1856 / 45 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

338

Blaͤtter ein, so ist der Verwaltungsrath befugt,

muß jedoch alsdann die ö . rer n enden Blättern

Geht eines 9 ein anderes in dessen Actionaire durch eine Bekanntmachung in davon in Kenntniß setzen. . ; über die Gesell.

ze S aier ist berechtigt, die Bestimmung übe

. er g ng abzuändern, welche in den Amts⸗ bare derjenigen, Regierungen zu veröffentlichen ist, in deren Bezirke diese Blätter erscheinen.

Versammlung kann durch Beschluß des Verwaltungs⸗ , 6 werden. Der Verwaltungsrath hat darüber zu entscheiden, ob der Gegenstand der Berufung in den offent⸗ sichen Anzeigen näher bezeichnet werden soll, mit Vorbehalt des Falles

. 36 ö sich um Statutenänderungen oder um Vermehrung des Actienkapitals innerhalb des im Artikel zehn vorgesehenen Maximums handelt, ist dieser ,,, 91 . Generalversammlung in öffentlichen Anzeigen bekannt zu machen. ; 39 , ö 96 Anzeige enthalten, daß die Versammlung eine ö entliche sei. . außerordentliche s en,, ̃ Der Vorsitzende des Verwaltungsraths führt den Vorsitz sowohl in den ordentlichen als außerordentlichen General⸗Versammlungen. Die beiden stärkstbetheiligten anwesenden Actionaire sind Stimmzähler; ö Falle ihrer Weigerung die beiden zunächst am stärksten Betheiligten und so weiter bis zur Annahme. . Die Protokolle der Generalversammlungen werden von einem Notar aufgenommen, von ihm, dem Vorsitzenden und den beiden Stimmzaäͤhlern vollzogen und dann, auf Verlangen, vom Notar zum öffentlichen Glauben ö Artikel 38. / Durch ein von einem Notar auf Grund der Protokolle , . schaft, sei es der Generalversammlung, sei es des Verwaltungsrathes, ausgestelltes Attest werden die Personen des Verwaltungsrathes und der Rhederei⸗Direktor in ihrer Eigenschaft und zur Ausübung der. ihnen bei⸗ gelegten Befugnisse gegen dritte Personen und Behörden legitimirt. Artikel 39.

Die General-Versammlungen beschließen über die ihnen borzulegen⸗

den Rechnungen, so wie über alle Anträge des Verwaltungsrathes. Sie ernennen die Mitglieder des Verwaltungsrathes mit absoluter Stimmen⸗ mehrheit und mittelst Scrutiniums. ; ; ö.

Tritt nicht die absolute Majorität so fort beim ersten Scrutinium ein, so werden die Abstimmungen über die Kandidaten, jedesmal mit Aus⸗ schluß des mit den wenigsten Stimmen Versehenen, fortgesetzt, bis die ab⸗ solute Mehrheit für Einen erlangt ist. .

Bei Stimmengleichheit entscheidet das vom Vorsitzenden zu ziehende Loos.

Artikel 40. .

Die jährliche General-Versammlung ernennt zwei Revisoren zur Prüfung der vom Verwaltungsragthe der nächsten General-Versammlung vorzulegenden Rechnungen und Bilanzen. 6, ö.

Die ersten Rebisoren sind, was vertragsmäßige Bedingung ist, vom Verwaltungsrathe bor Ablauf des ersten Betriebsjahres zu ernennen,

Die Functionen der Revisoren beginnen sechs Wochen vor der Rech⸗ nungsablegung in der General-Versammlung und erlöschen mit der Auf⸗

hebung der letzteren. Sollten die ernannten Rebisoren aus irgend einem / Grunde verhindert sein, diese Arbeit zu bewirken, so ernennt der Ver⸗

waltungsrath einen resp. zwei andere Nevisoren.

Während dieser sechs Wochen prüfen die Revisoren am Sitze der Gesellschaft die Rechnungen des vorhergehenden Jahres, es sind ihnen alle Akten und Papiere, deren Einsicht sie verlangen, sofort vorzulegen,

und fertigen sie ihren Bericht an die Generalversammlung. Dieser Be— richt muß acht Tage vor der anberaumten Generalversammlung dem Ver— waltungsrathe mitgetheilt werden.

Artikel 41.

Alle Beschlüsse der Generalversammlung werden mittelst absoluter Stimmenmehrheit der Anwesenden gefaßt, vorbehaltlich des im folgenden Artikel ., Falles.

Die Abstimmung ist öffentlich oder, Falls es von zehn Personen ver—⸗ langt wird, geheim, die Wahlen der Mitglieder des Verwaltungsrathes (Artikel 20/39) sind stets geheime.

Artikel 42.

Modificationen, Abänderungen und Zusätze zu dem gegenwärtigen Statute können nur in einer außerordentlichen General-Versammlung auf den Vorschlag des Verwaltungsrathes mittelst einer Majorität von zwei Drittheilen der anwesenden Stimmen beschlossen werden und bedürfen der landesherrlichen Genehmigung. .

Der Verwaltungsrath soll im Voraus ermächtigt sein, in alle Ab⸗ änderungen, Modificationen und Zusätze, welche die Staatsregierung zur Bestätigüng dieses Statuts jetzt Oder später für nöthig erachten möchte, zu willigen und die in Folge dessen erforderlichen Akte zu vollziehen.

Siebentes Kapitel

Artikel 43 Auflösung und Liquidation.

Die Aufloͤsung der Gesellschaft soll stattfinden, wenn die Versuste die Halfte des Gesellschafts-Kapitals übersteigen und wenn dieselbe gleichzeitig von einer Anzahl von Actionairen, welche wenigstens zwei . ,. sammtlichen Actien vertreten, verlangt wird. 9 ö rklärung ist j f i mag er auch nur eine Actie be⸗—

ji. gern mn st jeder Actionair, g ch

Der Beschluß i = cn schluß der Auflöfung bedarf der landesherrlichen Ge urch die Auflbsung der Gesellschaft wird an den aus dem Gesetze i, Roben ber 18453 entspringenden Rechten der Staats⸗Regierung nichts geändert, auch wird der Letzteren das Riecht, die Auflbsung der

Gesellschaft nach den §§. 25, 28, 29 des Gesetzes vom g. November 1843 selbst herbeizuführen, hiermit ausdrücklich gewahrt.

Die Königliche Regierung zu Danzig hat die Befugniß, einen Kom— missarius zur Wahrnehmung ihres Aufsichtsrechtes für beständig oder für einzelne Fälle zu bestellen; dieser Kommissarius kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die Generalversammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zusammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit von den Büchern, Negistern und sonstigen Ver— handlungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht nehmen.

Die Gesellschaft ist überhaupt in jeder Beziehung den Bestimmungen des Gesetzes vom 9. November 1843 unterworfen.

Artikel 44.

Sollten die Gründe der Auflösung sich vor dem Zeitpunkte des jähr— lichen Zusammentritts der Generalversammlung ergeben, so ist der Ver— waltungsrath verpflichtet, dieselbe außerordentlich zu berufen.

y, .

Die Liquidation wird durch den Verwaltungsrath besorgt. Der Verwaltungsrath wählt hierzu drei seiner Mitglieder und einen ersten wie zweiten Stellvertreter, deren Namen in den, im Artikel 35 bezeich— neten Blättern bekannt gemacht werden müssen.

Eben so müssen die Namen von drei anderen Personen, welche die General-Versammlung zur Ueberwachung der Liquidation aus den Actionairen ernennen muß, bekannt gemacht werden.

Die Liquidations-Kommissarien erhalten eine Besoldung; die Höhe derselben hat die General-Versammlung festzusetzen.

Die Liquidations-Kommission vertritt unmittelbar den Verwaltungs— Rath, den Rhederei-Direktor, sie hat unbedingte Vollmacht zur Ver— werthung des ganzen Vermögens und Einziehung aller Gelder; sie kann verkaufen, aklordiren, Verträge, Vergleiche jeder Art schließen, Kom— promisse über alle Streitpunkte und Klagen eingehen, gerichtliche Schritte jeder Art vornehmen und zu diesem Ende überall substituiren.

Die Beschlüsse der Kommission werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.

Im Falle der Verhinderung, des Austritts oder des Absterbens eines Komimissionsmitgliedes ergänzt die Kommission sich durch den ersten und ebent. durch den folgenden Stellvertreter.

Arttkel 46.

Vor Ablauf eines Jahres nach dem Beginne der Liquidation beruft die Kommission unter Beobachtung der im Artikel 35 und 36 vorge— schriebenen Formen und Fristen die Actionaire, theilt ihnen die Lage der Liquidation mit und die Versammlung bestimmt die Frist zu ihrer Been— digung.

. lte. ,, . Allgemeine Bestimmungen.

Alle Streitigkeiten, welche zwischen Actionairen unter sich oder gegen⸗ über dem Gesellschaftsvorstande, oder unter Mitgliedern dieses unter sich in Bezug auf die Gesellschaft oder deren Auflösung entstehen möchten, soll nicht auf dem gewöhnlichen Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden werden.

Die Schiedsrichter dürfen zu keinem der streitenden Theile in einem Verhältnisse stehen, welches sie gesetzlich hindert, mit voller Kraft für und wider beide streitende Theile Zeugniß abzulegen.

Jeder Theil ernennt binnen acht Tagen einen Schiedsrichter und beide Schiedsrichter wählen binnen acht Tagen, allenfalls durch das Loos, einen Juristen als Obmann Diese drei Ernannten sind berechtigt, wie verpflichtet, sich in Danzig zu konstituiren und daselbst nach der preußischen Civil-Prozeßordnung zu verfahren.

Die Parteien müssen gleichfalls in Danzig beim Schiedsgericht erscheinen oder sich durch einen zu Danzig wohnhaften Bevollmächtigten bertreten lassen und letztern dem Schiedsgerichte schriftlich anzeigen. Nach der ersten Ladung, welche im Domizil der Partei erfolgt, werden alle folgenden Erlasse des Schiedsgerichtes dem von der Partei benannten Bevollmächtigten und, in Ermangelung eines solchen, durch Aushang im Geschäftsloökale der Gesellschaft zu Danzig rechtsgültig insinuirt. Wenn eine Partei den von ihr gewählten Schiedsmann der andern schriftlich an— zeigt, ist letztere verpflichtet, binnen acht Tagen nach Empfang dieser An— zeige ihren Schiedsrichter zu wählen und der ersten Partei schriftlich an— zuzeigen. Geschieht dies nicht oder wählt eine Partei einen Schieds— richter, der nicht die vorgedachten Eigenschaften hat, so ernennt die an— dere Partei auch den zweiten Schiedsrichter allein mit voller Kraft.

Gegen die Entscheidung des Schiedsgerichts, welches auch interimi— stische Festsetzungen treffen kann, findet keine Appellation statt.

Die Schiedsrichter sind für die Beurtheilung der Wirkung der Be— weismittel nicht an pofitive Vorschriften gebunden, sondern entscheiden nur nach ihrer freien, aus dem Inbegriffe der Verhandlungen geschöpften Ueberzeugung.

Dieser Artikel vertritt die Stelle eines förmlichen Kompromiß— bertrages.

Schema A. . der Danziger Rhederei-Actien-Gesellschaft M über Fünfhundert Thaler Preußisch Courant.

Jeder Inhaber dieser Actie nimmt auf Höhe des obigen Betrages von Fünfhundert Thalern Preußisch Courant in. Gemäßheit des am landesherrlich bestätigten Statuts verhältnißmäßig Theil an dem gesammten Eigenthum, Gewinn und Verlust der Gesellschaft. Das Grundkapital beträgt Zweimalhunderttausend Thaler, eingetheilt in vier— hundert Actien zu je fünfhundert Thaler. Danzig, den ten ... 185

. Die Direction der Danziger Rhederei⸗Actien-Gesellschaft.

Der Vorsitzende des Verwaltungs; Mitglieder des Verwaltungs— rathes. rathes. RN. N. n. , n.

339

Danziger Rhederei⸗Actien⸗Gesellschaft ; weed e eie n fe me e e. r Inhaber empfängt am 15. Apri gegen diesen Schein an der Kasse der Gesellschaft zu Danzig die für das (erste) a, . jahr ermittelte Dividende von Danzig, den 135 Der Verwaltungs-Rath.

Art. 13. Alle binnen fünf Jahren nach dem Fälligkeitstermine nicht erhobenen Dividenden sind zum Vortheil der Gesellschaft ver— jährt.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem ordentlichen Lehrer am Friedrich-Wilhelms-Gymnasium zu Berlin, Hr., Hetm nnn Alezander F Jo wie den ordentlichen Lehrer an der Königlichen Realschule daselbst, Friedrich Heinrich Schneider ist das Prädikat „Oberlehrer“ beigelegt;

Dem ordentlichen Lehrer am Gymnasium zu Tilsit, Hr. Leopold Gustav Adolph Düringer der Oberlehrer-Titel ver— liehen; und

Der Hülfslehrer am Gymnasium zu Lissa, Friedrich Gu stav Stange, als ordentlicher Lehrer an derselben Anstalt angestellt worden.

Das lateinische und das deutsche Verzeichniß der Vorlesungen der hiesigen Universität für das Sommer⸗-Semester 1856, welche am 7. April beginnen, ist von heute an bei dem Kastellan und Pedell Rieß im Universitäts-Gebäude, ersteres für 2 Sgr., letz⸗ teres iii 2 Sgr. zu ahen.

Berlin, den 20. Februar 1856.

Der Rektor der Universität. Ehrenberg.

R e t d nn im J ch un g. Große Kunst⸗Ausstellung im Königlichen Akademie— Gebäude 1856. Indem die Königliche Akademie der Künste die geehrten Künstler des In⸗

achtenden Bedingungen hierdurch zu veröffentlichen.

5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.

2) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veran- lassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die

Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.

3) Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kun stwerke zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen vor dem 1. August 1856 bei dem Inspektorat der Akademie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dar- gestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes in verschiedener Fassung sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen

werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen be— findlich sind.

4) Die Aufnahme der Anmeldungen in den gedruckten Aus⸗ stellungs-Katalog berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die ange— meldeten Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden.

5) Die Kunstwerke selbst müssen bis zum Sonnabend, den 16. Augu st gleichlaͤukenden Verzeichnissen derselben, wovon das eine als Empfangs-Bescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden. Spater eintreffende Kunstwerke werden nur insofern be⸗ rücksichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz vorhanden ist. Eine Umstellung schon placirter Gegenstände zu Gunsten der später eintreffenden darf nicht gefordert werden.

s) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte, zu bezeichnen und bei Gegenstän—

und Auslandes ergebenst einladet, sich bei der im kommenden Jahre von ihr zu veranstaltenden Kunst-Ausstellung durch Einsendung ihrer Arbeiten zu betheiligen, erlaubt sie sich die von den Herren Einsendern von Kunstwerken für dieselbe zu beob⸗

1856, bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei

den, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaf—⸗ ten, Bildnissen u. s. w. den Inhalt der Darstellung auf der Rück seite des Bildes kurz anzugeben.

7) Anonyme Arbeiten, Copieen (mit Ausnahme der Zeichnun⸗ gen für den Kupferstich,, aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mecha⸗ nische und Industrie-Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen.

IS) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.

9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademi— schen Senats und der Akademie in einer Plenarversammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschriften 2, 4, T.und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke und die Ausschließung nicht geeigneter Gegenstände verantwortlich; erho⸗ bene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat. 107 Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch von diesen nur nach vorgängiger An⸗ frag und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden. ö

117 Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der Mitglieder dieser Akademie, haben die Kosten des Her- und Rücktransports

der übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung

und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hierselbst zu bezeichnen, welchem jede desfällige Besorgung und Korrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an eine andere Kunst-Ausstellung,

wenn diese beabsichtigt wird, überlassen bleiben muß. Für die Ein⸗ rahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. haben die Einsender eben—

falls selbst zu sorgen. 12) Für unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelassene oder

erst nach dem 16. August k. J. hier eintreffende Gegenstände wer— den keine Transportkosten vergütigt; auch kann die Akademie wegen

Beschädigung der Gegenstände während des Her- und Rücktransports nicht in Anspruch genommen werden.

Berlin, den 15. Dezember 1865. Königliche Akademie der Künste. Professor Herbig, Dr. E. H. Toelken, Vice⸗Direktor. Geheimer Regierungs⸗Rath e., Secretair der Akademie.

Re inisteriut füär Handel, Sewerbe und öffentliche Arbeiten.

Das 5te Stück der Gesetz-Sammlung, welches heute aus⸗—

gegeben wird, enthält unter

1) Die Kunst⸗-Ausstellung wird am 1. September 1856 er⸗ sffnet und am 1. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis

Nr. 4342. Den Allerhöchsten Erlaß vom 7. Januar 1866, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von Heinsberg über Braunsrath, Saeffeln, Hoengen und Tüddern bis an die Landesgränze in der Richtung auf Sittard in Holland; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Januar 1866, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau mehrerer Kreis-Chausseen im Kreise Pr. Stargardt des Regierungsbezirks Danzig; unter

. das Privilegium wegen Ausfertigung auf den Inhaber lautender Kreis-Obligationen des Pr. Stargardter Kreises im Betrage von 120,000 Rthlrn. Vom 14. Ja⸗ nuar 1856; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 14. Januar 1866, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für die von dem mansfelder Seekreise, im Regierungs⸗ Bezirk Merseburg, beabsichtigten Chausseebauten; unter das Privilegtum wegen Ausfertigung auf den In⸗ haber lautender Kreis- Obligationen des mansfelder Seekreises, im Regierungs-Bezirk Merseburg, zum Be— trage von 215,006 Rthlr. Vom 14. Januar 1856.

das Privilegium wegen fernerer Ausgabe auf den In⸗ haber lautender Obligationen der Veichbaugesellschaft zur Melioration des Nieder-Oderbruchs im Betrage von 100,900 Rthlr. Vom 21. Januar 1856; und unter . den Allerhöchsten Erlaß vom 21. Januar 1866, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Kreis ⸗Chausseen von Greiffenberg bis zur Camminer Kreisgränze und von Treptow a. d. R. bis zu derselben Kreisgränze, beide in der Richtung auf Cammin.

Berlin, den 21. Februar 1856. Debits-Comtoir der Gesetz-⸗-Sammlung.