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352 Berliner Börse vom 2i. Februar 1856.
Amtlicher Wechsel-, Fonds- Und Geld- Cours.
kHisenhanmn - Aesien.
Frier ¶ Gesd. lil. Brief. Geld.
wechsel- Course. Pfandbriefe. . Kur? 143 Kur- und Neumärk. *,, ; 142 Ostpreussische . ; J l527 Pommersche ö . ⸗ 1 che... .... 6 215 w . 79 Y Schlesische Wien im 20 FI. F. 150 FI. = 7] Vom Staat garantirte Augsburg 160 FI. ; 11 3 Leipzig in Cour. im 14 ThI. ; g9r. Westpreuss. . . . . . . . . Fuss 100 Thlr . g9gij Frkf. a. M. sidd. W. 100 RI. . 656 206 Rentenbriese. hetersburg 100 8. R 38 104 Kur- und Neumark. 4 Pommersche . ...... 4 Posenschèe Preussische. . . . .... 4 Rhein- u. Westph.. 4
,,,
= d M-
e , = e s ö
Fonds- Conmrse.
Preuss. Freiw. Anleihe Staatsanleihe von 18 dito dito dito von dito von
1002 161 101
Pr. Bk. Anth. Scheine =
M- d= - R= X =
.
— — ——
Andere Goldmünzen
149 ͤ 1123
X=
3 Oder-Deichbau-Obligationen .. 4 Berl, Stadt 9bligit... ... do. do. —
— 100
=
dd dr
9 . . 871 . 1014. Friedrichsd' or — 1377 1315
* 873 15 ThIr 1. ; ) 2 5 Thlr.... 114 105 qo. do. il. Em. 5 10375 — G do. Prioritäts- 4
Ii. Brief. Geld. lif. Brief. Geld. Aachen-Düsseld. . . . 3. — — Münster-Hammer. 4 93 do. Prioritäts-4 S9 — Niederschl. Märk. .. 4 93 do. II. Emission 4 S8. S887 do. Prioritäts- 4 937 937 Ánachen-Mastrieht .. — . do. Conv. Prioritãts- 4 94 — ö do. 4 , 935 93 . do. III. Ser., 4 935 — 5 Berg. Märkische... — — — do. IV. Serie 5 1023 102 a8. Prioritäts-5 — 1014 Niederschl. Lweigb.— . 76 e . 19 1003 . Lit. A. — No — o. (Dortm. Soest) 97 — do. Berl. Anh. Lit. Au. B. - 164 — do. Prior. ' do. Prioritäts-4 953 9g5, do. Prior. . Bersin - Hamburger. IIa“ — * do. Prio:. do. krigritats- 4. 1025102 do. Frior. Lit. E. 3 do. do. Il. Em. 4 — 102 Prinz Wilh. (St. V.) — Berlin -Potsd. Magd. — — do. Prioritäts- 5 do. Prior. Obsig. 4 935 93 do. II. Serie. 5 e, n, , , m nnch . do. do. Lit. D. 45 99 do. Quitgsb. (25 96.) — Berlin- Stettiner . . . ) —— — 10. (Stamm-) Prior. 4 do. Prior. Oblig. 4. — do. Prioritäts-Oblig. 4 , 5 do. do. neus — — — Cöln- Crefelder. ... — 1103 — 3 190. Frioritits 99 — do. Cöln- Mindener 35 — — do. II. Serie.. 4 do. Erior, Oblig. 4 1995 100 Stargard-Posen, .. 35
kö
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. do. II. Emission 45 — do. III. Emission 4 ö 1133 do. IV. Emission 4 7 do. ion ßig 100 Düsseldorf-Elberf. . — 140 do. III. Serie 45 100 4 5
do. Prioritäts- Wilh. (Cos. Odhg. alte = 212 211
do. Prioritäts-5 10171017 do. neue ——— — Magdeb. Halberst.— — — do. Prioritäts- 4 r Magdeb. Wittenb. . — *
o. Prioritits- 4
Vichtamtliche
Votirungen.
f. Brief. Geld. Lf. Brief. Geld. Larskoje- Sclo pro St. ke,
In- und ausländ. KEisenb. — Stamm- Ausl.
Actien und Guit-
.
Prio rituts
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tungsbogen. .
Actien. .
Amsterdam - Rotterdam 4. — Cra cau- Oberschlesische — Nordb. (FEriedr. Wilh.), 5 Belg. Oblig. J. de Est q
do. Samb. et Meuse 4
Amsterdam - Rotterdam 4 Cöthen-Bernburg Frankfurt- Hanau
Frankfurt-Homburg. .. Cracau-0Oberschles. . . . . ö Kiel- Altona — Ludwigshafen - Bexbach Kass. Vereins-Bk.-Act. Main - Ludwigshafen. .. Neustadt - Weissenburg Mecklenburger . .. .... Nordb. (FErfedr. Wilh.) 593
Braunschw. Bank 132 1319 do. Part. 500 FI.... Weimar. Bank 1155 — Schwed. 0Qerebro Pfdbr.
Russ. Hamb. Cert. . .. 5
Brief. Geld.
Poln. . Pfandbr. . do. neueste III. Emiss.
Ausländ. Fonds.
Oesterreich. Metall. . .. 833 82 Ostgothische do. do. engl. 5 — Sardin. Engl. Anleihe. do. Bank-Actien. .. 3 — Sardin. bei Rothschild. do. National-Anleihe — S5 Hamb. Feuer-Kasse. .. do. 1854 pr. Anl. 4 do. Staats-Präm. - Anl. Lübecker Staats- Anl..
Kurhess. Pr. Obl. 40 Lh.
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de N=
do. Stiegl. 2. 4. Anl. 4 ß . N. Bad. do. 35 Fl.... do. v. Rothschild Lst. 5 33. Schaumburg - Lippe do. do. Engl. Anleihe... 45 — Q 25 Ihlr
do. Poln. Sehatz-ObI. — 79 8pan. 390 inl. Schuld. do. do. Cert. L. A. 5 913 969 do. 1 3 394 steigende! do. do. L. B. 200 Fl. — — 19
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Aachen-Düsseldorfer go a 90 gem. Aachen-Mastrichter 64 a 64 gem. Bergisch-Märkische 91 a 90 gem. Berlin-Potsdam-Magdeburger 10945 a 1045 gem. Berlin- Stettiner 165 a 163 gem. Breslau-Schiw.-Freib. neue 145 a 143 gem. Cöln- Mindener 165 a 1645 gem. Magdeburg- Halberstadt 210 a 205 gem. Oberschles. Litt. B. 187 2 1867 gem. Oberschles. Prior. Litt. D. 903 a 90 gem. Rheinische 155 2 1147 gem. Stargard-Posen 86 a 96 gem. Wilhelmsbahn (Cosel-Oderberg) neue 177 2 177 gem. Amsterdams-Rotterdam S6 a S6 gem. Lud wigshafen= Berbach 162 a 161 gem. Mecklenburger 56 a gem. Nordbahn (Fried. Wilh.) 60 a 59 gem. Woeimarsche Bank 115 a 1143 gem.
1
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. HFerlin, 21. Februar. In Folge der niedrigeren auswärtigen Notirungen erfuhren die meisten Actien-CGourse einen Rückgang.
KRerliner Getrei deb sse vom 21. Februar.
Weizen loco 80 — 118 Rthlr.
Roggen loco ohne Umsatz, Februar und Februar- März 745 Rthlr. hez. u. G., 75 Br., Mära-Abril. 75 Rihlr. r, 75 G., Frühjahr 76 - 753 Rihlr. bez. u. G., 76 Br., Mai- Juni 76 — 75 — 7653 Rihlr. bez. u. G 76 Br., Juni-Juli 737 Rthlr. bez.
Gerste, grosse 52 - 57 Rthlr.
Hafer loco 333 — 36 Rthlr.
Erbzen 76 - 86 Rthlr.
Rüböl loco 165 Rthlr. G., Februar u. Februar - Mär 165, Rihlr. Er;, 165 G., Mära-April 16 Rihlr. bez, 1657. Br., 165 G., ApfiJ- Mei 165— 4 — 4 Rthlr. bez. u. G., 1655 Br., September-Oktober 145 Rihir. bez., 143 Br., 143 G. ĩ
( Spiritus loco ohne Fass 271 —27 Rthlr. bes, Februar, Februar- Nr: 2. Mãræ- April 27 — 27 Rihlr. ber. u. G., 274 Br., April- Mai 28* bis 273 Rthlr. ber u. G., 277 Br., Mai-Juni 285 - 27 Rthlr. bez, 9. G., 28 Br., Juni-Jusi 235 — 283 Kii. bez. u. G., 28 Br
*
Weinen geschäftslos. Roggen neuerdings billiger verkauft, schliesst höher. Rüböl anfangs etwas höher bezahlt, schliesst matt. Spiritus stark weichend, schliesst dringend angeboten.
KBrenlintn, 21 Februar, 13 Uhr 58 Minuten Nachmutt. (el. Dep. d. Staats — Anzeigers.) Oesterreichische Banknoten 9835 G. Freiburger Actien 1583 Br., neuer Emission 143 Br. Oberschlesische Actien Lit. A. 2195 Br. Oberschlesische Actien Lit. B. 185 G. Oberschlezi- sche Prioritäts-Obligationen D. 90 Br. Oberschles. Prioritäts - Obliga- tionen E. 797 Br. Kosel-Oderbertzer 2123 Br, neuer Emission 179 Br. J. Oderberger Prioritäts - Obligationen 90 Br. Neisse- Brieger Acten 37 Br.
Spiritus pr. Eimer zu 60 Quart bei 89 pCt. Tralles 133 Rthlr. G. Weigen, weiss. 55 — 140 Sgr., gelb. 53 — 130 Sgr. Roggen 97 - 1141 Sgr. Gerste 65 —75 Sgr. Haser 35 — 43 Sgr.
Die Börse war sehr flau und die Notirungen der Actien stellten sich niedriger.
Steettim, 21. Februar, 1 Uhr A6 Minuten Nachmittags. (Tel. Dep. d. Staats- Anzeigers.) Weizen, Frühjahr 109 Br. Roggen 75 — 77, Frühjahr 75 bez., Mai- Juni, Juni -Juli 76 Br. Spiritus 127 bez, Frühjahr 123 bez. u Br., Juni - Juli 12 bez. u. Br. Rüböl 155 ber.,
April-Mai 16 Br., Herbst 145 bez. u. Br.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober⸗Kofbuchdruckerei.
(Rudolph Decker.)
Das Abonnement beträgt:
in allen Theilen dor Monarchie ohne Hreis Erhöhung. 8 d (? 5
1 Königlich Prenseischer
Alle post-Anstalten des In- und Auslandes nehmen gestelung an, für gerlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats- Anzeigers:
Mauer⸗Straße Nr. 54.
Berlin, Sonnabend den 23. Februar
Ministerium für Sandel, Bewerbe und öffentliche Arbeiten.
Dem Maschinenbauer G. A. E. Kraemer zu Rheinsberg ist unter dem 19. Februar 1866 ein Patent auf eine Zange zum Schränken (Biegen) der Zähne in Sägeblättern in der durch ein Modell nachgewiesenen und durch Beschreibung erläuterten Zusammensetzung auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um⸗ fang des preußischen Staates ertheilt worden.
Erlaß vom 19. Februar 1856 — betreffend Abän⸗
derung des Art. Ji. der IJnstruetton vom 6. März
1852 zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai
1851 über die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks.
Instruction vom 6. März 1852. (Staats⸗Anzeiger Nr. 62, S. 329.)
Die Erfahrung hat gezeigt, daß die Berufung auf schieds— richterliche Entscheidung, welche das Gesetz vom 12. Mai 1851 über die Verhältnisse der Miteigenthümer eines Bergwerks in 8. 8 jedem Betheiligten gegen gewerkschaftliche Beschlüsse darüber gestattet, ob der Beschluß zum gemeinsamen Besten der Gewerkschaft gereiche, in der Ausführung auf Hindernisse gestoßen ist, welche den beabsichtig—⸗ ten Zweck des Gesetzes, das Einzeln⸗Interesse der Miteigenthümer bei der Verwaltung des gemeinschaftlichen Bergeigenthums auf dem fürzesten Wege zu wahren, bisher nicht haben erreichen lassen.
Das Gesetz vom 12. Mai 1851 spricht in den §§. 8 und 9 aus:
daß es jedem Betheiligten freisteht, die schiedsrichterliche Ent⸗ scheidung anzurufen; daß das Schiedsgericht dadurch gebildet werden soll, daß der widersprechende Theil der Gewerkschaft (die
Minorität) den einen, der andere Theil (die Majorität) den an-
deren Schiedsrichter zu wählen hat, und
daß das Bergamt, wenn die Schiedsrichter sich nicht vereinigen
können, den Obmann zuordnen soll.
Ueber die Art und Weise der Wahl der Schiedsrichter enthält das Gesetz keine Bestimmung, es überträgt aber in §. 27. die Aus- führung des Gesetzes dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, und ermächtigt sonach denselben, auch hierüber die nöthigen Vorschriften zu ertheilen.
Bei Erlaß der zur Ausführung des Gesetzes vom 12. Mai 1851 unter dem 6. März 1852 ergangenen Instruction ist indeß eine nähere Anweisung darüber, wie die schiedsrichterliche Entscheidung einzuleiten, die Wahl der Schiedsrichter vorzunehmen und deren
Ausspruch herbeizuführen sei, nicht getroffen, indem davon ausge-
gangen worden, daß es Sache des Repräsentanten der Gewerkschaft (des Grubenvorstandes) sei, bei Aufnahme einer jeden Verhandlung
über gewerkschaftliche Beschlüsse sogleich auch den gegen einen Majo
ritätsbeschluß erhobenen Widerspruch und die Berufung auf schieds— richterliche Entscheidung zu konstatiren, und daß von demselben so— dann auch sofort die Wahl der Schiedsrichter veranlaßt werde. Demgemäß ist im Artikel II. der Instruction angeordnet, daß die amtliche Wirksamkeit des Bergamts erst dann einzutreten habe, wenn die von beiden Theilen erwählten Schiedsrichter zusammen⸗ getreten sind und sich zu einem gemeinschaftlichen Ausspruch nicht
vereinigen können. Die Erfahrung hat indessen gelehrt, daß auf diesem Wege die Schwierigkeiten nicht zu beseitigen sind, welche
sich der Ausführung des 8§. 8 des Gesetzes entgegengestellt haben.
Wenn nun das Gesetz vom 12. Mai 1851 in den s8. 13, 18 und 20. den Repräsentanten (Grubenvorstand) als General⸗ Bevollmächtigten der Gewerkschaft in ihrer Gesammtheit be— zeichnet, und ihm daher lediglich die Vertretung der Interessen des Gesammt-Eigenthums, nicht aber die Vertretung der Interessen einzelner Miteigenthümer zuweist, so liegt es allerdings an sich nicht in der Stellung des Repräsentanten (Grubenvorstandes), seinerseits die Berufung einzelner Betheiligter auf schiedsrichterliche Entscheidung gegen gewerkschaftliche Beschlüsse anzunehmen und die Wahl der Schiedsrichter zu veranlassen, da dies eine Angelegenheit ist, bei der zwei Theile der Gewerkschaft — die Majorität, welche den Beschluß gefaßt hat, und die Minorität, welche den Beschluß angreift — sich gegenüberstehen.
Mit Rücksicht hierauf finde ich mich demnach veranlaßt, auf Grund des §. 27 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 zur Ausfüh⸗ rung der §§. 8 und 9 dieses Gesetzes, und unter Abänderung des Artikels II. der Instruction vom 6. März 18652 zu bestimmen, was folgt:
1) die im §. 8 des Gesetzes vom 12. Mai 1851 jedem Be⸗ theiligten gestattete Anrufung der schiedsrichterlichen Ent⸗ scheidung ist in einer, von sämmtlichen dem gewerkschaftlichen Beschlusse Widersprechenden unterzeichneten Provocation, unter allgemeiner Angabe der Gründe des Widerspruches, an das Bergamt zu richten.
) Das Bergamt beruft nach Eingang der Provocation die sämmtlichen Gewerken zu einer nicht über 14 Tage hinaus⸗ zuschiebenden Versammlung zur Wahl der beiderseitigen Schiedsrichter.
3) Die Vorladung zu dieser Versammlung erfolgt an die einzel⸗ nen Mitglieder der Gewerkschaft, und zwar:“
a) an den oder die Unterzeichner der Provocation, mit Ver— weisung auf dieselbe, zur Wahl eines Schiedsrichters, unter der Verwarnung:
daß der Einzelne im Falle des Ausbleibens sich der von den übrigen Widersprechenden zu treffenden Wahl unter— werfe, für den Fall des Ausbleibens aller Unterzeichner der Provocation aber angenommen werden würde, sie ließen ihren Widerspruch gegen den gewerkschaftlichen Beschluß fallen und verzichten auf schiedsrichterliche Entscheidung;
hb) an die übrigen Gewerken, unter abschriftlicher Mittheilung der Provocation, zur Wahl eines Schiedsrichters, und mit der Verwarnung: .
daß der Ausbleibende sich der von den übrigen, nicht zu den Provokanten gehörenden Gewerken zu treffen— den Wahl unterwerfe. ö ö
Die erfolgten Vorladungen sind durch Insinuations⸗ Dokumente der Post oder der zustellenden vereideten Boten zu bescheinigen. ö
I) Dem Repräsentanten wird gleichfalls eine Abschrift der Pro⸗ vocation mit der Benachrichtigung von der Berufung der Gewerken-Versammlung zur Kenntnißnahme zugefertigt.
5) In der einberufenen Gewerken-VTersammlung leitet ein berg— amtlicher Kommissarius die Wahl der beiden Schiedsrichter.
6) Kann auf der einen oder andern Seite wegen Ausbleibens aller Betheiligten die Wahl nicht vollzogen werden, so ist dies in dem von dem bergamtlichen Kommissarius aufzunehmenden Protokolle zu konstatiren.
Sind es alsdann die Provokanten, welche die Wahl nicht vollzogen haben, so fertigt das Bergamt dem Repräsentanten eine Ausfertigung des Protokolls mit der Eröffnung zu:
daß der Wlderspruch gegen den gewerkschaftlichen Be⸗
schluß beseitigt sei.