1856 / 44 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

k

330

Fortdauer oder Liquidirung der Gesellschaft der Enischeidung der Gene—

werfen. . . WJ der Gesellschaft über 50 Jabre hin— aus Bedarf übrigens der lane gte f chen Bestätigung. rti . Di m Gegenstande: See⸗ und Flutzschiffe, nament⸗ lich , zu bauen und mit ihnen Rhedereigeschäfte

zu betreiben. Artikel 5. Alle im vorigen Artikel nicht speziell bezeichneten Operationen sind

; orinlich untersagt. der Gesellshatt 2 e i 3 3 4 izr, Artikel 6. Gesellschafts⸗Kapital und dessen Einzahlung.

Das Gesellschafts-Kapital ist auf Zweimalhunderttausend Thaler

n.

preußisch Courant festgesetzt und zerfällt in Vierhundert Actien, jede im

Betrage von Fünfhundert Thalern preußisch Courant.

Jeder Ackienzeichner ist verpflichtet, ein Drittel oder 1665 Thaler,

geschrleben: Einhundert sechs und sechszig zwei Drittel Thaler preußisch Courant auf jede Actie sofort und den Ueberrest in zwei Raten binnen einem Monat nach erfolgter Zahlungsaufforderung des Verwaltungsraths, die erlangte landesherrliche Genehmigung vorausgesetzt, zu zahlen.

Alle Zahlungen erfolgen

zu Danzig bei dem von dem Verwaltungsrathe zu bezeich nenden und oͤffentlich bekannt zu machenden Handlungshause.

Die erste und zweite Zahlung wird durch eine einfache, auf den Na— men des Actionairs ausgestellte Quittung bescheinigt; bei der letzten Zahlung werden den Einzahlenden die definitiven Actien-Dokumente be— händigt. Promessen oder Interimsscheine über geleistete Partialzahlungen, die auf den Inhaber lauten, werden nicht ausgestellt.

Sollte die landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 31. März 1856 erfolgt sein, so werden die ersten Einzahlüngen von 166 Rthlr. pro Actie den Zeichnern, jedoch ohne Zinsen, zurückerstattet.

Artike

Von jeder Summe, deren Zahlung verzögert wird, laufen, ohne daß es gerichtlicher Aufforderung bedurfte, von selbst fünf Prozent jährlicher Verzugszinsen, vom Tage der , zum Vortheile der Gesellschaft.

vtifel 8.

Ist die ausgeschriebene Einzahlung nicht pünktlich am Verfalltage

geleistet, so werden die Nummern der Zeichnungen, welche im Rück— stande sind, in den im Artikel 35 bezeichneten Tagesblättern beröffentlicht. Vier Wochen nach dieser Veröffentlichung hat die Gesellschaft das Recht, die betreffenden Actien für Rechnung und Gefahr der Säumigen durch einen vereideten Mäkler verkaufen zu lassen, es sei im Ganzen oder Einzelnen, an einem Tage oder zu verschiedenen Zeiten, ohne alle Klage oder gerichtliche Förmlichkeit. ; Die Interims-Quittungen über die also verkauften Actien erlöschen bon selbst; dies wird in den bezeichneten Blättern veröffentlicht und ben

Käufern werden neue Interims-Quittungen unter denselben Nummern

ausgefertigt.

Durch die der Gesellschaft im gegenwärtigen Artikel eingeräumten Befugnisse soll dieselbe nicht behindert sein, gleichzeitig die gewöhnliche /

Rechtshülfe gegen die säumigen Actionaire in Anwendung zu bringen. Artikel 9.

Der Erlös aus dem Verkaufe nach Abzug der Kosten gehört der

Gesellschaft auf Höhe des Betrages der Schuld des im Rückstande geblie⸗

benen Actionairs. Reicht der Erlös nicht aus, um die Schuld zu kilgen,

so bleibt der Actionair für den Ausfall verhaftet. Ein sich etwa heraus— stellender Ueberschuß kommt demselben zu Gute. Artikel 10. Das Gesellschafts-Kapital kann auf den Antrag des Verwaltungs⸗

rathes durch Beschluß der General-Versammlung der Actionaire bis auf

eine Million Thaler vermehrt werden.

Dieser Beschluß bedarf vor seiner Ausführung der landesherrlichen

Genehmigung. Ae ti kel 11.

zugsrecht auf die neu zu emittirenden Actien. rte, apitel. l Von den Actien.

Die Actien lauten auf jeden Inhaber und sind in deutscher Sprache

nach dem Schema A. abgefaßt.. Die Actien werden mit einer laufenden Nummer in ein Stamm—

Register (Actienbuch) eingetragen und von dem Vorsitzenden und den

2 Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterzeichnet.

Jeder Actionair hat das Recht, seine Äctien bei den Kassen, welche gliedern des Verwaltungsrathes hiermit ernannt:

der Verwaltungsrath bezeichnen wird, verwahrlich niederzulegen. Artilel 13.

Alle binnen 5 Jahren nach dem Fälligkeits termine nicht erhobenen

Dividenden sind zum . verjährt. rtikel ;

Die Uebertragung der Actien geschieht durch bloße Ubergabe dese Actien⸗Dokuments. Geht eine Actie, oder gehen Dividendenscheine dem Eigenthümer verloren, ober werden sie bernichtet, so ist deren Mortification beim Königlichen Stadt- und Kreis-Gericht zu Danzig auszubringen. Sobald in dem dies fälligen Verfahren, welches nach den allgemeinen

gesetzlichen Vorschriften stattfindet und in welchem die Proclamaka in den

im Artikel 35 bezeichneten Blattern zu publiziren sind, die Actie oder Dipidendenscheine rechtskräftig für mortifizirt erkannt sind, hat der Ver— waltungsrath neue auszufertigen und zwar Dividendenscheine, so weit, als die mortifizirten nicht eima über Dlbibenben gelautet haben, welche der Eigenihümer nach Artikel 13 bei Ausbringung des gerichtlichen Mor— rifications verfahrens nicht mehr zu fordern berechtigt war.

So lange der Actionair den Betrag der Actie nicht vollständig be⸗

richtigt hat, wird er durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen l von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nicht efreit.

Solche Uebertragung kann nur mittelst Cession auf der Quittung erfolgen, sie muß dem Verwaltungsrathe angezeigt und nachgewiesen werden. Die etwa verlorene oder vernichtete Quittung resp. Ceffiong— Urkunde wird durch eine Privat-Erklärung mortifizirt.

Artikel 15.

Am 31. Dezember jeden Jahres, zuerst am 31. Dezember 1856 soll über die Activa und Passipa der Gesellschaft eine Bilanz oder eine In- bentur errichtet werden, welche binnen der ersten drei Monate des Pöl genden Jahres abgeschlossen und in ein eigens dafür bestimmtes Buch eingetragen werden muß.

Die Bilanz ist der Königlichen Regierung, in deren Bezirke die Ge— sellschaft ihren Sitz hat, mitzutheilen und alljährlich öffentlich bekannt zu machen.

In dieser Bilanz werden alle Schiffe, Maschinen, Materialien, etwa angekaufte Grundstücke nach ihrem wahren Werthe zur Zeit der Bilanz und Inventur; ausstehende, bom Verwaltungsrathe für sicher erachtete Forderungen nach dem Nennwerthe, zweifelhafte ausstehende Forderungen nur mit dem Werthe, der ihnen durch Beschluß des Verwaltungsrathes beigelegt wird, zum Ansatz gebracht. Schiffe, Maschinen, Materiallen und Grundstücke dürfen niemals über den Kostenpreis angesetzt werden.

Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Jahres⸗ gewinn der Gesellschaft.

Artikel 16.

Aus diesem Jahresgewinn werden vorweg genommen:

1) das Gehalt des Rhederei⸗Direktors, bestehend in zwei Prozent bom Brutto⸗Ertrage der Fracht (Artikel 30); 2) zwei Prozent des emittirten Actienkapitals zur Bildung des Re⸗—

serbefonds (Artikel 18).

Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Actio— naire vertheilt.

Artikel 17.

Die Zahlung der Dividende erfolgt in einer Rate am 15. April zu Danzig, ünd wenn der Verwaltungsrath es angemessen erachtet, auch an anderen, von ihm zu bestimmenden Orten des Inlandes.

Artikel 18.

Der Reservefonds ist zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben bestimmt. Er kann jedoch nur auf den besondern und von der General— Versammlung der Actionairs genehmigten Vorschlag des Verwaltungs— rathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. Zehntausend Thaler werden vorweg als Stamm-Kapital in diesen Reservefonds gelegt. Die nutzbare , . desselben bleibt dem Verwaltungsratheé nach eigenem Ermessen überlassen.

Sobald der Reservefonds einen Bestand von einem Viertel des Actienkapitals erreicht hat und behält, kann durch Beschluß der General— Versammlung die Erhebung der zwei Prozent ganz eingestellt oder dieser Prozentsatz verringert werden.

Artikel 19.

Jede Actie ist untheilbar und kann nur durch eine einzige Person vertreten werden.

d . Artikel 20.

. Verwaltung.

Die Geschäftsangelegenheiten der Gefellschaft werden bon einem aus

fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern bestehenden Verwaltungsrathe besorgt, welche Actionaire, Inländer sein und zu Danzig ihren Wohnsitz haben müssen. ö

Dieser Verwaltungsrath wird von der General-Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit ernannt. = Die Wahl geschieht durch geheime Abstimmung.

Artikel 21. Die Function der Mitglieder des Verwaltungsrathes dauert fünf

Jahre. n. jedem Jahre scheidet einer derselben aus. Die Reihenfolge . . . des Ausscheidens wird durch das Loos bestimmt. Das erste Ausscheiden Die zeitigen Actionaire haben nach Verhältniß ihrer Actien ein Vor-

durch das Loos findet jedoch erst am 1. Januar 1859 statt und die

Übrigen von diesem Zeitpunkte ab von Jahr zu Jahr.

Der Gewählte muß das Amt annehmen, die ausscheidenden Mit—

glieder sind wieder wählbar.

Ein Mitglied des Verwaltungsrathes, welches seine Zahlungen ein⸗ stellt, scheidet sogleich aus. „Wird ein Mitglied des Verwaltungsrathes zum Rhederei⸗Direktor (Artikel 28) erwählt? so tritt für den Ausschei⸗ denden der erste Stellvertreter ein.

. ; Urte 29 Für das erste Mal sind, was vertragsmäßige Bedingung ist, zu Mit—

1) Herr Samuel Baum, 2) Herr Gustavb Friedrich Focking, 3) Herr John Gibsone, 4) Herr Carl Robert von Frantzius, 5) Herr Samuel Normann. Ister Stellvertreter: Herr Carl Uphagen, ter Stellvertreter: Herr Laser Gold'fchmidt, zter Stellvertreter: Herr John Sprott Stoddart. Artikel 23.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter desselben.

Der Verwaltungsrath versammelt sich in jedem Vierteljahre wenig⸗ stens einmal zu Danzig. Die Beschlüsse desselben werden nach Stimmen⸗ mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit enischeidet die Stimme des Praä— sidenten. Ein gültiger Beschluß kann nur bei Anwesenheit des Präsiden⸗ ö . seines Stellvertreters und wenigstens zwei Mitgliedern gefaßt verden.

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Stimme über Angelegenheiten,

welche in den Versammlungen des Verwaltungsrathes zur Diskussion kommen, im Voraus schriftlich abzugeben.

Die Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungsrathes müssen in ein besonderes Protokollbuch von einem dazu bestimmten Mitgliede ein— getragen und von sämmtlichen anwesenden Mitgliedern unterschrieben werden. (

(Schluß folgt.)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

33 0

Cirkular-Verfügung vom 11. Februar 1856 be⸗ treffend die Form der von den Medizinal-Beam— ten auszustellenden ärztlichen Atteste und Gutachten.

Cirkular⸗Verfügung bom 20. Januar 1853 (Staats⸗Anzeiger Nr. 24 S. 157)

Die auf meinen Erlaß vom 13. April v. J. eingegangenen

Berichte der Königlichen Regierungen über den Erfolg und die

etwanige Ergänzung der die Form der amtlichen Atteste der Medi⸗ zinalbeamten betreffenden Cirkular-Verfügung vom 20. Januar 1853

ergeben, daß letztere sich praktisch bewährt, insbesondere eine größere

Genauigkeit der gedachten Atteste und eine nicht unerhebliche Ver— minderung der Zahl der zum Gebrauch vor Gericht bestimmten Atteste überhaupt, so wie insbesondere der von nicht beamteten Aerzten ausgestellten, zur Folge gehabt hat. Die Königlichen Re— gierungen haben daher in der überwiegenden Mehrzahl und in Uebereinstimmung mit den von ihnen deshalb befragten Gerichts⸗ behörden für das unveränderte Fortbestehen der gedachten Verfügung sich ausgesprochen und nur von wenigen Regierungen sind Ergän⸗ zungen vorgeschlagen. Ueber diese Vorschläge bin ich mit dem Herrn

Einverständniß mit demselben:

ständigen Datum der Ausstellung auch den Ort und den Tag

der stattgefundenen ärztlichen Untersuchungen enthalten müssen, und

daß die Cirkular-Verfügung vom 20. Januar 1853 auch auf

diejenigen Atteste der Medizinal⸗Beamten Anwendung findet,

Gebrauch vor Gerichtsbehö rden ausgestellt werden. Sind solche Atteste der Medizinal⸗Beamten zum Gebrauch vor

entsprechenden Attestes zu verlangen. Im Uebrigen verbleibt es bei der Eirkular-Verfügung vom 20. Januar 1853.

sorgfältigen Ausführung derselben fortgesetzt ihre besondere Auf—

liche Bekanntmachung nicht zu versäumen. Berlin, den 11. Februar 1856.

Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten.

An ämmtliche Königliche Regierungen.

Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, Graf von Renard, nach Paris.

Herzoglich sachsen - ernestlnischen Haus-Orden affiltirten Verdienst⸗ Medaille zu ertheilen.

Nichtamtliches. Höolstein. Itzehoe, 15. Februar. In der gestrigen Abend⸗

sitzung der Stände „Versammlung fand die Schlußberathung statt

über die von dem Ausschuß in Angelegenheit des von Holstein noch zu deckenden Defizits gestellten Anträge. Das Resultat der Ab⸗— stimmung, war, daß der erste Antrag, auf eine Bitte an!

/

1

Se. Majestät gehend, daß die fragliche Fehlsumme aus dem gemeinschaftlichen Kassebehalt der Monarchie gedeckt werden möge, verworfen wurde mit 37 gegen 10 . men. Angenommen dagegen wurde 2) der eventuelle Antrag, daß die Fehlsumme? pro 1851 55 mit dem Be—= halte des Herzogthums uit. März 1855 zu decken sei, mit 46 gegen eine Stimme; 3) daß eine Deckung einer Fehlsumme pro 1855— S6 zur Zeit nicht zu beschaffen, mit'144 gegen 3 Stimmen; P daß der Nestbehglt, so weit er zureicht, und mit Vorbehalt der aller! unterthänigst zu erbittenden Allerhöchsten desfallsigen Genehmigung der zur Einlösung der Kassenscheine im vorigen Jahre eingezahlten 25,000 Rthlr. zur Deckung dergehlsumme pro fS55 565, zu verwenden,

instimmig; ö) daß die nach Abzug des Restbehaltes verbkeibende Fehl⸗ summe pro 1855 bis 1856 durch eln Fünftel der Land- und ein Sechstel

der Haussteuer aufzubringen, unker Bewilligung einer Hebungs— gebühr von z Prozent, mit 45 gegen 2 Stimmen. Der sechste Antrag dagegen wurde in folgender, mit Zusätzen versehenen Fassung: daß die ganze Summe der 567963 Rihlr. „oder der Rest nach Abzug der 275,000 Rthlr.“ durch den Betrag von neun Achtel der Grund- und Benutzungssteuer und durch fechs Achtel

der Haussteuer, „eventuell durch deren verhältnißmäßigen Betrag“ aufzubringen, unter Bewilligung einer Hebungs⸗ Gebühr von

Prozent, abgelehnt mit 32 gegen 15 Stimmen. (N. Cour.) Sach en. Weimar, 18. Februar. Gestern Mittag wurde der Landtag im Auftrag Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von dem Großherzoglichen Gesammiministerium eröffnet. Nachdem die landesherrliche Propositionsschrift vorgelesen worden war, er⸗ folgte die Wahl des Landtagsvorstandes. Es wurden gewählt: Justizrath Maul aus Weida zum Präsidenten, Kreisgerlchtsrath Fischer aus Eisenach zum ersten Vice⸗Präsidenten und Advokat Fries aus Weimar zum zweiten Vice⸗Präsidenten. Die beiden Erstgengnnten befanden sich auf dem letzten Landtage in dem Land— tags vorstande. ; . Belgien. Brüssel, 17. Februar. Die vom „belgischen Vereine für die Zollreform“ berufene Versammlung fand heute

zun ; hier statt und war sehr zahlreich befucht. Der Präsident eröffnete Justiz-Minister in Berathung getreten und bestimme nunmehr im die Verhandlungen mit einer längeren Rede, worin er, unter An— ,,, . ö führung zahlreicher Belege, nachzuweisen suchte, wie schwierig es daß die gedachten Atteste in Zukunft jedesmal außer dem voll- für viele belgische Industriezweige sei, gegen vie ausländische FJon⸗

kurrenz anzukämpfen und den inländischen Bedarf zu befriedigen, einzig

X

aus dem Grunde, weil die zu ihren Arbeiten nöthigen Rohstoffe durch die zu hohen Zölle künstlich vertheuert würven. Andere Redner sprachen

in demselben Sinne, und Herr Masson hob namentlich die Un—⸗ ! der ͤ v hilligkeit der Tarifsätze für Steinkohlen und Eisen hervor. Zum welche von ihnen in ihrer Eigenschaft als praktische Aerzte zu m Schlusse ward folgender Beschluß einmüthig augenbmmen: „Die Versammlung erklart, daß alle Klassen der belgischen Natton für z ö . die, Reform des Tarifs sich lebhaft interessiren und daß sie sich ver— andern Behörden bestimmt und nicht in der durch die Cirkular⸗ . Verfügung vom 20. Januar 1853 vorgeschriebenen Form ausge— Tieses Ziel hinzulenken.“ Der König empfing heute eine zahlreiche stellt, so bleibt dem Ermessen der Königlichen Regierungen überlassen, Deputation des antwerpener Handelsstandes, welche ihm eine Dar— in geeigneten Fällen die Ausstellung eines der allegirken Verfügung legung der Beschwerden ver dortigen Einwohnerschaft gegen die beschlossene Ausdehnung der militairischen Bauten auf den Norden ) der Stadt überreichte.

Den Königlichen Regierungen empfehle ich, der genauen und

einigen müssen, um ihre zerstreuten Kräfte zu sammeln und auf

Großbritannien und Irland. London, 16. Februar.

) Heute Nachmittags fand unter Vorsitz des Earl Fortescue in merksamkeit zuzuwenden und die angeordnete alljährliche öffent⸗ Willis? Rooms ein Meeting von Freunden des verstorbenen Joseph Hume statt, um über ein ihm zu Ehren zu errichtendes Denkmal zu berathen. Unter den Anwesenden befanden sich der Herzog von Somerset, Lord Panmure, der Earl Granville, Lord R.

Grosvenor, Viscount Ebrington und die Parlaments⸗Mitglieder Sir B. Hall, Ewart, Brotherton, Sir J. Duke, Crawfurd, Villiers,

Brown und Sir de Lach Evans. Aus der Eröffnungs-Rede des

Vorsitzenden ersehen wir, daß, als der Gedanke, Hume ein Denkmal zu setzen, zuerst angeregt wurde, sich sofort 30 Peers zu diesem

Zwecke unterzeichneten. Lord PaB˖nmu re beantragte die folgendermaßen autende erste Resolution: „Die uneigennützigen Dienste, welche Hume dem Lande durch sein mehr als 0jähriges Wirken im Hause der Gemeinen geleistet hat, seine erfolgreichen Bemühungen, der

Verschwendung der öffentlichen Gelder Einhalt zu thun, seine be⸗ ständige Unterstützung aller die Verbreitung des moralischen und

; 4 . w. . J. intellektuellen Fortschrittes fördernden Maßregeln geben ihm gerech⸗

Berlin, 19. Februar. Se. Majestät der König haben Aller— ( gnädigst geruht: dem Feldwebel Liebig im 19ten Infanterie⸗ Landsleute?“ Sir Benjamin Hall unterstützte den Antrag, und Regiment die Erlaubniß zur Anlegung der ihm verliehenen, dem

ten Anspruch auf ein dauerndes Zeugniß der Dankbarkeit seiner

derselbe ward genehmigt. Ein Gleiches war in Bezug auf die von dem Herzog von Somerset beantragte zweite Resolution der Fall, welche die Eröffnung einer Subseription zum Behufe der Er⸗ richtung eines Denkmals vorschlägt. Auf Antrag des Parlaments- Mitgliedes Ellice ward beschlossen, das Maximum der einzelnen Subseriptionen auf 10 Pfd. festzusetzen. . Frankreich. Paris, 17. Februar. Der „Moniteur, ent⸗ hält zahlreiche Ernennungen im Justizfache und im Kommissariat der Marine, so wie die Ernennung des Schiffs⸗Capitains Mazeres zum Befehlshaber der Flotten-Division von Terre⸗Neuve. Ein ausführlicher Bericht des Unterxichts-Ministers giebt an, was bisher in den Normalschulen geschehen ist, um die Lehr—