1856 / 47 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

354

te dagegen wider Erwarten auf Seiten der Provokaten nic n . Ausbleibens aller Betheiligten nicht erfolgen können, so hat das Bergamt, unter Einreichung des Proto- kolls, dem Ober -Bergamte Bericht zu erstatten und meine weitere Anwéifung für den speziellen Fall zu erwarten. Wird die Wahl auf beiden Seiten vollzogen, so setzt das Bergamt die gewählten Schiedsrichter sofort nach dem Wahl⸗ Ermine von der auf sie gefallenen Wahl in Kenntniß, und bestimmt ihnen zur Abgabe ihrer Entscheidung eine nicht über Wochen hinauszusetzende Frist. Können die Schiedsrichter sich über einen gemeinschaftlichen Ausspruch nicht vereinigen, so haben sie dies innerhalb der⸗ selben Frist dem Bergamte anzuzeigen, welches dann ohne Verzug den Obmann ernennt, der binnen 14 Tagen mit den Schiedsrichtern zusammenzutreten, die Entscheidung herbeizu— führen und diese dem Bergamte zuzustellen hat.

Eine Ausfertigung der schiedsrichterlichen Entscheidung wird durch das Bergamt dem Repräsentanten zur Mittheilung an die Gewerkschaft zugefertigt.

Gegenwärtiger Erlaß ist, als Ergänzung der Instruction vom 6. März 18652 durch die Amtsblätter zur öffentlichen Kenntniß zu bringen.

Berlin, den 19. Februar 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Hebt.

An die Königl. Oberbergämter zu Bonn, Dortmund, Halle und Breslau und An das Königl. Bergamt zu Rüdersdorf.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

hat aus Frankreich ein Exemplar der Kornklapper von Vilcocg

jeune zu Meaux und ein Exemplar der Samensonderungsmaschine . chen vinzial den Herrn Minister für Holstein und Lauenburg, so wie die in der

von Pernollet zu Ferry⸗Voltaire bezogen. Diese Maschinen sind

in dem Lokale des Fabrikanten Herrn Carl Beermann König⸗ liche Bau⸗Akademie Nr. 7 und 10 aufgestellt, und werden dort

zur unentgeltlichen Ansicht für Landwirthe und Fabrikanten einige Zeit ausgestellt bleiben.

Tages Ordnung. Eilfte Sitzung des Herrenhauses am Sonnabend, den 23. Februar 1856, Vormittags 12 Uhr.

1) Zweite Abstimmung über den Antrag der Herren von Daniels und Freiherr von Buddenbrock wegen Abän—

derung des Artikels 107 der Verfassungs- Urkunde vom

31. Januar 1850. 2) Zweiter Bericht der Petitions-Kommission.

3) Bericht der Justiz-Kommission über den Antrag des Grafen von Voß⸗Buch und Uhden, die Beschränkung der allge-

meinen Wechselfähigkeit betreffend, in Verbindung mit dem jetzigen Zeitpunkte sich schwerlich entschlossen haben, don den ihr ver—

Verbesserungs-Antrage des Herrn Dr. Goetze.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗Minister a. D. Graf von Alvensleben, nach Erxleben.

Se. Excellenz der Großherzoglich mecklenburg⸗strelitzsche Staats⸗ Minister von Bernstorff, nach Neu⸗Strelitz. .

Berlin, 22. Februar. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: Dem Hofmaler, Professor W. Hensel zu Ber— lin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs von Hannover . ihm verliehenen Ritter-Kreuzes des Guelphen-Ordens zu ertheilen.

Nichtamtliches.

„Preußen. Berlin, 22. Februar. Se. Majestät der König nahmen gestern Vormittag die gewöhnlichen Vorträge entgegen. Abends wohnten Allerhöchstdieselben mit Ihrer Majestät der Königin der Aufführung des Oratoriums „Paulus“ in der Sing⸗Akademie bei.

In der gestrigen (29sten) Sitzung des Hauses der Abgeordneten schritt die Versammlung zur Fortsetzung der Berathung der Land-Gemeinde-Verfassungen in den sechs östlichen Provinzen. Die §§. 2 5 wurden nach der Re— gierungsvorlage angenommen. Die Annahme des §.6 erfolgte nach dem Vorschlage der Kommission in folgender Fassung: In der Ausübung des Stimmrechts, zu welchem ihr Grundbesitz befähigt, können vertreten werden: 1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefvater oder Vor⸗ mund; 2) die Ehefrau durch ihren Ehemann, sofern zu 1 und 2 der Vater, der Stiefvater, der Vormund und der Ehemann im Gemeinde Bezirk wohnt, der Stiefvater das zum Stimmrechte befähigende Grundstück be— wirthschaftet und der Vormund im Gemeindebezirk

Grundbesitzer ist; fehlen bei einer dieser Personen diese Vor— bedingungen, so kann dieselbe die Vertretung einem Stimmberech—

tigten aus der Klasse des zu Vertretenden, oder aus der nächst ang ränzenden übertragen; 3) unverheirathete Be— sitzerinnen; 4) auswärts wohnende und juristische Perso⸗

nen, zu drei und vier durch Stimmberechtigte derselben

oder der nächst angränzenden Klasse, zu 4) aber auch

durch Pächter oder Nießbraucher der zum Stimmrecht befähigenden Grundstücke. Die §8. 7 —13 wurvden theils nach der Regierungs⸗ Vorlage, theils nach unbedeutenden Abänderungsvorschlägen der Kommission angenommen. ausgesprochen, daß man in dem Entwurf mit Leidwesen die Be— stimmung vermisse, die in allen übrigen Gesetzen über die Gemeinde— Verfassungen ihren Platz gefunden, und den Gemeinden die Be fug-⸗— niß ertheile, ein Einzugs- ꝛc. Geld zu erheben. Der Minister des Innern und der Chef des landwirthschaftlichen Ministeriums erklärten sich gegen einen deshalb gestellten Antrag der Kommis— sion, worauf derselbe von der Versammlung verworfen wurde. Die S8. 14—17 wurden schließlich nach der Regierungsvorlage an— genommen; nur zum 5. 17 wurde ein Amendement folgenden Inhalts angenommen: „Gemeinde-Waldungen sind auch fernerhin dieser Bestimmung zu erhalten. oder Wiesen, so wie außerordentliche Holzschläge, können nur mit Genehmigung der Regierung vorgenommen werden.“ Damit ist das Gesetz erledigt. Das Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten 21 sten d. M., die vom 6ten d. datirte Beschwerdeschrift der

Beim 5. 13 hatte die Kommission

Eine Verwandlung derselben in Acker

Hoölstein. Aus Itzehoe erhalten die „Hamb. Bl.“ vom holsteinischen Provinzial-Ständeversammlung wider

Schlußsitzung der Stände vom 20sten d. darauf erfolgte Allerhöchste Eröffnung. Erstere lautet wörtlich: . „Allerdurchlauchtigster, Großmächtigster, Allergnädigster Konig und Herr!“ n tiefbetrübtem, sorgenvollem, aber doch wieder hoffnungsreichen Herzen wendet sich die Propinzial-Ständebersammlung des Herzogthums

Holstein an Ew. Königl. Majestät.

„* Allergnädigser König! Die Versammlung, der die Mitsorge für das Necht und die Wohlfahrt des Herzogthums dürch das unterm' 11. Juni 1854 ertassene Perfassungsgesetz von Ew. Königlichen Majestät anvertraut

ist, hat sich genöthigt gesehen, wegen mehrerer ohne vorgängige Geneh— migung der Stände und ohne dringende Roth erlassener und söfort aus— geführter provisorischer Verfügungen und organischer Einrichtungen die verfassungsmäßige Anstellung einer Klage wider Ew. Majestãt Minister

für die Herzogthümer Holstein und Lauenburg zu beschließen. Die Versammlung darf dem landesväterlichen Ger chen Di g darf dem ande sbäterlichen Herzen Ew. Königlichen Majestät nicht vorenthalten, welche tiefe Sorge das holsteinische Volk drückt, wie heiß es wünscht, von ihr befreit zu werden. Hätte es sich nur um Mißachtung der den Ständen durch die Ver— fassung verliehenen Rechte gehandelt, die Versammlung würde in dem

fassungsmäßig durch den §. 14 des Verfa S⸗Gesetzes zu Gebote stehenden Mitteln der air jr Gebrauch ,. ö

Aber, Allergnädigster König! es handelt sich um mehr, um viel mehr! Es handelt sich um die Rechtssicherheit im Lande und das Rechts— bewußtsein des Polkes, die unerläßlichste Grundbedingung seines geisti⸗ gen und materiellen Wohlergehens; ja, es handelt sich schon eben so sehr um die Erhaltung dieses nothwendigsten Fundaments jeder staatlichen Ordnung, als um die schleunigste Wiedergewinnung und Wiederbefesti—

gung desselben.

Die vieljährige Erfahrung der Geschichte hat es zur unumstößlichen Gewißheit erhoben, daß die Unabhängigkeit der Gerichte die nothwendige Voraussetzung einer unparteiischen Rechtspflege ist. Es war längst einer der Fundamentalsätze des europäischen und speziell auch des deutschen Staatsrechts, es ist auch einer der Hauptsätze der dänischen Verfassung geworden, daß richterliche Beamte nicht ohne Recht und Urtheil ihres Amts entlassen werden können, und so konnte es überflüssig scheinen, diesen auch in unserem Lande bisher praktisch befolgten Grundsatz speziell aus— zusprechen, als von des hochseligen Königs Friedrich vi. Majestät im Jahre 1834 die Justizverwaltung des Landes neu organisirt und für dasselbe in Uebereinstimmung mit den Landesgesetzen ein Ober-Appella— tionsgericht eingesetzt wurde. Die Gesetzgebung von 18534 hat sich daher darauf beschränkt, für die Tüchtigkeit der Mitglieder der höheren Landes— erich durch die Vorschrift einer abzulegenden Geschicklichkeitsprobe und ür die pflichtmäßige fortgesetzte Amtsthätigkeit dadurch Sorge zu tra⸗ gen, daß die unteren Gerichte der Aufsicht des ihnen unmittelbar vor— gesetzten Landesdicasterit unterworfen sind.

Der Minister hat im Laufe von weniger als einem Jahre Ew. Ma—

jestät vorgeschlagen, den Präsidenten und zwei Räthe des Ober- Appel— lation s-Gerichts, so wie den Amtmann der Aemter Kiel, Cronshagen und Bordesholm, ohne Recht und Urtheil ihres Dienstes zu entlassen und in sieben Gerichts- Bezirken des Landes die Untergerichte der Aussicht der Verwaltungs ⸗⸗Beamten zu unterwerfen. ÜUeber die Ursachen, welche den Minister bewogen haben, den unheilvollen Rath zu folchen Dienstentlassungen zu geben, beschränken wir uns zu sagen, daß Thatsachen der Art, welche die Beibehaltung der entlassenen Beamten unmöglich

gemacht hätten, auch das Licht nicht zu scheuen brauchten, und daß wohl

in früheren Jahren ungleich gewichtigere Gründe zu solchen Maßregeln hätten führen kö3nnen, von denen aber dennoch um des höheren

.

Widerspruch standen und den ungenügenden Erfolg solcher Gesetze durch polizeiliche Willkür zu erzwingen.

Nachdem so das Ansehen und die Macht der Gerichte gebeugt, ist die

Willkür auch auf anderen Gebieten aufgetreten.

Die Einführung der Reichsmünze für das Herzogthum Holstein ist von der letzten Diät der Provinzial-Ständeversammlung als unvereinbar mit dem Rechte und den Interessen des Landes widerrathen. Dem Rathen Der Minister für Holstein hat sich zur Durchführung der Verordnung, die Reichsmünze betreffend, auf Münz. Edikte des borigen Jahrhunderts berufen, welche nicht allein dasjenige nicht enthalten, was daraus abgeleitet werden sollte, sondern überdies seit beinahe 0 Jahren vermöge eines späteren Gesetzes aufgehoben sind. Er hat die Anordnung der Confiscation der Hamburger Schillinge, nicht nur auf solche, welche sich im Verkehr zeigen, verfügt, sondern auch auf dien Schillinge, welche sich im Privateigenthum befinden, vermittelst Haus-

der Stände ist keine Folge geleistet.

suchungen und Kassen-Revisionen ausgedehnt. Er hat den Beamten bei Vermeidung der Suspensation anbefohlen, obige Maßregeln unweigerlich

und ohne Rachsicht anzuwenden. Er hat Instructionen erlassen, welche

dahin zielen, im Verkehr erlaubte fremde Münzen zur Entrichtung bon Kommunal-Abgaben nicht zu gebrauchen und solchergestalt die durch den Druck der Zeiten und die Theuerung schwer bedrängten Unterthanen

genöthigt, das Geld für ihre Abgaben, welches sie nicht hatten und in

der Circulation nicht erhielten, mit Mühe und Verlust, folglich mit einer Erhöhung der Abgaben um mehrere Prozente, zu kaufen.

War schon früher im Lande die Sorge groß, so wurde sie nur zu sehr gerechtfertigt, als jeder sich in den unvermeidlichen täglichen Ver—

kehrs-Verhältnissen den widerwärtigsten polizeilichen Vexationen ausge—

setzt sah.

Jeden gebildeten Mann endlich hat es mit Sorge erfüllen müssen, als wir erleben mußten, daß der ehrwürdigen Landes-Universität ein Militair vorgesetzt wurde. Wo immer im Laufe der Geschichte die Wissenschaft geblüht hat, da hat sie ihre Kraft gesogen aus der Achtung

und der Liebe, mit der sie gepflegt wurde; wo diese Achtung und Liebe

versagt wurde, da verkümmerte die Wissenschaft und schneller noch als

der Verfall der Kenntnisse riß die Rohheit der Gesinnung ein. Mit der Mißachtung der Wissenschaft entzieht man ihr die veredelnde und heilige Kraft; sie sinkt herab zu einer Ausbildung intellektueller Fertigkeit, die um so gefährlicher wird, je mehr die unvermeidlich einbrechende Entsitt— lichung den wahren Geistesadel verdrängt.

Zur gedeihlichen Pflege der Wissenschaft sind nur wenige reife Geister

befähigt, ein Offizier kann dies um so weniger, je mehr er sich in seinem eigenen Berufe auszeichnet.

Wohin ein Beharren in der bisher von dem Minister für Holstein eingeschlagenen Richtung führt, ist nur zu klar. Gänzliches Verschwin— den der Rechtssicherheit, unablässig polizeiliche Vexationen, völlige Demo— ralisation des unter permanenter Drohung der Amtsentsetzung lebenden Beamtenstandes, Verfall der Wissenschaft und jeder edleren Geistesblüthe, das sind ͤ

i 8 7

werden solle. Itzehoe, den 6. Februar 1856. . Ew. Königlichen Majestät allerunterthänigste, treugehorsamste Provinzialstände⸗Versammlung des Herzogthums Holstein.

bv. Scheel Plessen, Präsident. Adolph v. Blome, Berichterstatter. II. „Frederik VII., von Gottes Gnaden, König zu Dänemark, der Wenden und Gothen, Herzog zu Schleswig, Holstein, Stormarn, der

Dithmarschen und zu Lauenburg, wie auch zu Oldenburg 2c. c,

Unter dem 6. d. hat die Provinzial-Staͤnde⸗Versammlung für Unser,

Herzogthum Holstein eine Vorstellung allerunterthänigst bei Uns ein— gereicht, in welcher Beschwerden über das Ministerium für die Herzog⸗ thümer Holstein und Lauenburg und Klagen über den Zustand in dem besagten Herzogthume Holstein niedergelegt sind. ö.

Nachdem diese Sache Uns in Unserem Geheimen Staatsrathe ver—

Zweckes, um der Rechtsidee und des Ansehens der Gerichte halber ab gesehen worden ist. Wenn nun aber jetzt im Herzogthum Holstein die Richter fürchten müssen, ihrer Stellen entsetzt zu werden, sobald sie das Unglück gehabt haben, sich das Mißfallen des betreffenden administrati⸗ Beamten, geschweige des Ministers zuzuziehen, so tritt die Folge dieser Zustände dadurch noch bedenklicher hervor, daß den Beamten zugemuthet ist, die Ausführung von Gesetzen zu ermöglichen, die mit sich selbst in

fassungsmäßig vorgetragen worden ist, eröffnen Wir in dieser Beziehung der Provinzial-Ständeversammlung Folgendes: t

Die Beschwerde über die Allerhöchst verfügte Entlassung in Gnaden und mit Pension der bezüglichen bier Beamten ist unberechtigt.

Unberechtigt ist gleichfalls die Beschwerde über Maßregeln, welche zum Zwecke der nur zu lange durch ungebührlichen Widerstand verzöger— ten Einführung der Landesmünze nothwendig geworden waren und ber— fügt worden sind.

Die Wahl eines Mannes zum Kurator für die Universitaͤt allein deshalb. zum Gegenstande einer Beschwerde zu machen, weil dieser Mann ein Offizier war, ohne jegliche Nuͤcksicht auf die persönliche wissenschaft— liche Bildung des Mannes zu nehmen, ist eben so ungereimt als unge— bührlich. . ; ;

„Die Beamten zur Erfüllung ihrer Amtspflicht anhalten, eine Demo⸗ ralifirung des Beamtenstandes zu nennen, setzt eine beklagenswerthe Un— klarheit der Begriffe voraus.

Wenn die Stände-Versammlung in ihrer allerunterthänigsten Ein⸗ gabe solche Beschwerden als Beweismittel für die Behauptung gebraucht, daß das Recht, die Wissenschaft, die Verwaltung und die materiellen In⸗ teressen des Landes in Gefahr seien, so tritt die Nichtigkeit einer solchen Be⸗ hauptung um so stärker in einem Augenblick hervor, in welchem Wir durch Unser Ministerium der Ständeversammlung Gesetzes vorlagen haben machen lassen, durch welche die politischen Rechte der Ständeversammlung erweitert, früher für nöthig erachtete polizeiliche Beschränkungen bei Ausübung po⸗ litischer Rechte hinweggeräumt, die gleiche Berechtigung vor dem Gerichte ermöglicht, Mündlichkeit und Oeffentlichkeit in dem höchsten Gerichtshof eingeführt werden sollen und in welchen endlich das Prinzip einer glei— chen Besteuerung aller Unterthanen verfolgt wird. So wie mehrfach in den diesjährigen Verhandlungen der holsteinischen Provinzial-Stände, so auch in der uns übersandten Eingabe vom 6. d. M. haben Wir mehr die Nesultate einer durch Sonder⸗-Interessen hervorgerufenen leidenschaftlichen Aufregung, als eines wahren Interesses für die Angelegenheiten Unsers Herzogthums Holstein erkennen müssen.

Mit Rücksicht hierauf können Wir dem Antrage der Versammlung, welcher Unser Vertrauen zu dem Minister für Holstein und Lauenburg zu schwächen nicht vermocht hat, keinen Einfluß auf Unsere Entschließun— gen einräumen.

Vorstehendes haben Wir der Provinzial⸗-Stände-Versammlung Unseres Herzogthums Holstein hiermit eröffnen wollen.

Gegeben auf Unserem Schlosse Christiansborg, den 16. Februar 1856.

Frederik k. . 8

Württemberg. Stuttgart, 20. Februar. Heute fand die Eröffnung der Ständeversammlung statt. Sowohl der König als die Königin wohnten dem der Eröffnung voran— gehenden Gottesdienst in der Stiftskirche persönlich an. Bei der Eröffnung im Ständesaal wurden zuerst die erstmals eintretenden Mitglieder beider Kammern beeidigt und die früher schon Einge⸗ tretenen auf den geleisteten Ständeeid hingewiesen. Die auf die auswärtigen Verhältnisse bezügliche Stelle der Thronrede, welche der Minister des Innern, Freiherr von Linden, verlas, lautet nach dem „Württemb. Staats-Anzeiger“: „Hohe Versammlung! Se. Majestät haben mir den ehrenvollen Auftrag zu er⸗ theilen geruht, die gegenwärtige Ständeversammlung in Höchst⸗ ihrem Namen zu eröffnen. Indem ich diesem höchsten Befehle

nachkomme, fühle ich mich glücklich, vor Allem die wohlbegründete

der obschwebenden Differenzen herbeizuführen, und damit einem verheerenden Kriege ein Ziel zu setzen, welcher bei weiterer Aus⸗ dehnung auch dem deutschen Vaterlande die Segnungen des Frie— dens zu entziehen drohte. Angesichts dieser Lage der Dinge dürfte auch die fernere Hoffnung als gerechtfertigt erscheinen, daß die den Bundesstaaten zum Behuf der Kriegsbereitschaft mittelst Bundes— beschlusses vom 8. Februar 1855 auferlegten Opfer ein baldiges Ende erreichen werden.“

Grsßbritannien und Irland. London, 20. Februar. Die Voranschläge für das Heer-Budget des bevorstehenden Finanzjahres (31. März 1856 bis 31. März 1867) sind gestern veröffentlicht worden. Die Gesammtsumme beläuft sich auf 34,998,504 Pfd., während sie im verflossenen Jahre nur 28, 6706197? Pfd. betrug. Es findet demnach eine Erhöhung von b, 328. C] Pfd. statt. Für den sogenannten effektiven Dienst werden 32,768, 280 Pfd., für den nichteffektiven 2,240,224 Pfd. verlangt. Die Kosten des regelmäßigen Landheeres (246,716 Mann) sind auf 10,950, 398 Pfd., die der organisirten Miliz auf 3,150,129 Pfd., die der Freiwilligen-Corps auf 88,000 Pfd., die des Arbeiter-Corps auf 108,595 Pfd., die des Kriegsministeriums auf 169,026 Pfd. die des Hauptquartiers und der Militair-Etablissements auf 22, 791 Pfd. die der Civil⸗Etablissements auf 5l4. 141 Pfd., die der Handwerker⸗Löh⸗ nung auf 915,301 Pfd., die der Bekleidung, Kasernen⸗Ausstattung, Verproviantirung, Fourage, des Brennholzes und Lichtes auf 9 Mill. S886, 261 Pfd., die der Land- und Seevorräthe auf 4,371, 165 Pfd, die der Bauten auf 2,004,969 Pfd., die des Unterrichts- und wissen⸗ schaftlichen Departements auf 238,404 Pfd., die der Belohnungen für milttairische Dienste auf 25,400 Pfd., die der Generals-Gagen auf 67,000 Pfd., die der Wittwen-Pensionen auf 220,420 Pfd. u. s. w. veranschlagt. Von der im vorigen Jahre votirten Summe