1856 / 38 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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reibung find auch die dazu gehörigen Zins- Coupons. der späteren ls mm , Für die fehlenden Zins⸗Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. ; Die geen n gba Kapital⸗Bekräge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs⸗Termine nicht erhoben werden, so wie die inner⸗ halb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des

ises. . 3 Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter

pberschrelbungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts⸗ 8 . I. Tllel 51 JF. 120 sed. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Pr. Stargardt. ö

zins⸗-Coupons können weder aufgeboten noch amortisirt werden. Doch“ soll demjenigen, welcher den. Verlust von Zins-Coupons bor Ab⸗ lauf der vierjaͤhrigen Verjährungsfrist bei der Kreisverwaltung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuld verschreibung oder soönst in glaubhafter Weise darthut, nach Ab⸗ lauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis dahin nicht vorgekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt werden.

Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins⸗Coupons bis zum Schlusse des Jahres 1860 ausgegeben. Für die weitere Zeit werden Zins⸗Coupons auf fünfjährige Perioden ausgegeben. .

Die Ausgabe einer neuen Zins-Coupous-⸗-Serie erfolgt bei der Kreis⸗ Kommunal-Kasse zu Pr. Stargardt gegen Ablieferung des der älteren Zins⸗Coupons⸗Serie beigedruckten Talons. Beim Verluste des Talons erfolgt die Aushändigung der neuen Zins-Coupons-Serie an den In—⸗ 91g f Schuldverschreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge—

ehen ist.

Zur Sicherheit der hierdurch eingegangenen Verpflichtungen haftet der Kreis mit seinem Vermögen. .

Dessen zu Urkunde haben wir diese Ausfertigung unter unserer Unterschrift ertheilt.

den Die ständische Kommission . für den Chausseebau ini Pr. Stargardter Kreise.

Zins⸗Coupons ! zu der. Kreis-Sbligation des Pr. Stargardter Kreises.

über Thaler zu 45 Prozent Zinsen

i Thaler Silbergroschen. Der Inhaber dieses ir ng. empfängt gegen dessen Rückgabe in der Zeit vom 26. Juni bis 2. Juli 18 resp. vom 28. Dezember 18. bis 3. Januar 18. . und späterhln die Zinsen der vorbenannten Kreis⸗ Obligation für das Halbjahr vom bis mit (in Buchstaben) der Kreis⸗Kommunal-Kasse zu

Dieser Zins-Coupons ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit, vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird.

. Talon

zur Kreis-Obligation des Pr. Stargardter Kreises. Der Inhaber dieses dalons empfängt gegen dessen Rückgabe zu der Obligation des Pr. Stargardter Kreises rr, J über

ei der Kreis⸗Kommunalkasse zu Pr. Stargardt.

Ministerium für Sande l, BGeiverbe und öffentliche Arbeiten.

Verfügung vom 18. November 1855 betreffend

das Verfahren der Königlichen Regierungen bei

Erlaß von Bestimmungen über Einrichtung und

Verwaltung von Gesellen- und Fabrikarbeiter⸗

Kassemn und über die zu den letztern zu leistenden Beiträge der Fabrikherren.

Cirkular-Verfügung vom 31. Mai 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 130. S. 1005)

Das mit dem Berichte der Königlichen Regierung vom

16. September d. J. vorgelegte Statut für die Stadt N., in Be⸗ treff der dortigen Gesellen⸗ und Fabrikarbeiter ⸗Kassen zu gegen⸗ seitiger Unterstützung, kann als OSxts-Statut nicht in Wirksamkeit treten, weil ihm der im §. 168 der Gewerbe⸗Ordnung vorausge⸗ setzte Gemeindebeschluß nicht zum Grunde liegt. Dagegen sind, nachdem der Gemeinderath, ungeachtet des nicht zwelf 7st Be⸗ dürfnisses solcher Festsetzungen für N., die Abfassung eines ent— e ,. n r. ö e g, zut⸗ die , . Anordnun⸗ em Gesetze vom 3. April v. J. rerseits zu tr ( Dieselben sind als: ; . i Dhein ö.

. Thaler à 45 Prozent Jinsen die te Serie Zins-Coupons für die 5 Jahre 18. bis 18.

„Bestimmungen, betreffend die Einrichtung und Verwaltung der ö und Fabrikarbeiter⸗Kassen zu gegenseitiger Unterstützung n N.“ unter Ihrem Namen auf Grund des §. 3. jenes Gesetzes zu erlassen und in der für die Publikation lokal⸗polizeilicher Anordnungen vor— geschriebenen Form bekannt zu machen.

. In die hiernach zu erlassende Verordnung können die §§. 1. bis 8. des beiliegenden Statut⸗Entwurfs mit der Maßgabe über— nommen werden, daß im ersten Satze des §. 6. statt der Worte: „bis zur Hälfte des Betrages“ zu setzen ist: „mit der Hälfte des Betrages“.

Es fehlt an Veranlassung, die Beiträge, mit welchen die In— haber der im Gemeindebezirke befindlichen Fabrik ⸗-Etablissements sich bei den dortigen Fabrikarbeiter-Unterstützungskassen zu betheili— gen haben, nach einem niedrigern Satze, als mit der Hälfte des Betrags, welchen die von ihnen in jenem Bezirke beschäftigten Ar— beiter zu den Kassen aufbringen müssen, abzumessen. Die König— liche Regierung hat daher diese nach dem Gesetz zulässige und zur Erreichung des Zwecks nothwendige Beitragsquote der Fabrikherren im Sinne der Eirkular-Verfügung vom 31. Mai d. J. sowohl in dem vorliegenden, wie in allen ähnlichen Fällen festzusetzen.

Berlin, den 18. November 1855.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. Hon der Hehdt—

An die Königliche Regierung zu N. und ab⸗— schriftlich zur Kenntnißnahme und Nach— achtung an sämmtliche übrige Königliche Regierungen, ausschließlich der zu Sig⸗— maringen.

Justiz⸗ M inisterium.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom bh ten Oktober 1855 daß die Entscheidung der Frage: ob ein Weg als ein öffentlicher anzusprechen, d. h. ob derselbe als solcher für den öffentlichen Ver⸗ kehr nothwendig und mithin dazu frei zu halten sei, in das Gebiet der Verwaltung gehöre, Strei⸗ tigkeiten dagegen zwischen einer Privatper son und dem Fiskus darüber, ob ein bestehender Weg als ein öffentlicher, und zwar als eine Landstraße zu betrachten und demgemäß vom Staate zu unter⸗ halten sei, im ordentlichen Rechtswege von den Gerichten zu entscheiden seien.

Auf den von der Königlichen Regierung zu Posen erhobenen Kom— vetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu G. anhängigen Prozeßsache 2c. 2c. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: . daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen.

Gründe. .

In der durch das Territorium des der Klägerin gehörenden Gutes M. führenden Straße, welche die Städte N., B. und P. verbindet, befindet sich, und zwar innerhalb jenes Territoriums, eine Brücke, zu deren Unter⸗ haltung die Klägerin den Königlichen Fiskus um deshalb gesetzlich für ver⸗ pflichtet erachtet, weil ihrer Meinung nach die gedachte Straße eine öffent⸗ liche Landstraße sei. Da indessen, wie Klägerin Unter Angabe von Beweis— mitteln behauptet, das Königliche Landrathsamt zu N. die Anerkennung, daß die Straße eine Landstraße sei, verweigert und die Klägerin eventuell auf den Weg der gerichtlichen Klage gegen den Fiskus verwiesen hat, auch eine über diese landräthliche Verfügung bei der Königlichen Regie⸗ gung zu Posen geführte Beschwerde fruchtlos geblieben ist, so hat Klä— rerin in dem vorliegenden Prozesse beantragt:

den Fiskus zu verurtheilen, seine Verpflichtung zum Neu— und Repa⸗ ratur-Bau jener Brücke anzuerkennen. = .

Die Königliche Regierung zu Posen hat den Kompetenz-⸗Konflikt er⸗ hoben; sie stellt in Abrede, daß bei ihr von der Klägerin über den land⸗ raͤthlichen Bescheid Beschwerde geführt sei, bestreitet ferner, daß jene Straße als eine Landstraße anzüsehen sei, und deduzirt, daß über eine Frage der letzteren Art nur die Verwaltungsbehörden, nicht die Gerichte, zu entscheiden kompetent seien. .

Der Mandatar der Klägerin erachtet, mit Bezugnahme auf das von dem unterzeichneten Gerichtshofe über einen ahnlichen Fall abgefaßte Er⸗ kenntniß vom 16. Dezember v. J. (Justiz⸗Minist. Bl. don 1855 S. 89) den Kompetenz⸗Konflikt für unbegründet; das Kreisgericht zu G. und das Appellationsgericht zu Posen find eben dieser Meinung, und dieselbe ist

auch als richtig anzuerkennen. !. Denn ö 3 die Regierung darin Recht hat, daß die Frage, ob

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ein 36 als ein öffentlicher anzusprechen sei, d. h. ob derselbe als ein solcher für den offentlichen Verkehr nothwendig und mithin dazu frei zu halten sei, lediglich in das Gebiet der Verwaltung gehört, wie dies auch schon wiederholt von dem unterzeichneten Gerichtshofe anerkannt worden ist, so folgt hieraus doch keinesweges, daß auch bie Verwaltungs⸗⸗Behörden und nicht die Gerichte daruͤber zu entscheiden hätten, wenn, wie im vorliegenden Falle, zwischen einer Privatperson und dem Fiskus darüber Streit entsteht, ob ein bestehender Weg nach den im J. 1. Tit. 15 Thl. II. des Allg. Land⸗ rechts darüber aufgestellten Kriterien als ein öffentlicher, und zwar als eine Landstraße zu betrachten und mithin nach §. 11. a. a. O. von dem Staat zu unterhalten sei? Ueber einen solchen Streit, bei dem es sich über das Vorhanden- oder Nichtvorhandensein einer fiskalischen Verpflich⸗ tung handelt, hat kein Gesetz den Gerichtsbehörden die Entscheidung ent— zogen, vielmehr gebührt fie denselben nach dem §. 81 Tit. 14 Thl. II. des Allg. Landrechts.

In dieser Weise ist auch über den ganz ähnlich liegenden Fall durch das Erkenntniß vom 16. Dezember v. J., auf welches der Mandatar der Klägerin sich bezieht, von dem unterzeichneten Gerichtshofe entschieden worden. Der faktische Umstand, in Ansehung dessen sich anscheinend der vorliegende von dem dort beurtheilten Falle unterscheidet, daß nämlich hier nicht ersichtlich ist, ob der verklagte Fiskus der Klägerin die Unter⸗ haltung der in Rede stehenden Brücke zugemuthet, oder sie etwa gar dazu angehalten hat, kann eine andere Entscheidung über den Kompetenzstreit nicht' begründen, höchstens könnte dieses Umstandes wegen die Legiti— mation der Klägerin zur Klage gegen den Fiskus zweifelhaft werden;

über diesen Zweifel aber, wenn er angeregt werden sollte, zu entscheiden,

gebührt den in der Sache kompetenten Gerichten. Es war daher, wie geschehen, zu erkennen. Berlin, den 6. Oktober 1855. Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.

Ministerinm der geistlichen, Unterrichts⸗ un Medizinal⸗Angelegenheiten. =

Reinthaler zu Köln, ist das Prädikat „Musik-Direktor“ beige— legt worden.

Ministerin nm des Fnnern.

Bescheid vom 15. Dezember 1855 betreffend die Verwendung der für die Prüfung von Buch⸗ händlern und Buchdruckern aufkommenden Gebühren.

Instruction vom 19. August 1851. (Staats-A nzeiger Nr. 46 S. 239.) Cirkular-Verfügung vom 12. Juli 1853. (Staats⸗A Anzeiger Nie l . ash)

Unter den in dem Berichte vom 30sten v. M., betreffend die Gebühren der gewerbtreibenden Mitglieder der Priifungs-⸗Kommis- Gewehrfabriken in Selbstverwaltung des Staates nämlich bei sionen für Buchhändler und Buchdrucker angeführten Gründen, Spandau, Saarn, Neisse, Sömmerda und Suhl haben die Ge⸗ wird hierdurch als zweckmäßig genehmigt, daß behufs der erforder⸗ lichen Ausgleichung in der von der zc0. vorgeschlagenen Art die das Detail der. Verwaltung ohne Nachtheil für den Dienst nicht Prüfungsgebühren durch den Lauf jeden Jahres zu einem beson- mehr bei der Abtheilung für das Artillerie und Waffen ⸗Wesen dern Fonds genommen und erst am Schluß des Jahres dergestalt des allgemeinen Kriegswesens hat belassen werden können. Es ist zur Verwendung gebracht werden, daß vorweg die in dem Cirkular⸗ daher eine besondere In spection der Gewehrfabriken ge⸗

Erlasse vom 12. Juli 1863 ad 1 und 2 gedachten Reise⸗- ꝛc. und

Geschäftsbetrieb⸗Kosten daraus entnommen, der Rest aber demnächst

unter die im Laufe des Jahres zu den Prüfungen zugezogenen

Gewerbtreibenden in einem entsprechenden Verhältniß repartirt ͤ ind Festungs-Revenüen, welche größtentheils aus Pachtgefällen

für die Gras-, Holz- u. s. w. Nutzung vor den Festungswerken

werde.

Uebrigens deutet die Bemerkung in dem Berichte: „daß in Fällen, wo lediglich dort einheimische Gewerbtreibende als Prüfungs-⸗Kom⸗ missarien zugezogen worden seien, die letzteren den Betrag von 5 Rthlrn. zu gleichen Theilen erhalten hätten“, darauf hin, daß die ꝛc. für die in Rede stehenden Prüfungen entweder in allen, oder doch in einigen Fällen, nur die eigentliche Prüfungsgebühr von 5 Rthlrn. resp. 10 Rthlrn. und nicht auch die nach §. 10 der Instruction vom 10. August 1851 von jedem Prüfungs⸗Kandidaten einzuzahlenden Vorschüsse für Reise⸗- und Zehrungskosten und sonstige Auslagen erhoben hat.

Dieses Verfahren würde indeß nicht den bestehenden Vor⸗ schriften entsprechen, wie die z6. aus der abschriftlich beiliegenden Verfügung (a) vom 10. August 1853 an die Königliche Regie⸗ rung zu N. des Näheren ersehen wolle, und ist die letztere für künftig zum Anhalt zu nehmen.

Ob und wie weit bei gehöriger Beachtung dieser Verfügung dann noch ein Bedürfniß anzunehmen ist, in der Eingangs geneh⸗ migten Art und Weise künftig jährliche Vertheilungen der qu.

Gebühren zur Ausführung zu bringen, wird dem Guthbefsinden der 2c. überlassen. Berlin, den 16. Dezember 1855. Der Minister des Innern.

Im Auftrage: von Hinckeldey.

An

die Königliche Regierung zu N.

4.

„Der zc. eröffne ich auf den die Prüfungsgebühren von Buch— händlern, resp. Buchdruckern . 3 , 25. d. . daß es nicht die Absicht gewesen ist, durch den Eirkular-Erlaß vom 12. v. M, in den Bestimmungen ad 10 der Instruction vom 19ten August 1851 eine Aenderung zu treffen. Vielmehr sind unter dem in dem Erlaß vom 12. v. M. gebrauchten Ausdruck „Prüfungs⸗ gebühren“ alle ad 10 a. a. O. spezifizirten Einzahlungen zu ver⸗ stehen, welche seitens der betreffenden Kandidaten zu machen sind, und ist nur über die Verwendung derselben durch den gedachten Erlaß vom 12. v. M. nähere Bestimmung getroffen worden. Berlin, den 10. August 1855. ;

Der Minister des Innern.

Im Auftrage. von Manteuffel.

Finanz⸗Ministerin ns.

Bei der heute angefangenen Ziehung der 2ten Klasse 113er

Dem Lehrer der Rheinischen Musikschule, Komponisten Karl Königlichen Klassen Lotterle fie J Gewinn, von 100n)tthlr. guf

Nr. 5l,S4dt; 3 Gewinne zu 1000 Rthlr. fielen auf Nr. 16,021. 35,624 und 42,488; 2 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 19,519

und 10,926; 2 Gewinne zu 290 Rthlr. auf Nr. 157246 und S4,307, und 2 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 3265 und 18,597.

Berlin, den 12. Februar 1856. Königliche General-Lotterie-Direction.

Abgereist: Se. Durchlaucht der General-Lieutenant und

kommandirende General des 4ten Armee⸗Corps, Fürst Wilhelm Radziwill, nach Magdeburg.

Nichtamtliches.

* Preußen. Die in jüngster Zeit in der Construction der kleinen Feuerwaffen eingeführten Verbesserungen und die Uebernahme der

schäfte in diesem Theile des Dienstes so erheblich vermehrt, daß

bildet, bestehend aus einem Inspecteur mit dem Range eines Regi⸗ ments-Commandeurs, einem Zeughauptmann, einem Zeugschreiher, einem Lieutenant als Adjutanten und einer Ordonnanz. Pr. C.)

In dem diesjährigen Staatshaushalts⸗ Etat sind die

bestehen, auf 26,175 Rthlr., wie im Vorjahre veranschlagt. In der Budget-Kommission der letzten Session war die Frage ange⸗ regt worden, ob nicht die Festungs-Revenüen vom Etat der Do⸗ mainen-Verwaltung abzusetzen und dem Etat des Kriegs⸗ Ministeriums zu überweisen seien. Diese Frage soll diesmal bei Berathung des Militair-Etats zur Erledigung kommen. Von Seiten des Finanz- Ministeriums ist gegen eine solche Ueber tragung kein Einspruch erhoben worden insofern die Staats⸗ gläubiger auf die Beibehaltung der erwähnten Einkünfte als Domalnen-Revenuen als auf eine ihnen zustehende Sicherheit nicht Anspruch machen könnten. Auf die Frage, ob die Revenuen der in der Provinz Preußen neu angelegten Festungen „(Königsberg und Lötzen) in dem obigen Ansatz enthalten seien, erklärte der Herr Regierungs⸗Kommissarius in der Budget-Kommission des Abgeord⸗ neten-Hauses, daß dergleichen Revenuen zur Zeit auf dem Do⸗ mainen Etat sich nicht vorfänden, sondern daß ste, falls deren vor⸗ handen wären, vom Krlegs⸗Ministerium verrechnet würden. (Pr. C.)