1856 / 16 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

e x ——

118

Statut der Säch sisch⸗Thüringisch en Actien⸗Gesellschaft für Braunkohlenverwerthung.

Erster Abschnitt. Bildung, Zweck und . der Gesellschaft.

Vorbehaltlich der landesherrlichen Genehmigung wird nach den Be⸗

stimmungen des Gesetzes vom 9. Nobember 1843 von den unterzeichneten

Personen und allen später zutretenden Actionairen eine mit Corporations⸗

und! kaufmännischen Rechten versehene Actiengesellschaft gebildet unter

der Firma: ö „Säch sisch Thüringische Actiengesellschaft f ü r Bräunkoßtenverwerthung.“

Zweck der Gesellschaft ist: ö.

17 der Betrieb des Braunkohlen-Bergbaues, auch der Torfgräberei,

an geeigneten Stellen Sachsens und Thüringens;

2) der Betrieb aller Gewerbe, welche sich auf chemische Behandlung

der Braunkohle oder des Torfes gründen, wie die Fabrieation von

Mineralöl und Paraffinkerzen, bon Oelschwärze, Asphalt und der⸗

gleichen mehr; ö . 3 Der Betrieb aller Gewerbe, die sich unmittelbar auf die Benutzung ziehen;

ten Fabrikaten.

stand ist das Königliche Kreisgericht daselbst. Als Beklagte ist

bieselbe auch noch bei denjenigen inländischen Gerichten an an⸗ deren Orten Recht zu nehmen verpflichtet, in deren Amts⸗ Bezirke sie geschäftliche Anlagen gemacht hat, Auf Klagen der Aktionaire gegen die Gesellschaft aus ihrem Rechts verhältnisse als Mitglieder derselben, findet diese Bestimmung jedoch keine Anwendung.

,, 111. Organisation der Gesellschaft.

§. 4. Mitglied der Gesellschaft ist Jeder, welcher derselben durch Erwerb

pon Actien beitritt; stimm fähiges Mitglied nur der Befitzer von min⸗ die Haue . Die. D nähe ̃ (g J 8 und ih den nöthigen Fällen die Vertretung eines oder des

andern der Direktoren übernehmen. Diesen fungirenden Räthen liegt es ob, von den Geschäften Kennniß zu nehmen und am Schlusse jeden Quartals die Geschäftsführung einer Rebision zu unterwerfen; auch steht

destens drei Acetien. Die berufene Versammlung der Mitglieder bildet die Generalversammlung. 83 5 Von den stimmfähigen Mitgliedern wird in der Generalversammlung

zur allgemeinen Leitung der Angelegenheiten der Gesellschaft aus deren

Actionairen ein Verwaltungsrath . (F§. 14— 19.)

Führung der Geschäfte, eine Direction. (8. 1—13.5 . J. Von der Direction. 4 Die von dem Verwaltungsrgthe ernannte und demselben untergeord⸗

nete Direction besteht aus zwei Mitgliedern, von denen das eine vorzugs⸗

weise den merkantilischen, das andere vorzugsweise den technischen Theil der Geschäfte besorgen wird, die aber beide gemeinschaftlich für die He⸗ schäftsführung verantwortlich sind

Die Direction vertritt das Geschäft nach außen hin, Behörden wie Privaten gegenüber. Sie zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausfuhrung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Be⸗ schlüsse, so wie der abgeschlossenen Verträge zu betrachten sind, und unter⸗ schreibt, acceptirt, indofsfirt alle Wechsel und Anweisungen. Zur Gültig⸗ keit der Zeichnungen find überall zwei Unterschriften erforderlich.

Ihre Legitimation bildet die von dem Verwaltungsrathe zu erthei⸗ lende notarielle Vollmacht oder 26

Die Geschäͤftsverwaltung wird eine Instruction von dem Verwal⸗ tungsrathe zu Grunde gelegt, für deren Befolgung die Direction dem ö unbedingt verantwortlich, der Gesellschaft aber haft⸗ ar ist.

j Der Direction steht die Anstellung und Entlassung aller Beamten zu; nur bezüglich des gegen Caution anzustellenden Kassirers, des ersten Buchhalters und der uber 300 Rthlr. jährlichen Gehalts beziehenden Beamten, ist die Genehmigung des Verwaltungsraths erforderlich.

Die Direktoren müssen Actionaire der Gesellschaft sein und haben

jeder eine Caution von 6000 Rthlr. in Actien der Gesellschaft bei dem

erwaltungsrath zu deponiren. Ueber die Bedingungen ihrer Entlassung ist im Engagement s⸗ontrakte das ae, festzusetzen.

Die Gehälter der beiden Direktoren und der andern Beamten be⸗ stimmt der Verwaltungsrath. Dieselben können theilweise oder auch ganz nach dem sich ergebenden Reinertrage des Geschäftsbetriebes abgemessen und . terhden. Ihr Vetrag wird zu den Gesellschafts - Ausgaben gerechnet.

3 . m Abwesenheits- oder e n , me der Direktoren müssen dieselben durch ein Mitglied des Verwaltungsrathes vertreten werden, zu welchem Zweck zwei Mitglieder als funglrende Räthe (8§. 18) zu er⸗ nennen sind. S. 13.

Die Direction ist verpflichtet, in streitigen, wichtigen oder schwierigen

Fällen sich mit den fungirenden Räthen zu benehmen, auch den Zusam— mientritt des Verwaltungs raths bei dem Vorfitzenden zu beantragen.

II. Vom ö 1,

Der Verwaltungsrath (8. 5) besteht aus neun zu wählenden Mit— gliedern. Das über seine Wahl notariell aufzunehmende und auszufer⸗ tigende Protokoll dient zu seiner Legitimation.

Außer den gewählten neun Mitgliedern gehören zum Verwaltungs⸗ rathe als blos berathende Mitglieder die beiden Direktoren.

Jedes gewählte Mitglied muß Inhaber von fünf Actien sein, oder solche binnen sechs Wochen nach Annahme der Wahl erwerben und die— selben beim Verwaltungsrathe lern ,.

Der Verwaltungsrath, der aus seinen gewählten Mitgliedern für die Dauer von je einem Jahre einen Vorsitzenden und einen Stell vertreter ernennt, beräth und verfügt innerhalb der Gränzen des Statuts, über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, welche nicht ausdrücklich der General⸗ Versammlung oder den Direktoren vorbehalten sind.

Er kontrolirt die Direction,

Alle Aaäsfertigungen der Beschlüsse, Anordnungen und Bekannt⸗ machungen werden von dem Vorsitzenden oder dessen Stellvertreter, oder in beren Auftrage von 2 Mitgliedern des Verwaltungsrathes unter—

schrieben. und Verwerthung der in und bei den Braunkohlengruben vorkom⸗ menden Erden, Steine und sonstigen beibrechenden Mineralien be⸗

ö Der Verwaltungsrath versammelt sich regelmäßig gegen Ende jeden Quartals im Lokale der Direction. Zu dieser ordentlichen so wie zu

4) der Handel mit den selbstgewonnenen Rohstoffen und selbstgefertig⸗ außerordentlichen Sitzungen wird, unker Beifügung der Tagesordnung,

durch den Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, oder im Auftrage derselben

durch die Direction schriftlich eingelaben. Gegenstände, welche nicht auf

Die Gesellschaft hat ihren Wohnsit zu Halle a. d. Ss; ihr Gerichts⸗ der Tagesordnung stehen, können gleichfalls bergthen werden, doch ist die

Beschlußnahme nur bei einem Einverständnisse aller anwesenden Mitglieder zulässig; andernfalls müssen sie auf eine neu anzuberaumende Sitzung verschoben werden. 8 17 Der in dieser Art berufene Verwaltungsrath ist beschlußfähig bei Anwesenheit von fünf Mitgliedern, unter denen sich der Vorsitzende oder

dessen Stell vertreter befinden muß. / Mehrheit der Stimmen entscheidet. Bei Gleichheit der Stimmen ent— scheidet die des Vorsitzenden.

8. 18. Der Verwaltungsrath ernennt aus seiner Mitte zwei Mitglieder auf die Sauer eines Jahres, die der Direction berathend zur Seite stehen

es denfelben frei, außerdem eine solche außerordentlich vorzunehmen. Den beiden ernannten fungirenden Räthen wird eine besondere, von

dem Verwaltungsrathe festzustellende Remuneration ertheilt. 6469

. 6. / Der Verwaltungsrath ernennt zur Ausführung der statutenmäßigen

Vorschriften und seiner Beschlüsse, so wie zur speziellen Leitung und . . vier Jahre ernannt. Nach Ablauf eines jeden Jahres scheiden, je nach⸗

dem T8 fich um die ersten deei Jahre oder um das vierte Jahr handelt,

Die zu wählenden Mitglieder des Verwaltungsrathes werden auf

beziehungsweise zwei oder drei Mitglieder aus. In den ersten drei Jah⸗

ren werden die Ausscheidenden durch das Loos bestimmt, demnächst durch die Zeit, welche seit ihrer Wahl verstrichen ist. Beim Ausscheiden eines Mitgliedes im Laufe eines Jahres hat für die Dauer desselben der Ver⸗ waltungsrath die Stelle aus den Actionairen zu ersetzen. Ausscheidende sind wieder wählbar.

Die Mitglieder des Verwaltungsraths beziehen außer dem Ersatze von Reisekosten und sonstigen Auslagen eine Tantieme von fünf Prozent des sich beim Jahresschlusse ergebenden Ueberschusses; dem Vorsitzenden wird außerdem eine angemessene, vom Verwaltungsrathe unter Leitung des Stellpertretenden des Vorsitzenden festzusetzende jährliche Vergütung zugesichert.

l, Bie JJ 2h.

Die ordentliche J der Actionaire findet im Monat. Mai jeden Jahres, zum ersten Male im zweite Jahre des Geschäftsbetriebes, am Sitze der Gesellschaft statt.

Die Einladung zu derselben erläßt der Verwaltungsrath, oder in dessen Auftrage die Direction, mindestens vierzehn Tage borher durch die Gesellschafts⸗Blätter. 9

8. 21.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem Preußischen Staatsanzeiger zu Berlin, in der Magdeburger Zeitung und dem Magdeburger Korrespondenten, in der Halleschen Zeitung (Verlag von Schwetschke) und der neuen Halleschen Zeltung, in der Erfurter All⸗ gemeinen Zeitung, in dem Erfurter Anzeiger, so wie in der Leipziger

eitung. 3 H Regierung ist befugt, sobald sie es für erforderlich erachtet, vor⸗ zuschreiben, welche Blätter an Stelle der vorgenannten treten sollen. Diefe Verfügung ist durch die Amtsblätter derjenigen Negierungen zu veröffentlichen, in deren Bezirken die inländischen Gesellschaftsblätter er⸗

scheinen. S. 22.

In der ordentlichen Generalversammlung, in welcher der Vorsitzende des Verwaltungsrathes oder dessen Stellvertreter präsidirt, berichtet der Verwaltungsrath durch eins seiner Mitglieder über die Lage des Ge— schaͤfts, und bringt diejenigen Gegenstände zum Vortrage, die auf der Tagesordnung stehen. .

Jedem stimmfäͤhigen Actionair steht das Recht zu, Gegenstände zum Vorttage zu bringen; der Verwaltungsrath ist aber befugt, jeden Antrag, der nicht mindestens vier Wochen vor Eroffnung der Versammlung schriftlich eingereicht ist, der nächsten General-Versammlung zuzuweisen

119

Eine Beschlußfassung über die Verlängerung der Dauer der Gesell. schaft, Erhöhung des Grundkapitals, oder Aenderungen des .

och nur zulässig, wenn in der öffentlichen Bekanntma ; eb rucklic hingewiesen worden 6 chung hierauf 23

In jeder ordentlichen General-Versammlung werden aus der Mitte

derselben drei Revisoren erwählt, welche die Bücher na deren legten Abschlußse, so wie die Rechnungen und Beläge zu ,

zu urtheilen haben. §. 24.

Ein außerordentliche Generasbersammlung wird Seitens der Gesell—

schaft nur von dem Verwaltungsrathe berufen für spezielle Gegenstände.

Diese Berufung muß geschehen durch die oben §. 21 angeführten der König machten gestern um J Uhr eine Spazierfahrt nach

dem Thiergarten, stiegen bei Bellevue aus und prom * * e J 2 ;

Blätter, unter Angabe der Berathungsgegenstände mit einer Frist von vier Wochen.

Actionaire, welche zusammen mindestens den zehnten Theil der aus⸗ .

Ihrer Königl. Hoheit der Prinzessin Louise von Preußen . . a ,,, Prinzen und Regenten von . ; . §. 25 J Baden statt. iesem Akte fol ; Di

Eine außerordentliche Generalversammlung ist beschlußfähig, wenn s 1

darin, außer denen d 6 Mitglieder des Verwaltungsrathes und der j⸗ höch si d 31 j da O . ca⸗

ebenen Actien repräsentiren, können die Berufung einer solchen außer— entlichen Generalversammlung durch den Verwaltungsrath verlangen.

K

7

ge D*

9 d

rection, achtzig Stimmen vertreten sind. Sollten fo viele Stimmen in einer solchen Generalversammlung nicht

vertreten sein, so wird von dem Verwaltungsrathe innerhalb sechs Wochen, 6 .

nenn nicht inzwischen eine ordentliche Generalversammlung, in welcher Minister des Innern, von Westphalen, beizuwohen.

der Gegenstand statutenmäßig erledigt werden kann, eintritt, eine ander⸗ . ; bezirke Kreis Heinsberg, Geilenkirchen und Erkelenz) stattge⸗

fundenen Nachwahl ist der Landrath Elaessen zu Heinsberg als

. ö ; . Abgeordneter gewählt worden.

Spätestens in den beiden letzten Tagen vor jeder General-Ver⸗

weitige' außerordentliche Generalversammlung ausgeschrieben werden, in welcher die dann Anwesenden nach Stimmenmehrheit beschließen.

6

§. 26.

sammlung haben die Actionaire durch Vorzeigung der Actien, re sp. der

derselben in dem Büreau der Gesellschaft fich zu legstimiren, wogegen ihnen eine Eintrittskarte behändigt wird. * 97

1

Die stimmfähigen Mitglieder erhalten außerdem Stimmzettel.

Der Besitz von 3 bis 10 Actien oder Quittungsbogen gewährt eine Stimme,

H . , . 3 . ö ö drei H ö . . ; 1 . ö . h 60 . ) ; se chs ö. 5 . . J P . ö ö ö acht . . ö , „gl und darüber 6G6Hhir J

1

.

Die Vertretung nicht anwesender Actionaire ist nur durch Actionaire statthaft, die durch beglaubigte Vollmachten legitimirt sein müssen. Durch

inen und denselben Bevollmächtigten können, ausschlief nur noch zehn Stimmen vertreten werden.

§. 28. K den Beschlüssen entscheidet Stimmenmehrheit; bei Gleichheit der Stimmen die des Vorsitzenden.

gebunden. 8 29 . Bei Wahlen entscheidet absolute Stimmenmehrheit; dieselben werden mittelst geheimen Skrutiniums durch Wahlzettel, auf welchen sämmtliche

Personen genannt find, vorgenommen wobei weder Mitglieder des Ver⸗ waltungsrathes, noch Beamte der Gesellschaft zu Skrutatoren ernannt

werden dürfen. Wird absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht

werden. Bej dann eintretender Gleichheit der Stimmen entscheidet das Loos.

3 ber Versammlung vollzogen und demnächst ausgefertigt werden.

(Fortsetzung folgt.)

Kriegs-⸗Meinisterium.

Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht:

daß nach den für die Militair⸗Wittwen⸗Pensionirungs-Soctetät bestehenden Vorschriften kein Interessent dieser Societät, welcher in ven Dienst eines fremden Staates übertritt, Mitglied derselben

verbleiben kann, und daß daher in solchen Fällen mit dem Monate,

in welchem der Uebertritt in den fremden Dienst erfolgt, das Ausscheiden aus der Societät unbedingt stattfindet.

Berlin, den 11. Januar 1856.

Kriegs-Ministertum. Militatr⸗ Oekonomie ⸗Departement.

unirte evangelische Kirche ruht, positiv kräf zugleich den von außen genährten Sonderbestrebungen entgegen⸗

züich seiner eigenen, tritte aus der evangelischen Landeskirche verleiten ließen, die Ein⸗

Berlin, 18. Januar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ , geruht: dem Commandeur der Sten . 2 seutenank von Schlegell, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen⸗Weimar Königliche Hoheit ihm verliehenen Großkrcuzes des Falken⸗Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches. Preußen. Berlin, 18. Januar. Seine Majestät

Um 3 Uhr fand im Königl. Schlosse die feierliche Verlobung

Um halb 9 Uhr begaben Se. Majestät der König Aller—

bäer“ von Händel zur Aufführung kam. Hi . J vor 1ę2 Hierauf geruhten . Majestäten der König und die Königin . Da ed den

Bei der am 15. Januar d. J. im III. Aachener Wahl⸗

Baden. Karlsruhe, 16. Januar. Wie die „Karlsr.

ammlung, irch gung, resp. der Ztg.“ aus sicherer O fährt, ist die höchste Sancti Quittungsbogen oder einer glaubhaften Bescheinigung über den Besitz e h h ss . . w .

se der 8 al syno de, soweit sie die inne- ren Angelegenheiten unserer evangelischen Landeskirche betreffen, vor der Abreise Sr. Königlichen Hoheit des Regenten erfolgt. Indem man daher den nöthigen Anordnungen zu ihrem Vollzuge don Seiten der obersten Kirchenbehörde in Bälde entgegensehen

kann, glauben wir, bemerkt die „Karlsr. Ztg.“, die Hoffnung aus⸗

sprechen zu dürfen, daß sie die Grundlage, auf welcher unsere

tigen und hierdurch

arbeiten werden, die, wenn sie, wie es glücklicher Weise, der Fall

nicht ist, in unserem Lande ein größeres Feld gefunden hätten, die bellagenswerthesten Spaltungen in Gemeinden und Fannlien zur Folge haben würden. Man ist jetzt wohl zu der Erwartung be⸗—

rechtigt, daß von den wenigen sogenannten Altlutheranern, welche sich durch die ihnen beigebrachten irrigen Anschauungen zum Aus⸗

sichtsvolleren in dieselbe zurücktehren werden, wenn sie sich über⸗

zeugen, daß dem lutherifchen Bekenntnisse, an welchem sie festhalten, seine volle Berechtigung in der unirten Kirche gewahrt ist, und Nicht anwesende Actionaire sind an die Beschlüsse der Versammlung wenn sie anders das gemeinsame Band, das auch vor der Union zwischen den beiden, schon damals nur zu einer evangelischen Kirche gehörigen, lutherischen und reformirten Konfessionen bestand, nicht feindlich und schroff zu lösen beabsichtigen.

Dester reich. Wien, 17. Januar. Folgende Mittheilung der „Wien. Ztg.“ bestätigt die gestern aus dem „Dresd. Journ.“ entnommene telegraphische Notiz: „Nach einer gestern am Mitt⸗

woch, den 16. Januar hier eingetroffenen kelegraphischen Mit⸗

erzielt, so wird auf gleiche Weise nochmals abgestimmt, wobei einfache theilung aus St. Petersburg vom selben Tage Nachmittags

Stimmenmehrheit entscheidet, sofern dieselbe ein Srittheil der abgegebenen Stimmen übersteigt. Sofern dies nicht der Fall ist, muß die Wahl unter den drer Kandidaten, welche die meisten Stimmen haben, wiederholt ohne Vorbehalt angenommen.“

2 Uhr hat Rußland, wie wir vernehmen, die von Oesterreich im Einverständniß mit den Westmächten gestellten Propositionen als Grundbedingungen des abzuschließenden Friedens einfach und

Großbritannien und Irland. London, 16. Januar.

ö ö K 4 „Die eiserne schwimm Batteri elche zier und Sohn in Ueber jede Generalversammlung muß ein Protokoll notariell auf⸗ fn n, Batterie, welche . anne, mm 6a genommen, von dem Vorfitzenden und minvdestens drei Actionairen aus

*

Glasgow zu bauen angefangen haben und die Mitte April fertig sein wird, ist ungefähr 200 Fuß lang, 45 Fuß breit und 16 guß

tief. Vorder- und Hintertheil sind gleich und die ganze Gestalt

des Rumpfes ist nicht auf rasches Segeln berechnet. Der Boden

ist flach und ohne Kiel, um in so wenig Wasser wie möglich schwim⸗

men zu können. Die Batterie wird zwet Decks haben und auf

dem unteren wird sich die Armirung befinden, die aus 20 Kanonen vom schwersten Kaliber bestehen soll.

Die „London Gazette“ veröffentlicht den am 14. Oktober 1854 zu Nangasaki zwischen En gland und Japan abgeschlossenen und am

9. Sktober 1865 ebendaselbst ratifizirten Vertrag. Die Haupt⸗ bestimmungen desselben sind folgende:

1) Die Haͤfen von Nangasaki sFisen) und Hokodadi (Matamei) werden britischen Schiffen eröffnet, um Ausbesserungen vorzunehmen und sich mit frischem Wasser Proviant oder anderen Gegenständen irgend⸗ welcher Art zu versehen, die für den Gebrauch der Schiffe unumgänglich nöthig sind. . ö

I) Nangasaki wird für die vorerwähnten Zwecke don dem heutigen Datum (14. Oktober 1854) an verschlossen und Hokodadi 50 Tage, nach⸗ dem der Admiral (Stirling), diesen Hafen verlassen hat. Die Geseße und Reglements eines jeden dieser Häfen sind zu beobachten. .

3) Nur Schiffe, die in Folge des Wetters in Gefahr oder sonst nicht zu regieren sind dürfen ohne Erlaubniß der Kaiserlichen Regierung in andere, als die horerwähnten Häfen einlaufen.