174
daß der Ausdruck mit derselben Erde“ nur bedeuten solle: „mit ob der Beamte die Grenzen seiner Amtsbefugnisse eingehalten, resp
Erde von der sselben Art und Güte. ö t . . . , en n, unterlassen hat,
ö aß der Verklagte ihm dadurch, daß er die Erde nicht vährend bei eigentlichen ompetenz⸗Konflikten nur die Frage:
aus . i n aus . much E. entnommen, in doppelter ob über den streitigen. Hegenstand die Gerichts— oder e T tenngt.
Beziehung Schaden zugefügt, einmal in zem durch den auf der Fläche E. Behdrde verfaffungsmäßig zu entscheiden habe,
gemachten Ausstich die natürliche Schutzwehr die diese Fläche für die zu seiner Beurtheilung steht. Was nun im vorliegenden Falle zunächst
flägerischen gändereien gegen das Weichselwasser bilde, durchbrochen und den von der Königlichen Regierung erhobenen Kompetenz⸗Konflikt j emmung durch die Fluthen der Weichsel betrifft, so ist derselbe für begründet zu erachten, wenngleich der Aus—
bie Länderclen der Ucherschw t etrifft,. j . zu eracht . morden scien, sodann dadurch, daß er durch den auf der Fläche führung in dem Beschlusse nicht durchgängig beigetreten werden kann.
E. ünternommenen Ausstich selbst eine Strecke nutzbaren Landes in der Es unterliegt nach Inhalt der Verhandlungen keinem Zweifel, daß Größe des (der klägerischen Behauptung zufolge) 10 Ruthen Länge, 13 ess sich bei der von dem Verklagten vorgenommenen Reparatur der klaͤ— Fuß Breite und 47 Fuß Tiefe betragenden Ausstichs dem Kläger entzo- gexrischen Dammstrecke, zu der derselbe durch landräthliche Verfügung vom gen habe. 10. November 1853 angewiesen worden war, um Ausführung einer deich⸗
Er stützt die Verbindlichkeit des Verklagten darauf, daß er das Ver— polizeilichen Maßregel, also um eine polizeilichs Verfügung han— fahren des letzteren überhaupt als ein ungerechtfertigtes insbesondere delte, wie diefelbe in dem Gesetze vom 11. Mai 1842 vorausgesetzt wird. auch darin darzustellen sucht, daß Verklagter wenn selbst, was Kläger Wenn nun, von dieser an und für sich richtigen Voraussetzung aus— nicht anerkennt, zur vorschriftsmäaßigen Herstellung des Dammes eine gehend, die Königliche Regierung zur Motibirung des Kompetenz— Nacharbeit erforderlich und Verklagter befugt gewesen sei, solche ander⸗ Konflikts wörtlich anführt: ö. weit besorgen zu lassen — den Kläger nicht vorher zu dieser Nacharbeit, die Klage ist zunächst auf Wiederherstellung des vorigen oder wenigstens zur Anweisung der dazu nöthigen Erde aufgefordert, zu standes gerichtet, mithin pofsessorischer Natur; xine oder allermindestens diese Erde aus der dazu bestimmten Fläche G. ent- possessorische Klage gegen eine polizeiliche Verfügung ist aber nach §. nommen habe und findet in der Verabsäumung dieser Rücksichten und in Absatz 2. und 88. 324 des Gesetzes vom 11. Mah 1842 unzulässig; dem Entnehmen der Erde aus der Fläche EC ein grobes Versehen, so ist dabei allerdings die vorliegende Klage nicht richtig aufgefaßt, die beschuldigt auch den Verklagten der Animosität bei dem gegen ihn geüb- sich keinesweges als eine Besitzstrungsklage — eine soͤlche hatte ten Verfahren. Kläger früher im Dezember 1853 angestellt, aber zurückgenommen
Die Klage ist eingeleitet und vom Verklagten, welcher darzuthun sondern vielmehr, sowohl nach der Art ihrer Begründung, als nach sucht, daß er im Auftrage der vorgeseßzten Behörde und den Vorschriften dem in der mündlichen Verhandlung erläuterten Klage-Antrage, als eine seines Amts gemaß gehandelt habe, und die Abweisung des Klägers be. Älage auf Schadenersatz darstellt, die aufs ein nach ber Behauptung des antragt, beanäworket worden. Nach beendetem Schriftwechsel beschloß das Klägers bei Gelegenheit der Ausführung der polizeilichen Maßregel vor— Ltadkö“ und Kreisgericht zu Danzig im Audienztermin vom 39. Rebeme gefallenes Versehen hegründet und gegen den Beamten, der dasselbe ber 1854, die über das Sachverhältniß sprechenden Akten des Landraths. angeblich begangen, gerichtet wird. Kläger verlangt in dem Theile seines
Amts und des Magistrats zu Danzig einzufordern und den Parteien Klage⸗Antrageg, der zu dieser Auffassung der Königlichen Regierung Ver⸗ vorlegen zu lassen. .
anlassung gegeben zu haben scheint, nicht Beseitigung des Behufs der Die weiteren Verhandlungen wurden durch den am 14. Januar 1855 , . ausgeführten Werkes: (en verlangt nur, daß der beim Gericht eingegangenen Plenarbeschluß der Regierung zr Danzig vom Na chtheil der ihm dadurch entstanden, daß Verklagter die, Erde aus 8. Januar 1855 unterbrochen, in weichem diese Behörde l . dies der klägerischen Behauptung zufglge nicht gon fit estüßt auf 8. J.. Absat und 8. und' d des Gefeßes vom! hätte geschehen sollen — entnommen, durch Ausfüllung des dadurch auf f hrt 18477 (Gesetzfamml. S. 192) und den Konflikt auf Grund, des , Fläche hervorgebrachten Augstiches mit. Erde bon gleicher Güte 5. 1 des Gesetzes om 15. Februar 18514 (Gesetzsamml. S. S6) erhob. ö J ihm der außerdem erwachsene Schade In Folge dessen stellte das Gericht durch Resolution vom 15. Januar, 14 . kö uk wer de, . ö . 1855 bas Rechtsverfahren vorläufig ein. Der Kläger, dem der Veschluß s 6 Ye Deduction, die der Plenarbeschluß der Königlichen Regicrung am 22 Januar 1855 mit der Aufforderung, sich binnen einer Präklusib— auf dies allegirten Vorschriften des Gesetzes vom 11. März 1842 begrün— Frist von vier Wochen darüber zu erklären, insinuirt worden, hat den det, trifft also allerdingt nicht zu, und auf den gin ihesi, richtigen. Saß Kompetenz- Konflikt in seiner — jedoch, weil fie erst am 24. Februar, daß eine possessorische Klage gegen eine polizeiliche Verfügung nicht zu also zwei Tage nach Ablauf der Feist einging, keine Beachtung verdie⸗
lässig sei, kommt es in hypochesi nicht an.
nenden — Erkärung widersprochen. Seitens des Verklagten ist keine Der Kompetenz-Konflikt erscheint aber gleichwohl nach den Bestim⸗ Erklärung eingegangen. mungen dieses Geseßes begründet, und zwar nach dem §. 6 desselben Das Stadt- und Kreisgericht zu Danzig und, das Appellations— ,,, , . . gericht zu Marienwerder erachten in' ihren guütachtlichen Berichten den Wird ö polizeiliche Verfügung im Weges der Beschwerde als gesetz⸗ Kompetenz-Konflikt für unbegründet, den auf Grund' des GHesetzes vom widrig oder unzulässig aufgehoben, so bleiben dem Betheiligten seine 13. Februar 1854 erhobenen Kompetenz-Konflikt formell für gerecht⸗ , , , nach den allgemeinen. gesetzlichen Bestimmungen über die fertigt und stellen die Entscheidung darüber, ob der letztere materiell; Vertretungs-Verbindlichleit der Beamten vorbehalten begründet sei, anheim, indem namentlich das Stadt-Jund Kreisgericht mn Verbindung mit dem §.1 des Gesetzes, welcher Beschwerden über bemerkt, daß es, da die Beweisaufnahme noch nicht erfelgt sei, sich nich polizeiliche Verfügungen zeder Art, ie mögen die Gesetzmäßigkeit, Noth— im Stande befinde, ein Gutachten darüber abzugeben, ob dem Verklagten wendigkeit oder Zweckmaͤßigkeit derselben betreffen, vor die vorgesetzte ein Versehen bei Ausführung der Damm-Erhöhung zur Last falle. Das Dienstbehörde verweist. Königliche Ministerium für landwirthschaftliche Angelegenheiten schließt Die dem Klage-A nspruche des Klägers zum Grunde liegende Hand⸗ sich, der Ausführung der Königlichen Regierung, die in einem mitge⸗ lung des Verklagten, das Entnehmen der zur Dammarbeit erforderlichen . Bericht vom 15. März 1855 ihren Beschluß zu rechtfertigen . 6 Fläche Es, bildete selbst einen Theil der getroffenen poli⸗ ucht, an. zeilichen Verfügung. ö Der Beschluß der Königlichen Regierung bringt zwei verschiedene Ghlaubte Kläger, daß diese Handlung der Gesetzmäßigkeit, Nothwen⸗ Gegenstände zür Entscheidung des Gerichte hofes. Es wird in demselben digkeit eden Zweckmäßigkeit ermangelte, fo, mußte er sich an die vorge— zunächst auf Grund des Gesetzes vom 11. März 1842, die Zulässigkeit setzte Dienstbehörde wenden, der hierüber die Cognition zustand, und erst des Rechtsweges in Beziehung auf polizeiliche Verfügungen betreffend, wenn diese fe Verfügung des ausführenden Beamten als gesetzwidrig wie erwähnt, der Kompetenz-⸗ Konflikt, außerdem aber, mit der oder unzula sig mißbilligte, stand ihm nach dem allegirten §. 6 des Ge⸗ Behauptung: setzes die Geltendmachung seiner Gerechtsame nach den Bestimmungen daß der Verklagte bei den in Ausübung seines Amts vorgenommenen über Regreß-Verbindlichkeiten im Wege, Nechtens gegen den Verklagten Verhandlungen kein Versehen begangen, daß also keine Amts-Ueber⸗ zu. Die vorgesetzte Dienstbehörde des Verklagten hat nun aber im bor⸗ schreitung vorliege, . liegenden Falle die Handlungsweise des Verklagten nicht nur nicht ge⸗ auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 der hier zugelassene Kon⸗ mißbilligt, sie hat das Entnehmen der Erde aus der Fläche E., welche a erhoben, welcher in dem Beschlusse gleichfalls Kompetenz- Kon— dazu das nächste verwendbare Material darbot, bei der vorgerückten fli . . , . . , 86 . im Verzuge als eine durch iese Bezeichnung erscheint als eine irrthümliche. Der Konflikt die Nothwendigkeit gebotene Maßregeln er annt und approbirt, wie dies auf Grund des Gesetzes vom 13. Februar 1854 unterscheidet sich von in dem weiteren Inhalte des Beschlusses der Königlichen Regierung aus⸗ einem eigentlichen Kompetenz Konflikt darin, daß ein Kompetenz-sKtöon⸗ drücklich hervorgehoben wird. flikt nur da an seiner Stelle ist, wo nach der bestehenden Verfassung die Bei dieser Lage der Sache würde der Rechtsweg nur zulässig gewe⸗ Angelegenheit, um die der Rechtsstreit sich bewegt, der Cognition der sen sein, wenn Kläger, was aber nicht geschehen, seine Klage auf die in Gerichts behörde an und für sich entzogen ist, wahrend das Geseß vom SS§. 2 und 4 alinen 1 bezeichneten Voraussetzungen basirt und demgemäß . 1 . , Ich olsen gerichtlichen Verfolgungen eines fundirt hätte. amten, der im Wege des Civil, oder Straf-Prozessez wegen einer in Die hier erhobene Regreßklage gegen den Begmte ; — h ; . ] ( ; h gr age gegen den Beamten, der nur als Ausübung oder in Veranlassung der Ausübung seines Amtes vorgenom- Srgan seiner vorgefetzten Behbrden die deichpolizeiliche Maaßregel zur . . . . 6 , , . n An. Ausführung gebracht hat, erscheint dagegen zum Nechtswege nicht geeignet. ] . 6 borgesetzten Die ö ĩ . 6g 34. . . 2 z gland: 9 nstbehörde dann, wenn sie 6e 9 e 9. ,, . Vorschriften des daß dem Beamten eine zur gerichtlichen Verfolgun e. eßes vom 11. Mai 1842 allerdings gerechtfertigt so kommt es, weil schreitung seiner un deff ff e n n n fg, he , m. schon aus diesen Grunde der Rechtsweg in borliegender Sache für un⸗ den Amtshandlung nicht zur Last falle, zulässig zu erachten, auf eine weitere Erörterung der Frage: den Konflikt zu erheben gestattet, und mit der Entscheidung über, solchen n , , n , , , det 4 h in den Formen des durch das Gesetz vom 8. April 1847 vor— eg w, nien if , nen. ö geschriebenen Verfahrens den Gericht tschei schriften an fich zulasfig wwate kenz-⸗Konflikte beauftragt, der also ö irn n n fi, nl nicht weiter an, vielinehr war wie geschehen, zu erkennen. eingehenden Cognition sich zu unterziehen, nämlich auch die Frage Berlin, den B. Oktober 1855.
. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte.
175
WMeinisterium der geistlicken, Unterrichts- un? Kreis- und 45 Königliche Bezirksgerichte. Die letzteren werden Vtedizinal⸗Angelegenheiten. , , von einem . der 3 en ne, gend, ein ie Der prattische Arzt Dr; Ph il ip pilzu Hohenmölsen istz zum ö achten. 1 n,, n le, ö ern n. hier Kreis- Physikus des Kreises Liebenwerda; so wie abgehaltenen Konferenz in der Papiergeld frage ist zwischen den Der praktische Arzt Hr; Steinhausen zu Potsdam zum Regierungen von Weimar, Meiningen, Coburg-Goiha, Altenburg phyfftus des Stadtkreises Potsdam ernannt; und und Schwarzburg⸗-Rudolstadt eine ltebereinkunft' zu Stande gekom— Dem Unter⸗-Bibliothekar und Secretair bei der Universitäts⸗ men, welche die gegenseitige Zulassung des Papiergeldes der ge⸗
Bibliothek in Halle, Dr. Bindseil, das Prädikat „Professor“ nannten Staaten in ihren resp. Gebieten sichert. (Weim. 3.) . verliehen worden. Schwarzburg. Sondershausen, 22. Januar. Das J erste Stück der hiesigen „Gesetz Sammlung“ vom laufenden Jahre bringt . Gesetze: 15 das Finanzgesetz für die Finanzperiode * 1856 — 659 mit beigefügtem Staatshaushalts-Etat für die angege⸗
Tages ⸗ Ordnung. 6
ö 9 ( ; ⸗ bene , Ber letztere weist eine Gesammt-Einnahme Sechste Sitzung des Herrenhänses. 1 534,147 Rthlrn., und eine Gesammt - Ausgabe von 527, 516 am Sonnabend, den 26. Januar 1856, Mittags Rthlin., nach. 2) Ein Gesetz, die Feststellung der Staats—⸗ 12 Uhr. l
1) Vereidigung von Mitgliedern des Hau ses.
9 2 5
be dürfnisse für die gedachte Finanzperiode. 3) Ein Gesetz, die Verwaltung und Tilgung der Staatsschulden betreffend. 4) Ein neues Wahlgesetz, welches bekanntlich schon vor seinem
*
. ag des 91 T 2 ck on B sse r ek oi ö ö ; . , Freiherrn von Bu ddenb rock und Genossen. Erscheinen der Gegenstand lebhafter Ersrterungen gewesen ist. Die ) Erster Bericht der Petitions-Kommission. wesentlichsten Bestimmungen darin sind folgende: Der Landtag be⸗ steht aus lebenslänglich ernannten Mitgliedern, deren Zahl sich auf höchstens fünf belaufen darf, aus fünf Abgeordneten der J und aus fünf Abgeordneten aus allgemeinen X 53ah en. . Frankfurt a. Mi., 23. Januar., In der Bundestags= Sitzung vom 17ten d. Mts. legte Präsidium eine Note des K. großbritannischen Gesandten, Sir Alexander Malet, vom 12. Ja⸗ nugr vor, womit derselbe die Aufhebung der Blokade aller russischen Häfen, Rheden und Buchten im baltischen Meere anzeigt. Diese . durch Aufnahme in das Protokoll zur Kenntniß — J . ' sämmtlicher Bundesregierungen gebracht werden 8 0 9 . ( M 8 e r * z 5 . . ; ; . ) * ö. ĩ ; „Berlin, 25. Januar; Se. Majestät 61 König haben Aller⸗ Der K. württembergische Gesandte erstattete sofort die Anzeige, gnädigst geruht: dem Wachtmeister Kr ull im 16ten Husaren⸗ daß der Bundesbeschluß vom 6. Juli 1854, die Verhinderung des Regiment, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Herzogs von Mißbrauchs der Presse betreffend durch K. Verordnung a 7.1. M gan gg e gkeit tn . , nr K . . 2. . . . , , . Braunschweiß Hoheit ö ö, e n,, . des in Württemberg publizirt worden sei und überreichte Abdrücke der Löwen affiliirten Verdienst-Kreuzes erster Klasse zu ertheilen. betreffenden Vollziehungsverordnung. Ferner gaben die Gesandten von Baden, Großherzogthum . . ö eine das rheinpfälzische Schuldenwesen be⸗ Nichtamtliches treffende Erklärung ab. Nachdem nämlich zwischen den Regierun⸗ 2 ch hes gen von Baden (in eigenen Namen und für den Standesherrn Mecklenburg. Schwerin, 24. Januar. Die heutige Fürsten von Leiningen), Großherzogthum Hessen und Nassau einer⸗ „Mecklenburgische Zeitung!“ meldet an der Spitze ihres Blattés seits und von Baiern andererseits über das rheinpfälzische Schulden— unter dem 23. d. M.: „Durch das plötzliche Ableben des jüngst wesen, insbesondere die daraus herrührenden Ansprüche der erstge⸗
.
gebornen Herzogs Nikol Tus, Hoheit, heute Nachmittag 15 Uhr, nannten Regierungen an die Krone Baiern, so wie die von der letztern
Angekommen: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der 5ten Division, von Wussow, und
Der General-Major und Commandeur der 5sten Kavallerie⸗ Brigade, Graf El airon de' Hausson ville, von Frankfurt a. O.
Der General-Major und Kommandant von Magdeburg, von Steinmetz, von Magdeburg.
sst das Großherzogliche Haus in tiefe Trauer versetzt worden.“ aufgestellten Gegenforderungen Zweifel entstanden waren, und die des⸗ Der Herzog Nikolaus, jüngster Sohn Sr. Königlichen Hoheit des / halb bei der Bundes versammlung eingeleiteten Vergleichsverhandlungen Großherzogs, war am 18. ziugust 1855 geboren. keinen Erfolg gehabt hatten, so wurde auf Vortrag des hierwegen
Holstein. Itzehoe, 22. Januar. Der holsteinschen Stände⸗ niedergesetzten Vermittelungsausschusses am 2. August v. J. be⸗ versammlung ist der Entwurf eines Verfassungsgesetzes für die be- schlossen, das bundesgesetzliche Austrägalverfahren zur Erledigung sonderen Angelegenheiten des Herzogthums Holstein zur Beschluß⸗ dieser Streitigkeit einzuleiten. Demzufolge brachte die k. baiersche nahme hinsichtlich derjenigen Bestimmungen, welche Veränderung Regierung auf das an sie ergangene Ersuchen das Königreich der Verordnung, betreffend die Verfassung des Herzogthums Hol- Sachsen, das Großherzogthum Sachsen-Weimar und die freie stein vom 11. Juni 1854, befassen, jedoch mit Ausschluß der S8. 1, Hansestadt Lübeck als unparteiische Bundesglieder in Vorschlag,
2, 3 und 6, vorgelegt worden, Der Entwurf erklärt im 8. 1, daß aus welchen die reklamirenden Regierungen das Großherzogthum Holstein für immer mit der dänischen Monarchie vereint bleiben soll. Sachsen⸗ Weimar in gemeinsamer Verständigung wählten, dessen Nach §. 2 bildet Holstein und Lauenburg einen Theil des deutschen Bun⸗ oberste Justizstelle als Austrägalinstanz zu betrachten ist. Der Be⸗ desstaats. S. 3 zählt die besonderen und die mit Dänemark gemeinsamen schluß ging nun dahin: den Großh. sächsischen Bundestagsgesandten Angelegenheiten Holsteins und die mit Schleswig gemeinsamen zu ersuchen, seinem höchsten Hofe hiervon Anzeige zu machen, da⸗ Einrichtungen und Anstalten auf. Nach §. 4 wird die dem König mit der gedachte oberste Gerichtshof in der Eigenschaft als Aus⸗ zustehende souveräne Gewalt in den besonderen Angelegenheiten des trägal-Instanz, im Namen und aus Auftrag der Bundesversamm— Herzogthums von dem Könige und dein Minister für Holstein und lung in Gemäßheit des Art. XI. der Bundesakte und des Art. XXI. Lauenburg ausgeübt. 5. 5 erklärt den Minister für verantwortlich der wiener Schlußakte, dann der bezüglichen Bundesbeschlüsse, in dem König und den Provinzialständen. S. 6 erklärt die evangelisch⸗ dieser Sache den Rechten gemäß erkenne; zugleich wurden demselben lutherische Kirche für die Landeskirche. 5. hebt die Patrimonial- die bisher bei der Bundes versammlung und der Vermittelungs⸗ gerichtsbarkeit auf. 8§. 8 erklärt die Gerichte für inkompetent in Be⸗ Kommission gepflogenen Verhandlungen zur weiteren Beförderung zug auf Maßregeln der Verwaltungsbehörden. Ueber Kompetenzkonslikte an den obengenannten Gerichtshof zugestellt. .
entscheidet der dänische Geheime Staatsrath. Nach §.9 bestehen die Pro⸗ Endlich wurde auf Antrag der Militair⸗Kommission genehmigt: vinzialstände aus: IJ) dem jedesmaligen Besitzer der Fürstlich⸗hessen⸗ daß eine im verflossenen Jahre an der Exigenz der Bade⸗ und steinischen Fideikommißgüter; 2) fünf von der Geistlichkeit des Her⸗ Schwimmanstalt der Bundesgarnison zu Frankfurt erübrigte Summe zogthums Holstein aus ihrer Mitte, in fünf geistlichen Wahl- zur Vervollständigung der Anstalt verwendet werde; dann auf, den Pistrikten gewählten Abgeordneten; 3) vier von dem Verbitter des vom Ausschusse für die Angelegenheiten des ehemaligen Reichs⸗ adeligen Konvents zu Itzehoe, den Pröpsten der Konvente zu Preetz kammergerichts erstatteten Vortrag über die Geschäftsthätigkeit des und Uetersen und den Mitgliedern der holsteinischen Ritterschaft bei dem Archiv des gedachten Gerichts in Wetzlar angestellten Re⸗ aus ihrer Mitte gewählten Abgeordneten (Wahlort Itzehoe); gistrators Hartwig beschlossen, demselben für das Jahr 1856 die 4) neun von den Besitzern adeliger und anderer größerer Güter gewöhnliche Summe zur Bestreitung seines Bureau⸗Aufwandes zur zu einem Steuerwerth von wenlgstens 50,00 Rthlrn. aus ihrer Verfügung zu stellen. (Fr. BI.) J ;
Mitte gewählten Abgeordneten Wahlort Itzehoe); 5) sechszehn Schweiz. Bern, 21. Januar. Heute traten hier die eid⸗ fleineren Landbesitzern, gewählt in 16 Wahl⸗Distrikten; 6) fünf⸗ genössischen Räthe zu einer außerordentlichen Session zusa m. zehn Einwohnern der Städte und Flecken, gewählt in 12 Wahl- men, deren wichtigste Verhandlungs⸗ Gegenstände die mehrfachen distrikten; endlich aus einem von dem akademischen Konststorium Konflikte in Eisenbahn⸗Sachen sind. Die Wahl der Präsidenten in der Universität Kiel aus seiner Mitte gewählten Mitgliede. — heiden Kammern ging ohne besonderes Aufsehen vor sich, da die Der Entwurf einer Gerichts- Verfassung des Herzogthums Holstein, Zeit politischer Bewegungen vorüber zu sein scheint. Zum Pröäsi⸗ welchen die „Stände⸗-Ztg.“ veröffentlicht, hebt die Patrimonial⸗ denten des Nationglrathes wurde Oberst, Siegfried aus dem Gerichtsbarkeit auf. In die Stelle dieser treten 9 Königliche Aargau gewählt. Ihm folgte als Vice-Präsident der waadtländische