1856 / 40 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Rechte, ohne die Uebertragung des Eigenthums nachweisen zu dürfen, n befugt ist. ,, .

it n, ,, nn srgüun. welches Wir . . Rechte Dritter ertheilen, und wodurch für die Befriedigung der In haber der * a . eine Gewährleistung Seitens des Staats nicht übernommen 8 isa , die Gesetz-Sammlung zur allgemeinen Kenntniß zu bringen. . uuf unter Unferer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—

tucktem Königlichen Insiegel. . gedrigt rd le dn c. Zanuar 1656

Friedrich Wilhelm. (6. 84

bon der Heydt. von Westphalen. von Bodelschwingh.

a. Provinz Sachsen, Regierungs⸗Bezirk Merseburg. Obligation des Mansfelder Seekreises. Nr

Auf Grund der unterm bestätigten Kreistagsbeschlüsse bom

27. Oktober 1853

U ni ür wegen Aufnahme einer Schuld von 215,000 Thalern und 21. Mai 1855 . bekennt sich die ständische Kommission für den Chausseebau des Mans— felder See⸗-Kreises Namens des Kreises durch diese, für jeden Inhaber gültige, seitens des Gläubigers unkündbare Verschreibung zu einer Schuld von Thalern preußisch Courant nach dem Münzfuße von 1164, welche für den Kreis kontrahirt worden, und mit vier Prozent jährlich zu verzinsen ist.

Die Rückzahlung der ganzen Schuld von AThalern geschieht vom Jahre ab allmälig innerhalb eines Zeitraums von 41 Jahren aus einem zu diesem Behufe gebildeten Tilgungsfonds von wenisgstens Einem Prozent jährlich unter Zuwachs der Zinsen von den getilgten Schuldverschreibungen nach Maßgabe des genehmigten Tilgungsplanes.

Die Folge⸗-Ordnung der Einlösung der Schuldverschreibungen wird durch das Loos bestimmt. Die Ausloosung erfolgt vom Jahre ab in dem Monate Dezember jedes Jahres. Der Kreis behält sich jedoch das Recht vor, den Tilgungsfonds durch größere Ausloosungen zu ver— stärken, so wie sämmtliche noch umlaufende Schuldverschreibungen zu kündigen. Die ausgeloosten so wie die gekündigten Schuldverschreibungen

werden unter Bezeichnung ihrer Buchstaben, Nummern und Beträge, so

wie des Termins, an welchem die Rückzahlung erfolgen soll, öffentlich bekannt gemacht. Diese Bekanntmachung erfolgt in der Zeit vom 20sten bis 31. Dezember des betreffenden Jahres und wird wiederholt in der Zeit vom 20. bis 31. März, 20. dis 30. April, 20. bis 31. Mai des folgenden Jahres; sie erscheint in dem Preußischen Staats-A1Anzeiger, in dem Amtsblatte der Königlichen Regierung zu Merseburg, in dem Kreis— blatte des Mansfelder See-Kreises und in der Zeitung: Magdeburger Correspondent.

Bis zu dem Tage, wo solchergestalt das Kapital zu entrichten ist, wird es in halbjährlichen Terminen am 2. Januar und am 1. Juli, von heute an gerechnet, mit vier Prozent jährlich in gleicher Münzsorte mit jenem verzinset.

Die Auszahlung der Zinsen und des Kapitals erfolgt gegen bloße Rückgabe der ausgegebenen Zins-Coupons, beziehungsweife dieser Schuldverschreibung, bei der Kreis-Kommunalkasse in Eisleben, und zwar auch in der nach dem Eintritt des Fälligkeits-Termins folgenden Zeit. Auch in Berlin können bei dem ... die Zinsen erhoben werden, jedoch nur in den Fälligkeitsterminen. . Mit der zur Empfangnahme des Kapitals präsentirten Schuldver— schreibung sind auch die dazu gehörigen Zins-Coupons der späteren Fälligkeits Termine zurückzuliefern. Für die fehlenden Zins-Coupons wird der Betrag vom Kapital abgezogen. ö

Die gekündigten Kapital-Beträge, welche innerhalb dreißig Jahren nach dem Rückzahlungs-Termine nicht erhoben werden, so wie Die in— nerhalb vier Jahren nicht erhobenen Zinsen verjähren zu Gunsten des Kreises.

Das Aufgebot und die Amortisation verlorener oder vernichteter Schuld verschreibungen erfolgt nach Vorschrift der Allgemeinen Gerichts— Ordnung Theil J. Titel 51. 5. 120. sequ. bei dem Königlichen Kreisgerichte zu Eisleben.

Zins⸗-Coupons können weder aufgeboten, noch amortisirt werden. Doch soll Demjenigen, welcher den Verlust von Zins-Coupons vor Ab— lauf der vierjährigen Verjährungsfrist bei der Kreis berwallung anmeldet und den stattgehabten Besitz der Zins-Coupons durch Vorzeigung der Schuldverschreibung der e sonse in glaubhafter Weife darthüt, nach Ablauf der Verjährungsfrist der Betrag der angemeldeten und bis da? , vorgekommenen Zins-Coupons gegen Quittung ausgezahlt

n.

ö. Mit dieser Schuldverschreibung sind halbjährige Zins-Coupons ie, . Schlusse des Jahres eääausgegeben. Für die weitere Zeit

ö Zins- Coupons ö jͤhrige Perioden ausgegeben.

vun an . , ,. Zinscon pong Serie erfolgt bei der Kreis—

Eeupan dd fes zn , n. hegen, Ablieferung des der älteren Zins— solgk r Ah ar ige ruckten Talons. Beim Verluste des Talons er⸗ , . . neuen Zins- Coupons-Serie an den In— schehen if. chreibung, sofern deren Vorzeigung rechtzeitig ge— ur Si i ;

. ö eingegangenen Verpflichtungen haftet

Dessen zu Urkunde hasen. wir di ; hn, ertheilt. r diese Ausfertigung unter unserer

Eisle

Zinsen, die „te Serie Zins-Coupons für

Provinz Sachsen. Regierungs-Bezirk Merseburg. Zins-⸗Coupon zu der Kreis⸗-Obligation des Mansfelder Seekreises. Littr. No. über ... .... . Thaler zu 4 Prozent Zinsen Thaler Silbergroschen.

Kreis-Obligation für das Halbjahr vom mit (in Buchstaben) Thaler .. Kreis⸗Kommunal-⸗Kasse zu Eisleben. Eisleben, den ten

Die ständische Kommission für den Chausseebau im Mansfelder See⸗Kreise

Dieser Zins-Coupon ist ungültig, wenn dessen Geldbetrag nicht innerhalb vier Jahren nach der Fälligkeit vom Schluß des betreffenden Halbjahres an gerechnet, erhoben wird. Provinz Sachsen, Regierungsbezirk Merseburg. Talon zur Kreis-Obligation des Mansfelder See-Kreises. Der Inhaber dieses Talons empfängt gegen dessen Rückgabe Obligation des Mansfelder See-Kreises . . ö

Thaler à 4 Prozent Jühr is 16 bei der Kreis-Kommunal-⸗Kasse zu Eisleben. Eisleben, den ten Die ständische Kreis-Kommission für den Chausseebau im Mansfelder See-Kreise.

e 8 5 m 5 r me r S * Fine ki a n R t stertiu .

w die Verrechnung der ohne vorherige Kündigung gezahlten Ablösungs-Kapitalien für

Domainen-Amortisations-Renten.

In 5§. 22 des Reglements vom 1. August 1850 wegen Ab— Real⸗ Lasten ist festgesetzt, daß, wenn ein Verpflichteter ohne vorherige Kündigung Kapital-Zahlung leisten will, eine solche

Zahlung nur so angesehen werden kann, als wäre sie sechs Monate

nach dem auf die Zahlung zunächst folgenden 31. März oder 30. September erfolgt. Bis zu diesem Zeitpunkte sollen derartige Kapital-Einzahlungen daher auch nach §. 11 der Geschäfts— Anweisung für das Kassenwesen in Domainen-Renten-Amortisa—⸗ tions-Angelegenheiten vom 26. April 1851 als Asservate bei den Regierungs-Hauptkassen fortgeführt werden.

Diese bei den Land-Rentenbanken durch die Verloosung der Rentenbriefe hedingte Einrichtung ist für die Domainen-Verwaltung nicht unerläßlich nothwendig, dagegen für die dadurch in der Dis

position über ihre Grundstücke wie über ihre Kapitallen behinderten Domainen-Einsassen sehr belästigend.

Außerdem gereicht es aber zu einer besonderen Vermehrung des Schreibwerks bei Anfertigung der Heberollen, wenn Ablösungs—

Kapitalien, welche schon am 50. September eingezahlt werden, erst

am 31. März des nächsten Jahres zur Verrechnung gelangen, mit— hin die desfallsigen Amortisations-Renten bei der Heberolle dieses

neuen Jahres noch mit einer Quartals-Rate in Ansatz kommen.

Zur Vermeidung dieser Uebelstände will ich die Königliche Re— gierung daher hierdurch ermächtigen, Ablösungs-Kapitalien für

Domainen-Amortisations-⸗Renten, welche in der Zeit vom 1. Oktober bis 31. März eingehen und nach der bisherigen Einrichtung erst

am 39. September zur Verrechnung gelangen durften, auf den Wunsch der Interessenten schon am 51. März definitiv zu ver⸗ rechnen, und eben so Ablösungs-Kapitalien für Domainen-Amorti— sations-Renten, welche in der Zeit vom 1. April bis 30. September eingehen und nach der bisherigen Einrichtung erst am 31. März

definitiv zu verrechnen waren, auf den Wunsch der Interessenten

am 39. September definitiv zu verrechnen, jedoch nur unter nach⸗ stehenden Bedingungen: a. Die Hohe der Ablösungs-Kapitalien ist stets nach dem—

jenigen Termine zu bemessen, an welchem die definitive Verrechnung

stattfindet. Fällt z. B. derjenige 31. März ober 30. September, an welchem der Reluent die Kapital-Ablösung einer vollen Amor⸗— tisations-Rente von 10 Thalern bewirkt zu sehen wünscht, noch in das 4te Jahr der Amortisations-Periode, während bei Innehaltung der sechsmonatlichen Kündigungsfrist die Ablösung im Sten Jahre der Amortisations-Periode statthaben würde, so darf die antizipirte Kapital⸗-Ablösung nur alsdann nachgegeben werden, wenn der Re— luent ein Kapital von 193 Rthlr. 22 Sgr. 8 Pf. erlegt, obwohl er sechs Monate später nur 191 Rthlr. 15 Sgr. 3 Pf. zu erlegen

haben würde.

b. Außer dem Ablösungs-Kapitale muß der Reluent auch noch

Der Inhaber dieses Zins-Coupons empfängt gegen dessen Rückgabe 18. und späterhin die Zinsen der vorbenannten

lösung der dem Domainen-Fiskus als Berechtigten zustehenden s .

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den halbjährigen, mit dem 31. März resp. 30. September endenden Betrag der Amortisations⸗Rente, wie er solchen während der Kündi— gungsfrist zu zahlen gehabt haben würde, und noch außer dem bis zum Tage der antizipirten Ablösung fälligen Rentenbetrage gleich— zeitig mit dem Ablösungs-Kapitale entrichten.

Wollen die Reluenten auf diese beiden Bedingungen nicht ein— gehen, so ist an der gesetzlichen sechsmonatlichen Kündigungsfrist für jetzt festzuhalten, indem eine weitere Erleichterung in Betreff

dem Vorschreiten der Amortisations-Perioden die Differenz zwischen den Ablösungs-Kapitalien, je nachdem solche im Laufe des einen

oder des darauf folgenden Jahres zur Verrechnung kommen, erhebe

licher werden wird, als solche zur Zeit ist. Damit übrigens das Kassen- und Rechnungswesen nicht in

Unordnung gerathe, müssen diejenigen Domainen-Amortisations⸗

Renten, welche solchergestalt ausnahmsweise sechs Monate vor Ab⸗ lauf der Kündigungsfrist als abgelöst verrechnet werden, in der Domainen-Amortisations-Renten-Rechnung und der dazu gehörigen Abgangs⸗-Nachweisung auch stets vom Tage der Verrechnung des Ablösungs⸗-Kapitals an in Ausfall nachgewiesen werden, während der nach der Bedingung ad b. noch über jenen Termin hinaus zu

erhebende halbjährige Rentenbetrag nicht in der Domainen-Amor-

tisations⸗-Renten-Rechnung, sondern in der laufenden Domainen— Verwaltungs-Rechnung unter Kap. IV. Tit. II. extraordinair zu vereinnahmen ist. Berlin, den 10. Dezember 1855. Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh. An sämmtliche Königliche Regierungen, ausschließlich erer zu Trier und Aachen.

*.

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* Soy 1 6 e Königlichen Klassen-Lotterie fiel 1 Gewinn von 6500 Rthlr. är. 7051 und 5 Gewinne zu 100 Rthlr. fielen auf Nr.

. 80 nnd 8s

42 . „den 14. Februar 1856.

; / . 5. . . 4 2ptterie⸗Di 3

Königliche General⸗L

Tages Ordnung.

des Herrenhauses am Sonnabend,

Februgr, Mittags 1 Uhr. Vereidigung von Mitgliedern des Hauses. Antrag des Baron Senfft von Pilsach. Antrag des Grafen von Itzenplitz. Antrag des Herrn Dr. Brüggemann. Bericht der Achten Kommisslon, über Städte-Ordnung für die Provinz Westfalen; in Verbindung mit dem Antrage des Herrn Dr. von Zander. Bericht der Achten Kommission, über den Entwurf einer Land— gemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen; in Verbin— dung mit dem Antrage des Herrn Dr. von Zander.

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Abgere

üst: Se. Excellenz der General-Lieutenant und Com— mandeur der 15

d 5ten Division, von Schack, nach Köln.

Berlin, 14. Februar. s öni Allergnädigst geruht: dem Rittmeister von Krane im 4. Kürassier⸗

Regiment, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Großherzogs

von Oldenburg Königliche Hoheit ihm verliehenen Ehren -Klein— Kreuzes vom Haus Friedrich Ludwig zu ertheilen.

Nichtantli ches.

Preußen. Berlin, 14. Februar. Gestern fand bei Ihr en Königlichen Majestäten im Königlichen Schlosse hierselbst eine

Soirée statt, bei welcher in der Bilder-Gallerie die Wiederholung der kürzlich bei Sr. Königlichen Hoheit dem Prinzen Carl dar⸗

gestellten lebenden Bilder erfolgte. Die Königliche Kapelle führte dabei die musikalische Begleitung und der Domchor zum Theil die Gesangs⸗Piecen aus.

endete.

In der gestrigen (2östen) Sitzung des Hauses der Abge⸗ ordneten, übergab der Finanzminister I einen Gesetz⸗Entwurf, betreffend die Einrichtung des Salzverkaufs in den Hohenzollern⸗

heute beendigten Ziehung der 2ten Klasse 113ter

den Entwurf einer

Se. Majestät der König haben

und Verdienst-Orden des Herzogs Peter

Nach der Vorstellung fand in den Parade⸗ kammern das Souper statt, nach welchem das Fest um 117 Uhr

schen Landen und 2) einen Gesetz- Entwurf, die Besteuerung des Braumalz⸗Schrootes in denselben Landestheilen betreffend. Beide Gesetze wurden der Finanz ⸗Kommission zur Vorberathung über— wiesen, welche durch die beiden Abgeordneten aus Hohenzollern Lervoll= ständigt werden soll. Sodann fuhr das Haus in der Berathung des Gesetzentwurfs, betreffend die ländlichen Ort sobrigkelten in den sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie, fort, und

. . ; ff vertagte dieselbe, nachdem die Einleitung zu dem Gefetz Entwurf der Bedingung ad b. bis dahin vorbehalten bleiben muß, wo mit

erörtert war, auf heute.

Im Jahre 1846 sind von den Ländereien der Herrschaft Grunau, im Kreise Flatow des Regierungsbezirks Marienwerder, seitens des Besitzers 423 Parzellen von 10 bis 30 Morgen Flächen? raum auf 100 Jahre in Zeltpacht ausgethan worden.“ Dle Zeit⸗ pächter haben diese Parzellen bebaut und es hat sich eine besondere Kolonie unter dem Namen Neu-Grunau gebildet. Von den

Betheiligten ist übereinstimmend beantragt worden, die genannte

Kolonie zu einer selbstständigen Gemeinde zu erheben. Demzufolge sind dieser Kolonie, unter Erhebung derselben zu einer selbstständigen Gemeinde, Corporationsrechte Allerhöchst verliehen worden. (Pr. C.)

Baden. Karlsruhe, 12. Februar. Von der ersten Kam⸗ mer ist in ihrer Sitzung, am Sten d. Mts., der Bericht über den Gesetz⸗Entwurf, Bestimm ungen zur Verhinderung des Mißbrauchs der Presse betreffend, berathen worden, und §. 1 des bezüglichen Gesetzes in folgender von dem Geh. Rath Staßel be— antragten Fassung angenommen: „Zeitliche oder bleibende Ent— ziehung der Konzession muß ausgesprochen werden, wenn eine peinliche Strafe erkannt wird, oder wenn das Preßvergehen ver— übt worden ist, nachdem mehr als eine Verurtheilung wegen solcher Vergehen vorausgegangen ist, und seit der Verkündung des letzten Urtheils noch nicht 6 Monate abgelaufen waren.“

Baiern. München, 12. Februar. Das Gesetz über Kapi⸗ talrentensteuer ist in der Zweiten Kammer, nach verschiedenen Modisicationen, mit 114 gegen 6 Stimmen angenommen.

Hesterreich. Wien, 13. Februar. Der Minister Graf von Buol, berichtet die „Wiener Zeitung“, ist gestern mit dem Abendzuge der Nordbahn nach Paris abgereist.

Triest, 12. Februar. Eine Verordnung der K. K. Central⸗ Seebehörde, daß österreichische kleine und große Küstenfahrzeuge beschränkter Gränze provisorisch zum Lichterdienst an der Sulina— Mündung ermächtigt werden, ist eben erlassen.

Schweiz. Bern, 10. Februar. Im Kanton Solothurn sind die 4000 Unterschriften für das Begehren einer Verfassungs⸗ Revision bis auf wenige hundert gesammelt Die von der Genfer Regierung ausgeschriebene Konferenz, betreffend die Rück— berufung des Bischofs Marilley, hat in Freiburg nicht stattge— funden. Eine zweite von der freiburger Regierung einberufene Konferenz lehnt Bern ab. (Schw. M.)

Großbritannien und Irland. London, 12. Febr uar Die Königin und Prinz Albert verließen gestern Nachmittag Schloß Windsor in Begleitung der Königlichen Familie und trafen gegen 5 Uhr im Buckingham-Palast ein, wo sie vom Marquis von Breadalbane, dem Herzog von Wellington und Ernest Bruce empfangen wurden.

Die Königin hat auf Antrag Lord Palmerston's dem durch seine irischen Gesänge und Erzählungen wohlbekannten Dichter

Samuel Lover eine jährliche Pension von 100 Pfd. bewilligt. Am Sonnabend wurde das erste Bataillon der Schweizer Legion in Southampton eingeschifft.

Lieutenant Geneste, der durch seine Gefangennehmung bei Hangö und seinen nachträglichen Bericht über diesen Vorfall bekannt gewordene Offizier, ist zum Befehlshaber des Kanonenbootes „Her⸗ ring“ ernannt worden und hat am Bord desselben seine Flagge aufgehißt. .

Die Miliz-Regimenter fahren fort, starke Abtheilungen an die Armee abzugeben. In den letzten Tagen waren es die Wex sord⸗ die Limrick- und die Westmeath-Milizen, die zu einer ganzen Reihe von Linien-Regimentern ihr Kontingent stellten. Die Warwick⸗ Milizen sind in Plymouth eingetroffen und haben in der dortigen Citadelle ihre Quartiere bezogen. Die Stadt Pembrooke ist von Milizen überfüllt. Es liegen daselbst 4 Regimenter, und da die vorhandenen Kasernen nicht ausreichen, hat man lange Reihen von geräumigen Hütten, ähnlich wie die in der Krim oder in Aldershott, aufgeführt, und die Glocestershire⸗ und Monmouthshire-Milizen in denselben untergebracht. .

Auf dem En f W zuplatz des Mr. John Laird, in der Nähe von Liverpool wurden gestern zwei Kanonenboote, jedes von un⸗ gefähr 223 Tonnen, vom Stapel gelassen. Dieselbe Firma, baut I5 eiserne Mörserboote, ö 5 ersten zwei in der nächsten Woche schon vom Stapel laufen werden.

ö nach, daß das Defizit von 21,141, 182 Pfd. St., welches aus dem Jahres nachweise über Einnahmen und Ausgaben Großbritanniens herausgerechnet worden ist, nur ein scheinbares ist. Der Jahresbericht zerfällt nämlich in zwei Ueber⸗ sichten, von denen die eine dem Staats⸗Einkommen aus allen ordentlichen Einnahmequellen die Jahres-Ausgaben gegenüberstellt,