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a — s, nach den deshalb ergangenen Dienst⸗ , . perzen / Te ge chin abzuholender Gegenstände von rden muß. . . berbach er sene fasuüz, wenn angenommen Erlasses vom 6. Juli v. J. von den r 1 mit ge⸗ 8 unter⸗ ringerer liegt keinem 3 Postbeamten
sind, lich bleiben, sondern allgemeinen gesetzliche genommen werden können. H Um sowohl die Postbeamten, als auch die bei der Abholung
bethelligten Adressaten in Bezug auf die von ihnen beiderseitig zu beobachkende Vorsicht und Sorgfalt thunlichst zu unterstützen ist nicht allein bereits bei Ausführung des Gesetzes über das Post— wefen vom 5. Juni 1852 die Erwartung ausgesprochen, daß von den Postanstalten bereitwillig auf Anträge werde eingegangen wer= den, welche die Einführung von Sicherungsmaßregeln, durch des-
halb nach §. 48. des Gesetzes besonders zu treffende Abkommen,
zum Zweck haben, sondern auch durch die Dienst⸗Instruction aus⸗ drücklich vorgeschrieben worden, daß die Post-Anstalten es sich pflichtmäßig sollen angelegen sein lassen, jede Abweichung von dem einmal getroffenen Abkommen sorgsam zu vermeiden,
Zugleich ist eben daselbst die Art und Weise näher angegeben,
wie sich, je nach der Eigenthümlichkeit der örtlichen Verhältnisse bei den einzelnen Postanstalten, . Störung für den Dienstbetrieb und ohne Nachtheil für den Verkehr wird erreichen lassen. Namentlich ist bei kontohaltenden Korrespon⸗ denten die jedesmalige Vorzeigung des Gegen ⸗Contobnches durch den abholenden Boten als eine einfach durchzuführende Verfahrungs—⸗ weise bezeichnet worden.
Da sich die hierdurch zu erreichende Sicherung noch erhöht, wenn der Ausgabe-Beamte in das ihm vorgezeigte Gegen⸗Conto⸗
buch die verabfolgte und daher von den Boten abzuliesernde Zahl
a) der Begleitbriefe zu Paket-Sendungen und
b) der Formulare zu Ablieferungsscheinen über rekommandirte,
Geld⸗ und Werthsendungen, jedesmal besonders einträgt, so werden die Königlichen Postanstalten allgemein angewiesen, von jetzt ab auch den hierauf gerichteten Wünschen solcher gontohalten den Korrespondenten, welche zugleich Gegen-Contobücher führen, dann stattzugeben, wenn diese
Korrespondenten beantragen, daß deshalb vorschriftsmäßige Ablom
men getroffen werden.
Den Ausgabe-Beamten wird für jeden solchen Fall die sorg⸗
fältige Eintragung der nach Maßgabe des Vorstehenden erforder—
lichen Notiz in das betreffende Gegen-Contobuch hierdurch be-
sonders zur Pflicht gemacht. Berlin, den 4. März 1856.
General ⸗Post⸗Amt.
Bekanntmachung.
Die Kandidaten der Baukunst, welche in dem ersten diesjäh— rigen Prüfungstermine die Bauführer-Prüfung abzulegen beabsich— tigen, werden hiermit aufgefordert, vor dem 29sten k. Mts. sich schriftlich bei der unterzeichneten Behörde zu melden und die vor—
geschriebenen Nachweise und Zeichnungen, nebst einem speziellen,
nach den verschiedenen Arten derselben geordneten Verzeichnisse, so ' ein Curriculum vitae einzureichen, in dem auch anzugeben ist, welcher Konfession sie angehören, worauf ihnen wegen der Zulassung
das Weitere eröffnet werden wird.
Meldungen nach dem 29sten F. M. können nicht berücksichtigt
werden. Berlin, den 23. Februar 1856.
Königliche technische Bau⸗-Deputation.
—
die möglichste Sicherheit ohne
Justiz⸗Vtinisterium.
Der Kreisrichter Corsepius zu Preuß. Holland ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht zu Bartenstein, mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts in Königsberg ernannt worden.
Erkennt niß des Königlichen Gerichtshofes zur Ent— scheidung der Kompetenz-Konflikte vom 21. Sep— tember 1855 — daß, wenn bauliche Anlagen den „öffentlichen Verkehr einer Stadtgemeinde hemmen und deshalb von Seiten der Polizeibehörde un— tersagt werden, gegen dergleichen Anordnungen der Rechtsweg unzulässig ist, dagegen Streitig— keiten über das Eigenthum des zu den baulichen Anlagen bestimmten Platzes, so wie die Entschä— digung s-Ansprüche, welche aus der Untersagung des Baues hergeleitet werden, dem Rechtswege un— terworfen sind.
Auf den von der Königlichen Regierung zu Arnsberg erhobenen
Kompetenz-Konflikt in der bei dem Königlichen Kreisgericht zu M. an—
hängigen Prozeßsache 2c ꝛc. erkennt der Königliche Gerichtshof zur Ent— scheidung der Kompetenz-Konflikte für Recht: daß der Rechtsweg 1) in Bezug auf den Antrag des Klägers, zu erkennen, daß er befugt sei, seinen Hofraum durch eine zwischen demselben und dem Nachbarhause anzu⸗ legende Mauer einzufriedigen, für unzulaͤssig und der erhobene Kompetenz- Konflikt für begründet, — derselbe jedoch 2) in Bezug auf den Klage— antrag, daß der streitige Platz sein unbeschränktes Eigenthum sei, so wie auf den Einwand eines bereits früher bestandenen, von der Gemeinde er— worbenen? Wegerechts über den streitigen Platz, für zulässig und daher der Kompetenz-Konflikt für unbegründet zu erachten. Von Rechts wegen. G rü n dre
Dem Kläger P., welcher seinen Hofraum durch Anlegung einer Mauer nach der Seite des ihm benachbarten Hauses im Herbste 1853 abschließen wollte, wurde diese Anlage durch eine Verfügung des Bürger⸗ meisters zu M. untersagt, weil jene Anlage „allen öffentlichen Verkehr hemme.“ Zugleich wurde gegen den P. bei dem Polizeirichter Klage er— hoben, weil er jenen Weg gesperrt habe. Auf die gegen diese Anklage eingewendete Behauptung, daß er unbeschränkter Eigenthümer des frag— lichen Hofraums und daher wohl befugt sei, denselben mit einer Mauer
einzufriedigen, wurde ihm vom Polizeirichter aufgegeben, seinen Eigen— thumsanspruch im Wege Rechtens zu berfolgen, und, daß solches ge⸗ schehen, darzuthun. Dieser Auflage entsprechend, hat P, gegen die Stadt M. Klage erhoben, und unter Beifügung zweier Handrisse und Beweis—
antretung seinen Antrag dahin gerichtet, unter. Vorbehalt des in s epha— rato zu liquidirenden Schadens zu erkennen, daß der betreffende Platz
Eigenthum des Klägers und er denselben an der bezeichneten Stelle, so weit sein Eigenthum gehe, mit einer Mauer einzufriedigen befugt sei. Zufolge eines don dem Mandatar der verklagten Stadt eingereich— ten Gemeinderaths-Beschlusses vom 4 Februar v. M. wurde konkludirt, den Prozeß: „Eigenthums-Ansprüche eines Hofraums betreffend“ zu führen, in der demnächst verhandelten Klagebeantwortung aber zunächst
ber Einwand opponirt, daß der Rechtsweg in dieser Sache unzulässig scei. Verklagte machte geltend, daß durch Anlegung jener Mauer eine be⸗ stehende öffentliche Straße, wenn nicht ganz für den öffentlichen Verkehr geschlossen. doch bedeutend eingeschränkt werde.
Die Verklagte trat sodann den Beweis an, daß der qu. Weg ein öffentlicher und seit Menschengedenken über den bezeichneten Platz von allen Bewohnern der Stadt stets ruhig und ungestört durch Gehen, zu erkennen, haß der Rechtsweg unzulässig und deshalb die Klage abzu— weisen. Nach hierauf stattgefundener mündlicher Verhandlung erkannte das Kreisgericht zu M. daß der von der Verklagten erhobene Einwand der Unzulässigkeit des gerichtlichen Verfahrens über den Gegenstand der Klage zu verwerfen. .
Die Verklagte appellirte. Nach Verhandlung der Beantwortungs schrift hat die Königliche Regierung zu Arnsberg durch Plenarbeschluß vom 9. Dezember v. J. den Kompetenz-Konflikt erhoben, dessen, Inhalt eben der bereits vorgetragenen species fart anerkennt, daß die Klage auf Entschaͤdigung zulässig sei, nicht aber die Klage, wie sie angestellt, auf Aufhebung der von der Polizei-Obrigkeit innerhalb ihres Niessorts getroffenen Anordnung zur Erhaltung eines für den inneren Verkehr der Stadt M. unentbehrlichen Weges. . ö . Die in dem gutachtlichen Bericht ausgesprochene Ansicht des König— lichen Appellationsgerichts zu Arnsberg, daß der Kompelenz⸗Konslilt des⸗ halb unbegründet, weil er gegen die Verfügung des. Bürgermeisters als polizeiliche nicht gerichtet, vielmehr diese Verfügung bon Letzterem als Vertreter der Stadtgemeinde erlassen sein solle, ist unrichtig.
Der Klage ist jene Verfügung als derjenige Alt beigefügt, welcher die Klage veranlaßt hat, und dieser kündigt sich unzweifelhaft als ein rein polizeilicher an; nicht mit einem Worte wird darin angedeutet, daß urch die Anlage der Mauer ein der Stadtg em ein de; zustähendes Wegerecht verletzt werde, und daß irgend ein privatrechtlicher Beweg= grund das Einschreiten des Bürgermeisters. motibirt hahe; sondern es wird ausdrücklich darin die zu beseitigende Störung des öffentlichen Ver⸗ kehrs, also ein polizeilicher Zweck, als alleiniger Grund angegeben; und
Fahren und Reiten benutzt worden sei, und beantragte, präjudicialiter
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diesen Gesichtspunkt noch schärfer und unzweideutiger hervorzuheben, wird hinzugefügt: „der fragliche Platz mag ihr Eigenthum sein oder nicht.“ Da' nun die Verfügung des Bürgermeisters den Weiterbau, resp. die Be⸗ seitigung der fraglichen Mauer dem Kläger, und zwar bei Vermeidung einer sich ebenfalls nur als eine polizeiliche ankündigenden Strafe von 10 Thalern, untersagt hat, und diesem gegenüber der Antrag des Klägers im zweiten Klagepetitum dahin geht, ihm die Befugniß zuzusprechen, sein Eigenthum mit einer Mauer einzufriedigen, und zwar an der polizeilich untersagten Stelle, — da überdies die Klage zwar wider die Stadt M., aber ausdrücklich in Vertretung ihres Vorstandes, des Bürgermei⸗ sters, gerichtet, also auch gegen diejenige Behörde, von welcher jene, bie Klage zunächst veranlassende Verfügung ausgegangen so kann darüber kein Zweifel obwalten, daß der letzt gedachte Antrag des Klägers direkt gegen die polizeiliche Verfügung tendirt, indem der⸗ selbe bezielt, daß der Richter ihm eine Befugniß zuerkenne, deren Ausübung ihm durch jene Verfügung, als den öffentlichen Verkehr hemmend, polizeilich untersagt war. Die Wendung, welcher bei dieser evidenten Sachlage der Kläger sich bedient, um seine Maueranlage auf dem Wege Rechtens durchzusetzen, ist völlig gleichgültig. Die Bürgermeister in den kleineren Städten sind, neben Vertretung der korporativen Rechte und Interessen, auch mit der Polizeiverwaltung betraut; auch steht fast jeder Akt der Lokal— Polizei in Beziehungen zu den Interessen der Corporation als solcher, und es leuchtet daher ein, welche Konsequenzen die Auffassung des Appellationsgerichts zu Arns— berg einschließt, wonach es nichts weiter bedürfen würde, als die vom
Kläger beliebte Fassung des Rubrums seines Klagelibells, um fast jede
von? ihnen erlassene Po lizei-Verfügung mit ihnen oder vielmehr gegen sie als Vertreter der Corporation zur gerichtlichen Cognition zu befä— higen. fer die Befugniß zuzusprechen, seinen Hofraum an der von ihm be⸗ zeichneten Stelle mit einer Mauer einzufriedigen, ist der Rechtsweg un— zulässig. Denn die dem Kläger durch jene polizeiliche Verfugung aufer— legte Verpflichtung, an jener Stelle die Einfriedigung durch eine Mauer zu unterlaffen und den Naum qu. in den vorigen Stand herzustellen, könnte nur dann Gegenstand der gerichtlichen Erörterung werden, wenn Kläger die Befreiung von derselben auf Grund einer besonderen gesetz— lichen Vorschrift oder eines speziellen Rechtstitels behauptete; ein Erfor⸗
derniß, welches hier nicht vorhanden ist. Dieser Gesichtspunkt, den auch
die Königliche Regierung in dem Konfliktsbeschlusse geltend macht, ist in⸗ soweit bon durchschlagendem Gewicht. Allein es hat die Klage noch eine andere Richtung, nämlich den selbstständigen Antrag, der Stadtgemeinde gegenüber zu erkennen: daß der bezeichnete Platz Eigenthum des Klägers sei, Es steht dieser Klage⸗Antrag zwar allerdings in einer Kausalverbin—⸗
dung mit dem zweiten oben als prozeßunfähig qualifizirten; allein es ist derselbe einmal auf den ganzen Platz gerichtet, und überdies auch, ab⸗ gesehen von dem zweiten Klage-Antrage, für den Kläger von einem selbst⸗
ständigen rechtlichen Interesse. Dieser Antrag ist auch unverkennbar einmal feiner Natur nach ein privatrechtlicher, sodann auch insoweit ein berechtigter, als die Verklagte selbst excipien do behauptet, daß derselbe
durch die Polizeiverfügung gar nicht berührt werde, zugleich aber auch die Stadtgemeinde auf jenes Grundstück einen Anspruch gründet, der als
ein privatrechtlicher hervortritt. In der Klagebeantwortung wird näm⸗ lich durch Zeugen der Beweis angetreten, daß der qu. Weg seit Men⸗
schengedenken uber die gedachte Fläche führe und von allen Bewohnern
der Stadt stets ruhig und ungestört benutzt worden sei. Die Klage—
beantwortung qualifizirt deshalb den Weg als einen öffentlichen; allein die von ihr relevirten Thatsachen bezeugen, daß diese Qualification uneigentlich und unwichtig ist und nur eine Verneinung des bom Kläger Eine moralische Person kann eine Wegeberechtigung ebensowohl erwerben, als eine physische; hat diese Erwerbung im pribatrechtlichen Wege durch Vertrag, Verjährung 2c. stattgefunden, dann kann dieselbe, ihrer kommunalen Natur ungeachtet,
behaupteten unbeschränkten Eigenthums involvirt.
sowohl agendo als excipiende vor Gericht geltend gemacht werden, wenn sie gleich, wegen der Betheiligung aller Bewohner der, Gemeinde in
Bezug auf die Ausübung ein Merkmal der Oeffentlichkeit an sich tra⸗ gend, sich darin von andern öffentlichen Gemeindewegen, welche durch Anordnung der kompetenten Behörden als solche angelegt und sanctionirt
werden, äußerlich nicht unterscheidet. Der Unterschied ist aber dennoch Mitglied des Herrenhauses und Premier -Lieutenant im sechsten schweren Landwehr-Reiter-Regiment — tödtlich getroffen worden
wenn dieselben sich im Laufe der korporativen Entwickelung als nothwen-⸗ i ,. = f und sofort auf dem Platze verschieden.
ein wefentlicher. Denn für diejenigen Wege, welche die Gemeinde in Kraft privatrechtlicher Titel bereits früher erworben hat, braucht sie,
dige Verbindungswege ergeben und daher als öffentliche qualifizirt werden können, keine Entschädigung für das Terrain des Weges zu zahlen, wo—
öffentlichen Wegen die Entschädigungspflicht der durch solche Anordnun— gen in ihren Privatrechten betroffenen Grundbesitzer obliegt. Gerade biese Unterscheidungsmomente sind für die Kompetenzfrage in vor— liegender Sache von Gewicht. Der Kläger vindizirt sein ser⸗ vitutfreies Eigenthum, der Gemeinde gegenüber; diese erhebt den Einwand eines erworbenen Wegerechts, welcher, wenn er be— gründet wäre, dem Kläger auch den Anspruch auf Entschädigung entziehen würde; wenn er aber unbegründet ist, die Entschädigungsver— bindlichkeit der Stadt außer Zweifel stellt Da nach den amtlichen Ver⸗— sicherungen der Königlichen Regierung für festgestellt anzunehmen ist, daß der Weg qu. von dem Bürgermeister und dem Gemeinderath zu M. mit vollem Rechte für einen öffentlichen erklärt worden, daß also von einer Befugniß des Klägers, an der mehr genannten Stelle jenen Weg durch eine Mauer zu versperren, nicht weiter die Rede sein kann, so bleiben für beide Theile, den Kläger wie die verklagte Gemeinde, nur die Unter— lagen der pribatrechtkichen Seite der Kontroverse — die Bexechti— gung und Verpflichtung zur Entschädigung — von Interesse; die ver— klagte Gemeinde hat dieses rechtliche Interesse auch richtig empfunden, aber unrichtig charakterisirt. Jenes ergiebt sich deutlich dadurch, daß sie nicht blos in erster Instanz den Beweis ihres Einwandes angetreten, sondern
11. Mai 1842 definirt, ist also vorhanden.
In Ansehung des Klageantrags nun, welcher dahin geht, dem
erwecken.
auch noch in zweiter Instanz auf dem Antrage beharrt, ene ꝛ⸗ weis erheben zu lassen, der seinem then sichk n nach ul . Verjährungsbeweise zusammenfaͤllt; denn a; sie zugleich den Be⸗ weis der Oeffentlichkeit des Weges durch Zeugen führen zu können vermeint, ist, wie dieses wohl keiner Ausführung bedarf, nach allen Ge— sichtspunkten unstatthaft, und beruht auf der schon oben gerügten Ver— wechselung eines korporativen Rechts mit einem öffentlichen; ob die ex— cipiendo vorgebrachten Thatsachen aber vermögen, einen privatrechtlich wirksamen Einwand zu begründen, welcher die Verklagte von einer Ent— schädigungspflicht befreien könnte, liegt außerhalb des Gebiets der Kom— petenzfrage. ⸗ .
Die Basis der Prozeßfähigkeit, wie fie der §. 4 des Gesetzes vom 1M n d wi Allerdings bildet dieses nur die Basis für einen Entschädigungs-Anspruch, allein das Gesetz bestimmt nicht, daß, dieser Anspruch sofort mit Erbrterung der ersten Frage quantitativ verbunden werde; beide Punkte sind disjunktiv gestellt. Wenn Kläger sein Eigenthum nicht zu erweisen, oder wenn die Verklagte ihren Einwand zu begründen vermag, dann faͤllt die in der Klage vorbehaltene Ermittelung des Schadenbetrages von selbst fort, welche, wenn jene Prämissen erst zu Gunsten des Klägers entschieden sind, durch eine einfache Abschätzung vollzogen wird, um so mehr, als nach Lage der Sache deren Grundlagen sich von selbst ergeben. Daher ist der Rechtsweg um deswillen nicht auszuschließen, weil nicht zugleich event. auf einen Entschädigungsbetrag geklagt ist. ,
Berlin, den 22. September 1855.
Königlicher Gerichtshof zur Entscheidung der Kompetenz⸗Konflikte.
Ministe rium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der praktische Arzt ꝛc. Dr. Hartcop zu Burscheid ist zum Kreis-Physikus des Kreises Lennep ernannt;
Die Berufung des ordentlichen Lehrers am Friedrich-Werder— schen Gymnasium zu Berlin, Dr. Adolph Joachim Friedrich Zinzow zum Prorektor des Gymnastums zu Stargard in Pom⸗—
mern
Die des Hülfslehrers Dr. Arnold Sigmund Ernst
Steudener II. zum ordentlichen Lehrer, und die des Schulamts⸗
Kandidaten Dr. Johann Samuel Kroschel zum Hülfslehrer an der Klosterschule zu Roßleben; ferner Die des Hülfslehrers an der Realschule zu Duisburg, Dr.
Johann Friedrich David Crämer, zum ordentlichen Lehrer an der Realschule zu Barmen genehmigt; so wie
Dem Organisten an der Domkirche zu Halberstadt, Ferdinand Baake, das Prädikat „Musik⸗Direktor“ beigelegt worden.
Angekommen: Der General-Major und Inspecteur der 3. Ingenieur-Inspection, Fischer, von Koblenz.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 11. März. In einem Zweikampfe, welcher gestern Vormittag in der Nähe von Charlottenburg statt⸗ gefunden, ist der General-Polizei⸗-Direktor von Hinckeldey von seinem Gegner, dem Rittergutsbesitzer von Rochow auf Plessow, —
Bei den ausgezeichneten Eigenschaften, der hohen amtlichen
gegen ihr bei den erst durch Anordnung der Behörden konstituirten Stellung und den großen Verdiensten des Verstorbenen muß dieses
beklagenswerthe Ereigniß in allen Kreisen die höchste Theilnahme Er war ein treuer Diener seines Königs und die großen Erfolge seiner eben so unermüdlichen, als schöpferischen und an⸗— regenden Thätigkeit in seinem amtlichen Beruf werden seinem Na⸗ men auch in dem Andenken seiner Mitbürger einen bleibenden Ruhm bewahren.
Württemberg. März. Die Kammer
Stuttgart, 9.
der Abgeordneten hat gestern mit 77 gegen 11 Stimmen den durch
die Schlayer'sche Motion veranlaßten Antrag der volkswirthschaft⸗
lichen Kommission angenommen, dahin gehend: die Regierung um
Vorlage einer Exigenz für den Bau einer oberen Neckarbahn (vorlaufig von Plochingen über Nürtingen, Metzingen, Reutlingen, Tübingen nach Rottenburg) noch vor bevorstehender Vertagung zu bitten.
Baiern. München, 8. März. In der heutigen Sitzung der Kammer der Abgeordneten wurde der 1. Art. des Gesetz-⸗Ent⸗ wurfs, betreffend die Eisenbahnbau⸗-Dotation, angenommen. Es haben damit die Ausgaben für die Industrie-Ausstellung die nach⸗ trägliche Genehmigung von der Kammer erhalten.