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Uebereinkunft, im Bezirke der Ober⸗Post⸗Dirertion zu Oppeln bei
Executions⸗Vollstreckungen im Gebrauch sind, werden von der ge⸗
annien Ober-Post⸗Direction mitgetheilt werden. 3. . welches die Vorschriften 8. 13 und 8. 17 der Verordnung vom 39. Juli 1853 enthalten, steht, insoweit es sich
i nanahmè exekutivisch einzuziehender Porto- und Be⸗ J . den mit solcher Einziehung beauftragten Briefträgern oder sonst hierzu geeigneten Post⸗Beamten aus dem Grunde nicht entgegen, weil es überhaupt zu ihren Dienstobliegen⸗ heiten gehört, die auf bestellter Korrespondenz haftenden Porto⸗ und Bestellgeld⸗ Beträge von den Zahlungspflichtigen in Empfang
u nehmen. Berlin, den 19. Februar 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
An die Königlichen Ober⸗-Post-Directionen, mit Ausschluß derjenigen in der Rhein— provinz und Westfalen.
2.
Bekanntmachung
den Briefträger zu entrichten ist' und auch für „portofreie
Korrespondenz bezahlt werden muß.“ Das Bestellgeld für die bon
den Königlichen Gerichts-Behörden aus gehenden Verfügun— gen und Ausfertigungen muß daher, wenn die Bestel lung berselben durch einen Briefträger bewirkt worden ist,
gleichviel, ob diesen gerichtlichen Verfügungen und Ausfertigungen Be⸗ händigungsscheine (Infinuations-Dokumente) beigefügt, und gleichviel, ob sie als portofreie Justizsache bezeichnet sind, oder nicht, ebenfalls an den
Briefträger entrichtet, und mithin von den Adressaten eingezogen werden, denen es überlassen bleibt, Ersatz⸗Ansprüche, die sie deshalb an den Absender oder an einen sonst betheiligten Dritten zu haben glauben, diesen gegenüber geltend zu machen.
In letzterer Beziehung enthält die an die Königlichen Gerichts⸗ Behörden ergangene allgemeine Verfügung des Herrn Justiz-Ministers vom 12. März 1855, die postamtlichen Insinuationen der gerichlichen Verfügungen betreffend, biermit übereinstimmend, unter Nr. 4 die nach— stehende Bestimmung:
Den Zeugen und Sachverständigen ist das bei der postamtlichen Infinuation der an sie erlassenen Vorladungen verausgabte Bestellgeld, auf ihr Verlangen, gleichzeitig mit der Vergütung der Reise- und Zehrkosten für Rechnung der kostenpflichtigen Partei zu erstatten“
Wird daher dem Briefträger resp. Landbriefträger, nach erfolgter Bestellung einer zur Post gegebenen ge- richtlichen Verfügung oder Ausfertigung, die Bezah⸗
lung des Bestellgeldes dafür verweigert, so liegt der betreffenden Post⸗Anstalt ob, die exekutivische Beitrei⸗ bung des unbezahlt gebliebenen Bestellgeldes von dem Adressaten zu veranlassen.
Da eine solche exekutivische Beitreibung jedesmal zur gesetzlichen
Folge hat, daß von dem Adressaten, außer dem Bestellgelde, auch noch
die Executionsgebühren eingezogen werden müssen, welche nach dem Tarife vom 30. Juli 1853 (Ges⸗Samml. S. 923) zum Ansatz kommen, und, falls nicht auf die Mahnung des Exekutors sofort Zahlung er— folgt, den Betrag des Bestellgeldes bei Weitem übersteigen, so wird das Publikum hierauf, zur Vermeidung von Weiterungen und Nachtheilen, aufmerksam gemacht. . Berlin, den 19. Februar 1856. General⸗Post⸗Amt.
Verfügung vom 7. März 1856 — betreffend die Spedition und Taxirung der Korrespondenz nach Kalifornien, Oregon und den Sandwichs-Inseln.
Die Korre spondenz nach Kalifornien, Oregon und den Sand— wichs⸗Inseln erhält ihre Beförderung in der Regel vermittelst der preußisch⸗amerikanischen Post⸗Pakete und ist nur auf ausdrückliches Verlangen der Absender einzeln über England zu leiten. Bei der ersteren Beförderungsweise ist die Korrespondenz eben so zu taxiren, wie die Korrespondenz nach den Vereinigten Staaten überhaupt, jedoch müssen die Briefe nach den Sandwichs-Inseln am Abgangs⸗ orte frankirt aufgegeben werden.
. Bei der Einzel⸗Auslieferung an die britische Post-Verwaltung wird die Korrespondenz entweder mit den zwischen England und Nord-Amerika oder, sofern es vom Absender verlangt wird, mit den zwischen England und Westindien coursirenden Post-Dampfschiffen befördert und unterliegt in beiden Fällen dem Frankirungs— zwange, An Porto ist für dieselbe zu erheben:
a) für die Beförderung zwischen Preußen und England dasselbe
; Porto, wie fär Briefe nach England selbst,
für die Beförderung zwischen England und Amerika:
1) Jis England, New York und Panama 1 Schilling 1è Penny — 11 Sgr.
2) via Southampton, West⸗Indien und Panama 2 Schil⸗ ling 4 Pence — 235 Sgr. Für Zeitungen ist zu erheben: a) an preußischem Porto nichts, b) an fremdem Porto: via England, New-⸗York und Panama 2 Sgr. pro Exemplar, via Southampton, West⸗-Indien und Panama 23 Sgr. pro Exemplar. Die Zeitungen müssen stets frankirt abgesandt werden.
Berlin, den 7. März 1856. General ⸗Post⸗Amt.
Bekanntmachung vom 8. März 1856 — Post⸗Dampf⸗ schiff⸗Fahrt zwischen Stettin und Kopen hagen be⸗ treffend.
Die Seepost-Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen
; wird in diesem Jahre am Dienstag, den 11. Mär ö Der §. 57 des Regulativs über das Post-Taxwesen vom 18. De⸗ n, . J zember 1834 (Ges. Samml. S. 225) bestimmt, daß das Bestellgeld „an
werden, an welchem Tage das Post-Dampfschiff „Geiser“ zum ersten Male von Kopenhagen nach Stettin abgefertigt werden wird.
Bis zum 11. April findet nur eine wöchentlich einmalige Fahrt statt und erfolgt die Abfertigung des Schiffes
von Stettin — Freitag, 12 Uhr Mittags (zum ersten Male Freitag, den 14. März), von Kopenhagen — Dienstag, 3 Uhr Nachmittags. Vom 14. April ab werden bis auf Weiteres wöchentlich zwei—⸗ malige Fahrten in folgender Weise unterhalten werden: von Stettin jeden Mittwoch und Sonnabend, 12 Uhr Mittags, von , jeden Montag und Donnerstag, 3 Uhr Nach— mittags.
Der des Morgens von Berlin nach Stettin abgehende Eisen— bahnzug steht mit dem Post⸗-Dampfschiffe in genauer Verbindung.
Das Schiff legt sowohl auf der Hin-, als auf der Rückreise in Swinemünde an.
Unter gewöhnlichen Verhältnissen wird die Reise zwischen Stettin und Kopenhagen in 18 bis 20 Stunden zurückgelegt.
Das Passagegeld beträgt:
A. Zwischen Stettin oder Swinemünde und Kopen⸗ hagen J. Platz 75 Thaler, II. Platz 57 Thaler, Deckplatz 3 Tha⸗ r he B. Zwischen Stettin und Swinemünde J. Platz 175 Thaler, II. Platz 1 Thaler, Deckplatz, welcher nur an Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaften vergeben wird, 3 Thaler Pr. Ert.
Eheleute, so wie Eltern und Kinder genießen bei gemeinschaft⸗ lichen Reisen zwischen Stettin oder Swinemünde und Kopenhagen eine Moderation des Passagegeldes.
Frachtgüter, so wie Wagen und Pferde werden nach und von Kopenhagen gegen mäßiges Frachtgeld befördert.
Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Güter erfolgt in Stettin und Swinemünde durch die Orts-Post— Anstalten. Berlin, den 8. März 1856.
General ⸗-Post⸗Anmt. Schmückert.
Verfügung vom 8. März 185656 — betreffend die Dampfschifffahrten nach und von Kopenhagen.
Außer der Seepost-Verbindung zwischen Stettin und Kopen⸗ hagen finden in diesem Jahre noch folgende regelmäßige Dampf- schifffahrten nach und von Kopenhagen statt:
A. 3Zwischen Wismar und Kopenhagen:
J. Vom Beginn der Fahrten — den 12. März — bis zum 1. April und vom 165. Oktober bis zum Schlusse der Schifffahrt: aus Wismar — Mittwoch Nachmittag 4 Uhr, nach
Ankunft der des Morgens von Berlin, Magdeburg und Hamburg abgehenden Eisenbahnzüge, in Kopenhagen — Donnerstag Vormittags, aus Kopenhagen — Sonnabend Nachmittags 3 Uhr, in Wismar — Sonntag Vormittags. ᷣ II. Vom 1. April bis 15. Oktober: aus Wismar — Dienstag und Freitag Nachmittags 4 Uhr, nach Ankunft der des Morgens von Berlin, Magdeburg und Hamburg abgehenden Eisenbahnzüge, in Kopenhagen — Mittwoch und Sonnabend früh,
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aus Kopenhagen — Mittwoch und Sonnabends Nach⸗
mittags 3 Uhr, in Wismar — Donnerstag und Sonntag früh.
B. Zwischen Kiel und Kopenhagen:
aus Kiel — Sonntag, Dienstag und Sonnabend Abends, nach Ankunft des letzten Eisenbahnzuges von Altona, und Donnerstags Mittags, nach Ankunft des Morgen⸗ zuges von Altona, in Kopenhagen — Montag, Mittwoch und Sonntag, Vormittags, und Freitag früh, aus Kopenhagen — Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, Nachmittags 2 Uhr, in Kiel — Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonn⸗ abend früh. . Die Post-Anstalten werden hiervon zur Berücksichtigung bei der Spedition der Brief- und Fahrpost-Sendungen nach und über Kopenhagen in Kenntniß gesetzt. Berlin, den 8. März 1866.
General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Angekommen: Der Großherzoglich mecklenburg schwerinsche
General? Major und Divisions-Commandeur, von Witzleben, von Schwerin.
Willisen, von Erfurt.
Abgereist: Se. Erlaucht der Graf Karl zu Isenburg⸗ Büdingen-Meerholz, nach Frankfurt a. M. ;
Der Ober-Präsibent der Provinz Pommern, Freiherr Senfft von Pilsach, nach Stettin.
Grävenitz, nach Queetz.
Bären zu ertheilen.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 12. März. Das Herrenhaus be⸗ rieth in seiner gestrigen (16ten) Sitzung den Gesetz-Entwurf,“
betreffend die ländlichen Orts-Ohbrigkeiten in den sechs östlichen Vorgestern hielt der General- Adjutant, Generah⸗ Major
Provinzen. Die Kommission empfahl unveränderte Annahme nach den Beschlüssen des Hauses der Abgeordneten. . wurf wurde in der vorgeschlagenen Fassung genehmigt.
mit diesen Getränken in den Hohenzollernschen Landen.
—
über die Verhältniss werks, für den ganzen Umfang der Monarchie, mit Aus⸗ nahme der auf dem linken Rheinufer belegenen Landestheile. Das Haus beschloß, den Gesetz⸗ Entwurf an die Kommission mit dem Auftrage zurückzuweisen, denselben in seinem einzelnen Theilen zur Berathung zu ziehen und darüber Bericht zu erstatten. Es
folgte der Bericht der Justiz-Kommission über den Entwurf g in Sl ö Gesetzes, betreffend einige Abänderungen des Gesetzes sich in 10 bis 14 Tagen nach Skutari einschiffen. ndafe liegen das 1ste und 2te Dragoner-Regiment, die aber bis jetzt
über die Dienstvergehen der Richter vom K Die Staatsregierung hält einige Abänderungen des Gesetzes über die Dienstvergehen der Richter vom 7. Mai 1851 für nothwendig und hat einen, diese Abänderungen herbeiführenden Gesetzentwurf zunächst dem Herrenhause vorgelegt. In diesem ist derselbe im Wesentlichen genehmigt worden, und nur mit zwei unbedeutenden Abänderungen? und einem Zusatz in das Haus der Abgeordneten gelangt. Das Gesetz wurde angenommen, wie es aus der Bera— thung des Herrenhauses hervorgegangen ist.
*
Der Gesetz⸗-Ent⸗ 26 * ̃ * welches im Begriffe steht, nach dem Orient abzugehen, auf Befehl
— In der gestrigen (38sten) Sitzung des Hauses der Ab- der Königin seine Fahnen. Die Legion wird, wenn sie voll⸗
geordneten übergab der Finanzminister einen Gesetzentwurf,
betreffend die anderweite Regelung der Wirthschaftsabgaben ö 8 r und pen Schank von Wein und Branntwein und für den Kleinhandel 2 Regimentern leichter Dragoner, im Ganzen aus ungefähr Auf der Tages-Ordnung stand zuerst der Bericht der Kommission für Berg; so wie eine Kavallerie-Brigade zerfallen. Außerdem sollen werks-Angelegenheiten über den Antrag des Abgeordneten von ( . De egimenter, iede i
Beughem und Genossen, betreffend verschiedene Abänderun⸗ und in gleicher Stärke, wie die übrigen Regimenter, gebildet
ö! ö ö . . 2 ö a ;. 9 6 gen und Ergänzungen des Gesetzes vom 12. Mat 18651, werden. Die aus dem 1sten Jäger Corps und dem Üsten, 2ten
der Miteigenthümer eines Berg— und Zten leichten Infanterie⸗Regimente bestehende 1ste Brigade
befindet sich gegenwärtig zu Kululi unter Befehl des Brigadiers
Lacy Evans in Spanien. es . Infanterie⸗-Regiments stehen zum Schutze von Militair⸗Vorräthen
Hamburg, 11. März. Die heute vom Senate veröffent⸗ lichte propositio in forma, die Berfassung betreffend, welche der Erbg. Bürgerschaft bei ihrer Zusammenkunft am 27sten d. vorge⸗ legt werden soll, lautet also:
„E. E. Rath hat sich veranlaßt gesehen, den heutigen Rath⸗ und Bürger⸗Konvent wegen der Verfassungs-Angelegenheit zu konvoziren und beantragt, unter Bezugnahme auf die in der Anlage enthaltene Entwicke⸗ lung, die Mitgenehmigung: 1) in der Unteranlage Littr. B. enthaltenen Verfassung der freien und Hansestadt Hamburg, 2) des als Unter⸗ anlage Littr. C. beigefügten Wahlgesetzes, 3) des in der Unter⸗ anlage Littr. D., näher bezeichneten Entwurfes einer Geschäftsordnung der Bürgerschaft, 4) des Gesetzes über die Gerichts- und Polizei⸗Ver⸗ fassung und über das Verfahren in Kriminal-, Straf⸗ und Untersuchungs⸗ Sachen — nach Maßgabe der Unter-Anlage Lit E., 5) des Gesetzes über die Organisation der Verwaltung — nach der Unter⸗Anlage Lit. F. — E. E. Rath ersucht Erbges. Bürgerschaft über jeden dieser fünf Gesetz⸗ Entwürfe einzeln abznstimmen, bemerkt aber, daß im Fall der Nichtgeneh⸗ migung des sub 1 gedachten Verfassungs Entwurfes auch die übrigen vier Gesetz-Entwürfe als nicht beantragt und nicht ge— nehmigt anzusehen sein würden. In der Mitgenehmigung des heute vorgelegten Verfassungs-Entwurfes würde selbstverständlich auch die Aufhebung des Passus 1. des Raths- und Bürger⸗ schlusses vom 23. Mai 1850, die hamburgische Staats ⸗Verfassung betreffend, enthalten sein, während der im Passus II. ub 2 jenes Rath⸗ und Bürgerschlusses enthaltene Auftrag an die Rath- und Bürger⸗Kom⸗ mission so lange fortdauern würde, bis die noch erforderlichen organi⸗ schen und transitorischen Gesetze ausgearbeitet und genehmigt sein wer— den, deren verfassungsmäßige Feststellung er Einführung der neuen Ver⸗ fassung vorhergehen muß. Ebenso würde durch die Mitgenehmigung des
heute beantragten Entwurfes eines Wahlgesetzes, eines Gesetzes über die . 4 . . Organisation der Verwaltung und einer Geschäftsordnung der Bürger⸗ , a, k 9 . . schaft, dle Wiederaufhebung der entsprechenden, in den Rath⸗ und Bürger—
— / ; 3 ; ö .
Conventen resp. vom 253. Mai 1850, vom 2. Juni und vom 25. September 1851 genehmigten Gesetze ausgesprochen sein.“
Württemberg. Stuttgart, 10. März. Die Vertagung
der Ständeversammilung ist heute auf unbestimmte Zeit erfolgt. Das Vertagungs-Rescript behält sich die Wiederberufung vor und
verheißt Gesetzesvorlagen während der Vertagung an den Ausschuß
zu bringen, daher dieser ermächtigt werden solle, sie den betreffen—
Ber Erb Truchfeß in der Kurmark Brandenburg, von den Kommissionen zu überweisen.
Baiern. München, 9. März. Ihre Majestät die Köni⸗
gin ist von der jüngsten Krankheit wieder volltommen genesen und heute zur Freude des Publikums zum ersten Male wieder ausge⸗ ö . D H ; fahr ( .
Berlin, 12. März. Se. Majestät der König haben Aller⸗ fahren. (N. C) gnädigst geruht: Dem General⸗-Intendanten der Königlichen Schau⸗
iele, herrn v ien, die Crlaubnst zur nl gung w. : spiele⸗ Kamm erh , . Hülse⸗ . . 363 . 9 ö. 44 Stimmen genehmigt, hierfür 12,200,000 Gulden mittelst An⸗ des ihm verliehenen Sterns zum Commandeur Kreuz erster Klasse eh ,, , , des Herzoglich Anhaltischen Gesammt-Haus-Ordens Albrechts des , nen Antrag au 9
— 10. März. Die Zweite Kammer hat den Ausbau der München-Salzburger Bahn durch den Staat mit 81 gegen
Lotterie-Anlehens verworfen. Der ganze Gesetzentwurf wurde mit
387 gegen 38 Stimmen angenommen.
Niederlande. Haag, 9. März. Graf von Linden, Ad⸗
jutant, und der Baron bon Hardenbrock, Ordonnanz -⸗ Offizier des Königs, sind von ihrer Sendung nach Japan wohlbehalten hierher zurückgekehrt.
Großbritannien und Irland. London, 19. März.
Wetherall, zu Shorncliffe eine Heerschau über die britisch—
deutsche Legion ab und überreichte einem Regimente derselben,
ständig organisirt ist — und sie ist es jetzt beinahe — aus 2 Jäger-Regimentern, 6 Regimentern leichter Infanterie und
10,0065 Mann, bestehen und in zwei Infanterie-Brigaden,
später noch zwei Depot-Reglmenter, für jede Brigade eines,
Woolridge, ehemaligen Obersten im Stabe des Generals Sir de Drei Compagnieen des Ästen leichten
J . * ] CO in Sinope. Das 2te Jäger-Corps und das 4te leichte Infan⸗
teric⸗ Regiment befinden fich gegenwärtig in Shornecliffe und sollen Ebendafelbst
weder in Bezug auf Mannschaften, noch auf Pferde complet sind. Jedes Kavallerle⸗Regiment wird, wenn es seine volle Stärke er⸗ reicht hat, 600 Pferde und 775 Mann, und jedes Infanterie⸗ Regiment 1077 Mann zählen. Das 5e leichte Infanterie⸗Regi⸗ ment, dessen Organisirung gegenwärtig in Helgoland ihren raschen Fortgang hat, wird voraussichtlich in ungefähr zehn Tagen kom⸗ plett sein, und 700 Mann desselben — so viele zählt es gegen⸗ wärtig — werden gegen Ende der Woche nach Shorncliffe beför⸗