1856 / 44 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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Fortdauer oder Liquidirung der Gesellschaft der Enischeidung der Gene—

werfen. . w der Gesellschaft über 50 Jabre hin— aus bedarf übrigens der nn ,, . Bestätigung. r iti kel 4. Di n Gegenstande: See- und Flußschiffe, nament— lich ö zu bauen und mit ihnen Khedereigeschäfte

zu betreiben. Artikel 5.

Alle im vorigen Artikel nicht speziell bezeichneten Operationen sind

örinlich untersagt. 2 ü a ite.

Artikel 6. Gesellschafts⸗Kapital und dessen Einzahlung. Das Gesellschafts-Kapital ist auf Zweimalhunderttausend Thaler

preußisch Courant festgesetzt und zerfällt in Vierhundert Actien, jede im

Betrage von Fünfhundert Thalern preußisch Courant.

Jeder Ackienzeichner ist verpflichtet, ein Drittel oder 1663 Thaler, ö. . ; ] und Inventur; ausstehende, bom Verwaltungsrathe für sicher erachtete

geschrleben: Einhundert sechs und sechszig zwei Drittel Thaler preußisch Courant auf jede Actie sofort und den Ueberrest in zwei Raten binnen einem Monat nach erfolgter Zahlungsaufforderung des Verwaltungsraths, die erlangte landesherrliche Genehmigung vorausgesetzt, zu zahlen.

Alle Zahlungen erfolgen

zu Danzig bei dem von dem Verwaltungsrathe zu bezeich nenden und oͤffentlich bekannt zu machenden Handlungshause. .

Die erste und zweite Zahlung wird durch eine einfache, auf den Na⸗ men des Aetionairs ausgestellte Quittung bescheinigt; bei der letzten Zahlung werden den Einzahlenden die definitiven Actien-Dokumente be⸗ händigt. Promessen oder Interimsscheine über geleistete Partialzahlungen, die auf den Inhaber lauten, werden nicht ausgestellt.

Sollte die landesherrliche Genehmigung nicht bis zum 31. März 1856 erfolgt sein, so werden die ersten Einzahlungen von 1663 Rthlr. pro Actie den Zeichnern, jedoch ohne Zinsen, zurückerstattet.

Artikel 7.

Von jeder Summe, deren Zahlung verzögert wird, laufen, ohne daß

es gerichtlicher Aufforderung bedürfte, von selbst fünf Prozent jährlicher

Verzugszinsen, vom Tage der Fälligkeit ab, zum Vortheile der Gesellschaft. /

Artikel 8.

Ist die ausgeschriebene Einzahlung nicht pünktlich am Verfalltage

geleistet, so werden die Nummern der Zeichnungen, welche im Nück⸗ stande sind in den im Artikel 85 bezeichneten Tagesblättern veröffentlicht.

Vier Wochen nach dieser Veröffentlichung hat die Gesellschaft das

Recht, die betreffenden Actien für Rechnung und Gefahr der Säumigen durch einen vereideten Mäkler verkaufen zu lassen, es sei im Ganzen oder Einzelnen, an einem Tage oder zu verschiedenen Zeiten, ohne alle Klage oder gerichtliche Förmlichkeit. . Die Interims-Quittungen über die also verkauften Actien erlöschen von selbst; dies wird in den bezeichneten Blättern veröffentlicht und den

Käufern werden neue Interims-Quittungen unter denselben' Nummern

ausgefertigt.

Durch die der Gesellschaft im gegenwärtigen Artikel eingeräumten / Befugnisse soll dieselbe nicht behindert sein, gleichzeitig die gewöhnliche

Rechtshülfe gegen die säumigen Actiongire in Anwendung zu bringen. Artikel 9.

Der Erlös aus dem Verkaufe nach Abzug der Kosten gehört der Gesellschaft auf Höhe des Betrages der Schuld des im Rückstande geblie⸗ benen Actionairs. Reicht der Erlös nicht aus, um die Schuld zu tilgen,

so bleibt der Actionair für den Ausfall verhaftet. Ein sich etwa heraus⸗ stellender Ueberschuß kommt demselben zu Gute. Artikel 10. Das Gesellschafts-Kapital kann auf den Antrag des Verwaltungs⸗

rathes durch Beschluß der General-Versammlung der Actionaire bis auf

eine Million Thaler bermehrt werden.

Dieser Beschluß bedarf vor seiner Ausführung der landesherrlichen

Genehmigung. Arti kel 11. Die zeitigen Actionaire haben nach Verhältniß ihrer Actien ein Vor— zugsrecht auf die neu zu emittirenden Actien. w e, n r ne l. ö KJ Von den Actien. Die Actien lauten auf jeden Inhaber und sind in deutscher Sprache nach dem Schema A. abgefaßt. K Die Actien werden mit einer laufenden Nummer in ein Stamm⸗ Register (Actienbuch) eingetragen und von dem Vorsitzenden und den 2 Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterzeichnet. Jeder Actionair hat das Recht, seine Actien bei den Kassen, welche der Verwaltungsrath ö. . niederzulegen. rtilel 13.

Alle binnen 5 Jahren nach dem Faäͤlligkeits termine nicht erhobenen

Dividenden sind zum Vortheile der Gesellschaft verjährt. Artikel 14. Die Uebertragung der Actien geschieht durch bloße Ubergabe dese Actien⸗ Dokuments. Geht eine Actie, oder gehen Dividendenscheine dem

Eigenthümer verloren, oder werden sie bernichket, so ist deren Mortification beim Königlichen Stadt und Kreis- Gericht zu Danzig auszubringen. Sobald in dem diesfälligen Verfahren, welches nach den allgemeinen

gesetzlichen Vorschriften stattfindet und in welchem die Proclamata in den im Artikel 35 bezeichneten Blättern zu publiziren sind, die Actie ober Di vi dendenscheine rechtskraͤftig für mortifizirt erkannt find, hat der Ver— waltungsrath neue auszufertigen und zwar Dividendenscheine, so weit, als die mortifizirten nicht etwa über Dividenden gelautet haben, welche

der Eigen ihümer nach Ärtikel 13 bei Ausbringung des gerichtlichen Mor-

tificationgbarfahrens nicht mehr zu fordern berechkigt war.

stellt, scheidet sogleich aus.

richtigt hat, wird er durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen . von der Verbindlichkeit zur Zahlung des Rückstandes nicht efreit.

Solche Uebertragung kann nur mittelst Cession auf der Quittung erfolgen, sie muß dem Verwaltungsrathe angezeigt und nachgewiesen werden. Die etwa verlorene oder vernichtete Quittung resp. Cessions—⸗ Urkunde wird durch eine Privat-Erklärung mortifizirt.

Artikel 15.

Am 31. Dezember jeden Jahres, zuerst am 31. Dezember 1859 soll über die Activa und Passiva der Gesellschaft eine Bilanz oder eine In— ventur errichtet werden, welche binnen der ersten drei Monate des Fol

genden Jahres abgeschlossen und in ein eigens dafür bestimmtes Buch

eingetragen werden muß.

Die Bilanz ist der Königlichen Regierung, in deren Bezirke die Ge— sellschaft ihren Sitz hat, mitzutheilen und alljährlich öffentlich bekannt zu machen.

In dieser Bilanz werden alle Schiffe, Maschinen, Materialien, etwa angekaufte Grundstücke nach ihrem wahren Werthe zur Zeit der Bilanz

Forderungen nach dem Nennwerthe, zweifelhafte ausstehende Forderungen nur mit dem Werthe, der ihnen durch Beschluß des Verwastungsrathes beigelegt wird, zum Ansatz gebracht. Schiffe, Maschinen, Makeriallen und Grundstücke dürfen niemals über den Kostenpreis angesetzt werden. Der Ueberschuß der Aktiva über die Passiva bildet den Jahres⸗ gewinn der Gesellschaft. Artikel 16.

Aus diesem Jahresgewinn werden vorweg genommen:

1) das Gehalt des Rhederei⸗Direktors, bestehend in zwei Prozent vom Brutto⸗Ertrage der Fracht (Artikel 30);

2) zwei Prozent des emittirten Actienkapitals zur Bildung des Re⸗ serbefonds (Artikel 18). Der Rest des Jahresgewinnes wird als Dividende unter die Actio—

Axtitel 47.

Die Zahlung der Dividende erfolgt in einer Rate am 15. April zu Danzig, und wenn der Verwaltungsrath es angemessen erachtet, auch an anderen, von ihm zu bestimmenden Orten des Inlandes.

; 418.

Der Reservefonds ist zur Bestreitung unvorhergesehener Ausgaben bestimmt. Er kann jedoch nur auf den besondern und von der General— Versammlung der Actionairs genehmigten Vorschlag des Verwaltungs— rathes ganz oder theilweise zur Verwendung kommen. Zehntausend Thaler werden vorweg als Stamm-Kapital in diesen Reservefonds gelegt. Die nutzbare Anlegung desselben bleibt dem Verwaltungsrathe nach eigenem Ermessen überlassen.

Sobald der Reservefonds einen Bestand von einem Viertel des Actienkapitals erreicht hat und behält, kann durch Beschluß der General— Versammlung die Erhebung der zwei Prozent ganz eingestellt oder dieser Prozentsatz verringert werden.

Artikel 19.

Jede Actie ist untheilbar und kann nur durch eine einzige Person

bertreten werden.

naire vertheilt.

k Artikel 20. ö Verwaltung. Die Geschäftsangelegenheiten der Gesellschaft werden von einem aus fünf Mitgliedern und drei Stellvertretern bestehenden Verwaltungsrathe besorgt, welche Actionaire, Inländer sein und zu Danzig ihren Wohnfsitz

haben müssen.

Dieser Verwaltungsrath wird von der General-Versammlung durch absolute Stimmenmehrheit ernannt. ; Die Wahl geschieht durch geheime Abstimmung. Artitel 24. Die Function der Mitglieder des Verwaltungsrathes dauert fünf

Jahre. In jedem Jahre scheidet einer derselben aus. Die Reihenfolge des Ausscheidens wird durch das Loos bestimmt. Das erste Ausscheiden durch das Loos findet jedoch erst am J. Januar 1859 statt und die übrigen von diesem Zeitpunkte ab bon Jahr zu Jahr.

Der Gewählte inuß das Amt annehmen, Die ausscheidenden Mit—

glieder find wieder wählbar.

Ein Mitglied des Verwaltungsrathes, welches seine Zahlungen ein⸗

soe Wird ein Mitglied des Verwaltungsrathes zum Rhederei⸗-Direktor (Artikel 28) erwaͤhlt, so tritt für den KÄusschei⸗ denden der erste Stellvertreter ein.

J . Unti el 2 Für das erste Mal sind, was vertragsmäßige Bedingung ist, zu Mit—

gliedern des Verwaltungsrathes hiermit Ernannt.

1) Herr Samuel Baum, 2) Herr Gu st ap Friedrich Focking, 3) Herr John Gibsone, 4) Herr Carl Robert von Frantzius, 5) Herr Samuel Normann— Ister Stellvertreter: Herr Carl Uphagen, 2ter Stellvertreter: Herr Laser Goldschmidt, Iter Stellvertreter: Herr John Sprott Stoddart. Artilel 23 Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Vorsitzenden

und einen Stellvertreter desselben.

Der Verwaltungsrath versammelt sich in jedem Vierteljahre wenig⸗ stens einmal zu Danzig. Die Beschlüsse desselben werden nach Stimmen— mehrheit gefaßt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Prä⸗ sidenten. Ein gültiger Beschluß kann nur bei Anwesenheit des Präsiden— ten resp. seines Stellvertreters und wenigstens zwei Mitgliedern gefaßt

6. cht werden. So lange der Actionair den Betrag der Actie nicht vollständig be-

Jedes Mitglied ist berechtigt, seine Stimme über Angelegenheiten,

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welche in den Versammlungen des Verwaltungsrathes zur Diskussion kommen, im Voraus schriftlich abzugeben.

Die Protokolle über die Sitzungen des Verwaltungsrathes müssen in ein besonderes Protokollbuch von einem dazu bestimmten Mitgliede ein⸗ getragen und bon sämmtlichen anwesenden Mitgliedern unterschrieben

werden. . (Schluß folgt.)

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenh eiten.

Cirkular-Verfügung vom 11. Februar 1856 be—⸗ treffend die Form der von den Medizinal⸗Beam⸗ ten auszustellenden ärztlichen Atteste und Gutachten.

Cirkular-⸗Verfügung vom 20. Januar 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 24 8,

ergeben, daß letztere sich praktisch bewährk, insbesondere eine größere Genauigkeit der gedachten Atteste und eine nicht unerhebliche VBer—

Atteste überhaupt, so wie insbesondere der von nicht beamteten Aerzten ausgestellten, zur Folge gehabt hat. Die Königlichen Re— gierungen haben daher in der überwiegenden Mehrzahl und in liebereinstimmung mit den von ihnen deshalb befragten Gerichts⸗ behörden für das unveränderte Fortbestehen der gedachten Verfügung sich ausgesprochen und nur von wenigen Regierungen sind Ergän— zungen vorgeschlagen. Ueber diese Vorschläge bin ich mit dem Herrn Justiz-Minister in Berathung getreten und bestimme nunmehr im Einverständniß mit demselben:

daß die gedachten Atteste in Zukunft jedesmal außer dem voll— für viele belgische Industriezweige sei, gegen die ausländische Kon= ständigen Datum der Ausstellung auch den Ort und den Tag kurrenz anzukämpfen und den inländischen Bedarf zu befriedigen, einzig

aus dem Grunde, weil die zu ihren Arbeiten nöthigen Rohstoffe durch

der stattgefundenen ärztlichen Untersuchungen enthalten müssen, und daß die Cirkular-Verfügung vom 20. Januar 1853 auch auf diejenigen Atteste der Medizinal'- Beamten Anwendung findet, welche von ihnen in ihrer Eigenschaft als praktische Aerzte zum Gehrauch vor Gerichtsbehörden ausgestellt werden. Sind solche Atteste der Medizinal-Beamten zum Gebrauch vor

stellt, so bleibt dem Ermessen der Königlichen Regierungen überlassen, in geeigneten Fällen die Ausstellung eines der allegirken Verfügung entsprechenden Attestes zu verlangen. Im Uebrigen verbleibt es bei der Cirkular⸗Verfügung vom 20. Januar 1853.

merksamkeit zuzuwenden und die angeordnete alljährliche öffent— liche Bekanntmachung nicht zu versäumen. Berlin, den 11. Februar 1856. Der Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal— Angelegenheiten. An ämmtliche Königliche Regierungen.

von Renard, nach Paris.

gnädigst geruht: Regiment die Erlaubniß zur Anlegung der ihm verliehenen, dem Herzoglich sachsen-ernestinischen Haus -Orden affiltirten Verdienst⸗ Medaille zu ertheilen.

Nichtamtliches. Holstein. Itzehoe, 15. Februar.

über die von dem Ausschuß in Angelegenheit des von Holstein noch zu deckenden Destzits gestellten Anträge. Das Refultat der Ab' stimmung war, daß der erste Antrag, auf eine Bitte an

ch, folgte die Wahl des Landtagsvorstandes. minderung der Zahl der zum Gebrauch vor Gericht bestimmten . J

In der gestrigen Abend sitzung der Stände? Versammlung fand die Schlußberathung statt

Se. Majestät gehend, daß die fragliche Fehlsumme aus dem gemeinschaftlichen Kassebehalt der Monarchte gedeckt werden möge, verworfen wurde mit 37 gegen 10 Stim— men. Angenommen dagegen wurde 25 der eventuelle Antrag, daß die Fehlsumme pro 1854 55 mit dem Be⸗ halte des Herzogthums uit. März 1855 zu decken sei, mit 46 gegen eine Stimme; 3) daß eine Dedung einer Fehlsumme pro 1855— 56 zur Zeit nicht zu beschaffen, mit 44 gegen 3 Stimmen; ) daß

der Restbehalt, so weit er zureicht, und mit Vorbehalt der aller⸗

unterthänigst zu erbittenden Allerhöchsten desfallsigen Genehmigung der zur Cinlösung der Kassenscheine im vorigen! Jahre eingezahlten 265,000 Rthlr. zur Deckung der Fehlsumme pro 1855 = 566 zu verwenden, einstimmig; 5) daß die nach Abzug des Reslbehaltes verbleibende Fehl⸗ summe pre 1855 bis 1856 durch ein Fünftel der Land- und ein Sechstel der Haussteuer aufzubringen, unker Bewilligung einer Hebungs—⸗— gebühr von 3 Prozent, mit 45 gegen 2 Stimmen. Der sechs te Antrag dagegen wurde in folgender, mit Zusätzen versehenen Fassung: daß die ganze Summe der 567,903 Rthlr. „oder der

Rest nach Abzug der 275,000 Rthlr.“ durch den Betrag von neun Achtel der Grund- und Benutzungssteuer und durch fechs Achtel der Haussteuer, „eventuell durch deren verhältnißmäßigen Betrag“

. . . aufzubringen, unter Bewilligung einer Hebu Gebühr Die auf meinen Erlaß vom 13. April v. J. eingegangenen gun Bebungs . Gebühr von

Berichte der Königlichen Regierungen über den Erfolg und die / etwanige Ergänzung der die Form der amtlichen Atteste der Medi⸗ zinalbeamten betreffenden Cirkular-Verfügung vom 20. Januar 1853

Prozent, abgelehnt mit 32 gegen 15 Stimmen. (N. Cour.) Sach sen. Weimar, 18. Februar. Gestern Mittag wurde der Landtag im Auftrag Sr. Königlichen Hoheit des Großherzogs von dem Großherzoglichen Gesammiministerium eröffnet. Nachdem die landesherrliche Propositionsschrift vorgelesen worden war, er⸗ solgt Es wurden gewählt: Justizrath Maul aus Weida zum Präsidenten, Kreisgerichtsrath Fischer aus Eisenach zum ersten Vice⸗Präsidenten und Advokat Fries aus Weimar zum zweiten Vice⸗Präsidenten. Die beiden Erstgenannten befanden sich auf dem letzten Landtage in dem Land— tags vorstande. ö . Belgien. Brüssel, 17. Februar. Die vom „belgischen Vereine für die Zollreform“ berufene Versammlung fand heute

hier statt und war sehr zahlreich besucht. Der Präsident eröffnete die Verhandlungen mit einer längeren Rede, worin er, unter An—

führung zahlreicher Belege, nachzuweisen suchte, wie schwierig es

die zu hohen Zölle künstlich vertheuert würven. Andere Redner sprachen

in demselben Sinne, und Herr Masson hob namentlich die Un—

killigkeit der Tarifsätze für Steinkohlen und Eisen hervor. Zum Schlusse ward folgender Beschluß einmüthig angenommen: „Die Versammlung erklart, daß alle Klassen der belgischen Natton für

. 141 * uch die Reform des Tarifs sich lebhaft interessiren und daß sie sich ver⸗ andern Behörden bestimmt und nicht in der durch die Cirkular⸗ Verfügung vom 20. Januar 1853 vorgeschriebenen? Form ausge dieses Ziel hinzulenken.“ Der König empfing heute eine zahlreiche Deputation des antwerpener Handelsstandes, welche ihm eine Dar⸗ legung der Beschwerden der dortigen Einwohnerschaft gegen die

einigen müssen, um ihre zerstreuten Kräfte zu sammeln und auf

beschlossene Ausdehnung der militairischen Bauten auf den Norden der Stadt überreichte.

Den Königlichen Regierungen empfehle ich, der genauen und / sorgfältigen Ausführung derselben fortgesetzt ihre befondere Auf⸗ Heute Nachmittags fand unter Vorsitz des Earl Fortescue in Willis“ Rooms ein Meeting von Joseph Hume statt, um über ein ihm zu Ehren zu errichtendes Denkmal zu berathen. f Herzog von Somerset, Lord Panmure, der Earl Granville, Lord R. Grosvenor, Viscount Ebrington und die Parlaments⸗Mitglieder Sir B. Hall, Ewart, Brotherton, Sir J. Duke, Crawfurd, Villiers, Brown und Sir de Lacy Evans.

Großbritannien und Irland. London, 16. Februar. Freunden des verstorbenen

Unter den Anwesenden befanden sich der

Aus der Eröffnungs⸗Rede des Vorsitzenden ersehen wir, daß, als der Gedanke, Hume ein Denkmal

zu setzen, zuerst angeregt wurde, sich sofort 30 Peers zu diesem Zwecke unterzeichneten. Lord PJanmure beantragte die folgendermaßen ö autende erste Resolution: „Die uneigennützigen Dienste, welche Abgereist: Se. Excellenz der Wirkliche Geheime Rath, Graf

Hume dem Lande durch sein mehr als 0jähriges Wirken im Hause

der Gemeinen geleistet hat, seine erfolgreichen Bemühungen, der

Verschwendung der öffentlichen Gelder Einhalt zu thun, seine be⸗ ständige Unterstützung aller die Verbreitung des moralischen und

. ö ö intellektuellen Fortschrittes fördernden Maßregeln geben ihm gerech⸗ Berlin, 19. Februar. Se. Majestät der König haben Aller⸗ ien Anspruch auf ein dauerndes Zeugniß der Bankbarkeit seiner

dem Felbwerel Liebig im 191en Infanterie⸗ Landölente.“ Sir Benjamin Hall unterstützte den Antrag, und

derselbe ward genehmigt. Ein Gleiches war in Bezug auf die

Lon dem Herzog von Somerset beantragte zweite Nesolution der

Fall, welche die Eröffnung einer Subsersption zum Behufe der Er—⸗

richtung eines Denkmals vorschlägl. Auf Antrag des Parlaments⸗ Mitgliedes Elliee ward heschlossen, das Maximum der einzelnen Subsériptionen auf 10 Pfd. festzusetzen.

Frankreich. Paris, 17. Februar. Der „Moniteur“ ent⸗ hält zahlreiche Ernennungen im Justizfache und im Kommissariat der Marine, so wie die Ernennung des Schiffs⸗Capitains Mazeres zum Befehlshaber der Flotten Division von Terre⸗Neuve. Ein ausführlicher Bericht des Unterrichts-Ministers giebt an, was bisher in den Normalschulen geschehen ist, um die Lehr—