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ist, darf die Gesellschaft von den zur Bahnlinie, zu den Bahnhöfen 3 5 . und eingerichteten Grundstücken nichts veräußern, auch, mit Ausnahme der im S. 4 vorbehaltenen Summe, neue Anleihen nur mit der Maßgabe aufnehmen, daß den Prioritdts-Sbligationen der jetzigen Emission für Kapital und Zinsen das Vorrecht vor gen ferner auszugebenden Obligationen ichert bleibe. an,. e ,. solcher Grundstücke hingegen, welche weder zur Bahnlinie, noch zu den Bahnhöfen, noch zum Bahnbetriebe be⸗ nutzt werden, wird die Gesellschaft unter Genehmigung des Staats (Gesetz vom 3. November . 7) hierdurch nicht beschränkt. Die Nummern der nach der Bestimmung des §. 5 zu amor⸗ tistrenden Obligationen werden jährlich durch das Loos bestimmt und wenigstens drei Monate vor dem Zahlungstage öffentlich be⸗ kannt gemacht. Es soll jedesmal ein möglichst gleicher Kapital- betrag in Obligationen à 500 Rthlr. und in Obligationen à 100
Rthlr. gezogen werden.
8 5 Die Verloosung geschieht durch die Gesellschafts⸗-Direction in Gegenwart zweier Notare in einem 14 Tage vorher zur öffentlichen Kenntniß zu bringenden Termine, zu welchem den Inhabern der Prioritäts⸗-Obligationen der Zutritt gestattet ist.
Die Auszahlung der ausgeloosten Obligationen erfolgt an dem dazu bestimmten Tage in Berlin von der Gesellschafts-Kasse nach dem Nominalwerthe an die Vorzeiger der Obligationen gegen Aus⸗ lieferung derselben. Mit diesem Tage hört die Verzinsung der ausgelobsten Obligationen auf. Mit letzteren sind zugleich die aus gerelchten noch nicht fälligen Zins-Coupons einzuliefern. Geschieht dies nicht, so wird der Betrag der fehlenden Zins-Coupons von dem Kapitale gekürzt und zur Einlösung der Coupons verwendet.
Die im Wege der Amortisation eingelöseten Obligationen sollen in Gegenwart zweier Notare verbrannt, und es soll, daß dies geschehen, durch die öffentlichen Blätter bekannt gemacht wer⸗ den. Die Obligationen aber, welche in Folge der Rückforderung oder Kündigung der Inhaber außerhalb der Amortisation einge— löset werden (§. 5) kann die kö wieder verausgaben.
S. 11.
Rücksichtlich der Obligationen, welche ausgelooset sind und, der Bekanntmachung durch die öffentlichen Blätter ungeachtet, nicht binnen sechs Monaten nach dem Zahlungstermine zur Einlösung präsentirt worden, tritt ,, ein.
eę. 1 * U
Die in den §S§. 65, 8, 9, 10 vorgeschriebenen öffentlichen Be⸗
kanntmachungen erfolgen durch das Amtsblatt der Königlichen Re-
gierung zu Potsdam, den Preußischen Staatsanzeiger, mindestens zwei berliner Zeitungen und eine leipziger Zeitung.
Zu Urkund dieses haben Wir das gegenwärtige landesherrliche Privilegium Allerhöchsteigenhändig vollzogen und unter Unserem Königlichen Insiegel ausfertigen lassen, ohne jedoch dadurch den
Zins ⸗-Coupon.
Prioritäts Obligation M 1. Coupon .- M 1. von Fünfshundert Thalern.
Inhaber dieses Coupons erhält gegen dessen Rück— gabe am 2. Juli 1856 aus der Hauptkasse der Berlin— Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft Eilf Thaler, Sieben Silbergroschen sechs Psg. Preußisch Courant ausgezahlt. *
Berlin, den ten w
Die Direktion der Berlin-Anhaltischen Eisenbahn— Gesellschaft.
Juli elöst
Zins⸗ ch dem 2.
§.19. des Gesellschafts⸗ 1860 nicht mehr eing
Nach Statuts wird dieser co upon na
Coup. Reg. S.
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Namen der Städte. Weizen. Roggen.
121 1253 132 146 * 132 *.
1125 103 1. 106 105. 1034.
1) Stettin ..... . 2) Stralsund
3) Colberg. ...... .... 4) Anklam
6) Stolpe .. ..... 2
Zins-Coupons lauten auf: Zwei Thaler, sieben Silbergr. 6 Pfg.
HF inistertiu für Sandel, Gewerbe and ö ffn tlie Rrebeiten.
Bekanntmachung vom 12. Februar 1856 — betref—
fend die Errichtung einer Actiengesellschaft unter
der Firma: „Neue Dampfer-Compagnie“ mit dem Domizil zu Stettin.
vom 4. Februar c. die Errichtung einer Actiengesellschaft unter der
zu genehmigen und die Gesellschaftsstatuten zu bestätigen geruht. Solches wird nach Vorschrift des Gesetzes über die Actiengesell⸗ schaften vom 9. November 1843 mit dem Bemerken hierdurch be— kannt gemacht, daß der gedachte Allerhöchste Erlaß nebst den Statuten durch das Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Stettin veröffentlicht werden wird.
Berlin, den 12. Februar 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
Deinisterinm des Innern. Königliches statistisches Bürean.
Preise der vier Haupt-Getraide-Arten und der Kartoffeln
in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten
Inhabern der Obligationen in Ansehung ihrer Befriedigung eine Gewährleistung von Seiten des Staats zu geben oder Rechten Dritter zu praͤjudiziren.
Das gegenwärtige Privilegium ist durch die Gesetz-Sammlung bekannt zu machen.
Gegeben Berlin, den 4. Februar 1866. , Friedrich Wilhelm.
von der Heydt. von Bodelschwingh.
AM 1.
Rthlr. 500. . Obligation
er Berlin⸗Anhaltischen Eisenbahn-Gesellschaft über Fünsfhundert Thaler Preuss. Courant
zu 47 96 Zinsen.
Buck. Noerner. Con ad. M. Meyer. Müller. Martini. Henoch. (L. S.) .
Rendant. Allerhöchstes Privilegium.
Obligationen Reg. S. Controleur.
im Monat Januar 1856 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
Namen der Städte.
Weizen. Roggen. Gerste. Hafer.
13) Thorn
ii iii 147 *
Braunsberg 145
1) Königsberg.... ... 2) Memel ö,
Insterburg
Rastenburg 11844 Neidenburg 150 3) Danzig ... 122 ** ölbing 116 109 3. 1165
. 10513 129 116
1) Posen 110 2) Bromberg 121 ** 3) Fraustadt. . . ..... . 136 ) Gnesen 134 * 5) Ran n ch en ., ne 166 14 Lissa.. . .... . (46. Kempen 139
. — 1 3245 109 * ö 5 Brandenburg. 13415 19685 7233 471 221 Cottbus. 132 195. . 0 * 2453 Frankfurt a. d. O.. 132 101 132 24* Landsberg a. d. W. 1314 100 70 26.5
Die Prioritäts⸗ Obligationen à2 100 Rthlr. sind, bis auf die Summe, gleichen Inhalts, wie die zu 500 Rthlr., und die
) Breslau . ...... ... 103 73 Grünberg .... .... 133
3) Glogau 122 * Liegnitz 115 . 1333 6 Hirschberg 162 *. 7) Schweidnitz 8) Frankenstein
1071
Oppeln )Leobschütz .. 3) Ratibor
Des Königs Majestät haben mittelst Allerhöchsten Erlasses
Firma: „Neue Dampfer-Compagnie“ mit dem Domizil zu Stettin,
Magdeburg Stendal
Halbe ne ,,, Mühlhausen Erfurt
Halle
Torgau
) Munster Minden
3) Paderborn ... 4) Dortmund.
2 Elberfeld. ö 3) Düsseldorf 4) Crefeld
) Aachen 8)
6 Creuznach
12) Simmern .....
13) Coblenz
14) Wetzlar
Durchschnitts⸗ Preise der 13 preuß. Städte ] posenschen Städte S brandenb. Städte S pommersch. Städte 13 schlesischen Städte 8 sächsischen Städte westfälisch. Städte 14 rheinischen Städte
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Finanz⸗Ministertunm. Haupt-Verwaltung der Staatsschulden.
Bekanntmachung vom 13. Februar 1856 — betref⸗ fend die Tilgung von Danziger Obligationen und Schuld-Aner kenntnissen.
Durch den, in Folge der Verordnung vom 24. April 1824 Gel e , Nr. 965 gebildeten Tilgungsfonds der Schulden des ehemaligen Freistaats Danzig aus der Periode dom 13. Juli 1807 bis J. März 1814 sind für das Jahr 1855 — 268,518 Rthlt. 15 Sgr. 7 Pf. in verifizirten Danziger Stadt Obligationen und Schuld- Anerkenntnissen eingelöst, und diese Dokumente, nach be⸗ wirkter Löschung in den Stammbüchern und gehöriger Cassation,
der Königlichen Regierung zu Danzig übersandt worden, um durch den dortigen Magistrat öffentlich vernichtet zu werden.
Berlin, den 13. Februar 1866.
Haupt⸗Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling.
Angekommen: Se. Erlaucht der Graf Alfred zu Stol⸗
berg⸗Stolberg, von Stolberg.
Abgereist: Se. Durchlaucht der Fürst Otto Victor von Schönburg-Waldenburg, nach Leipzig. Der Ober⸗Jägermeister Graf von der Asseburg⸗Falken⸗
stein, nach Meisdorf.
Berlin, 15. Februar. Se. Masestät der König haben
Allergnädigst geruht: dem Ober⸗Hofmeister Ihrer Majestät der Königin, Kammerherrn Grafen von. Dönhoff, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Prinzen und Regenten von Baden
Königliche Hoheit ihm verliehenen Groß⸗Kreuzes des Ordens vom
Zähringer Löwen, so wie dem Kammerherrn Franz Egon von Fürstenberg⸗Stammheim zu Stammheim im Regierungs⸗ bezirk Köln, zur Anlegung des ihm verliehenen Commandeur⸗
Kreuzes erster Klasse mit dem Stern desselben Ordens zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 15. Februar. Se. Majestät der König begaben Allerhöchstsich gestern Vormittag in das Kadetten⸗ Corps, woselbst Allerhöchstbemselben die Kadetten vorgestellt wurden, welche dieses Jahr in die Armee übertreten. Abends beehrten Se. Majestät das Theater Urania mit einem Besuch.
— In der gestrigen (26sten) Sitzung des Hauses der Abge⸗ ordneten, wurde die Debatte über das Gesetz, betreffend die länd⸗ lichen Orts-Obrigkeiten in den sechs öͤstlichen Provinzen der preußischen Monarchie, fortgesetzt und die Einleitungsformel mit dem von der Kommission vorgeschlagenen Zusatz angenommen. Auch der S. 4, welcher lautet: „Die nach den 88. 18— 22 Tit. 17. Thl. II. Allge⸗ meinen Landrechts aus unserem Hoheitsrechte abgeleitete, in der Regel mit dem Besitze eines Ritter- oder anderen ländlichen Gutes verbun— dene ortsobrigkeitliche (polizei⸗obrigkeitliche) Gewalt kann ihrem Inha⸗ ber auf keinem andern, als dem in den Gesetzen, und namentlich in dem gegenwärtigen, bezeichneten Wege entzogen werden,“ wurde nach der Regierungsvorlage angenommen. Der 5. 2 ertheilt dem Staate die Ermächtigung, die polizeiobrigkeitliche Gewalt dem berechtigten, resp. verpflichteten Gute, dem sie nach der Regel des S. 1 zusteht, zu entziehen. Er wurde nach mehreren Bemerkungen für und wider angenommen. Hat der Staat in einem der Fälle des §. 2. die polizeiobrigkeitliche Gewalt einem Gute ent⸗ zogen, so disponirt der 8. 3, wem die Ausübung vom Staate dann zu übertragen ist. Die obrigkeitliche Gewalt kann in solchen Fällen 1) einem andern Gute bleibend verliehen werden, oder 2) einem größern Grundbesitzer der Gegend als unbesoldetes Ehrenamt aufgetragen, oder 3) kommissarisch verwaltet werden. Dieser, so wie die Paragraphen 4 und 5 wurden gleichfalls nach der Regierungs-Vorlage angenommen und damit die Sitzung geschloͤssen, nachdem noch der Finanz⸗Minister eine Novellé zum Gewerbesteuer-Gesetz vom 23. Mai 1820 übergeben atte. . ; Köln, 14. Februar. Vorgestern fand die feierliche Eröff⸗ nung der Eisenbahnstrecke von Emmerich nach Arnheim statt, wodurch der Grund zu der engeren Verbindung r,, ,. mit dem Nachbarstaate, den Niederlanden, gelegt worden ist. on hier aus wohnten seitens der Staatsbehsrde e, n, . Präsident von Möller, seitens der Köln⸗Mindene , . é. e Herren Direktoren G. Heuser und W. Joest dem wichtigen te bei. er ,. Karlsruhe, 13. Februar. Die Erste Kammer setzs in ihrer Sitzung vom 8. d. Mis. ihne Berathung über . Preßgefeßzen wurf fort. Bei S. 4 wurden die. Eingangszeilen gestrichen, welche bestimmen, daß die durch die Presse verübten . gehen durch dieselben Gerichte untersucht und bestraft werden sollen, als wenn sie auf anderem Wege verübt wären, weil die hierbei an⸗ zuwendenden Prinzipien schon im Bundesbeschluß aus gesprochen sind. Die folgenden Paragraphen wurden sodann sämmtlich genehmigt und schließlich das Gesetz nach dem Kommissions-A Antrag mit den
beschlossenen Modificationen angenommen.