1856 / 39 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Deichbau⸗Kasse zu Freienwalde a. d. O. oder in Berlin bei der König— Gesellschaften, welche sich vorzugsweise mit der Ver

lichen Seehandlung. .

8. 4. Die Rüchzablung des Darlehng wirt tadurh ichs Festellt, La nach Vollendung der im §. 1. genannten Meliorations Anlagen alljährlich mindestens Ein Prozent des Kapitals der 100,000 Rthlr. nebst den ersparten Zinsen von den zur Amortisation gelangten Obligationen zur Tilgung vérwendet wird. Die Amortisations⸗Betraäͤge, so wie die Zinsen der Schuld werden durch die auf alle bei der Melioration des Rieder— Oderbruͤchs betheiligten Grundstücke nach Maßgabe des größeren oder ge— ringeren bon der Melioration für sie zu erwartenden Bortheils repartirt und bon den Besitzern mit den landesherrlichen Steuern einzuziehenden Beiträge aufgebracht. J ö Die jährlich zur Auszahlung kommenden Obligationen werden durch das Loos bestimmt. Die gezogenen Niũmmmern werden vor dem 1. Januar

des betreffenden Jahres in den im §. 2 genannten Blättern bekannt ge⸗

macht, worauf dann die Auszahlung des Kapitals und der Zinsen in dem zunächst folgenden Zins-Termine am 1. Juli erfolgt.

Ausgelooste oder gekündigte Obligationen, deren Betrag in dem fest—

gesetzten Termine nicht erhoben wird, können innerhalb der nächsten zehn

Jahre auch in späteren Terminen zur tragen aber von der Verfallzeit ab keine Zinsen mehr.

Einlösung präsentirt werden, fie Sind dagegen

zehn Jahre nach ihrer Fälligkeit verflossen, so verlieren sie ganz ihren Werth. Eben so werden Zins⸗Coupons werthlos, wenn sie . , Jahren nach ihrem Fälligkeits termine nicht abgehoben werden. Zins⸗-Coupons, welche

bei früherer Einlösung des Kapitals der Schuldverschreibung zurückgegeben bon der Kapitalzahlung in Abzug gebracht wird.

6

Ein Ankauf von Obligationen an der Börse unter dem Nennwerth

zum Zweck der Amortisation §. 4 findet nicht statt. 9

Die Obligationen, und Zinsscheine werden nach den beigedruckten Formularen ausgefertigt, und von drei dazu bevollmächtigten Mitgliedern Unterschrift, beziehungsweife durch

des Repräsentanten-Kollegiums durch Facsimile der Unterschrift vollzogen.

,, der Deichbau-Gesellschaft zur Melioration des Nieder— Oderbruches. . Serie.

über Einhundert Thaler.

Die Deichbau⸗Gesellschaft zur Melioration des Nieder⸗Oderbruchs

Schuldverschreibung die Summe bön

; er dieser ber une Summe von

Einhundert Thalern, deren Empfang das unterzeichnete Repräsentanten⸗ 6 ö ö

Kollegium bescheinigt. Dasselbe verpflichtet sich hierdurch, die obige Schuld⸗ 63 feinem günsijgen Erfelse begl tet

fan e nenn gäsch den oe debl ce e r rh 'n bine ls, ei dem Königlichen Handels-Ministerium, gleichzeitig selbst zur eignen e , l * ö *

berschuldet dem Inhaber dieser

auf Grund des Beschlusses vom 18.. durch das Aller— höchste ,, m. (Gesetz⸗ Sammlung Seite . ; genehmigten dritten Darlehns von 100,900 Rthlrn. bildet und von Sei⸗ ten des Gläubigers unkündbar ist, nach Maßgabe des umstehend ahge⸗ druckten Anleihe⸗ und Amortisations-Plans zu seiner Zeit zu tilgen in⸗ zwischen aber bis zu dem hiernach zu bestimmenden Rückzahlungsterinine mit bier und einem halben Prozent jährlich zu verzinsen. * Frehenwalde a. d. O., den. ten.. 18. ö . Das Repräsentanten-Kollegium der Deichbau⸗-Gesellschaft zur Melioration n Nieder⸗Oderbruchs Eingetragen im Register M* . Mit dieser Obligation sind acht Zins-Coupons M 1 bis 8 auszugeben. Zinsschein . . zur Obligation der Deichbau—⸗ Gesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs. . Serie.

über Einhundert Thaler.

Inhaber dieses Zinsscheines crhäst am 2. Jan tes Juli) 18 ö. aber dieses ; ines erhält Januar sresß. 4 Jul 13. diseltẽ bsãhrigen Zinsen mit 2 Rthlr. 7 Sgr. 6 Pf. gegen Rückgabe Freyenwalde a. d. O., den . . Das Repräsentanten-Kollegium der Deichbau⸗=Gesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs Dl enn. 6. un if, wenn sein Geldbetrag ö. innerhalb vier Jahren, bom Ta er Fällig⸗ keit ab, erhoben rd. I, we gal Eingetragen im Register M

Mtinifterium für KBandel, Gewerbe 9 ö, * End öffentliche Arbeiten.

, vom 8. Fehruar 1856 be , n, ie Errichtung von mit den Befugnissen ehörde auszustattenden Schiffs-⸗Revi⸗

sion s⸗-Kommisstonen.

Es ist von einer größern Anzahl derjenigen Versicherungs⸗

sellschaften zusammen,

und geben an Honorar für lich ebenfalls mehrere i000 Nthlr., eine geringe Gebühr von ñ

eine

noch nicht fällig sind, müssen mit werden, widrigenfalls deren Betrag

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffenneĺiche Arbeiten. von der Heydt.

y An die Herren Ober- Präsidenten der sechs östlichen Provinzen.

7. Gesetz vom 14. März 1853. (Staats⸗Anzeiger Nr. 94, S. 617.)

„In Folge der im Schifffahrts— Verkehr auf den norddeutschen Ge— wässern überhand genommenen Uebelstände, namentlich der vergrößerten Unsicherheit der eren, traten bereits 1817 mehrere Assekuranz⸗Ge— , erbaten vom Königlichen Ministerio des Inner die Errichtung amtlicher , w an den Jauptorten der Elbe, Havel, Spree, Oder, Weich fel Warthe Pregel, Nogat und deren Nebenflüssen und Kanälen, und erneuerten dies gewesene Gesuch, im Jahre 1859

Errichtung bon Schiffsrevisions⸗Kommissionen übergehend. a, en, ein hohes Reseript bom 2. Dezember ej. den erm f ide den errichteten Schiffsrepifions⸗Kommissionen der . . Behörden nicht heigelegt werden könne, sie vielmehr lle 6m ö der Assekuranz Geselischaften ihre Gutachten abgäben. ten dit let Her eich af. Rinn intzälts ber Krhorsest beigefug. 3 . kJ von 1850 bis 1854 inel., jährlich 1 ö n ens auf unsere Kosten, untersuchen lassen, 6 ö beso . Sachberständige, die in Berlin, Breslau, gan n, ,. . Königsberg, Memel, Posen, Stettin, . eckermün de und Wolgast feste Sitze haben und über den Befun der Fahrzeuge pestimmte Tauglichkeits-A1tteste, deren es drei Klassen e g n, ö , sind, ausstellen. Bei Annahme von Gäch herigen beberzugen wir in der Prämie die rebidirten Kahrzeuge trotzdem, daß die Revisions⸗ Kommisstonen uns viel koste 3 n. gegen auch die Annahme unrebidirter Kähne unter ö J ehe, Kommissionen aus eigener Tasche jähr— , während bon den Schiffern selbst . 9 Sgr. per Kahn für die Revision erho— JJ ich unberkennbar bewährt und nicht allein nere ii nn ö auch ö., Moralität des chin hiaen tenhligkttebt hlche detde uin so nöthiger waren, se ö bee ,. gebaut und Schiffer gesinnt ö so daß ö . äeß!n 5 . Ladung zehrten und dann das Fahrzeug . . ö. h in jetziger Zeit ereignen sich hier und da , . wenn der Schiffer, seine Lieferzeit nicht hat , . 6 konbentionsmäßig einen Theil seiner Fracht n n. Erde lun . 9. 3 Ladungen Getraide und Oelsaaten, wenn . ergsah gl ill übernommen hat und dieselbe fich ver— ,,, e nh Nachtheil durch unerlaubte Zueignung der , Len irn, ein Königliches Ministerium über diese zustände e m mn 5 . ollte, würden nicht allein dieselben, sondern een, ü gl ö. . positibe sich herausstellen, daß nicht wir, , miesf f Han elsstand unsere Einrichtung als eine bewährte . ihm zirelt viele Vortheile zuwendet, indem manche . wie 3. B. die Salzschifffahrts⸗-Comptoirs in Berlin irt id n j , versichern sobald der Schiffer das Revisions⸗ , esitzt. Ferner kommt unsere Einrichtung noch allen mit Abukurrirenden, aber dem Verbande nicht zugetretenen Gesells zu Statten. n Tüten , n. . e tie Bei dieser Sachlage findet sich auch noch um deshalb der größere Vor⸗ ö. auf Seite der Handelstreibenden, weil ihnen die Schiffs revisions⸗ n , nichts kosten; letztere gewähren jenen sichere und zu berlässige nsportmittel, mögen jene bei uns bersichern oder nicht; uns dagegen kostet

sicherung gegen

nge⸗

auszuführen ver—

aus der abschrift⸗ cht etwa blos dem

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sie, wir mögen die Versicherung erhalten oder nicht, viel Geld und Ar— beit. Während im Falle des Einziehens der fraglichen Kommissionen uns frei steht, ob wir eine Versicherung annehmen wollen oder nicht, wir uns daher vor einen gefährlichen Transport beliebig schützen können, würde der Handelsstand den Schiffern wieder Preis gegeben sein und Gefahren sich ausgesetzt sehen, auf deren Abwendung durch die hohe Staatsregie⸗ rung er wohl einen eben so begründeten Anspruch hat, wie auf Errsch— tung und Ueberwachung guter und sicherer Landstraßen und Eisen— bahnen.

; Eine andere Schattenseite des obengedachten Schifffahrtswesens auf den östlich der Elbe belegenen Strömen, besteht aber noch darin, daß meistens die Schiffsführer keine hinlängliche nautische Kenntnisse besitzen, unqualifizirt sind und in dieser Hinsicht sind sowohl der Handelsstand wie wir ganz außer Stande, dem Uebel abzuhelfen. Hier kann nur ein Regulativ der Staatsverwaltung beilend auftreten, wie dies z. B.

durch die Bestimmungen in der Rheinschifffahrts-Akte vom 31 sten März 1831 geschehen ist, ferner durch das Regulativ Ausübung der Rheinschifffahrt vom 5. August 1834 (Ges.Samml. S. 149) die Verordnung des Königlichen Finanz⸗, so wie des Königlichen Ministeriums des Innern vom 18. Dezember 1845 über die Einführung bon Dienstbüchern für die Schiffsleute auf dem Rhein innerhalb der Gränzen des preußischen Gebiets resp. Gesetz om 14. März 1853 (Ges.—

Samml. S. 156), enthaltend die Bedingungen für die Ausübung der

Rheinschifffahrt u. s. w.

Die allgemeine Gewerbe-Ordnung vom 27. Januar 1845 gedenkt im

wegen

§. 45 nur der Seeschiffer und See steuerleute und läßt in Betreff der

Schiffer und Lootsen auf Strömen die in Folge von Staatsverträgen

getroffenen besonderen Anordnungen bestehen; im §. 49 zwar für die

Schiffer („welche auf öffentlichen Plätzen Transportmittel für Jedermanns

Gebrauch bereit halten“) eine polizeiliche Konzessionirung, keineswegs

aber eine besondere Qualification vorschreibend. Daß man aber einen „Unbescholtenen“ und „Zuwverlässigen“ noch nicht als Schiffer gebrauchen

kann, hierzu vielmehr nautische Kenntnisse nöthig sind, bedarf nur der

Andeutung.

Auf einer gleichen Stufe mit dieser Qualification der Schiffer auf den östlichen Fluͤssen steht mehr oder minder der Mangel an überall aus⸗ reichenden strompolizeilichen Anordnungen, wie sie z. B. auf dem Rheine eingeführt sind, unter andern durch die Bestimmung über die zu läffige Einsenkung der Schiffe, über das Verbot des Fahrens mit

Oberlast, über die Errichtung von Wahrschaustationen, über die Ver⸗ ladung bon Giften, entzündlicher und ätzender Stoffe und insbesondere

durch die Oberpräfidial-Verfügung vom 10. Juni 1851 über das Be⸗ fahren des Rheines von Basel bis zur See u. s. w. .

Als ein weiterer, nicht unerheblicher Uebelstand hat sich bis jetzt der Mangel an genauen Verzeichnissen über das angenommene

D 4 n 3 Döienst. ten Universität; ferner

ö

personal der Schiffer herausgestellt, besonders da, wo wahrscheinlich Veruntreuungen an der Ladung stattgefunden hatten, indem hier alle

Mittel zur Erforschung der Wahrheit abgeschnitten. Daß aber, mag es

den Handelsstand oder die Assekuranz-Gesellschaften betreffen, hier Vor⸗ kehrungen sich empfehlen, welche die Achtung bor dem Gesetze durch dessen

Lebendigmachen empfehlen, läßt sich unmöglich verkennen. So viel uns bekannt, existirt schon:

1) Ein allgemeines Gesetz vom 23. September 1835 (Ges. Sammlung

S. 22) über die Rächtsverhältnisse der Eigenthümer von Strom—

fahrzeugen zu den Führern derselben und der letzteren zu den

Schiffsknechten;

für die Elbe die Schifffahrtsakte vom 23. Juni 1821 (Ges-Samml. . Königlichen Klassen-Lotterie fiel der Hauptgewinn von 100090 Rthlr.

1822 S. 9) mit der ÄAdditional-Akte vom 13. April 1844 (Gesetz⸗ Samml. S. 458) handelnd, unter andern über Schiffspatente resp. deren Tauglichkeit, so wie über Schifferpatente Qualifiegtions⸗ Atteste) und eine Uecbereinkunft bom nämlichen Tage über Strom— und schifffahrtspolizeiliche Vorschriften (Ges. Samml. S. 518).

Dem Vernehmen nach hat die Elbschifffahrts⸗-Revifions-Kommission Anfangs v. J. sich über mehrere sonstige Bestimmungen, wie über

die Rückgabe ungültig gewordener Schiffspatente, Stromschau, Ein⸗

führung von Dienstbüchern für die Schiffsleute, Nachtsignale und

dergleichen geeinigt. . . 3) Ferner erschien am 24. November 1845 ein r. Breite und Länge der Schiffsgefäße auf der Wasserstraße zwischen

)

Regulativ über die

der Oder und Spree mit einer Modification vom 4. April 1853.

(Ges. Samml. S. 158.)

4) Theilweise halfen auch die Königlichen Regierungen, gestützt auf das Gesetz vom 11. März 1850 über die Polizei-Verwaltung nach,

z. B. die Königliche Regierung zu Stettin am 12. März 1853, über

die Einsen kung gewisser Fahrzeuge.

Alle diese Bestimmungen jedoch, so dankenswerth sie auch anzuer⸗ kennen sind, sind nicht ausreichend, neben unseren Revisions⸗Kommissionen, den Anforderungen des Handelsstandes zu entsprechen und noch unzu— reichender, wenn wir jene eingehen lassen, was beiläufig erwähnt, da einige Mitglieder unserer Vereinigung sich von denjenigen Bedingungen losfagen wollen, ohne welche die Revisions-Kommissionen den bisherigen praktischen Werth nicht haben, so daß für die anderen Gesellschaften jene Einrichtung im Verhältniß zu dem verbleibenden Vortheil zu theuer werden. ; Im vollen Vertrauen auf die seitens eines Königlichen Handels⸗ Ministeriums dem Handelsstande und den dabei betheiligten mehrfach kräftig geleisteten Unterstützungen und Hülfen und durchdrungen davon, daß alle Handelskammern das Thatsächliche des gehorsamst Vorgetrage⸗ nen bestätigen werden, erlauben wir uns die ganz ergebenste Bitte:

„Ein Königliches Ministerium wolle auf den östlichen Flüssen der Provinz Schiffs-Revisions-⸗Kommissionen, mit der Verpflich⸗ tung des Schifferstandes, seine Fahrzeuge per io disch, mindestens jährlich einmal, denselben zur Begutachtung und Untersuchung horzu⸗ führen, anordnen, nicht minder die Qualification der Schiffsführer überwachen, Controlebücher für dieselbe und deren Mannschaft

.

borschreiben und die geeigneten Strom- und schifffahrtspolizei— lichen Vorschrift en erlassen.“ 33 Wir sind mit Vergnügen bereit, unsere mehrjährigen Erfahrungen speziell mitzutheilen, und haben Herrn Kommerzienrath F. W. Behrendt in Berlin ersucht, uns hierin zu vertreten. Einer hochgeneigten Bescheidung entgegensehend, zeichnen mit aller Hochachtung und gehorsamst.

An das Tönigliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in Berlin.

Das 4te Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus⸗ gegeben wird, enthält unter Nr. 4341. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. Dezember 1855, be— treffend die Genehmigung des Statuts der unter dem Namen „Magdeburger Lebensversicherungs-Gesellschaft“ in Magdeburg gegründeten Actien-Gesellschaft. Berlin, den 14. Februar 1856. . Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.

Zu stiz⸗VWẽeinisterium.

Dem Notar Mathias Gaul zu Schleiden ist die nachgesuchte Entlassung aus seinem Amte vom 15. März d. J. ab ertheilt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Die bisherigen Privatdocenten an der Königlichen Universität in Berlin, Professor Dr. Leopold George, Professor Dr. Rudolph Köpke und Dr. Albrecht Weber, sind zu außer⸗ ordentlichen Professoren in der philosophischen Fakultät der gedach⸗

Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Ossowski zu Seeburg zum Kreis⸗

Physikus im Kreise Löbau ernannt; und

Der Kreis⸗Wundarzt Kannewurf aus dem Kreise Crefeld in den Kreis Cleve versetzt worden.

Finanz⸗Ministeriun⸗.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 2ten Klasse 113ter

.

O97 .

auf Nr. 4127; 1 Gewinn von 4000 Rthlr. auf Nr. 21,127; Gewinn von 500 Rthlr. auf Nr. S0, 001; 3 Gewinne zu

200 Rthlr. fielen auf Nr. 9277. 26, 130 und 33, 803, und 3 Gewinne

zu 100 Rthlr. auf Nr. 29, 36. 76,912 und 87,386. Berlin, den 13. Februar 1856. Königliche General-Lotterie-Direction.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Alezander zu Sayn-Wittgenstein-Hohenstein, nach Schloß Wittgenstein.

Berlin, 13. Februar. Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht: dem Direktor der Gemälde ⸗Gallerie der Museen, Professor Dr. Waagen zu Berlin, die Erlauhniß zur Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Majestät ihm . liehenen Offizierkreuzes der Ehrenlegion; so wie dem General⸗ Secretair der' Museen, J. Dielitz zu Berlin, zur Anlegung des ihm verliehenen Ritterkreuzes dieses Ordens zu ertheilen.

N ich tamt lich es.

rlin, 13. Februar. Dem Hause der cin gestern der Minister⸗Prästdent einen mit der Republit Mexiko abgeschloßenen Handels- und Schifffahrts⸗Vertrag zur verfassungsmäßigen Bergthung. Auf ö. Tagesordnung stand der Bericht der Kommission für das Gemeinde⸗ j wurf, betreffend die ländlichen Ort s⸗

Preußen. Abgeordneten

„über den Gesetz⸗Ent , ; ,, in ö. sechs östl ichen Provinzen der preu⸗