1856 / 39 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Deichbau⸗Kasse zu Freienwalde a. d. O. oder in Berlin bei der König— lichen Seehandlung. .

S. 4. c

Die Rückzahlung des Darlehns wird dadurch sicher gestellt, daß nach 6 6 . 9 Meliorations-Anlagen alljährlich mindestens Ein Prozent des Kapitals der 100,000 Rthlr. nebst den ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelangten Obligationen zur Tilgung verwendet wird. Die Amortisations⸗-Beträge, so wie die Zinsen der Schuld werden durch die auf alle bei der Melioration des Rieder⸗ Oderbruchs betheiligten Grundstücke nach Maßgabe des größeren oder ge⸗ ringeren bon der Melioration für sie zu erwartenden Vortheils repartirt und von den Befitzern mit den landesherrlichen Steuern einzuziehenden Beiträge aufgebracht. 23

Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das Loos bestinimt. Die gezogenen Nummern werden vor dem 14. Januar des betreffenden Jahres in den im §. 2 genannten Blättern bekannt ge— macht, worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächst folgenden Zins-Termine am 1. Juli erfolgt.

Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem fest—

gesetzten Termine nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten zehn

Jahre auch in späteren Terminen zur Einlösung präsentirt werden, sie tragen aber von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr. Sind dagegen

.

/

zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth.

Eben so werden Zins⸗-Coupons werthlos, wenn sie innerhalb vier Jahren

nach ihrem Fäͤlligkeitstermine nicht abgehoben werden. Zins⸗Coupons, welche bei früherer Einlösung des Kapitals noch nicht fällig sind, müssen mit der Schuldverschreibung zurückgegeben werden, widrigenfalls deren Betrag

bon der Kapitalzahlung in Abzug gebracht wird. ö Ein Ankauf von Obligationen an der Börse unter dem Nennwerth zum Zweck der Amortisation §. 4 . nicht statt. C (

2 * h

Die Obligationen und Zinsscheine werden nach den beigedruckten Formularen ausgefertigt, und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern des Repräsentanten⸗-Kollegiums durch Unterschrift, beziehungsweise durch

Facsimile der Unterschrift vollzogen.

8h 6 i d n der Deichbau-Gesellschaft zur Melioration des Nieder- Oderbruches. . Dritte Serie. , .

über Einhundert Thaler.

Die Deichbau⸗Gesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs

verschuldet dem Inhaber dieser Schuldverschreibung die Summe von

Einhundert Thalern, deren Empfang das unterzeichnete Repräsentanten⸗ Kollegium bescheinigt. Dasselbe verpflichtet sich hierdurch, die obige Schuld-

summe, welche einen Theil des zur vorgedachten Melioration bestimmten, durch das Aller⸗

.

auf Grund des Beschlusses vom (Gesetz⸗ Sammlung Seite

höchste Privilegium vom

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!

genehmigten dritten Darlehns bon 100,900 Rthlrn. bildet und von Sei⸗ ten des Gläubigers unkündbar ist, nach Maßgabe des umstehend abge-

druckten Anleihe⸗ und Amortisations-Plans zu seiner Zeit zu tilgen, in- zwischen aber bis zu dem hiernach zu bestimmenden Ruͤckzahlungstermine

mit vier und einem halben Prozent jährlich zu bverzinsen. Frehenwalde a. d. O., den .. ten 18 Das Repräsentanten-Kollegium der Deichbau-Gesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs. Eingetragen im Register M Mit dieser Obligation sind acht Zins-Coupons M 1 bis 8 auszugeben.

Zins schein zur Obligation der Deichbau-Gesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs. . Serie.

über Einhundert Thaler.

Inhaber dieses Zinsscheines erhält am 2. Januar (resp. ! Jul 18. die Halbiährigen Zinsen init 2 Rthlr. 7 Sgr. 5 Pf. gegen) giückgabe bißelß Zins h Sgr. 6 Pf. gegen Rückgabe

Freyenwalde a. d. O., den ten

Das Repräsentanten-Kollegium der Deichbau⸗Gesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs. Dieser Eoupon wird ungültig, wenn sein Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren, vom Tage der Fällig— keit ab, erhoben wird. Eingetragen im Register M

WMinisterium für Sande, Gewerke und öffentliche Arbeiten.

Cirkular⸗Verfügung vom 8. Februar 1856 be⸗

treffend die Errichtung von mit den Befugnissen

einer Behörde auszustattenden Schiffs-⸗Revi— sion s⸗Kommissionen.

Es ist von einer größern Anzahl derjenigen Versicherungs—

Schifferstandes

BGesellschaften, welche sich vorzugsweise mit der Versicherung gegen Stromgefahr befassen, darauf angetragen worden, daß 1) eine periodische, mindestens alljährliche, amtliche Unter suchung der zur Binnenschifffahrt benutzten Stromfahrzeuge vorge? schrieben und zu dem Ende mit den Befugnissen einer Be— hörde auszustattende Schiffs-Revisions-Kommissionen einge— führt werden möchten; 2) daß der Betrieb des Gewerbes der Stromschiffer von einer vorgängigen Prüfung abhängig gemacht werde; 3) daß die Anschaffung von Dienstbüchern für die auf Binnen- fahrzeugen dienenden Mannschaften angeordnet und 4) endlich für den Betrieb der Schifffahrt auf den Strömen und Kanälen ähnliche polizeiliche Bestimmungen, wie solche für den Rhein bestehen, erlassen werden möchten.

Es ist von den Antragstellern, wie Ew. . . . . . aus der abschrift⸗ lichen Anlage (4) das Nähere ersehen wollen, auszuführen ver— sucht worden, daß die beantragten Maßregeln nicht etwa blos dem Interesse der Versicherungs-Anstalten, sondern dem des Verkehrs im Allgemeinen entsprechen würden.

Ueber den Antrag zu 3. ist, wie Ew. ... . bekannt, bereits eine, besondere Erörterung eingeleitet. Ueber die übrigen Vor— schläge sehe ich Ihrer gefälligen gutachtlichen Aeußerung entgegen, wobei ich indeß bemerke, daß Einrichtungen, welche für die Fluß⸗ schifffahrt neue Abgaben und Lasten herbeiführen, durch besonders dringliche, öffentliche Interessen zu motiviren sein würden.

Berlin, den 8. Februar 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An

die Herren Ober⸗-Präsidenten der

sechs östlichen Provinzen. .

Gesetz vom 14. März 1853. (Staats-Anzeiger Nr. 94, S. 617.) In Folge der im Schifffahrts-Verkehr auf den norddeutschen Ge— wässern überhand genommenen Uebelstände, namentlich der vergrößerten Unsicherheit der Fahrzeuge, traten bereits 1847 mehrere Assekuranz-Ge— sellschaften zusammen, erbaten vom Königlichen Ministerio des Innern die Errichtung amtlicher Revisions-Stationen für die Kähne, besonders an den Hauptorten der Elbe, Havel, Spree, Oder, Weichsel, Warthe, Pregel, Nogat und deren Nebenflüssen und Kanälen, und erneuerten dies bon keinem günstigen Erfolge begleitet gewesene Gesuch, im Jahre 1850 bei dem Königlichen Handels⸗-Ministerium, gleichzeitig selbst zur eignen Errichtung von Schiffsrevisions-Kommissionén übergehend.

Auch diesmal wies ein hohes Rescript vom 2. Dezember «jd. den Antrag zurück, weil den errichteten Schiffsrevisions-Kommissionen der Charakter öffentlicher Behörden nicht beigelegt werden könne, sie vielmehr allein im Interesse der Assekuranz Gesellschaften ihre Gutachten abgäben.

Seit dieser Zeit haben wir inhalts der gehorsamst beigefüg— ten. Revisions⸗Verzeichnisse, von 18560 bis 1854 incl., jahrlich mehrere tausend Fahrzeuge auf unsere Kosten untersuchen lassen, und zwar durch besoldete Sachverständige, die in Berlin, Breslau, Bromberg, Danzig, Elbing, Königsberg, Memel, Posen, Stettin, Swinemünde, Ueckermünde und Wolgast feste Sitze haben und über den Befund der Fahrzeuge bestimmte Tauglichkeits-Atteste, deren es drei Klassen giebt, und die periodisch zu erneuern sind, ausstellen. Bei Annahme von Versicherungen bevorzugen wir in der Prämie die rebidirten Fahrzeuge, trotzdem, daß die Revisions-Kommissionen uns viel kosten, gestatten da— gegen auch die Annahme unrevidirter Kähne unter gewissen Bedingungen und geben an Honorar für jene Kommissionen aus eigener Tasche jähr⸗ lich ebenfalls mehrere 1000 Rthlr., während von den Schiffern selbst eine geringe Gebühr von 10 Sgr. per Kahn für die Rebision erho— ben wird. .

. Diese Einrichtung hat sich unberkennbar bewährt und nicht allein eine Solidität der Fahrzeuge, sondern auch eine Moralität des chifferst angestrebt, welche beide um so nöthiger waren, je leichtsinniger früher Kähne gebaut und Schiffer gesinnt waren, so daß nicht selten letztere unterwegs von der Ladung zehrten und dann das Fahrzeug untergehen ließen. Selbst noch in jetziger Zeit ereignen sich hier und da ähnliche Fälle, namentlich wenn der Schiffer seine Lieferzeit nicht hat innehalten können und dadurch konventionsmäßig einen Theil seiner Fracht einbüßt, oder z. B. bei loosen Ladungen Getraide und Selsaaten, wenn er die Erhaltung der Qualität übernommen hat und dieselbe sich ver— schlechtert. Er sucht seinen Nachtheil durch unerlaubte Zueignung der Ladung zu decken. Wenn ein Königliches Ministerium über diese Zustände näheren Bericht erfordern wollte, würden nicht allein dieselben, sondern ebenso die Thatsache als eine pofitive sich herausstellen, daß nicht wir, sondern der ganzé Handelsstand unsere Einrichtung als eine bewährte lobt, und dieselbe ihm direkt viele Vortheile zuwendet, indem manche

Handeltreibende, wie z. B. die Salzschifffahrts-Comptoirs in Berlin

ihre Waaren gar nicht versichern, sobald der Schiffer das Revisions— Attest Nr. 1, besitzt. Ferner kommt unsere Einrichtuüng noch allen mit uns konkurrirenden, aber dem Verbande nicht zugeiretenen Gesellschaften

zu Statten.

Bei dieser Sachlage findet sich auch noch um deshalb der größere Vor— theil auf Seite der Handelstreibenden, weil ihnen die Schiffsrevisions— Kommissionen nichts kosten; letztere gewähren jenen sichere und zuverlässige Transportmittel, mögen jene bei uns bersichern oder nicht; uns dagegen kostet

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sie, wir mögen die Versicherung erhalten oder nicht, viel Geld und Ar— beit. Während im Falle des Einziehens der fraglichen Kommissionen uns frei steht, ob wir eine Versicherung annehmen wollen oder nicht, wir uns daher vor einen gefährlichen Transport beliebig schützen können, würde der Handelsstand den Schiffern wieder Preis gegeben sein und Gefahren sich ausgesetzt sehen, auf deren Abwendung durch die hohe Staatsregie⸗ rung er wohl einen eben so begründeten Anspruch hat, wie auf Errich— tung und Ueberwachung guter und sicherer Landstraßen und Eisen— bahnen.

. Eine andere Schattenseite des obengedachten Schifffahrtswesens auf den östlich der Elbe belegenen Strömen, besteht aber noch darin, daß meistens die Schiffsführer keine hinlängliche nautische Kenntnisse besitzen, unqualifizirt sind und in dieser Hinsicht sind sowohl der Handelsstand wie wir ganz außer Stande, dem Uebel abzuhelfen. Hier kann nur ein Regulativ der Staatsverwaltung beilend auftreten, wie dies z. B. durch die Bestimmungen in der Rheinschifffahrts⸗-Akte vom 31 sten März 1831 geschehen ist, ferner durch das Regulativ wegen Ausuͤbung der Rheinschifffahrt vom 5. August 1834 (Ges.⸗Samml. S. 149) die Verordnung des Königlichen Finanz“, so wie des Königlichen Ministeriums des Innern vom 18. Dezember 1845 über die Einführung bon Dienstbüchern für die Schiffsleute auf dem Rhein innerhalb der Gränzen des preußischen Gebiets resp. Gesetz om 14. März 1853 (Ges.—

Samml. S. 156), enthaltend die Bedingungen für die Ausübung der

Rheinschifffahrt u. s. w.

Die allgemeine Gewerbe-Ordnung vom 27. Januar 1845 gedenlt im §. 45 nur der Seeschiffer und Seesteuerleute und läßt in. Betreff der Schiffer und Lootsen auf Strömen die in Folge von Staatsverträgen getroffenen besonderen Anordnungen bestehen; im 5, 49 zwar für die

Schiffer („welche auf öffentlichen Plätzen Transportmittel für Jedermanns

Gebrauch bereit halten“) eine polizeiliche Konzessionirung, keineswegs Daß man aber einen „Unbescholtenen“ und „Zuverlässigen“ noch nicht als Schiffer gebrauchen an kann, hierzu vielmehr näutische Kenntnisse nöthig sind, bedarf nur der orden.

aber eine besondere Qualification vorschreibend.

Andeutung.

Auf einer gleichen Stufe mit dieser Qualification der Schiffer auf den östlichen Fluͤssen steht mehr oder minder der Mangel an überall aus⸗ reichenden strompolizeilichen Anordnungen, wie sie z. B. auf dem Rheine eingeführt sind, unter andern durch die Bestimmung über die zu laͤfsige Einsenkung der Schiffe, über das Verbot des Fahrens mit Oberlast, über die Errichtung von Wahrschaustationen, über die Ver⸗

ladung bon Giften, entzündlicher und ätzender Stoffe und ins besondere durch die Oberpräsidial-Verfügung vom 10. Juni 1851 über das Be⸗ fahren des Rheines von Basel bis zur See u, . w.

Als ein weiterer, nicht unerheblicher Uebelstand hat sich bis jetzt der Dien st⸗

perfonal der Schiffer herausgestellt, hesonders da, wo wahrscheinlich

Mangel an genauen Verzeichnissen über das angenommene

Veruntreuungen an der Ladung stattgefunden hatten, indem hier alle Mittel zur Erforschung der Wahrheit abgeschnitten. Daß aber, mag es

den Handelsstand oder die Assekuranz-Gesellschaften betreffen, hier Vor⸗ kehrungen sich empfehlen, welche die Achtung vor dem Gesetze durch dessen

Tebendigmachen empfehlen, läßt sich unmöglich verkennen. So viel uns bekannt, existirt schon:

1) Ein allgemeines Gesetz bom 23. September 1835 (Ges.⸗Sammlung

S. 2225 über die Rechtsverhältnisse der Eigenthümer von Strom⸗

fahrzeugen zu den Führern derselben und der letzteren zu den

Schiffsknechten;

für die Elbe die Schifffahrtsakte vom 23. Juni 1821 (Ges. Samml. 1822 S. 9) mit der Additional-Akte vom 13. April 1844 (Gesetz⸗ Sammk. S. 458) handelnd, unter andern über Schiffspatente e,

deren Tauglichkeit, so wie über Schifferpatente ¶Qualifications⸗ Atteste) und eine Uebereinkunft bom nämlichen Tage über Strom⸗ und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften (Ges. Samml. S. 518).

Dem Vernehmen nach hat die Elbschifffahrts⸗-Nevisions-Kommission Anfangs v. J. sich über mehrere sonstige Bestimmungen, wie über die Rückgabe ungültig gewordener Schiffspatente, Stromschau, Ein⸗ führung von Dienstbüchern für die Schiffsleute, Nachtsignale und

dergleichen geeinigt.

Ferner erschien am 24. November 1845 ein Regulativ über die Breite und Länge der Schiffsgefäße auf der Wasserstraße zwischen

der Oder und Spree mit einer Modification vom 4. April 1853. (Ges. Samml. S. 158.)

4) Theilweise halfen auch die Königlichen Regierungen, das Gesetz vom

die Einsen kung gewisser Fahrzeuge.

Alle diese Bestimmungen jedoch, so dankenswerth sie auch anzuer⸗

kennen sind, sind nicht ausreichend, neben unseren Revisions-Kommissionen, den Anforderungen des Handelsstandes zu entsprechen und noch unzu⸗ reichender, wenn wir jene eingehen lassen, was beiläufig erwähnt, da einige Mitglieder unserer Vereinigung, sich bon denjenigen Bedingungen losfagen wollen, ohne welche die Revisions-Kommissionen den bisherigen praktlschen Werth nicht haben, so daß für die anderen Gesellschaften

jene Einrichtung im Verhältniß zu dem verbleibenden Vortheil zu theuer

werden.

Im vollen Vertrauen auf die seitens . gl Ministeriums dem Handelsstande und den dabei betheiligten mehrfach kräftig geleisteten Unterstützungen und Hülfen und durchdrungen davon, daß alle Handelskammern das Thatsaͤchliche des gehorsamst Vorgetrage⸗ nen bestätigen werden, erlauben wir uns die ganz ergebenste Bitte:

„Ein Königliches Ministerium wolle. auf den öͤstlichen Flüssen der Provinz Schiffs? RKebisions-Kommissionen mit, der Verpflich— tung des Schifferstandes, seine Fahrzeuge per io disch, mindestens jährlich einmal, denselben zur Begutachtung und, Untersuchung borzu— führen, anordnen, nicht minder die Qualification der Schiffsführer überwachen, Controlebücher für dieselbe und deren Mannschaft

in Berlin, Rudolph Köpke und Dr. Albrecht Weber, sind zu außer⸗

eines Königlichen Handels.

vorschreiben und die geeigneten Strom- und schifffahrtspolizei— lichen Vorschriften erlassen.“

Wir sind mit Vergnügen bereit, unsere mehrjährigen Erfahrungen speziell mitzutheilen, und haben Herrn Kommerzienrath F. W. Behrendt in Berlin ersucht, uns hierin zu bertreten.

Einer hochgeneigten Bescheidung entgegensehend, zeichnen mit aller Hochachtung und gehorsamst. . D das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in Berlin.

Das te Stück der Gesetz⸗Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Nr. 4341. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Dezember 1855, be⸗ treffend die Genehmigung des Statuts der unter dem Namen „Magdeburger Lebensversicherungs⸗-Gesellschaft“ in Magdeburg gegrlindeten Actien-Gesellschaft. Berlin, den 14. Februar 1856. Debits-Comtoir der Gesetz⸗-Sammlung.

Su stiz⸗ Vinister ium.

Dem Notar Mathigs Gaul zu Schleiden ist die nachgesuchte Entlassung aus seinem Amte vom 15. März d. J. ab ertheilt

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Die bisherigen Privatdocenten an der Königlichen Universität Professor Dr. Leopold George, Professor Dr.

ordentlichen Prosessoren in der philosophischen Fakultät der gedach⸗ ten Universität; ferner Der praktische Arzt 2c. Dr. Ossowski zu Seeburg zum Kreis⸗

Physikus im Kreise Löbau ernannt; und

Der Kreis-Wundarzt Kannewurf aus dem Kreise Crefeld in den Kreis Cleve versetzt worden.

Finanz⸗ Min isteriu nm.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 2ten Klasse 113ter Königlichen Klassen-Lotterie siel der Hauptgewinn von 19000 Rthlr. auf Nr. 4127; 1 Gewinn von 4000 Rthlr. auf Nr. 21,127; 1 Gewinn von 500 Rthlr. auf Nr. S0 001; 3 Gewinne zu 290 Rthlr. fielen auf Nr. 9277. 26, 130 und 33,803, und 3 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 29,36. 76,912 und 87,386.

Berlin, den 13. Februar 1856.

Königliche General-Lotterie-Direction.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Alexander zu

Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, nach Schloß Wittgenstein.

gestützt auf 11. März 1850 uber die Polizei⸗Verwaltung nach, z. B. die Königliche Regierung zu Stettin am 12. März 1853, über

Berlin, 13. Februar. Se. Majestät der König haben nner, , ö Direktor der Gemälde Galleri⸗ der Museen, Professor Hr. Waagen zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Majestät hm i. liehenen Offizierkreuzes der Ehrenlegion; so wie . General⸗ Sexretair der' Museen, J. Dielitz zu Berlin, zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes dieses Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußzen. Berlin, 13. Februar., Dem Hause der urn . übergab gestern der Minister⸗Prästdent einen mit der Republik Mexiko r, ,, Handels⸗ und Schifffahrts-Vertrag zur verfassungs mäßigen Vergthung. Auf der Tagesordnung stand der Bericht der Kommission für das Gemeinde⸗ wefen, über den Gesetz Entwurf, betreffend die ländlichen Orts⸗ obrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen der preu⸗