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mfriedigung, welche die Schaar der Personen kräftigft ausschließt, deren a m *. 535 Eigenthum der Emigranten ehr nd e Quelle von vielen Leiden unter den hier landenden. Emigranten gewesen ist.
Die Kommission veranlaßte auch die Direktoren der hauptsächlichsten
s iffs⸗Verbinbungslinien mit dem Westen, daß sie ,, Tenn fse f, . Central⸗Billet⸗Büreau organisirten. für den Verkauf von Emigranten⸗Billetten nach den verschiedenen Plätzen im Innern zu den regelmäßigen angezeigten Preisen, und daß sie dieses Bürktau, so wie das ganze Befoͤrderungswesen von Personen und Bagage, unter bie unmittelbare Aufficht der Kommission stellten. J Bei diefer Einrichtung landet der Passagier mit seiner Bagage, für welche ihm Marken verabreicht werden, welche die Verantwortlichkeit für deren Sicherheit beweisen. Er findet in Castle Garden eine großartige wohl ventilirte und der Jahreszeit angemessen erwärmte Halle, wo er sich ausruhen und erfrischen kann; große Badezimmer, deren Benutzung kostenfrei ist; frugale Mahlzeiten zum Herstellungspreis; verantwortliche und uninteressirte Beamte, die seine Sprache sprechen und ihn berathen können, über die beste Art für ihn zu reisen, oder über die schnellste und leichteste Weise Arbeit zu finden; er kann dort sein Billet kaufen für die Eisenbahn⸗ oder Dampfschiffslinie, die er wählen mag; sein Gepäck wird mit Etiquetts und Rummer versehen und er erhält darüber eine Quit— tung, vermöge welcher er es an seinem Bestimmungsorte fordern kann; und er wird endlich kostenfrei zu Wasser mit seinem Gepäck an den Ab— fahrtsort der Befoͤrderungslinie gebracht, die er gewählt hat. Auf solche Weise ist er durchaus der Nothwendigkeit überhoben, in die Stadt zu ehen und sich den gefährlichen Schlingen auszusetzen, die der Runner fi ihn in Bereitschaft hat, sobald er nur mit ihm in Berührung kom— men kann. Selbst das Einziehen seiner Wechsel auf Kaufleute in New⸗ Vork geschieht, wenn er es wünscht, durch den Kassirer, und das Geld wird ihm dann unter Aufsicht eines der Emigrations⸗-Kommissare ausbe— zahlt. Er kann also nach seinem westlichen Bestimmungsort abreisen, ohne fich der geringsten Gefahr eines Verlustes durch Betrug auszusetzen. Es ist ganz natürlich, daß von Seiten der Runner und deren Alliüir⸗ ten verzweifelte Versuche gemacht werden, um dieses wohlthätige Institut zu untergraben. Keine Verleumdung läßt man unversucht, um die öffent— liche Meinung gegen dasselbe einzunehmen. Aber dieses Alles ist ein— druckslos geblieben, denn der großartige Vortheil, welcher dem Emigran— ten aus dem Schutze erwächst, den ihm dieses Institut bietet, ist zu klar, um einen Zweifel darüber bei dem vorurtheilsfreien Beobachter zu lassen. Die Schreier, welche erfolglos versuchten, das Emigranten⸗Landungs⸗ Depot als ein Uebel darzustellen, das der Gesundheit und dem Wohl— stand der Stadt Abbruch thue, und die es eben so unmöglich fanden, ihren gewohnten unrechtmäßigen Vortheil von den Emigranten zu ziehen, welchen seine Mauern Schutz bieten, haben nun zu einem Mittel ihre Zuflucht genommen, welches die nüßliche Wirkung dieses Instituts auf— zuheben droht durch Umgehung des durch dasselbe gebotenen Schutzes. Das hiezu gewählte Mittel ist das System, in Europa mit dem Emigranten zu kontrahiren für dessen inländische
Reise von New-Pork nach seinem Bestimmungsert im In⸗
nern der Vereinigten Staaten oder in Canada. Dieses System ist kürzlich in ausgedehntem Maße wieder eingeführt worden. Runner und Beförderungs⸗Agenten, die durch die Einrichtung des Emi— granten-Landungs-Depots von Castle Garden ihrem gewohnten Treiben Gränzen gesetzt . haben sich nach europäischen Häfen und selbst nach dortigen inländischen Oertern übersiedelt, oder haben dort Agenturen aufgestellt oder erneuert, um Passagiere für die amerikanische Inlands— Reife zu buchen, ehe sie die europäischen Häfen oder selbst ihre inländi⸗ sche Heimath verlassen, und um den Preis solcher Reisebillette für das hiesige Inland ganz oder theilweise im Voraus zu empfangen. ?
Es ist selbstberständlich, daß diese Agenturen, welche mit großen Kosten verbunden sind, fich nicht mit einer rechtmäßigen sKommission auf die Nettopreise her Billette begnügen. Uebervortheilungen beim Verkauf der Personenbillets find die Regel, gewöhnlich zwischen 25 und 59 Pro⸗ zent über die gesetzlichen Preise hinaus, sehr oft aber auch völlig das Doppelte, während dabei den Korrespondenten in diesem Lande, deren Runnern und Bagageleuten voller und unbeschränkter Spielraum bleibt, um den Passagier, nachdem er hier gelandet ist, an den Spesen für sein Gepäck zu betrügen. Falsche Vorspiegelungen, welche oft bis zu förm⸗ lichem Zwang gehen, werden nicht selten angewandt, um die Emigranten kt veranlassen, inländische Reisebillette zu kaufen, ehe sie Europa ver— lassen. Die alleralbernsten Behauptungen werden dem Emigranten gegen— über aufgestellt, z. B., daß man nur auf solche Billette reisen könne, die der Agent ausgiebt, der eben die Behauptung aufstellt, und zwar in solchen Ausdrücken und mit so diel scheinbaren Beweisgründen, daß sie dem unerfahrenen Emigranten Vertrauen einflößen und ihn irreleiten. Einige dieser Agenturen, namentlich in England, haben sich nicht ent— blödet, sich Agenten der Emigrations-Kommission zu nennen und haben, unter dem Namen der Unterzeichneten, Passagiere auf das frechste be— trogen und auf diese Weise versucht, indirekt das Vertrauen zu der Emigrations⸗Kommission zu untergraben.
Dieses System ist geeignet, in seinen Folgen den Schutz zu ver— nichten, mit welchem Castle Garden den Emigranten umgiebt; denn der Vassagier, welcher, mit einem Kontrakt versehen, hier landet, auf welchen — dolle oder theilweise Zahlung geleistet hat, geht sogleich aus dem Depot n die Stadt, um den Spediteur aufzusuchen, der den in Europa ge⸗ 6 enen Vertrag zu vollziehen hat. Er geht also an dem Instiüut
2. er, welches die Staatsregierung zu seinem Schuß ersonnen Üünd ge— 1 . hat, und zwar direkt in die Hände der Leute, gegen welche er 6. kt worden wäre. Er muß für sein Gepäck schweren Fuhrlohn be— i Ii. n at überdies für dasselbe keine andere Sicherhelt, als seine Weck achsamfeit, Er wird wieder, unter allerlei Vorspiegelungen, im bee. . aufgehalten werden, bis fein letztes Geld verausgabt und fin 7 f. Schuld eingegangen i. die dann den Vorwand bietet, um 6 * 9 gan oder theilweise mit Beschlag zu belegen, und so gerupft, eder herzlos ausgeseßzt werden, um' der Wohithätigteit zur Last
zu fallen, statt sofort einer nützlichen und unabhangigen Thätigkeit ent⸗ gegen zu eilen, wie es geschehen waͤre, wenn er direkt vom Tandungsdepot nach seinem Bestimmungsorte abgereist wäre, ohne an Geld und Gut beraubt zu werden durch nutzlosen und betrügerischen Aufenthalt, den ihm interessirte Leute verursachten, die seine Unwissenheit benutzten.
Zur Verhinderung dieses gefährlichen Systens des „Buchens in Europa“ bitten die Unterzeichneten ergebenst um den Beistand der hohen Regierungen in Europa. Die väterliche Fürsorge, welche die euro⸗ päischen Regierungen für den Schutz ihrer einzelnen Unterthanen stets bewiesen haben durch strenge Gesetze, welche alle Geschäfte, die geeignet sind, der Schwindelei Spielraum zu lassen, reguliren, überwachen oder verbieten, erfüllt die Unterzeichneten mit der Hoffnung, daß ihre Vorstel⸗ lungen geneigtes Gehör finden werden, und daß die hohen Regierungen, an welche dieselben gerichtet find, ihnen ihren Beistand zum Schutz der landenden Emigranten nicht versagen werden, sondern Maßregeln anord— nen, welche es dem rücksichtslosen Spekulanten auf das Eigenthum der Emigranten unmöglich machen sollen, in der angedeuteten Weise, den Wunsch der Regierung von New⸗Pork zu vereiteln, den in hiesigem Ha— fen landenden Emigranten durch die Unterzeichneten einen vollständigen Schutz gegen Betrug und Uebervortheilung zu sichern.
Die unterzeichnete Kommission kennt den vollendeten Geschäftstakt und das gewandte, feine Benehmen der Hervorragenderen unter den Beförderungs-Agenten, welche nach Europa gegangen find und jetzt dort reifen oder wohnen, um das Interesse der hiesigen Geschäfte zu fördern, mit denen sie in Verbindung stehen, und erlaubt sich, bie hohen Regie— rungen vor den plausiblen Vorstellungen zu warnen, welche solche Leute gewöhnlich machen, um ihre Zwecke zu fördern. Andererseits erlauben sich die Unterzeichneten, eine gründliche Prüfung des unter ihrer Auf— icht stehenden Schutz-Instituts von Seiten der hohen Regierungen zu erbitten, durch deren Repräsentanten, Gesandten, Minister, Konsuln oder Handels-A1Agenten in diesem Lande.
Sie empfehlen ihr Memorial der geneigten Erwägung der hohen Regierungen und haben die Ehre mit hoher Achtung zu verharren.
New⸗Pork 1855.
Die Emigrations-Kommission. Gulian C. Verplanck, Präsident. John A. Kennedy, James Kelly, Elijah F. Purdy, E. D. Morgan, John P. Kommissäre. Cummings, Fernando Wood, Bürgermeister von New-Pork. Geo. Hall, Bürgermeister von Brooklyn. Rud. Garrigue, Präsident der Deutschen Gesellschaft. Andrew Carrignan, Präsident der Irländischen Gesellschaft.
Cirkular-Verfügung vom 4. Januar 1856 — be⸗—
treffend eine Berichtigung der Anweisung für die
Aufstellung und Ausführung städtischer Bau- und Retablissements⸗Pläne.
Anweisung für die Aufstellung und Ausführung städtischer Bau- und Retablissements-Pläne (Staats-Anzeiger 1855 Nr. 141 S. 1093.)
In der unterm 12. Mai v. J. mitgetheilten Anweisung für die Aufstellung und Ausführung städtischer Bau⸗= und Retablisse⸗ ments-Pläne hat sich 8. 2 im 2Zten Alinea ein Schreibfehler erge⸗ ben, indem der für die Uebersichts-Pläne vorgeschriebene Maßstab von 100 Ruthen gleich einem Ee nnen, als
IG b der natürlichen Größe bezeichnet ist, während es statt dessen heißen
llt sollte j
— 10, 000
Zur Vermeidung einer irrigen Anwendung der betreffenden Bestimmung ist dem Schlusse des g. 2. (zweites Alinea desselben) folgende Fassung zu geben:
Der Maßstab zu den Situations- und Nivellements-Plänen muß mindestens a5, der wirklichen Länge (20 Ruthen gleich einem Einhunderttheile einer Ruthe) betragen. ᷣ
Bei einem größeren Situationsplane ist derselbe in mehrere Sectionen zu thellen, in diesem Falle aber auch ein Uebersichtsplan im Maßstabe von 5m der wirklichen Länge (100 Ruthen gleich einem Einhunderttheile einer Ruthe) auszuarbeiten, auf welchen die Situationsgrenzen angedeutet und die Sectionen numerirt wer— den müssen. .
Die Königliche Regierung hat hiernach das Erforderliche zu veranlassen.
Berlin, den 4. Januar 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt. An sämmtliche Königliche Regierungen (ausschließlich der Rheinischen, der zu Marienwerder und zu Sig⸗ maringen) und an das Polizei⸗Präsidium hierselbst.
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Justiz⸗Ministerium.
Erkenntniß des Königlichen Gerichtshofes zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte vom 22. September 185656, — daß Streitigkeiten darüber, ob der Staat berechtigt, als Beihülfe zu der ihm obliegenden Unterhaltung der Landstraßen von den betreffenden städtischen Gemeinden oder von sonstigen Einwohnern der an der Straße liegen⸗ den Gegend Hand- und Spanndienste zu fordern, im Rechtswege zu entscheiden seien.
(S. auch Staats⸗Anzeiger 1856 Nr. 42 S. 314.)
Auf den von der Königlichen Regierung zu Gumbinnen erhobenen.
Kompetenz- Konflikt in der bei dem Königlichen Appellationsgericht zu Insterburg anhängigen Prozeßsache ꝛc erkennt der Koͤnigliche Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg in dieser Sache für zulässig und der erhobene Kompetenz-Konflikt daher für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen.
ö
Der zwischen der Wittwe und den Erben des Bau-Inspektors P. und dem Fiskus jetzt in zweiter Instanz schwebende Prozeß betrifft die Frage, ob die Kläger bei Unterhaltung der Landstraße von Klein⸗D. bis zur Stadt D. nur nach den Kraͤften ihres zu Klein⸗D. liegenden Grund stücks Hand- und Spanndienste zu leisten berpflichtet seien. Die Königliche Negierung will die Entscheidung hierüber ausschließlich den Verwaltungs— behörden vorbehalten wissen; dieses Verlangen hat jedoch keinen Grund, es kann vielmehr nicht zweifelhaft sein, daß die richterliche Entscheidung hierüber allerdings zulässig gefunden werden muß.
Der Hauptgrund, aus welchem die Königliche Regierung in dem
Beschlusse dom 25. Januar d. J. die richterliche Entscheidung ausge⸗
schlossen wissen will, ist darin gesetzt, daß die Verpflichtung zur Leistung bon Hand und Spanndiensten bei Wegebauten unter die allgemeinen Anlagen zu subsumiren sei, hinsichts deren der §. I8 Th. II. Tit. 14 des Allg. Landrechts bestimmt, daß über die Verbindlichkeit zu deren Ent⸗ richtung ein Prozeß nicht stattfinde. Diese Auffassung kann jedoch nicht für richtig anerkannt werden. Unter „den allgemeinen Anlagen“, über welche sich der . 78 a. a. O. verhält, sind nur solche Anlagen zu ver⸗ stehen, welche aus dem Besteuerungsrechte, aus dem Rechte, zur Bestrei⸗ tung der Staatsbedürfnisse Abgaben zu erheben (8§. 15 Th. II. Tit. 13 des Allgem. Landrechts) hervorgehen. Es folgt dies daraus, daß der §. I8 a. a. O. einen Theil des von den Staatseinkünften und fiskalischen Rechten handelnden Titels 14 bildet, so wie denn auch der S§. 78 a. a. O. ausdrücklich auf die 558. 2 und 3 Th. II. Tit. 14 des Allgemeinen Land— rechts verweiset. Von einem Besteuerungsrechte handelt es sich aber nicht; die rechtlichen Verhältnisse, welche in Beziehung auf die Rechte und Pflich⸗ ten des Staats in Ansehung der Landstraßen bestehen, liegen vielmehr auf einem ganz anderen Gebiete. Der Grund, aus welchem den Einwohnern der an der Straße liegenden Gegend die Verpflichtung zur Leistung von Hand- und Spanndiensten auferkegt ist, ist lediglich in dem Vortheil zu suchen, welchen sie von der Straße ziehen. Es folgt dies aus dem §. 16. Th. IJ, Tit. 15 des Allgemeinen Landrechts, welcher bei Anlage neuer Wege dergleichen Leistung den zur Wegearbeit überhaupt verpflich— teten Einwohnern, welche von dem neuen Wege Vortheil haben, auferlegt. Ein solches Verhältniß läßt sich aber um so weniger nach dem im §. 78 a. a. O. aufgestellten Grundsatze beurtheilen, da die Be⸗ zeichnung der Verpflichteten im §. 13 Th. II. Tit. 15 des Allgem. Land— rechts „die Einwohner der an der Straße liegenden Gegend“ schon über— haupt nicht unter den im F. 78 a. a. O. aufgestellten Begriff: „alle Mitglieder einer gewissen Klasse der Einwohner des Staats“ zu bringen sein würde. . Außerdem ist in dem Beschlusse vom 25. Januar d. J. ausgeführt, daß mit Zugrundelegung des Gesetzes vom 11. Mai 1842 der Rechtsweg unzulässig sei, wobei davon ausgegangen ist und in der Richtung dieses Beschlusses auch ausgegangen werden mußte, daß die Klage gegen die Polizeibehörde selbst gerichtet sei. Diese Voraussetzung trifft jedoch nicht zu. Die Kläger selbst haben sich zwar auf den §. 2 des Gesetzes vom 11. Mai 18473 berufen. Dies ist jedoch nur deshalb geschehen, weil der erste Richter die Klage, als zum Rechtswege nicht geeig⸗ net, auf Grund jenes Gesetzes zurückgewiesen hatte. Jene Bezug— nahme von Seiten der Klaͤger und die in dieser Beziehung bei⸗ gefügte Ausführung hatte daher nur den Zweck, jene Zurückweisung zu widerlegen und darzuthun, daß auch von diesem Gesichtspunkte aus die Klage zulässig sei. In der Klage selbst und in deren Begründung ist da⸗ durch nichts geänderk; die Klage ist vielmehr formell und materiell so geblieben, wie sie ursprünglich angestellt worden. Diese Klage ist nun aber ausdrücklich gegen den Fiskus gexichtet, und unter diesem kann kein anderer verstanden werden, als der Wegebau⸗Fiskus, welcher eine Polizeibehörde nicht darstellt. Daß die Klage nicht gegen die Landes— polizei⸗Behörde, sondern gegen den Wegebau-Fiskus gerichtet worden, kann auch um so weniger zweifelhaft gefunden werden, da in der Klage auf das Wege⸗Reglement von 1764 Bezug genommen und aus demselben abgeleitet ist, daß, wenn die Wegelast für die Verpflichteten zu groß sei, der Fiskus sie übertragen müsse, und nicht minder in der Appellations⸗ Einführungsschrift auszuführen gesucht ist, daß Alles, was bei dem Bau und der Unterhaltung einer Landstraße über das gewohnliche Maß hin⸗ ausgehe, von dem Fiskus zu tragen sei. Die hiernach gegen den Wegebau⸗Fiskus gerichtete Klage kann aber nicht vom Rechtswege aus⸗
geschlossen werden, und es hat deshalb, so wie geschehen, der erhobene Rompetenz⸗Konflikt zurückgewiesen werden müssen.
Berlin, den 22. September 1855.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗sonflikte.
Finanz⸗Ministeriuꝛm. Haupt ⸗Verwaltung der Staats schulden.
Bekanntmachung vom 6. März 1856 — betreffend
die in der Verloosung am 6. März 1856 gezogenen
und zur baaren Einlösung am 1. Oktober 1856
gekündigten Schuldverschreibungen der Staats⸗
Anleihen aus den Jahren 1848, 1850, 1852, 1854 und 18554.
In der am heutigen Tage öffentlich stattgehabten Verloosung sind von den Schuldverschreibungen der Staats-Anleihen aus den Jahren 1848, 1850, 1852, 1854 und 1855 A. die in der Anlage (a.) verzeichneten Nummern gezogen worden, welche den Besitzern mit der Aufforderung gekündigt werden, den darin verschriebenen Kapitalbetrag vom 1. Oktober d. J. ab in den Vormittagsstunden von 9 bis 1 Uhr entweder bei der Staatsschulden-Tilgungskasse hier selbst, Oranienstraße Nr. 94, oder bei der nächsten Regierungs⸗ Hauptkasse gegen Quittung und Rückgabe der Schuldverschreibun⸗ gen mit den dazu gehörigen, nach dem 1. Oktober d. J. fälligen Zinscoupons baar in Empfang zu nehmen.
Der Geldbetrag der etwa fehlenden, unentgeltlich abzulie⸗ fernden Zins-Coupons wird von dem zu zahlenden Kapital zu⸗ rückbehalten.
Da die gezogenen Schuldserschreibungen nicht sämmtlich an Einem Tage geprüft und ausgezahlt werden können, so können dieselben schon vom 1. September d. J. ab zur Prüfung bei den gedachten Kassen vorgelegt werden; auch werden dort Formulare zu den Quittungen unentgeltlich verabfolgt.
Auf der Anlage sind zugleich die Nummern der aus früheren Verloosungen noch rückständigen und nicht mehr verzinslichen Schuldverschreibungen der Anleihen aus den Jahren 1850 und 1852 mitabgedruckt, und werden die Inhaber an die Einreichung dersel⸗ ben und Erhebung der Kapitalien zur Vermeidung weiteren Zins⸗ Verlustes erinnert.
Die Nummern der aus den früheren Verloosungen der frei⸗ willigen Anleihe vom Jahre 1848 noch rückständigen Schuldver⸗ schrelbungen können wegen ihrer überaus großen Anzahl nicht von Neuem abgedruckt werden, und wird deshalb auf die zu seiner Zeit veröffentlichten Verloosungslisten verwiesen.
Berlin, den 6. März 1856.
Haupt-Verwaltung der Staatsschulden. Natan. Rolcke. Gamet. Nobiling.
4. Ver eich ne der am 6. März 1856 gezogenen und zur baaren Einlösung am 1. Oktober 1856 gekündigten Schuldverschreibungen J. der freiwilligen Staats-Anleihe vom Jahre 1848, Il. der Staats-Anleihe vom Jahre 1850, IIl. der Staats-Anleihe vom Jahre 1852, IV. der Staats-Anleihe vom Jahre 1854, V. der Staats-Anleihe vom Jahre 1855 A.
(Siehe die besondere Beilage.)
Angekommen: Der Erb-Truchseß in der Kurmark Branden— burg, von Graevenitz, von Queetz.
Berlin, 8. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: Dem vormaligen Feldwebel im 2bsten Infanterte⸗ Regiment, Schaper, die Erlaubniß zur Anlegung der ihm ver⸗ liehenen, dem Herzoglich anhaltischen Gesammt⸗Haus⸗Orden Albrechts des Bären affiliirten filbernen Medaille zu ertheilen.
Personal - Veränderungen in der Armee.
Offiziere, Portepee⸗ Fähnriche ꝛc. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 23. Februar. Clausius, Hauptm. und Festungs⸗Bau⸗Direktor der Fefte Bohen von der 2. zur 1. Ingen. Insp. dersetzt.