. = — 3 2 — —
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Soldaten zum Transport an Bord ihrer Privatschiffe zu nehmen; und wenngleich der einzelne Bürger hierbei sein Eigenthum oder seine Person einigen Kriegsgefahren ausscßt, so liegt in seinen Handlungen doch kein Bruch der nationalen Neutralität, noch wird durch dieselben an und für sich die Regierung implizirt. So haben denn während des Verlaufs des gegenwärtigen Krieges in Europa unsere Bürger, ohne eine nationale Verantworklichkeit dafür, Pulber und Waffen an alle Käufer verkauft, ohne Rücksicht auf die Bestimmung dieser Artikel. Unsere Kauffahrer sind mit dem Transport von Truppen, Lebensmitteln und Kriegsmunitien nach dem Hauptsitz der Kriegsoperationen und mit Heimschaffung der kranken und verwundeten Soldaten von Großbritannien und Frankreich in ausgedehntem Maße beschäftigt worden und werden es noch fortwährend; aber ein solcher Gebrauch unserer Handelsmarine ist weder durch das Völkerrecht, noch durch unsere Muntzipalgesetze verboten und kompromittirt daher nicht unsere neutralen Beziehungen zu Rußland. Peremtorisch jedoch verbietet unser Munizipalgesetz, im Einklang mit dem Völkerrecht, nicht nur Aus⸗ ländern, sondern auch unseren eigenen Bürgern, innerhalb der Gränzen der Vereinigten Staaten ein Fahrzeug auszurüsten, um Feindseligkeiten gegen einen Staat zu verüben, mit welchem die Vereinigten Staaten im Frieden sind, oder die Streitmacht irgend eines bewaffneten Fahrzeugs, welches solche Feindseligkeiten gegen einen befreundeten Staat zum Zweck hat, zu verstärken. Welche Besorgniß auch, von der einen oder anderen der kriegführenden Mächte gehegt worden sein mag, daß bewaffnete Pri⸗ vat -Kreuzer oder andere bewaffnete Privatschiffe im Tienst der einen Macht in den Häfen dieses Landes ausgerüstet werden möchten, um das Eigenthum der anderen zu plündern, so haben doch alle Besorgnisse dieser Art sich als durchaus grundlos erwie⸗ sen. Unsere Bürger sind von jedem solchen Akt oder Zweck durch ihre Nechtlichkeit und durch die Achtung vor dem Gesetz zurückge⸗ halten worden. Während solchergestalt die Gesetze der Union peremtorisch sind in ihrem Verbieten der Equipirung oder Ausrüstung von kriegfüh— renden Kreuzern in unseren Häfen, bestimmen sie nicht weniger unbedingt, daß Niemand innerhalb des Gebiets oder der Jurisdiction der Vereinigten Staaten sich anwerben lassen oder engagiren darf, oder Jemand anders miethen oder zurückhalten, um sich anwerben zu lassen oder zu engagiren, ober über die Graͤnzen oder außerhalb der Jurisdiction der Vereinigten Staaten sich zu begeben, in der Absicht, sich werben zu lassen oder zu engagiren für den Dienst irgend eines fremden Staates, sei es als Soldat oder als Marine- oder Seemann an Bord irgend eines Kriegsschiffs, Kapers oder Freibeuters. Und diese gesetzlichen Bestimmungen stehen auch in strenger Uebereinstimmung mit dein Völkerrecht, welches erklärt, daß kein Staat das Recht hat, Truppen für den Land- oder Seedienst in einem anderen Staat ohne dessen Zustimmung auszuheben, und daß, ob es nun durch das Munizipalgesetz verboten sei oder nicht, der bloße Versuch, dies ohne solche Zustimmung zu thun, ein Angriff auf die Rationalsouverainetät ist. Da das öffentliche Recht und das Munizipalgesetz der Vereinigten Staaten also bestimmen, so hegte die diesseitige Negierung keine Besorgniß in Bezug hierauf, als vor einem Jahr das britische Parlament eine Akte annahm, welche auf die Anwerbung von Ausländern für den Militairdienst Groß⸗ britanniens berechnet war. Die Akte trug nichts an der Stirn und ent— hielt nichts in ihrer öffentlichen Geschichte, was darauf hindeutete, daß die britische Regierung eine Rekrutirung in den Vereinigten Staaten zu unternehmen beabsichtigte; auch deutete jene Regierung der diesseitigen niemals etwas von einer solchen Absicht an. Es mußte daher überraschen, späterhin zu finden, daß die Engagirung von Personen innerhalb der Vereinigten Staaten, um sich nach Halifax in der britischen Provinz Neu⸗Schottland zu begeben und dort in den Dienst Großbritanniens ein⸗ zutreten, in ausgedehntem Maße und mit wenig oder gar keiner Ver⸗ hüllung stattfand, Es wurden sogleich die gewöhnlichen gesetzlichen Schritte gethan, die dabei betheiligten Personen zu verhaften und zu be— strafen, und auf diese Weise Handlungen ein Ende zu machen, durch welche bas Munizipalgesetz verletzt und unferer Souverainetät zu nahe getreten wurde. Unterdessen wurden hierüber angemessene Vorstellungen an die britische Regierung gerichtet. Hierbei wurde es bekannt indem die Regierung von Großbritannien selbst es zugab, daß der Versuch, Rekruten aus diesem Lande zu entnehmen, von ihr ausgegangen oder wenigstens von ihr gebilligt und gutgeheißen worden war; aber es zeigte sich auch, daß die öffentlichen Agenten „strenge Instructionen hatten: das Munizipalgesetz der Vereinigten Staaten nicht zu verletzen. Es ist schwer zu begreifen, wie vorausgesetzt werden konnte, daß von Großbritannien hier Truppen ausgehoben werden könnten ohne eine Verletzung des Munizipalgesetzes. Der unver⸗ kennbare Zweck des Gesetzes war, jeden solchen Akt zu verhindern, der also, wenn er stattfand, entweder mit Verletzung des Gesetzes oder mit geflissentlicher Umgehung desselben stattfinden mußte; und in beiden Fällen würde der stattgefundene Aft eine gleiche Unbill gegen die Souverainetät der Vereinigten Staaten sein. Unkerdessen erhielt die Sache dadurch er: höhte Bedeutung, daß die Rekrutirung in den Vereinigten Staaten nicht aufhörte, und durch die Entdeckung der Thatsache, daß sie nach einem von amtlichen Behörden ersonnenen systematischen Plan betrieben wurde; daß Rekruten⸗Rendezvous in unseren bedeutendsten Städten eröffnet und Depots zur Empfangnahme der Rekruten an unserer Gränze eingerichtet waren, und daß das ganze Geschäft unter der Qberaufsicht und regelmäßiger Mitwirkung britischer Civih- und Militair⸗ Beamten, welche kheils in der nordamerikanischen Pro— binz (Neu ⸗ Schottland), theils in den Vereinigten Staaten sich befanden, geführt wurde. Die Komplizität jener Beamten bei einem Unternehmen, welches nur mit Hintansetzung unserer Gesetze vollführt werden konnte, Verdacht über unsere neutrale Haltung aufkommen ließ und unsere Territorialrechte mißachtete, ist durch die Zeugenaussagen,
welche bei dem Verhör derjenigen britischen Agenten, die berhaftet oder überführt worden, an den Tag kamen, bündig erwiesen. Einige der hierin verwickelten Beamten haben eine hohe offizielle Stellung und mehrere der— selben befinden sich außerhalb unserer Gerichtsbarkeit, so daß die Quelle ber Unbill durch gerichtliches Verfahren nicht erreicht werden konnte. Diese Erwägungen und der Umstand, daß die Ursache der Beschwerde nicht blos ein zufälliger Vorgang, fondern ein überlegter Plan war, unkernommen mit voller Kenntniß unserer Gesetze und Nationalpolitik, und geführt und geleitet von verantwortlichen Staatsbeamten, veranlaßten mich, die Sache der britischen Regierung vorzustellen, jedoch, um nicht blos ein Aufhören der Unbill, sondern eine Genugthuung dafür zu er⸗ langen. Der Gegenstand ist noch in Erörterung, deren Ergebniß Ihnen zu gehöriger Zeit mitgetheilt werden wird.“
Der Kaͤiser von Hayti verließ Jacmel am 12. Dezember mit 33,000 Mann, um den östlichen Theil von St. Domingo anzu⸗ greifen; am 19ten befand er sich 90 engl. Meilen östlich von Jaemel und marschirte längs der Küste. Am 29. Dezember brachte ein Schooner in Portorico die Nachricht, daß der Kaiser eine Schlacht verloren habe.
Telegraphische Depesche.
Der Eisenbahnzug aus Frankfurt a. M. hat am 13. Januar (.
in Gerstungen den Anschluß an den Zug nach Berlin nicht erreicht. Gewerbe- und Handels-Nachrichten.
. Verlage der Deckerschen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei ist so eben ein Abdruck des Patents und der Instruction vom 2. April 1893,
betreffend die „Abwendung der Viehseuchen und anderer ansteckender Krankheiten, ingleichen wie es bei eingetretenem Viehsterben gehalten
werden soll“, erschienen. Daran schließt sich der ausführliche Text den später in Bezug auf diesen Gegenstand erlassenen Verordnungen und Vorschriften vom 27. März 1836, vom 30. Juni 1841, vom 27. Dezember S553 und vom 29. Dezember 1855. (Pr. C.)
— Das offizielle Organ der Regierung des Freistaats Paraguah in der Landeshauptstadt Asuncion, „El Semanario,“ beginnt seit eini⸗ ger Zeit kurze Uebersichten über die Vewegung der dortigen Ein? und Aus fuhr zu veröffentlichen. Nach einer solchen Veröffent⸗ lichung hatte die Einfuhr im Monat September einen Werth von 6 Pesos von Paraguay (etwa 20,000 Rthlr. preuß. Courant). Der Zoll, den die eingeführten Waaren entrichteten, betrug 3013 Pesos. Die Haupt-Einfuhr-Artikel waren Leinwand, Wein und Spirituosen. Der Haupt-Ausfuhr⸗Artikel waren Cigarren (231,900 Stück). (Pr. C.)
Heiß näd g, 19. Januar. Leipzig - Dresdener 217 Br., 2163 G. L5öbau-Zittauer 46 Br. Magdeburgs - Leipziger 3095 G. Berlin - An- Lakis che- Benin Setting 1687 Br. Göln- Mindener —. Thü- rinzische 1160 G. Priedrich - Wilhelms - Nordbahm —. Altona- Kieler — Anhalt - Dessauer Landesbank - Actien Litt. A. u. B. 1255 G.; G. 466 G. Braunschweiger Bank- Actien Litt. K Wöeimarische Bank- Aetien , 6 5 r, Wiener Banknoten — . Oesterreichische 5proz. Metalliques 73 1854er Loose — . 1854er National! - Anleihe 745 G. Preussische Prämien- Anleihe —.
EIn mee ge ng, 19. Januar, Rach-mittags 2 Uhr 50 Minuten.
Schluss- Course: Preussische 4pro-—. Ftaats-Anleihe 100 G. Preus- sische Szproz. Prämien- Anleihe 109. Oesterreichische Proz. Loose 104 3proO. Spanier 333. 1pPr0. Spanier 213. Englisch- russische 5prou. Vuleihe —. Berlin-Hamburger 1123. Cöln - Minden 164. Mecklen- burger 5s. Mas deburg Wittenberge 47. Berlin- Hamburger 43 Prigritä 102. Cöln-Minden 3te Prforität 80 G. Disconto 5 pot. Anfangs wohl 1 pCt. höher, zchloss nicht begehrt. Neue Stieglitz S853.
Getreidemarkt. Weizen unverändert. Roggen 118 - 119pfd 126 gefordert, 125 zu lassen, 119 — 120pfd. 126 zu lassen. Oel flau, ungleich bezahlt, pro Januar 33, pro Frühjahr 322, pro October 302 Br Kalfee ruhig, aber sest.
Fgaäiern, 19. Januar, Nachmittags 1 Uhr. (Wolff's Tel. Bur.) Mattere Haltung, nur neueste Bank-Actien begehrt.
Schluss-Cours s. Silber-Anleihe 81. 5pro. Yletalligaes 78. ro. NMetalliques 67. Bankactien 936. Nordbahn 2253. 1339er Loose 139. 1354er Loose 93. National- Anlehen 803. Certificate 198. London 10, 41 Augzshurz 1083. HlIanburz 80. Paris 1273. Gold 14. Siber 10.
Landi, 19. Januar, Mittass 1 ühr. (Wallk's Tel. Bur.) Consols 90.
— Nachmittags 3 Uhr — RMinuten. (Woltf's Tel. Bur.) Börze weniger fert wegen Zweifels, ob die russische Annahme der özterrei- chischen Proposilionen pald zum Frieden führen werde.
Schluss? Course: Consols 90. 1pron. Spanier 225. HNernikaner 20. Sardinier S543. 5proz. Aussen 99. 1 hIproz. Russen 89.
Iven E oc 1, 19. Januar. (Wollf's Tel. Bur.) Baum wolle: 10,000 Ballen Urnsatz. Preise getzen gestern unverändert.
Harä6s, 19. Januar, Nachmitt. 3 Uhr. (Wolsf's Tel. Bur.) Nachdem Consols von Mittags 12 Uhr 895 gemeldet waren, erölfnete die 3proz. zu 67, 50, hob sich auf 67, 60 und wich auf 67, 35. Als aber Consols von Mittags 1 Uhr pCt. höher (907) eingerr offen waren, stieg die Rente auf 68, 26, fiel abermals auf 67, 90, hob sich wieder auf 68, O5 und schloss pci starker Bewegung zur Potia, Neuere Nachrichten waren an der Börse nicht bekannt geworden.
Schluss- Course: 3proz. Rente 68. 45prOo½. Rente 34. Z3Zpro. tzilberanleihe 83
Spanier 36. pro Spanier 21. 1.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Brück und Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerei.
(Rudolbh Decker)
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Berlin, Dienstag den 22. Januar
Revidirtes Regulativ vom 17. September 1855 — für die Verwaltung der Bezirksstraßen⸗-Fonds der Rhein-Provinz.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen c. c. verordnen nach Anhörung Unserer getreuen Stände der Rheinprovinz, was folgt:
§. 1. Es sollen Bezirksstraßen⸗Fonds gebildet werden: 1) für den Ostrheinischen Theil des Regierungsbezirks Koblenz mit Ausnahme des Kreifes Wetzlar; 2) für den Kreis Wetzlar; 3) für den Ostrheinischen Theil des Regierungsbezirks Köln; 4) für den Ostrheinischen Theil des Regierungsbezirks Düssel dorf. Die bisher nach dem Regulativ vom Vbsten Januar 1841 (Minist. Bl. S. 245) verwalteten Fonds für die RNegie— rungsbezirke Trier und Aachen, so wie für die Westrheinischen Theile der Regierungsbezirke Koblenz, Köln und Düsseldorf bleiben bestehen und unterliegt deren Verwaltung den Bestimmungen des gegenwärtigen Re— gulatibs.
§. 2. Die zu bildenden resp. bestehenden Fonds werden getrennt für jeden im §. 1 genannten Bezirk verwaltet. .
8. 3. An Einnahmen fließen zu jedem einzelnen Bezirksstraßen⸗
Fonds: I) der Ertrag der von den Bezirksstraßen desselben aufkommen⸗
ben Nutzungen, namentlich des Chausseegeldes; 2) die für ihn bestimmten Zusatz-Prozente zu den Staatssteuern. . . ö . §. 4. An Zusatz-Prozenten zu den Staatssteuern sollen in den ein— zelnen Bezirken je nach Bedürfniß zwei bis fünf Prozent der Grund⸗, Klassen- und klassifizirten Einkommensteuer, so wie der Gewerbesteuer
wird. Dies gilt namentlich auch in Betreff der Erhebung des Chaussee—
geldes.
§. 12. Die vom Staate angestellten Baubeamten haben die Bezirks⸗
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und der Mahl- und Schlachtsteuer, und zwar in gleichen Zuschlägen zu sämmtlichen bezeichneten Steuerarten, erhoben werden. Der Zuschlag zur Mahl- und Schlachtsteuer wird in den mahl- und schlachtsteuerpflich⸗ tigen Gemeinden statt des Zuschlages zur Klassensteuer aufgebracht, doch werden auf die in diesen Gemeinden zu entrichtenden Einkommensteuer⸗ Zuschläge außer der auf die Prinzivalsteuer anzurechnenden Summe G. . p des Gesetzes vom 1. Mai 1851) dieselben Prozente der letzteren zu, Gute gerechnet, welche als Zuschlag zur Hebung kommen.
Der Finanz-Minister hat im Einvernehmen mit dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten den Prozentsatz für einen jeden Bezirksstraßen⸗ Fonds periodisch festzusetzen. Auch erlaͤßt der Finanz. Minister die auf die usführung dieser Bestimmungen bezüglichen An⸗ ordnungen. ö . 5. Eine Herabsetzung oder Erhöhung der im §. 4 erwähnten Steuer-Zuschläge über die daselbst bestimmten Grenzen hinaus kann nur nach borgäͤngiger Anhörung der Provinzialstände hi nen, 898 Bezirksstraßen - Fonds haben die Rechte von öffentlichen Corpbrationen und steht den Bezirks⸗-Regierungen dit Verwaltung und Vertretung derselben zu. ö ⸗ . ) / ö. emen der Bezirksstraßen⸗ Fonds besteht in der Unterhaltung der Vezirksstraßen nach vollendetem kunstmäßigem Ausbau derselben. Sonstige, außerhalb dieser Hauptbestimmung liegende Verwen⸗ dungen, namentlich Zuschüsse zu Reubauten, dürfen nur in einzelnen außerordentlichen Fällen gewährt werden, wenn hierzu die Zustimmung der Provinzial-Stäͤnde ersolgt i . w §. 8. Außer den für die westrheinischen Theile der Provinz von Uns bereits bestimmten Bezirksstraßen sind nur diejenigen Straßen als solche zu betrachten, welche Wir nach vorgängiger Anhörung der Pro⸗ vinzial⸗Stände für Bezirksstraßen erklären. 3 §. 9. Die Eigenschaft einer Bezirksstraße kann, nach dorgangiger Anhörung der Probinzial-Stände, durch Uns wieder aufgehoben wer den. Dauert in diesem Falle das Bedürfniß des ganzen Weges oder ein zelner Theile desselben für den öffentlichen Verkehr noch fort, so tritt die ge⸗ wöhnliche Wegebaulast nach n. hierüber bestehenden allgemeinen oder besonderen Bestimmungen wieder ein. . 3 10. ö gen ant mit welchem die Unterhaltung einer Bezirks⸗ straße oder eines Theils derselben auf, den Bete rlsstt aßen. Fonds zu über⸗ nehmen ist (§. 7), oder mit welchem diese Verpflichtung des Bezirksstraßen⸗ Fonds wieder aufhört (5. 9), wird in jedem einzelnen 9 durch den zinister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten estgestellt. §. 11. Auf die Bezirksstraßen finden alle gesetzlichen Vorschriften Anwendung, welche für die Staatsstraßen des Bezirks bestehen oder künftig ergehen werden, insoweit nicht etwas Anderes von Uns festgesetzt
Fond Fond z ; . ber Provinzialstände ernannten Kommissarien aufgestellt und durch den
straßen nach der für die Staatsftraßen ihnen ertheilten Dienst⸗Anweisung zu beaufsichtigen. Die Chaussee⸗Aufseher und Chaussee⸗Wärter werden
n von der Bezirksstraßen⸗Verwaltung nach den bestehenden Verwal⸗
6 Grundsaͤtzen auf Kosten des Bezirksstraßen⸗ Fonds angestellt und zesoldet.
, Bezirksstraßen erhalten der Regel nach eine Breite von 24 Fuß, ausschließlich der Gräben und eine Befestigungsdecke von 16 Fuß Breste. Die Steigungen derselben dürfen 8 Zoll auf die laufende Ruthe
übersteigen, nd müssen bei längeren Höhenzügen auf je 100 Ruthen
Länge um 1 Zoll dieses Maximi bis zu g. Zoll bermindert werden. Ab⸗
ungen hiervon kann der Minister für Handel c. genehmigen oder
anordnen. Ueber die sonstige Beschaffenheit der Bezirksstraßen ist für
einzelnen Fall Seitens der kompetenten Behörde die erforderliche
Bestimmung zu treffen. ; §. 14. Die Vorschläge über die Verwendung des Bezirksstraßen⸗
z sollen von den Regierungen gemeinschaftlich mit den dazu seitens
Prãäsidenten dem Provinzial⸗Landtage nebst dem Vern endungs⸗
Nachweise aus den Vorjahren zur Begutachtung vorgelegt werden. Er⸗
dieserhalb eine Einigung zwischen den Provinzialständen und dem
Ober-⸗-Präsidenten, so ordnet letzterer die Ausführung der vorgeschlagenen Arbeiten an und kontrolirt diefelben. Tritt aber eine Meinungsverschie⸗
it ein, so entscheidet der Minister für Handel, Gewerbe und öffent⸗ Arbeiten.
. Regulativ vom 20. Januar 1841 wird hierdurch auf⸗ gehoben.
Urkunblich unter Unserer Höch steigenhändigen Unterschrift und bei⸗
gedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Magdeburg, den 1J. September 1855.
Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Westphalen.
Für den abwesenden Finanz⸗Minister⸗ von Raumer
Ministerium für Sandel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Das 2te Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus⸗
gegeb Nr.
75)
*
en wird, enthält unter . ö
333. den Allerhöchsten Erlaß vom 17 Dezember 1856, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chausser von Stapelburg in der Grafschaft Wernigerode über Abben⸗ rode im Kreise Halberstadt nach der hannöverschen
änze; unter
14334. rng oil en wegen Emission von 100,009 Thaler Prioritäts⸗Obligationen II, Serie der Prinz Wilhelm Eisenbahn HGesellschaft. Vom 24. Dezember 18556,
41335. 9 leetigungs, Urkunde. betreffend die Errichtung rer Actien Gesellschaft unten er Benennung Säch⸗ sischThüringische Actien⸗Gesellschaft für Braunkohlen⸗ Verwerthung“ mit dem Domizil zu Halle a. d. S. Vom 31. Dezember 1855.
Berlin, den 22. Januar 1856.
Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlungz.