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gegen solche, welche früher, jedoch nicht im letzten Semester, in den soll, in welchem Maße die Aufgabe des Gymnasiums an denen,
vberen Klaffen gelesen und erklärt sind— Der Königliche Kom⸗ missarius ist befugt, die Prüfung auf die Uebersetzung und Erklä— rung eines prosaischen Schriftstellers, oder wenn zuerst ein Dichter vorgelegt worden ist, einer dichte rischen Stelle zu beschrän en, wenn dadurch schon ein hinreichendes Resultat zur Beurtheilung der Leistungen des Abiturienten gewonnen worden ist eben so kann er sich die Auswahl der Stellen vorbehalten. Bei der Erklärung derfelben sind geeigneten Orts aus der Metrik, Mythologie, Alter⸗ thumskunde u. s. w. Fragen anzuknüpfen; eben so ist bei diesem Theil der Prüfung den Schülern Gelegenheit zu geben, ihre Ge⸗ sbtheit im lateinisch Sprechen zu zeigen. ö ö
Bei der mündlichen Prüfung in der Religionslehre ist hauptsächlich zu ermitteln ob Lie Abiturienten vom Inhalt und
Zusammenhang der heil. Schrift, so wie von den Grundlehren der diese räumlich vereinigt oder getrennt unterrichtet werden, müssen
. die Abiturienten während jenes zweijährigen Aufenthalts mindestens In der Mathematik haben sich die Anforderungen genau innerdalb der Gränzen zu halten, welche der für die Gymnasien ; ö ist hinfort, nach der bereits in der Verfügung vom 29. November
In der Geschichte hat jeder Abiturient eine, ihm von dem betreffenden Lehrer oder dem Königlichen Kommissarius gestellte zu ausdrücklich autorisirt worden sind.
kirchlichen Confession, welcher sie angehören, eine fichere Kenntniß erlangt haben.
geltende Lehrplan festsetzt.
Aufgabe, welche entweder aus der griechischen, der römischen, oder der Deutschen Geschichte zu entnehmen ist, in zusammenhangendem
Vortrage zu lösen; außerdem sind einzelne Fragen zu stellen, aus deren Beantwortung ersehen werden kann, ob die Schüler die wichtigsten Thatsachen ünd Jahreszahlen der allgemeinen Welt-⸗ menden Gegenständen darin, je nach dem Ausfall der Klassen⸗ Examina kurz charakterisirt wird.
geschichte inne haben. Die brandenburgisch-preußische Geschichte ist sedesmal zum Gegenstande der Prüfung zu machen. Bei der ge—
schichtlichen Prüfung ist stets auch die Geographie zu berücksichtigen, diese aber nicht als ein für sich bestehe nder Prüfungsgegenstand zu
behandeln. ; . Eine mündliche Prüfung in der deutschen Sprache und Lite ratur, in der philosophischen Propädeutik, im Fran⸗
zöf kschen, in der Naturbeschreib ung und Physik sindet nicht statt. Bei den fremden Maturitäts⸗Aspiranten sind dagegen auch aus diesen Fächern Fragen zu stellen, welche sich im Deut- schen an den gelieferten Probeaufsatz oder an ein vor benen Fertigkeit bedarf es nicht.
zu legendes Lesestück anschließen kennen, ö Wiewohl darauf zu halten ist, daß in den Gegenständen, in
welchen geprüft wird, jeder Abiturient seine Reife bewähre, so kön nen doch, um auch der individuellen Richtung Raum zu lassen,
für geringere Leistungen in einem Hauptobjekt desto befriedigendere das Refultat der Prüfung und des auf Erfahrung gegründeten
in einem anderen als Ersatz angenommen werden, zu welcher Er— mäßigung der Gesammtansprüche, 8. 28.. litt B. des Prü—⸗ fungsreglements ausdrücklich ermächtigt. Namentlich soll die Compensation athema durch vorzügliche philologische, und umgekehrt, zulässig sein.
Eine Di spensation von der mündlichen Prüsung ist nicht für einzelne Fächer, sondern für die ganze mündliche Prüfung, je⸗
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boch nur in dem Falle zulässig, wenn die Mitglieder der Prüfungs-⸗
Kommission nach den früheren Leistungen eines Abiturienten und auf Grund seiner vorliegenden schriftlichen Arbeiten ihn einstimmig für reif erklären. ö
Ein Abiturient, dessen schriftliche Arbeiten sämmtlich oder der Mehrzahl nach als „nicht befriedigend“ bezeichnet worden sind, ist von der mündlichen Prüfung auszuschließen, wenn die Mitglieder der Prüfungs-Kommission auch nach ihrer Beurtheilung der bis herigen Leistungen desselben an seiner Reife zu zweifeln Ursache haben.
Ob die Abiturienten ihrer schriftlich einzureichenden Bitte um Zulassung zur Prüfung ferner ein curriculum vitae beizu⸗ fügen haben, kann dem Dafürhalten der einzelnen Direltoren über— lasfen werden. Ein sogenannter „Lektürebericht“ ist dabei nicht zu erfordern.
In dem tabellarischen Verzeichniß der Abiturienten, welches dem Königlichen Kommisfarius vorzulegen ist, und den Geburtstag und Ort der einzelnen Abiturienten, ihre Konfesston, den Stand des Vaters, die Dauer des Aufenthalts auf der Schule und in Prima, so wie das gewählte Fakultätsstudium oder den sonstigen Lebensberuf nachweisen muß, haben die Direktoren in einer beson⸗ deren Rubrik auch eine kurze Charakteristik des einzelnen Schülers beizufügen, aus der zu entnehmen ist, ob derselbe nach seiner ganzen Entwickelung, so weit sie in der Schule hat heobachtet werden können, die erforderliche geistige und sittliche Reife zu Universitäts— Studien besitzt. Ob diese vorhanden ist, muß unter den Lehrern in den Vorberathungen so weit festgestellt sein, daß es nach Beendigung der Prüfung in der, Regel darüber unter
ihnen keiner Debatte bedarf, da für die Lehrer des Gymnasiums das auf längerer Kenntniß des Schülers beruhende Urtheil die wesentliche Grundlage ihrer Entscheidung über Reife oder Nicht⸗ reife bildet, die Abikurienten⸗Prüfüng aber dieses Urtheil vor dem Repräsentanten der Aufsichtsbehörde rechtfertigen und zur Anerken⸗ nehmung ernstlichen Privatfleißes, in geeigneten Fällen einzelnen
nung bringen, so wie etwa noch obwaltende Zweifel lösen, und Lehrern und Schülern zugleich zum deutlichen Bewußtsein bringen
schwächerer Leistungen in der Mathematik haben erwerben können und die Schule verlassen, ist es,
welche den Kursus desselben absolvirt haben, erfüllt worden ist. Jemehr die Schüler gewöhnt werden, nicht in den Anfor— derungen, welche am Ende der Schullaufbahn ihrer warten, den stärksten Antrieb zu Anstrengungen zu finden, sondern vielmehr ihr Interesse am Unterricht, ihren Fleiß und ihre Leistungen, so wie ihr sitiliches Verhalten während der Schulzeit, als das eigentlich Entscheidende bei dem schließlichen Urtheil über Reife oder Nicht— reife anzusehen, desto mehr wird das Abiturienten -Examen auf⸗ hören, ein Gegenstand der Furcht zu sein. Zu den sichersten Mit— teln, dies zu erreichen, gehört eine angemessene Strenge bei den
Versetzungen in den oberen Klassen, an der es oftmals fehlt.
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Die Zulassung zur Abiturienten-Prüfung findet in der Re— gel erst nach einem zweijährigen Aufenthalt in Prima statt.
Wo diese Klasse in eine Ober- und Unter-Prima getheilt ist, mögen
ein halbes Jahr der Ober-Prima angehört haben. Auf Grund ö . §. 28 des Prüfungs . Reglements
br. Nr. 21,270 getroffenen Bestimmung, nur in dem Falle ein Zeugniß der Reife zu ertheilen, wenn die Prüfungs-Kommissionen da—
Das Abgangszeugniß hat sich nicht blos über den Aus— fall der Abitürienken-Prüfung auszusprechen, sondern allgemein über die auf der Schule erworbene Bildung, so daß auch der Stand der Kenntnisse in den bei der Abiturienten-Prüfung nicht vorkom—
Die Rubriken J. und II. des in §. 31 des Prüfungs-⸗Regle— ments aufgestellten Schema's der Abgangs-⸗Zeugnisse sind in eine zusammenzuziehen, und in derselben nicht das Talent
sondern nur der von den Abiturienten bewiesene Fleiß, die Art
seiner Theilnahme am Unterricht, seine Selbhstthätigkeit und sein fittliches Verhalten zu beurtheilen. — Die Unterscheidung von Sprachen und Wissenschaften fällt weg, die philosophische Pro pädeutik wird nicht mehr als besonderes Unterrichtsfach aufgeführt, und einer Erwähnung der im Zeichnen, Gesang und Turnen erwor—
Die Urtheile über die Beschaffenheit der Kenntnisse in den einzelnen Lehroöbjekten sind bei jedem derselben zuletzt in ein bestimm⸗
tes Prädikat („nicht befriedigend“, „befriedigend“, .
züglich“) zusammenzufassen, so daß in einem dieser vier Prädikate Urtheils der Lehrer mit Leichtigkeit übersehen und das Gesammt— ergebniß als hinlänglich motivirt erkannt werden kann.
Denjenigen Abtturienten, welche ein Zeugniß der Rel mögen die Universität bezogen haben oder nicht, nur noch ein Mal gestattet, die Prüfung zu wiederholen; es kann dies jedoch nur in der Provinz geschehen, in welcher sie das Zeugniß der Nichtreife erhalten haben.
Fremden Maturitäts-Aspiranten ist es hinfort nicht ge⸗— stattet, sich das Gymnasium, an welchem sie die Prüfung zu bestehen wünschen, selbst zu wählen. Dieselben haben sich vielmehr Behufs der Zulassung zur Prüfung, spätestens im Januar oder im Juni zu dem resp. zu Ostern oder zu Michaelis stattfindenden Prüfungs— kermin, je nach dem Wohnort ihrer Eltern, oder nach dem— jenigen Ort, an welchem sie zuletzt ihre Schulbildung erhal⸗ ten haben, an das betreffende Provinzial -Schul⸗Kollegium,
unter Einreichung ihrer Zeugnisse und eines deutsch geschrie⸗
benen Curriculum vitae, zu wenden, und werden von dem⸗ selben, unter Berücksichtigung ihrer Konfession und ihrer anderweitigen Verhältnisse, der Prüfungs⸗-Kommission eines Gymnasiums der Provinz zugewiesen, Bestehen sie die Prüfung nicht, so sind die Kommissionen ermächtigt, sie auf eine bestimmte Zeit zurückzuweisen. Die in §. 41 des Prüfungs-⸗Reglements em⸗ pfohlene billige Rücksicht darauf, daß solche Externen nicht von wen bisherigen Lehrern geprüft werden, ist häufig als eine un— zeitige Milde der Beurtheilung auch bei jungen Leuten geübt wor⸗— den, die ohne dringende Gründe, und gemeiniglich nur deshalb aus den' oberen oder mittleren Klassen eines Gymnasiums ausgetreten sind, um den vermeintlich kürzeren und leichteren Weg der Privat— vorbereitung, statt des regelmäßigen Schulkursus einzuschlagen. Es ist aber festzuhalten, daß die erwähnte Rücksicht, so weit sie bei der Bedeutung der Maturitätsprüfung überhaupt zulässig ist, nur für diejenigen Examinanden gelten soll, welche vorher kein Gymnasium besucht haben.
Da es, behufs der Ueberführung zu der Freiheit der Studien, welche auf den Abgang von der Schule folgen soll, von der größ⸗ ten Wichtigkeit ist, die Selbstthätigkeit der Schüler auf den obersten Stufen des Gymnasial⸗Untexrichts in jeder Weise anzuregen und zu begünstigen, so ist es zulässig, zu diesem Ende, bei der Wahr—
Schülern während des letz ten Jahres ihres Aufenthalts in Prima
Dispensation von einzelnen Terminarbeiten zu ertheilen. Es wird —
besondere Anerkennung verdienen, wenn unter den bei der münd— lichen Prüfung vorzulegenden schriftlichen Arbeiten aus dem Biennium von Prima sich Proben solcher eingehenden, von eigenem wissenschaftlichen Triebe zeugenden Privatstudien der Abiturienten finden. ö Hinsichtlich der nach 8. 44 des Prüfungs-Reglements an die
Königlichen Provinzial Schul Kollegien und demnächst an
die Königlichen wissenschaftlichen Prüfungs⸗-Kommissionen einzusen— penden Prüfungs-Verhandlungen, kann es den Direktoren über⸗
lassen werden, statt einer Abschrift des über die mündliche und schriftliche Prüfung aufgenommenen Protokolls das Original vor⸗ zulegen, welches schließlich, nachdem die beiden genannten Behörden pavon Kenntniß genommen, den betreffenden Direktoren zur Gym⸗
nasial⸗Registratur zurückzugeben ist.
Alle mit den vorstehenden Anordnungen nicht in Widerspruch stehenden Bestimmungen des Reglements vom 4. Jun 1834 und ügungen bleiben für dieprüfung der zur Universität übergehenden Schüler und der Maturitäts-Aspiranten
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der auf dasselbe bezüglichen späteren Verf
nach wie vor maßgebend. Es bedarf keiner Erinnerung, daß die Aus⸗
führung einiger der in der vorstehenden Verfügung enthaltenen neuen Bestimmungen eine längere Zeit der Vorbereitung erfordert, als daß schon bei den nächsten Maturitäts Prüfungen mit aller Strenge auf ihre Befolgung gehalten werden könnte; weshalb den
Königlichen Prüfungs-Kommissarien anheimgegeben wird, nach
ihrem Ermessen erforderlichenfalls eine Rücksicht der Billigkeit ein⸗ treten zu lassen. Aus demselben Grunde ist bei der zu 8er. stattfindenden Maturitäts- Prüfung, nach Befinden auch bei den
nächsten späteren, noch kein griechisches Skriptum, sondern, wie bis⸗
her, eine Uebersetzung aus dem Griechischen ins Deutsche aufzu⸗
geben. . Berlin, den 12. Januar 1856. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Angelegenheiten. (gez von Raumer. An sämmtliche Königliche Provinzial-Schul-Kollegien. Abschrift erhalten die Königlichen Wissenschaftli Kommissionen zur Kenntnißnahme und Beachtung. Berlin, den 12. Januar 1856. Der Minister der geistlichen, Unterrichts⸗ Angelegenheiten. 2
An . sämmtliche Königliche Wissenschaftliche Prüfungs⸗Kommissionen.
Ministeriun des Innern.
Königliches statistisches Büreau.
Preise der vier Haupt- Getraide-Arten und der Kartoffeln
in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten
im Jahre 1855 nach einem 12monatlichen Durchschnitte in preußi— schen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
. 2 , Namen der Städte. Weizen. Roggen. Gerste. Hafer. feln
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1
a,
1) Königsberg. ..... 2) Memel . k . 4) Insterburg ...... Braunsberg Rastenburg ..... .. )Neidenburg Danzig Elbing .. i,, Graudenz Kulm Thor;
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Bromberg .. . ... .. Fraustadt .. ...... Rawitsch .. .. ,, 6) * senßen⸗⸗
Namen der Städte.
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2) Brandenburg ..... Kottbus .... Frankfurt a. d. O. Landsberg a. d. W.
Roggen. Kartof⸗
Gerste Hafer.
Stettin. ö Sirglsund⸗⸗ Kolb * 9 9
Stolpe *
Breslau . ,,, Glogau Liegnitz ö. , Hirschberg Schweidnitz . . . . J Glatz. ᷣ Neisse. . . . Oppeln. H 3) Ratibor
l) Magdeburg. 8 tendaee,
3) Halberstadt ..... .. Nordhausen
5) Mühlhausen Erfurt
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SMI, nstor Münster
38D owv h . Paderborn
1 . Dortmund
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2) Elberfeld.
3) Düsseldorf. J
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Aachen Mölten, ,, ,, Kreuznach Simmern Koblenz Wetzlar
Durchschnitts⸗ preise
der 13 preußisch. Städte
5 posensch. Städte 5 brandenb. Städte 4 pommerschen Städte 13 schlesischen Städte Ss sächsischen Städte 4 westf. Städte I4 rheinisch. Städte
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Im Staate überhaupt
Durchschnitt in 1855
Burchschnitt in 1854