1856 / 56 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1852, 1854 und 1855 A. am 4. Oktober d. J. zu tilgenden Schuldver schreibungen sollen am 6. d. M., Vormittags 9 Uhr, in unserem Sitzungszimmer, Oranienstraße Nr. , im Beisein eines Notars öffentlich durch das Loos gezogen werden.

Die gezogenen Schuldverschreibungen werden demnächst nach.

Littern, Nummern und Beträgen durch Zeitungen und Amtsblätter

bekannt gemacht werden, n g fn. den 3. März 1866.

Haupt⸗ Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling.

Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.

Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz-Konflikte vom 12. Ja⸗ nuar 1856 betreffend die Kompetenz der Aus⸗ einandersetzungs⸗Behörden zur Entscheidung eines Streites zwischen dem Verpächter und Pächter eines Grundstücks über die Verpflichtung zur Ausführung der Gräben-, Wege- und Brücken— bauten, welche in Folge einer Separation noth— wendig werden.

Der Königlichen General⸗Kommission wird, bei Rücksendung

der mit dem Berichte vom 18. Juni v. J. eingereichten Akten, im

Anschluß (a) das Erkenntniß, welches der Gerichtshof zur Entschei—

dung der Kompetenz-Konflikte über den von Ihr in der Prozeß— sache des Königlichen Domainen-Fiskus wider den Domainenpächter

N. zu N., wegen der Kosten der durch Separation veranlaßten

Graben, Wege- und Brücken-Bauten erhobenen Kompetenz⸗-Kon⸗ flikt am 12. Januar d. J. abgefaßt hat, zur Kenntnißnahme und weiteren Veranlassung zugefertigt. Berlin, den 10. . 1856. Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.

An die Königliche General-Kommisston zu N.

A.

Im Namen des Königs.

Auf den von der Königlichen General⸗Kommission zu N. erhobenen Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Appellationsgerichte zu N. anhängigen Prozeßsache 1.

des Königlichen Domainen⸗Fiskus, vertreten durch die Königliche Re— gierung zu N., Klägers, modo Appellaten, wider den Domainenpächter N. zu N., Verklagten, modo Appellanten, betreffend Erstattung der Kosten durch Separation veranlaßter Gra— ben⸗, Wege⸗ und Brücken-Bauten,

erkennt der Khnigliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz

Konflikte für Recht:

daß der erhobene Kompetenz-Konflikt für begründet zu erachten, dem— / gemäß das Verfahren vor den ordentlichen Gerichten definitiv einzustellen, und die weitere Verhandlung und Entscheidung des Rechtsstreites den

Auseinandersetzungs⸗-Behörden zu überlassen. Von Rechts Wegen. .

Der Verklagte N. ist in der, ursprünglich zwischen dem Königlichen Domainen-Fiskus und dem Oekonomen N. am 29. Juni 1838 über das Domainen-Vorwerk N. geschlossenen Pachtkontrakt, durch eine höheren Orts genehmigte Cession vom 18. Juni 1844 als Pächter eingetreten.

Das Domainen-Vorwerk N. ist in einer durch Bestätigung des Auseinandersetzungs⸗Rezesses noch nicht beendigten Separation be— griffen. ! ö Königliche Domainenfiskus behauptet, daß aus Veranlassung dieser Separation, während der Pachtzeit des ꝛc. N. von der Ausein⸗ andersetzungsbehörde verschiedene, auf dem erwähnten Domainen-Vorwerke vorzunchmende Graben-,Wege- und Brücken-Bauten angeordnet und resp. ausgeführt worden, deren Kosten auf die Separgtions-Inter⸗ essenten repartirt worden seien, daß der auf den Fiskus als Besitzer des Domainen-Vorwerks vertheilte Betrag 879 Rthlr. 25 Sgr. 11 Pf. betra— gen habe, und daß dieser Betrag von dem Fiskus bezahlt worden sei.

Er begründet auf den Inhalt des Pachtkontrakts und der in diesem als Beilage und integrirenden Theil in Bezug genommenen generellen Be— dingungen der Verpachtung der Domainen in der Probinz Sachsen vom 23. April 1837 gegen den Verklagten als Pächter den Anspruch auf Er— stattung der erwähnten Summe, indem nach den hier getroffenen Bestim= mungen die Pächter nicht nur die Ausführung des im Wege des Ver— gleiches oder der Entscheidung der Auseinanderfetzungs⸗-Behörden während der Vachtzeit festzustellenden Separationsplanes sich gefallen zu lassen, sondern auch die Bauverbindlichkeit hinsichtlich der Gräben, Wege und

gesetzlichen Vorschriften des

Brücken, und zwar sowohl hinsichtlich der etwa fehlenden und in Ab—

an kommenden, als der Instandhaltung der vorhandenen übernommen ten. e

Der Fiskus hat demzufolge gegen den sich weigerlich haltenden Ver—

klagten bei der Kreisgerichts-Deputation zu N in der am 1 Januar

; . . Marz 1854 erhobenen Klage dahin angetragen:

Den Verklagten zur sofortigen Zahlung von 879 Rthlr. 25 Sgr. 11 Pf.

nebst 5 pCt. Verzugszinsen seit 17. März 1853 als dem Tage der von

ihm erklärten Weigerung, so wie in die Prozeßkosten zu verurtheilen. „Die Klage ist eingeleitet, und beim Nichterscheinen des Verklagten im Klagebeantwortungs-Termine durch Contumaciat-Urtheil vom 12. Mai 1854 von der Königlichen Kreisgerichts-Deputation pro petitis der Klage erkannt worden. Verklagter hat gegen dieses Erkenntniß am 10. Juni 1854 rechtzeitig Berufung eingelegt und in der Einführungs- und Recht— fertigungsschrift nicht nur den Anspruch selbst bestritten, sondern auch den Einwand erhoben, daß derselbe zur gerichtlichen Erörterung nicht ge— eignet, vielmehr wegen der noch nicht erfolgten Bestätigung des Sepa— rations⸗-Rezesses, zur Kompetenz der Auseinandersetzungs-Behörde ge— hörig sei, welchen Einwand der Appellat, wiewohl zugebend, daß die Bestätigung des Rezesses noch nicht erfolgt sei, bestritten hat.

In der Audienz bom 20. Dezember 1854 resolvirte das Königliche Appellationsgericht zu N., die Einrede der Inkompetenz für unerheblich erachtend, auf Beweisaufnahme Über die streitig gebliebenen Thatsachen. Die Königliche General-Kommission zu N., welche inzwischen durch den Anwalt des Appellanten von der Lage der Sache Kenntniß erhalten, hat durch Plenarbeschluß vom 30. März 1855 den Kompetenz-Konflikt erhoben, worauf durch Resolution vom 12. April 1855 das Rechtsver— sahren borläufig eingestellt worden ist.

Von den mit ihren Erklärungen vernommenen Parteien hält der Appellant den Kompetenz-⸗Konflikt für begründet, der Appellat denselben für unbegründet. Das Königliche Appellationsgericht zu N. erklärt in seinem, an den Herrn Justiz⸗Minister erstatteten Berichte, daß es von seiner, bei Erlaß des Beweis⸗Resoluts vom 20. Dezember 1854 leitend gewesenen Ansicht, daß die Sache vor die Gerichte und nicht vor die Auseinandersetzungs— behörden gehöre, später in einem ganz aͤhnlichen Falle zurückgekommen sei und die Kompetenz der Auseinandersetzungs-Behörden sententionando anerkannt habe. Es erachtet also den Kompetenz⸗Konflikt für begründet. . Von Seiten des Königlichen Ministeriums für die landwirthschaft— lichen Angelegenheiten, dem der Herr Justiz-Minister vor Absendung der Akten an den Gerichtshof Mittheilung gemacht hat, ist keine Erklärung eingegangen.

Der Kompetenz⸗Konflikt erscheint begründet.

. Die Königliche General-Kommission stützt denselben zunächst auf den,

wie schon erwähnt, feststehenden Umstand, daß der Auseinandersetzungs⸗ Rezeß noch nicht abgeschlossen, resp. bestätigt ist, und sodann auf die §. 8 der Verordnung vom 20. Juni 1817 und des F§. 7 der Verordnung vom 30. Juni 1834, die ihrer Ansicht auch zur Seite stehen. ; „Die Verordnung vom 206. Juni 1817, die durch die Vorschriften der S8. 5—ß des Ausführungsgesetzes vom 7. Juni 1821, §. 1 der Verord⸗ nung vom 30. Juni 1834 bei allen zum Kessort der General-Kommis⸗— sionen verwiesenen Angelegenheiten, und auch bei Gemeinheitstheilungen, anwendbar geworden ist, überträgt in den §§. 5 ff. ertheilten Bestim— mungen über das Ressort der Auseinandersetzungs-Behörden diesen unter anderem auch im §. 8. die Entscheidung der Streitigkeiten:

wegen der Auseinandersetzung zwischen Pächtern und Verpächtern, in

Betreff derjenigen Verhältnisse, welche durch die bäuerlichen Reguli—

rungen und hiermit verbundenen Gemeinheitstheilungen alterirt werden.“

Aus diesem vorangestellten Satze, der nach den allegirten späteren Vorschriften nicht mehr blos für die mit bäuerlichen Regulirungen ver⸗ bundenen, sondern für alle Gemeinheitstheilungen gilt, zieht der §. 8 selbst hierauf in den folgenden Sätzen die Konsequenz:

„demgemäß gehören Streitigkeiten über die Gültigkeit, Anwendbarkeit

und Auslegung der auf den Fall einer Auseinandersetzung in den

Pachtkontrakten getroffenen Abreden zum Ressort der General—

Kommission, wogegen andere Streitigkeiten, die auch ohne Dazwischen—

kunft einer Regulirung 2c. vorkommen können, z. B. Rückgewähr der

Pacht, zum Ressort der ordentlichen Gerichte gehören.“

Die Voraussetzungen, unter denen hier Streitigkeiten zwischen Päch— ter und Verpächter der Entscheidung der Auseinandersetzungs-Behörden überwiesen werden, treffen im vorliegenden Falle zu. Denn der Kläger begründet grade darauf, daß in dem Pachtkontrakte und in den, in dem— selben in Bezug genommenen Generalpachtbedingungen für Domainen der Pächter einerseits verpflichtet worden sei, sich die Separation gefallen zu lassen, andererseits die Verbindlichkeit überkommen habe, Anlagen der hier fraglichen Art auf seine Kosten herzustellen, er begründet auf die Auslegung, die ei diesen Bedingungen des Pacht-Kontraktes giebt, den

Anspruch auf Erstattung des von ihm bezahlten Kostenbeitrages zu den

durch die Separation! nothwendig gewordenen, auf Anordnung der Auseinandersetzungs-Behörde ausgeführten Gräben, Weg e⸗ und Brückenbauten: und wenn der Appellat in seiner Erklärung über den Kompetenz-Konflikt auf das im ersten Satze des §. 8 Le. gebrauchte Wort: alterirt sich stützend, und behauptend, daß ein Ver— hältniß zwischen Verpächter und Pächter, welches durch die Gemeinheits— theilung alterirt worden, nicht vorliege, der Rechtsstreit also als ein solcher betrachtet werden müsse, den die Schlußbestimmung des Para— graphen an die ordentlichen Gerichte verweise, die Zuständigkeit der Auseinandersetzungsbehörde als durch diese Vorschrift begründet, in Ab— rede stellen will, so giebt er dem ersten Satze des Paragraphen eine Deutung, die derjenigen geradezu widerspricht, die der Gesetzgeber selbst demselben, ihn in dem unmittelbar folgenden Satze durch ein Beispiel erlaͤuternd, beilegt. Denn dieses Beispiel bezeichnet gerade bestimmt den hier vorliegenden Fall, und erläutert den vorausgehenden Satz dahin,

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daß unter „alterirt worden“ nichts anderes gemeint ist, als daß die zwischen dem Pächter und Verpächter bestehenden Verhältnisse, welche den Streit hervorrufen, durch die Auseinandersetzung berührt worden, daß die Auseinandersetzung einen Einfluß auf sie geäußert habe. Hiernach, und da der von der Königlichen General-Kommission gleichfalls allegirte 5. 7 der Verordnung vom 30. Juni 1834 die Aus⸗ einandersetzungs-Behörden ermächtigt und resp. verpflichtet, in den bei nen anhängigen Angelegenheiten „nicht blos den Hauptgegenstand der Auseinandersetzung, sondern auch alle anderweiten Rechtsverhältnisse, welche bei vorschriftsmäßiger Ausführung der Auseinandersetzung in ihrer bisherigen Lage nicht verbleiben können, zu reguliren, die hierbei vorkommenden Streitigkei⸗ ten zu entscheiden und Überhaupt alle obrigkeitlichen Festsetzungen zu erlassen, deren es bedarf, um die Auseinandersetzung zür Ausführung zu bringen und die Interessenten zu einem völlig geordneten Zustande zurückzuführen“ und dabei in dem unmittelbar folgenden Alinea unter anderem auch wiederum auf den §. 8 der Verordnung vom 20. Juni 1817 zurückweist, kann die Kompetenz der Königlichen General-Kommission, die nach §. 20 der Verordnung bom 20. Juni 1817 erst durch die Bestätigung des Re— zesses beendet wird, in der vorliegenden Sache nicht in Zweifel gezogen werden. Demnach war, wie geschehen, zu erkennen. Berlin, den 12. Januar 1856. . Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte. (L. S) (gez) von Lamprecht.

Preußische Bank.

Monats-Uebersicht der preußischen Bank, gemäß §. 99 der Bank-Ordnung vom 5. Oktober 1846. M eti sd a. Geprägtes Geld und Barren. 19,069,000 Rthlr. Kassen⸗Anweisungen 2, 023, 300 5 3) Wechsel⸗Bestände ... . . . JJ 30, 259, 4090 Rthlr. ) Lombard⸗Bestände. 8,741,800 * 5) Staats ⸗Papiere, verschiedene Forderungen und Aktiva . .

Banknoten im Umlauf.

) Depositen⸗Kapita lien...

8) Guthaben der Staatskassen, Institute und Privat-Personen, mit Einschluß des Giro— Verkehrs

Berlin, den 29. Februar 1856. Königlich preußisches Haupt-Bank-Direktorium. von Lamphiesßt Ritt n. nn tt, NDech nd. Woywod.

10,548,300 *

193388, 000 * 24, 306, 1060

13, 920,600 *

Ta ges Ordnung. 35ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten am Mittwoch, den 5. März 1856, Vormittags 11 Uhr.

1) Nochmalige Abstimmung über die Amendements a) des Abgeordneten Wolff, b) des Abgeordneten von Beughem;

2) Abstimmung 4

Rüber den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abände⸗

rung einiger Bestimmungen des Strafgesetzbuchs,

rung der 585. 41 bis 46 der Feldpolizei-Ordnung vom 1. Nevember 1847. 3) Nochmalige Abstimmung über den Abänderungs-Vorschlag des Abgeordneten von Beughem.

4) Abstimmung über den Entwurf eines Gesetzes, den Betrieb!

der Dampfkessel betreffend.

5) Bericht der Kommission für Verfassungs-Angelegenheiten über den Antrag des Abgeordneten Wagener, im Artikel 4 der Verfassungs- Urkunde die Worte: „Alle Preußen sind vor dem Gesetze gleich. Standes-Vorrechte finden nicht statt“, zu streichen.

Angekommen: Se,. Excellenz der Herzoglich sachsen-coburg— gothasche Staatsminister, Freiherr von Seebach, von Gotha.

Abgereist: Se. Durchlaucht der Herzog von Croy— Dülmen, nach Brüssel.

Se. Excellenz der Herzoglich anhalt-dessausche Staatsminister, von Ploetz, nach Dessau.

Der General⸗Masjor und Commandeur der g9ten Kavallerie⸗ Brigade, Graf von Schlippenbach, nach Glogau.

„Berlin, 4. März. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: Dem Direktor der Gemälde ⸗-Gallerie der Mu⸗ seen, Professor Dr. Waagen zu Berlin, die Erlaubniß zur An- legung des von des Prinzen und Regenten von Baden Königliche

Hoheit ihm verliehenen Ritter⸗Kreuzes des Ordens vom Zähringer Löwen zu ertheilen.

eine Anleihe,

Nichtamtliches.

„Preußen. Berlin, 4. März. Se. Majestät der König nahmen gestern die gewöhnlichen Vorträge entgegen und empfingen den von seiner Sendung nach Prag zurückgekehrten Fürsten Wilhelm Radziwill Durchlaucht.

Der Kaufmann Paul Gutike in Stettin ist zum General-Konsul der Argentinischen Conföderation daselbst ernannt und in dieser Eigenschaft von der diesseitigen Re⸗ gierung anerkannt worden. Das dem Herrn Gutike von der Ar— gentinischen Conföderation verliehene Ressort, auf das sich auch das diesseitige Exequatur bezieht, umfaßt die sämmtlichen Häfen der preußischen Ostsee⸗Provinzen. (Pr. C.)

Holstein. Kiel, 1. März. In letzter Nacht traf hier das erste englische Kriegsdampfschiff „Imperieuse“ (Fregatte von 51 Kanonen) ein und ging bei Düsternbrook vor Anker. (H. B. H.)

Sachsen. Weimar, 2. März. Auf der Tagesordnung der gestrigen Sitzung des Landtags siand der Bericht des Rechts? gesetzgebungs⸗Ausschusses über den Gesetzentwurf, die Wiedereinfüh⸗ rung der Todesstrafe betreffend. Der Ausschuß in seiner Mehrheit beantragte: „der Landtag wolle den Gesetzentwurf ablehnen“. Nach einer längeren Debatte wurde dieser Antrag mit 16 Stimmen gegen 14 verneint. Es ist daher nun auf die Berathung der ein— zelnen Theile der Regierungsvorlage einzugehen. Die Staats regie⸗ rung theilte dem Landtage mit, daß sie von einer Berücksichtigung des Antrages auf Wiedereinführung der Strafe der körperlichen Züch⸗ tigung wenigstens zur Zeit abstehen zu sollen geglaubt habe. (W. Z.) , Paris, ö. J Kaiser hat die Legis⸗

ittag eröffnet. ie Rede 6 zra⸗ . , ff lautet (nach telegra „Meine Herren Senatoren! Meine Herren Deputirten!

. Als ich das letzte Mal Sie . J von ernsten ten, 6.

Die Heere der Alliirten erschöpften sich bei einer Belagerung, hartnäckige Vertheidigung an ,, zweifeln 63 , . sicher, schien das Ende des Kampfes erwarten zu wollen, bevor es sich aussprach. Zur Fortführung des Krieges forderte ich von Ihnen welche Sie einstimmig votirten, obgleich diefelbe als außerordentlich erscheinen konnte. Das Steigen der Preise der Lebensmittel drohte in der arbeitenden Klasfse eine allgemein? Mißstim—

mung zu erzeugen, und eine Störung in dem Geldsystem ließ eine Ver—

minderung des Geschäftsverkehrs und der Arbeit befürchten. Nun, Dank Ihrer Mithülfe und der in Frankreich und England entfalteten Energie, Dank vor Allem dem Schutze der Vorsehung, sind diese Gefahren, wenn nicht gänzlich verschwunden, doch zum größten Theil überwunden.

Eine große Waffenthat entschied zu Gunsten der Heere der Allürten

einen erbitterten Kampf, einen Kampf ohne Beispiel in der Geschichte. Die Stimme Europas hat sich von diesem Augenblicke an offener ausge— / sprochen. , Die dritte Anleihe wurde ohne Schwierigkeiten gedeckt. Das Land hat mir von Neuem sein Vertrauen bewiesen, indem es eine fünfmal größere Summe für die Anleihe zeichnete, als ich gefordert Es hat mit ener bewundernswürdigen Entsagung die mit der Theuerung der Lebensmittel unzertrennlichen Leiden erkragen, welche indessen durch die Privatwohlthätigkeit, durch den Eifer der Munizipalitäten, und durch die Summe von 19 Millionen, die in den Departements vertheilt wurden, gemildert worden sind.

Ueberall haben sich unsere Buündnisse erweitert und befestigt.

von fremdem durch haben

: r Jetzt bewirken Getreide ein merkliches Sinken der das Verschwinden des Goldes

die Zufuhren Getreidepreise. Die entstandenen Befürchtungen

. r ) ; ö sich vermindert, und zu keiner Zeit waren die Arbeiten rühriger, die b) über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend die Abände⸗ ö. den mnilitärischen Geist der

Einnahmen beträchtlicher. Die Wechselfälle des Krieges haben mili chen C Nation wieder erweckt. Niemals gab es, so viele freiwillige Einstellungen, noch so viel Eifer unter den Dienstpflichtigen, welche das Loos dazu bestimmte. Zu dieser kurzen Auseinandersetzung der Lage, gesellen sich Thatsachen von hoher politischer Bedeutsamkeit. Die Königin von England, um einen Beweis von ihrem Vertrauen, von ihrer Achtung für unser Land zu geben, und um unsere Beziehungen enger zu schließen, ist nach Frankreich gekommen. Der enthusiastische Empfang, der ihr hier zu Theil wurde, mußte ihr beweisen, wie tief die Gefühle waren, welche sie durch ihre Gegenwart hervorrief, und wie dieselben geeignet waren, das Bündniß beider Völker zu befestigen. Der König von Sardi⸗

nien, der ohne weiteren Rückblick (qui sans regarder derrière lui) sich unserer Sache mit jenem muthigen Auf

chwung angeschlossen hatte, welchen er schon auf dem Schlachtfelde bewiesen, ist ebenfalls nach Frankreich ge⸗ kommen, um ein durch die Tapferkeit seiner Soldaten bereits befestigtes Bündniß zu weihen. Diese Souveraine vermochten ein Land zu sehen, das, bis vor Kur⸗ zem so bewegt und seines Ranges im Rathe Europa's entkleidet, heute friedlich gedeiht und geachtet den Krieg nicht mit der augenblicklichen Aufregung der Leidenschaft, sondern mit der Ruhe der Gexechtigkeit und mit der Energie der Pflicht führt. Sie sahen Frankreich, wel⸗o ches 200,000 Mann über die Meere schickte, zu gleicher Zeit in Paris alle Künste des Friedens versammeln, als hätte es zu Europa

sagen wollen: der gegenwärtige Krieg ist für mich bis jetzt nur eine

Episode, meine Gedanken und meine Kräfte sind zum Theil immer auf die Künste des Friedens gerichtet, vernachlässigen wir nichts, um uns zu verständigen, und zwinget mich nicht, auf die Kampfplätze alle Hülfsquellen und die ganze Machtfülle einer großen Nation zu wer⸗ fen. Dieser Ruf scheint verstanden worden zu sein, und der Winter, der die Feindseligkeiten unterbrach, hat die Dazwischenkunft der Diplomatie begünstigt. Oesterreich entschloß fich zu einem entscheidenden Schritt, wel⸗