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( in sechs Kategorieen, für deren jede der Tarif (9.2) besondere ervis⸗Unterstützungssäße , werden entweder der Frau
Die Sätze der ersten vier Kat
indern gewahrt. J ö ; 16 i N 2 . Kategorie find sowohl für die Frau,
als auch für jedes Kind unter 14 Jahren besondere Sätze normirt, welche nebeneinander gewahrt werden dür ö
rung ist diejenige Charge oder Stelle entscheidend, va ,,, cen in ö. n ien oder immobilen Armee bekleidet, dergestalt, daß fich die Servisunterstützung der Familie erhöht, wenn der Mann oder Vater nach seiner Charge oder Stelle in eine höhere Kate⸗
ie übergeht.
ric e het die Charge oder Stelle eines Mannes oder Vaters, dessen Familie nach S. 2 zur Zahl der Berechtigten gehört, in dem Tarife nicht verzeichnet, so ist die Familie derjenigen Kategorie zuzutheilen, zu deren Rang stufe der Mann oder . gehört.
Familien, denen in Kasernen dder in anderen Königlichen Gebäuden Wohnung eingeräumt wird, empfangen die normirten Servisunterstützungen nur zur Hälfte. ;
§. 10.
Brot⸗Unterstützung.
Die Brotunterstützung ist nur für die Familien der Unteroffiziere
und Mannschaften und der Unterbeamten bestimmt. Sie wird gewährt: für die Frau entweder mit 4 Stück sechspfündigen Kommis— broten oder mit 18 Pfunden Mehl monatlich oder mit dem Betrage der zur Zeit des Empfanges bestimmungsmäßig zu— läsfigen Geldvergütung; für jedes Kind unter 14 Jahren mit der Hälfte der für die Frau normirten Sätze. Durch das Verlassen des Garnisonortes resp. früheren Wohnortes geht das Anrecht auf die . nicht verloren.
Brennmaterialien⸗Unterstützung.
Auch die Brennmaterialien⸗Unterstützung ist eine nur den Familien der Unteroffiziere und Mannschaften und der Unterbeamten zustehende Kompetenz, welche entweder der Frau oder den mutterlosen Kindern zu gewähren ist, gleichbiel, ob sich diese am Garnisonorte aufhalten, oder
denselben verlassen haben.
Die Unterstützung besteht zunächst in der von der befugten Behörde zu ertheilenden Erlaubniß, in den benachbarten Königlichen Forsten an
bestimmten Tagen in der Woche Raff⸗ und Lesebolz einzusammeln.
Familie in den 5 Wintermonaten, vom 1. November bis Ende März, entweder eine halbe Klafter hartes Knüppelholz, oder das ortsübliche Surrogat, wobei anzunehmen ist, daß das harte Knüppelholz dem Kiehnen⸗
Klobenholze an Heizkraft gleichstehe.
Kann die Natural-Verabreichung nicht stattfinden, so tritt an deren Stelle die Geldvergütung nach dem von der Ortsbehörde zu bescheinigen⸗
den lokalen Werthe—
Anfuhrkosten werden für das in natura hberabreichte Brennmaterial
nicht vergütet. 8 12. Kinderpflege und Kinderschulgeld und freier Schulunterricht.
Für die Gewährung der Kinderpflege- und Kinderschulgelder, so wie für den freien Schulunterricht, bleiben die Friedens-Bestimmungen auch während des Kriegszustandes in der Art maßgebend, daß in der Berech—
tigung der Familie durch den Ausmarsch des Vaters keine Veränderung eintritt. 58 13.
Arzneiverpflegung.
Die zur Arzneiverpflegung der Soldatenfamilien im Frieden ausge⸗
setzen Fonds bleiben für die darauf angewiesenen Famstien nach den darüber gegebenen Friedens-Bestimmungen auch nach dem Ausmarsche des Vaters zahlbar. , .
Eine Ueberschreitung der ,, Mittel darf nicht stattfinden.
Aerztliche Behandlung. Die nach §. 13 zur Theilnahme an der Arzneiverpflegung berechtig—
ten Soldaten familien werden, wenn sich Militair-Aerzte an ihrem Wohn⸗
orte befinden, in Erkrankungsfällen von diesen kostenfrei behandelt.
An Orten, in welchen sich keine Militair-Aerzte befinden, treten die Soldatenfamilien in Ansehung ihrer ärztlichen Behandlung in die Kate— gorie der übrigen bürgerlichen nn g rr.
Beginn bed n. be geh ngen,
Der Anspruch auf die Gewährung beginnt:
A. Bei der Servis-Unterstuützung:
1) für die Familien der selbsteingemietheten Männer oder Väter mit dem Zeitpunkte, an welchem die Zählung des Servises oder der mn in Folge des Ausmarsches aus der Garnifon aufhört: .
2) für die Familien der fasernirten oder einquartirten Männer oder Väter mit dem Tage des Ausmarsches;
3) für die Familien der Offiziere und Beamten, welche zur Zeit der Mobilmachung nicht servisberechtigt waren, so wie der Rekruten und Trainsoldaten, mit dem Tage, an welchem die Männer oder Vaͤter in Folge ihrer Einberufung zum Militairdienste ihre Familie verlassen.
BB. Bei der Brotunterstützung:
mit dem Tage des Ausmarsches des Mannes oder Vaͤters, resp. mit dem
Tage, an welchem derfelbe seine Familie verlassen muß. C. Bei der Brennmaterialien⸗Unterstüßung: e benfalls mit dem Tage des Ansmarsches des Mannes oder Väters, resp.
mit dem Tage, an welchem derselbe seine Familie verlassen muß, so— fern dieser Tag in die §. 11 gedachte fünfmonatliche Periode fällt, sonst erst mit dem Beginn dieser Periode. D. Bei dem Eintritte eines Avancements erfolgt die Zahlung der höheren Unterstützung vom 1sten desjenigen Monats ab, welcher auf den Monat folgt, in welchem die Be⸗— förderung offiziell bekannt 1 ist.
. Aufhören der Unterstützungen. ;
Die Gewährung derjenigen Familien- ünterstützungen, welche nur für die Dauer des Kriegszustandes bestimmt sind, hört im Allgemeinen mit der Rückkehr der Truppentheile 26. in die Friedensgarnison auf.
Die Gewährung hört schon vor dem Ablauf des Kriegszustandes auf, wenn:
. A. der Mann oder Vater
1) als Offizier in das Gehalt eines Hauptmanns oder Rittmeisters erster Klasse rückt, als Beamter in eine Kategorie von gleichen Ein- kommensverhältnissen übergeht;
2) in Folge der Selbstentleibung, der Todesstrafe, der Desertion oder des sonstigen Ausscheidens aus dem Dienst im Rapport beftim⸗ mungsmäßig in Abgang gebracht wird;
3) vier Wochen lang vermißt ist;
4) als Offizier oder Beamter in Gefangenschaft ein Inaktivitätsgehalt bewilligt erhält («nfr. S§. 352 bis 356 des Reglements über die Geldverpflegung der Armee im Kriege).
In allen vorstehend unter 1 bis 4 genannten Fallen werden die Unterstützungen so lange fortgewährt, bis die Nachricht von den die Ein— stellung beranlassenden Umständen bei der Probinzial-Intendantur eingeht.
Nur beim Abgang durch Tod im Felde in Folge Verwundung oder Krankheit können die Familien-Unterstützungen noch tz. Monate lang nach dem Eingange der Todesnachricht bei der Provinzial-Intendantur fort— gewährt werden, sofern der Kriegszustand nicht früher abläuft und dem— nach die Verabreichung der Familien-Unterstützungen allgemein wegfaͤllt.
B. Die berechtigten Familienglieder:
1) Den Mann oder Vater als Marketenderinnen ꝛc. begleiten, oder ihm nach dem Standorte seines Truppentheils ꝛc. folgen und hier— mit ihren Wohnort verändern;
2) ins Ausland ziehen;
3) versterben;
4) als Kinder unter 14 Jahren, welche für ihre Person eine Servis— und Brotunterstützung empfangen, das vierzehnte Lebensjahr zu— rückgelegt haben.
Ueber den Ablauf des Kriegszustandes hinaus können die Familien—
An Orten, wo die Erlaubniß nicht ertheilt werden kann, erhält jede Unterstützungen fortgewährt werden, wenn der Mann oder Vater:
a) bei der Rückkehr der Truppentheile z. einen neuen Garnisonort angewiesen erhält, in diesem Falle bis zu demjenigen Zeitpunkte, an welchem es der Familie gestattet wird, sich nach dem neuen Garnisonorte zu begeben und ihr die bestimmungsmäßigen Umzugs— kosten bewilligt werden;
b) bei der Rückkehr seines Truppentheils ꝛc. in die Friedensgarnison abkommandirt und dadurch an der Vereinigung mit seiner Familie berhindert wird; in diesem Falle bis zu drei Monaten über den Monat der Rückkehr des Truppentheils zc. hinaus;
c) durch Verwundung oder Krankheit verhindert ist, mit seinem Truppentheile 26. in die Friedensgarnison zurückzukehren; in diesem Falle bis zur Rückkehr nach if gter Genesung.
§ 17. Festsetzung der zu gewährenden Familien-Unterstützungen.
Die Festsetzung der Familien-Unterstützungen erfolgt durch die Pro— vinzial-Intendanturen. Behörden, Truppentheile und Administrationen haben daher vor ihrem Ausmarsche namentliche Verzeichnisse der zum Empfange von Unterstütz ungen berechtigten Familien nach dem anliegen— den Schema (2) aufzustellen und gehbrig bescheinigt der Provinzial— Intendantur des Corps zu übersenden, welche befugt ist, sich zur Prüͤ— fag der gemachten Angaben die Trau- und Taufscheine vorlegen zu lassen.
Kann die Aufstellung der Verzeichnisse durch die ausmarschirenden
Behoͤrden, Truppen und Administrationen nicht erfolgen, so ist dieselbe
bon der Kom;mandantur und, wenn eine Kommandantur nicht am Orte ist, vom Magistrate des Garnisonortes zu bewirken. §. 18. Anweisung der Geldgewährungen.
Nach erfolgter Festsetzung hat die Provinzial-Intendantur:
2) die Servis- und die in Gelde zu gewährenden Brennmaterialien— Unterstützungen auf die Garnisonverwaltung; b) die im Gelde zu gewährenden Brotunterstützüngen auf die Magazin—
Verwaltung des Garnisonortes zur fortlaufenden Zahlung in Monatsbeträgen an— zu weisen.
Befindet sich am Orte keine Garnison- und keine Magazinverwaltung, so werden die Zahlungen von der Orts⸗-Kommunalkasse geleistet, wonach die Provinzial-⸗Intendanturen ihre Anweisungen einrichten.
Die Servisunterstuͤtzungen ö monatlich pastnumerando gezahlt.
Naturalgewährungen, 2
Die Naturalverabreichung der Brotunterstüͤtzungen erfolgt aus König— lichen Magazinen auf Anweisung der Provinzial⸗Intendanturen. Wegen der Naturalverabreichung der Brennmaterialien-Unterstützung haben sich die Provinzial⸗Intendanturen mit den Regierungen zu benehmen und diesen Auszüge aus den Verzeichnissen über die zum Empfange berechtig⸗ ten Familien mitzuheilen, wenn die Naturalverabreichung durch Einsam— meln von Raff⸗ und Leseholz oder durch Verabreichung aus benachbarten
Königlichen Forsten oder aus Königlichen Holzhöfen erfolgen kann. Die
Regierungen erlassen alsdann auf Grund der Auszüge die noͤthigen An—⸗— weisungen.
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Sę. 20. Quittungen. Die Familien haben über die empfangenen Unterstützungen Quittungen nach dem anliegenden Schema (3) .
Liquidirung.
Königliche und Kommunalkassen, welche Familien- Unterstützungen gezahlt haben, stellen darüber allmonatlich eine Liquidation nach dem anliegenden Schema (4) auf und xeichen solche, mit den Quittungen der Empfänger belegt, der Provinzial-Intendantur des Corps ein. Damit letztere im Stande ist, die in den Kquidationen ausgebrachten Geldver⸗ guͤtungen für das nicht in natura gewährte Feuerungsmaterial nach den Lokalpreisen festzustellen, haben die Regierungen der Provinzial-Inten⸗
dantur von den bestehenden Holztaxen und den Veränderungen derselben
die erforderlichen Mittheilungen zu machen.
Für das in natura verabreichte Brennmaterial sind seitens der Forst⸗
ämter oder Holzhof⸗Verwaltungen die nach den bestehenden Taxen. auf⸗ gestellten Kosten⸗Liquidationen bei der betreffenden Regierung einzureichen,
Erstattungs-Anweisung übersendet. r Für das eingesammelte Raff- und Leseholz wird der Forstverwaltung
keine Vergütung gewährt. ; Das in narura verabreichte Brot haben die Magazin-Verwaltungen
in ihren Jahres-Rechnungen als „extraordinaire Unterstützungen für zu⸗ rückgebliebene Familien“ unter einem besondern Abschnitt in Ausgabe zu
stellen. §. h
Erstattung. .
Die Provinzial-Intendanturen haben die ihnen zugehenden Liquida—
tionen zu revidiren und festzustellen und die festgestellten Beträge auf die Corps⸗Zahlungsstellen zur Erstattung und Verausgabung:
a
die Servis- und Brennmaterialien⸗-Unterstützungen beim Serbisfonds,
die Brotunterstützungen . beim Natural-erpflegungsfonds des Kriegsjahres-Etats der immobilen Armee anzuweisen. 3.
Verfahren in Ansehung der Kinderpflege- und Kinderschulgelder und der Arzneigelder.
Die Anweisung der Kinderpflege und Kinderschulgelder und der Arzneigelder erfolgt ebenfalls durch die Provinzial-Intendanturen und zwar auf dieselben Fonds des griegsjahres-Etats der immobilen Armee, auf welche diese Gelder im Frieden auf den Friedens⸗Etat angewiesen werden.
§. 24.
Benachrichtigungen über eintretende Veränderungen. Alle Kommando⸗Behörden, Truppen und Administrationen, für deren Familien Unterstützungen gewährt werden, sind verpflichtet, der Probin— zial-⸗Intendantur ihres Corps von den eintretenden Veränderungen in
welche sie nach erfolgter ö der Provinzial-Intendantur zur den Personen der Männer und Vater, welche nach §. 16 die Einstellung
der Familien- Unterstützungen, oder nach F. 8 eine Erhöhung derselben bedingen, sofort Nachricht zu geben.
Die Provinzial-Intendanturen haben dahin zu sehen, daß Ueber— hebungen verhütet werden und sich bei Ausübung der nothwendigen Kon⸗ trole mit den Feld-Intendanturen in Verbindung zu setzen.
Berlin, den 26. Juli 1855.
Der Minister des Innern. gez. don Westphalen.
Der Kriegs⸗-Minister. gez. Graf von Waldersee.
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
Anlage 1.
— — —
ö
der Monatssätze an Servis-, Brod- und Brennmaterialien-Unterstützungen für Militair-Familien während des Kriegszustandes.
M on.
A. Der Serwvis⸗Unterstützung 0
Bezeichnung der Familien
nach der ö — in einer Stadt Charge oder Stelle des Mannes oder Vaters. 1. Klasse.
der Kategorien.
*, ,..
12 * —
in einer Stadt B 2. od. 3. Klasse
w .
der Brennmateria—⸗ lien⸗Unterstützung, der Brod⸗ während der und auf dem Unterstuͤtzung. 5 Wintermonate Lande. vom 1. November 3 bis Ende März.
Die Frau oder die mutterlosen Kinder: eines Hauptmanns oder Rittmeisters mit dem Gehalte 2. oder 3. Klasse ͤ Militair-⸗Intendantur-Assessors;.. —
( Ober⸗-Lazareth-Inspektors bei einem Haupt⸗Feld⸗Lazareth.. ..... J / oder die mutterlosen Kinder: ö.
8
Divisions⸗Auditeurs
Divisions⸗Predigers 15 — oder die mutterlosen Kinder:
Premier- oder Seconde-Lieutenants Intendantur⸗Referendars als Abthei⸗ lungs⸗Vorstehers r eee gts, Intendantur⸗Expedienten und Kalku⸗ J . i h antur Msststentten⸗ . , mt m nit.
2 . Sberjägers des reitenden Feldjäger⸗ Corps
Stabs- oder Bataillons⸗Arztes..... Ober⸗ oder Assistenz⸗Arztes
Kassen⸗Schreibers 9 Kriegskasse Feld⸗Magazin⸗Rendanten . „ Controlleurs ö ) Assistenten .. ...... „Backmeisters Stabs⸗Apothekers Ober⸗ , Unter⸗ ö bei den Feld⸗ Lazareth⸗-Inspektors Lazarethen Nendanten ; Secretairs ö eld⸗Post⸗Seeretair z ü. f Expedienten Die Frau oder die muiterlosen Kinder: eines reitenden Feldjägers⸗ .
Oberfeuerwerkers Unteroffiziers als etatsmäßiger Schrei-
ber bei den mobilen höheren Komman— do⸗Behörden, beim stellvertretenden General⸗stommando, bei den stellver⸗ tretenden Infanterie Brigade ⸗ Kom—⸗ mandos ... ...... ...
Feldwebels. . ...... ...... ..... ...... ö Wachtmeisters 1
/ ͤ
zu 4,36.
) Die Frau 1
der dieser Katego⸗ rieen 4 Stück Kom⸗ misbrote a 6 Pfd.
18 Pfd. Mehl . . 239 t ö zu 4, 5. 6. Bemerkung zur Ka⸗
der zur Zeit des Jede Familie ins- tegorie 4 bis 6 Empfanges bestim⸗ n Klafter inel.
mungsmäßig zuläs / hartes Knüppel⸗ Diejenigen Fa⸗
sigen Vergütung in holz, oder das orts- milien dieser Kate⸗
baarem Gelde. übliche Surrogat gorieen, deren Vä⸗
b) Ein jedes Kind ) (conf. §. 11.) ent⸗ster aus dem Re⸗
9 Mderselben tategorie / weder in naturalserve⸗ und Land⸗
. — — — 5
w — — —— 2
2 — — — — —