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Deckung der Entwerthun durch Abnutzung jährlich angemessene Prozente 6 e Fer 9 des Verwaltungs rathes abgeschrieben. Die Eutwerthung der Gruben und Torfstiche wird nach Maßgabe der statt⸗ gefundenen Ausbeutung derselben berücksichtigt. Der sich hiernach erge⸗ bende Ueberschuß der jährlichen Einnahmen nach Abzug der jährlichen Ausgaben, von den die Kosten für Anschaffung von Gegenständen eines bleibenden größeren Werthes nach dem Ermessen des Verwaltungsrathes auf mehrere Jahre zu vertheilen sind, bildet den Reingewinn.
Die Gesẽllschaft ist verpflichtet, alljährlich ihre Geschäftsbilanz durch die im §. 21. genannten Blaͤtter ö
Vom ermittelten Reingewinn 68. 39) kommen in Abzug.
1) zehn Prozent zur Buüͤdung eines Reservefonds, welcher ohne Zu— rechnung von Zinsen im Geschäft bleibt und bis auf zwanzig Pro⸗ zent des Actien-Kapitals zu bringen, beziehungsweise auf dieser Höhe durch neue Zuschreibungen zu erhalten ist, sobald er ange— riffen worden; .
2) e Prozent fůr den Verwaltungsrath als Tantiemebezug (§. 1497),
unter Berü rf rathes festzustellenden besonderen Vergütigung 8. 19)
Demnächst sind:
3) nach Deckung einer fünfprozentigen Verzinsung der Actiengelber, 3 See uff zehn Prozent zur Verwendung für milde Zwecke,
insbesondere zur Unterstüͤtzung bon Anstalten, welche der leiblichen ittlichen Noth des Arbeiterstandes in der Provinz, Sachsen
und si . Arbe abzuhel fen bestimmt sind, in Abzug zu bringen.
) Der Ueberschuß wird als Dividende unter die Actionaire vertheilt. = ö * .
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Die aus dem Abzuge unter 3 des vorhergegangenen Paragraphen
fich ergeben den Gelder sind vorzugsweise der nach §. 31 zu gründenden
Anstalt zuzuwenden oder, wenn solche innerhalb der bestimmten Frist
nicht zur Existenz gelangen sollte, nach näherer Bestimmung der General⸗ §. 40 Nr. 3 bezeichneten Gränzen zu ber⸗ So lange noch keine bestimmungsmäßige Verwendung dersel⸗ ben stattfinden kann, sind dieselben in zinstragenden Staatspapieren oder sonstigen sich eren Effekten bei der Hauptkasse der Königlichen Regierung
Versammlung innerhalb der ausgaben.
zu Merseburg verwahrlich nieder n
Die Auszahlung der Dividenben erfolgt ährlich am 1. Juni gegen . und den von dem
Einreichung der Coupons bei der Kasse der Ge Verwaltungsrathe zu bezeichnenden Bankhäusern.
2 ᷓ—
(§. 34.)
Wird deren Betrag binnen vier Jahren nicht erhoben, so verfällt
derselbe der Gesellschaft. Die von den Actionairen eingezahlten Raten werden von dem in
jährlich bis zur vollen Einzahlung der 400, 000 Rihlr. verzinset, und diese Zinsen aus dem Einrichtungsfonds entnommen,
Biese Berichtigung der Zinsen bis zur letzten Theilzahlung geschieht x ; 8 Wal (S. 19) erfolgt in der ordentlichen Generalversammlung des Jahres 1862
Ser Generalbersammlung bleibt jedoch auch die Wiederbesetzung der
durch Abrechnung auf die jedesmaligen ferneren Theilzahlungen. 44. Ueber die Benutzung und Anlegung von Geldern und disponiblen Fonds bestimmt lediglich der Verwaltungsrath. Fünfter Mö ( cnitt. Dauer und J der Gesellschaft.
49. Die Dauer der Gesellschaft erstreckt sich auf Funfzig Jahre nach dem Tage der erlangten landesherrlichen Konzession. . Die Gesellschaft kann eine Verlängerung beschließen, welche von der landesherrlichen Genehmigung abhängig ist. (§. 47.) ö Im Laufe der ersten Funfzig Jahre kann die Auflösung der Gesell⸗ schaft nur durch den Verwaltungsdath beantragt, werden.
ist, ferner wenn ein Fünftel der Actionaire nach Actienzahl darauf dringt.
Die Auflösung kann nur in einer außerordentlichen General-⸗Ver⸗
sammlung beschlossen werden, in welcher jede vertretene Actie für eine
Stimme zählt, gleichviel, wie viel in einer Hand vereinigt sind.
nicht der Fall, so ist eine neue außerordentliche Versammlung anzuberau⸗
men, in der die dann anwesenden Acttongire vollgültig Beschluß fassen können.— In beiden Versammlungen kann die Auflösung der Gesellschaft nur durch eine Majorität von zwei Drittheilen der Stimmen beschlossen wer⸗
den. Der Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung.
Dse Auftösung erfolgt nach Maßgabe der bestehenden gesetzlichen
Bestimmungen. Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in den
§. 25, 28 und 29 des Gesetzes vom g. November 1843 bestimmten zllen ein, und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffe ⸗
nen gesetzlichen Bestimmungen bewirkt. Den Modus der Liquidation, die Liquidatoren und deren Befugnisse
bestimmt der Verwaltungsrath. Sechster Abschnitt. Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderungen des Statuts. . 5. 16.
Streitigkeiten, welche Angelegenheiten der Gesellschaft betreffen, zwischen der Gefellschaft und ihrer Actignairen. Vertretern oder Beam⸗ len dürfen, mit Ausnahme der im §. 34. erwähnten Fälle, nur durch Schiedsmänner entschieden werden, don denen jeder Theil einen wählt. Ein Obmann tritt nur dann hinzu, wenn die beiden Schiedsrichter sich innerhalb 8 Tagen nicht einigen können. In diesem Falle ernennt
ber Direktor des Kreisgerschts zu Halle a. d. S. aus der Zahl der Mit-
glieder desselben den Obmann.
Schiebsrichter und Obmann müssen in Halle a. d. S. wohnen. Ver— —
zögert einer der streitenden Theile auf die ihm durch einen Notar oder ,,, insinuirte Aufforderung des Gegners die Benennung des Schieds⸗ richters länger als 8 Tage, so muß er sich gefallen lassen, daß der An—⸗
cksichtigung der für den Vorsitzenden des Verwaltungs⸗
Staats-NRtegigrung etwa berlängen möchte einzuwilligen. . aͤnderungen sollen sowohl für die Gründer als fuͤr' alle zutretenden Ac— tionaire als rechtsverbindlich angesehen werden.
Derselbe ist dazu verpflichtet, wenn die Hälfte des Actien-Kapitals verloren gegangen
Zu jeder solchen Versammlung muß die Hälfte der Actien vertreten sein; ist dieses
dere Theil beide Schiedsmänner ernennt. Das Schiedsgericht hat seinen Ausspruch innerhalb spätestens vier Wochen zu thun. Gegen den schieds— richterlichen Spruch findet, den Fall der Nichtigkeit ausgenommen, kein Rechtsmittel statt. . das Verfahren der Schiedsrichter sind die Bestimmungen der S8. 15 u. ff. Theil I. Titel 4 der ö Gerichts-Ordnung maßgebend. ö Abänderungen der Statuten können nur durch den Verwaltungs— rath beantragt und von der Generalbersammlung nur durch eine Mehr—⸗ heit von zwei Drittheilen der vertretenen Stimmen beschlossen werden, zu welchen Beschlüssen die landesherrliche Genehmigung erforderlich ist. . it Aufsichtsrecht der ö Regierung. .
Der Königlichen Regierung zu Merseburg steht es zu, einen Kom⸗
nissarius zur Wahrnehmung des Aufsichtsrechts zu ernennen oder für
einzelne Fälle zu delegiren,
Dieser Kommissar ist befugt, alle Organe der Gesellschaft gültig zu⸗ sammen zu berufen, allen Berathungen beizuwohnen, Bücher,, Register und Rechnungen in dem Büregu der Gesellschaft einzusehen und von den
Schriftstücken und allen Einrichtungen Kenntniß zu nehmen.
, Transitorische Bestimmungen. 3. M. Die Gründer der Gesesschafö — als namentlich:
1) Herr Dr. Johann Christoph Rinne, Königlicher Ober- und Geheimer Keglerungsrath, Präsident des Verwaltungsraths der Lebens-, Penstons- und Leibrenten⸗Versicherungsgesellschaft „Iduna' in Halle a. S., zu Merseburg;
2) Herr Heinrich Friedrich Au gust Julius Schmidt, Königl. Geheimer Hofkammerrath, zu Berlin;
Herr Dr. jur. Alexander Otto Kormann, Advokat, Mitglied des Verwaltungsrathes der „Idung,“ zu Leipzig;
) Herr Ludwig Lehmann, Vanquier, Mitglied des Verwaltungs⸗ rathes der „Iduna,“ zu Halle a. S.; Herr Ernst Hermann August Keferstein, Merseburg; Herr Carl Haymo Semeka Augn stin, Berggeschworner 4. D. Fabrikbesitzer zu Eisleben; ö Herr Kaufmann Heinrich Theodor Weber, in Firma Schöm⸗ berg, Weber u. Co., zu Leipzig; Herr Carl Johann Adolph Hahn, Magistrats⸗-AUssessor, Apo— theker, Chemiker und Techniker, zu Mersehurg;
9) Herr Ernst Christoph Friedrich Luͤddlcke, Königlicher Bau— Inspektor zu Merseburg;
Banquier, zu
der Ausschreibung bestimmten letzten Einzahlungstage mit fünf Prozent bilden den Verwaltungsrath der Gesellschaft für die ersten Jahre des
Bestehens derselben, mit allen, den erwählten Mitgliedern zustehenden
Rechten und Pflichten.
Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes durch Wahl
Stellen vorbehalten, die sich während der angegebenen Zeit durch Aus—
scheiden des Verwaltungsrathes erledigen.
§. 56. Die im vorigen Paragraphen unter 1è und 2 genannten Personen
sind ermächtigt, einzeln oder zusammen, die landesherrliche Genehmigung und die Ertheilung der Corporationsrechte für die Gesellschaft zu erwir— ten, auch dabei in diejenigen Abänderungen des Statuts, welche die
Dergleichen Ab—
Actie Auszu⸗ schnei⸗ M dender Talon.
,
Sächsisch⸗Thüringische Actien⸗ Gesellschaft für Braunkohlen⸗ Verwerthung.
ö
— 8
Deessschaff für BVrannfohlen⸗-Verwerthung in Halle a. S.
Gegründet durch notariellen Act vom
Bestätigt durch Allerhöchste Urkunde vom
S
Met ie n über Zweihundert Thaler Preuß Courant. Der Inhaber ist an der Sächsisch⸗ Thüringischen Gesellschaft für Braun⸗ kohlen⸗Verwerthung zu Halle a. S. für den Betrag von „Zweihundert . betheillgt, und hat alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten. . Dieser Actie sind acht Dividenden⸗ chene n, 185 8 185 einschließlich, nebst Talon beigefügt. Ausgefertigt Halle a. S., am 185 Der Verwaltungsrath.
Trockner (Stempel
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Register Fol. .. Tro
8 8
— zur Actie M. . ingetragen in das Coupons
lnweisung
Dies. Ta⸗ lon wird gebunden u. beruht in dem Archiv der Ge⸗ sellschaft.
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Gesellschaft für Braunkohlen-Verwerthung in Halle a. S. E
Die Unterschriften.
Eingetragen sub Fol. des Registers.
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tempel.)
127
Rücseite.
Allerhöchste Bestaͤtigungs-Urkunde und Auszug aus dem Gesellschafts⸗Statute.
Wir Friedrich Wilhelm ꝛc.
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Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Merseburg.
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Sächsisch⸗ Thüringische Actien⸗Gesellschaft für Braunkohlenverwerthung. (Sor) Oibibendenschein
zu der Actie M. ....
Der Inhaber empfängt am 4sten Juni 185. gegen diesen Schein an der Gesellschafts⸗Kasse in Halle a.sS. oder an den bekannt zu machenden Stellen die statuten⸗ mäßig ermittelte Dividende für das Geschäftsjahr 185.
Der Verwaltungs- Die Direction. rath. Unterschriften. Unterschriften.
Eingetragen fol
Zahlbar am 1. Juni 185. für das Geschäftsjahr pro
§. 42. Die Auszahlung der Di⸗ videnden erfolgt jährlich am 4sten Juni gegen Einreichung der Cou⸗ pons bei der Kasse der Gesellschaft und den von dem Verwaltungs⸗ rathe zu bezeichnenden Bank⸗ häusern.
WVredꝰ dv Defrag binnen dier Jahren nicht erhoben, so verfällt solcher der Gesellschaft.
Vtinisterium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Verfügung vom 93. Januar 1856 — betreffend die Seepost⸗-Verbindung zwischen England und Au stralien.
Februar 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 42
Verfügung vom 13. ö. S. 29.)
Mit Bezug auf die General-Verfügung vom 13. Februar
v. J. werden die Post-Anstalten davon in Kenntniß gesetzt, daß einer Benachrichtigung des großbritannischen General⸗Post⸗Amts zufolge in diesem Jahre eine mongtkich zweimalige Post⸗ Verbindung zwischen England und Australien um das Cap der guten Hoffnung unterhalken werden wird. Die Abfertigung der
betreffenden Schiffe nach Australien erfolgt aus dem Hafen von Liverpool. Die mit diesen Schiffen zu befördernden Brief⸗Felleisen werden in London an den nachstehenden Tagen Abends geschlossen: im Januar am 7. und 21. Februar 5 146 März 22. April 21. Mai 19. Juni 19. ö s 21. ugu September Oktober November * . Dezember 4. 20. Vermittelst der Englisch⸗Ostindischen Ueberlandspost, so wie auf dem Wege, durch Frankreich oder auf der Route über Triest, findet eine Briefbeförderung nach Australlen auch ferner und bis auf Weiteres nicht statt. Es können daher für jetzt Briefe zc. nach Australien nur zur Beförderung über England vermittelst der obigen, um das Cap der guten Hoffnung coursirenden Schiffe an⸗ genommen werden.
Berlin, den 9. Januar 1866. General⸗Post⸗Amt.
*
—
*
8 *
1
— O 98
Krieg s-Meinisterium.
Allerhöchste Kabine ts-Ordre vom 3. Januar 1856 — betreffend die von den zu ernennenden Ober⸗ Stabsärzten abzulegende Prüfung.
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗Ordre: Mit Bezug auf Meine Ordre vom 12. Januar 1826 will Ich nach dem Mir vorgelegten Antrage des General⸗Stabsarztes der Armee hierdurch bestimmen, daß vom 1. Januar 1857 ab die zur Ernennung zu Ober⸗-Stabsärzten in Vorschlag zu bringenden Stabsärzte die Physikatsprüfung zur Zufriedenheit bestanden haben müssen. Potsdam, den 3. Januar 1856.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
(gegengez Graf von Waldersee.
An das Kriegs⸗-Ministerium.
wird hiermit zur allgemeinen Kenntniß gebracht. Berlin, den 9. Januar 1856.—
Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. Wasserschleben. von Clausewitz.
Heute werden Titel und Chronologische Uebersicht zum Jahr⸗ gange 1856 der Gesetzsammlung ausgegeben. Berlin, den 18. Januar 1856.
Debits?Eomtoir der Gesetz-Sammlung.
Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 9. Division, von Brandenstein, und der Ge⸗ neral⸗Major und Commandeur der 9. Kavallerie Brigade, Graf von Schlippenbach, von Glogau.
Herzog von Sachsen⸗
DJ Se. Hoheit der Coburg-Gotha, nach Gotha.
— —
Personal- Veränderungen in der Armee.
Offiziere, Portepee⸗ Fähnriche ꝛc.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 5. Ja nua; . Graßmann, Unteroff. bom J. Inf. Regt., zum P. Fähnr., Frhr.
v. d. Goltz, Ser. Lt. vom 5. Kür. Regt. zum Pr. Lt., v. Hugo, Major und Eskadr.“ Chef vom 2. Hus. Regt., zum etats mäßigen Stabsoffizier, v. Schmidt, Pr. Lt. von dems. Regt., zum Rittmeister, v. Tauben⸗ heim, Sec. Lt. von dems. Regt, zum Pr. Lt., Beneckendorf von