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ichts⸗ d ungen des Theils J. Titel 96 ver Allgemeinen Ger e, . . 8 und ? bes Gesetzes vom 6. Floréal XI. April 1803) werden aufgehoben. kJ . 9 . . jedoch, welche zur Zeit, wo dies Gesetz in Kraft tritt, bei dem zustaͤndigen Gerichte bereits eingeleitet worden sind, werden nach dem . zu Ende geführt.
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Minister der Justiz des Innern, der Finanzen und des aa . mit 94 au finn dieses Hesetzes beauftragt. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und
igedrucktem Königlichen Insiegel. g. gi eben Charlottenburg, den 10. März 1866.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Walder see. Für den Minister für die landwirth⸗ schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.
Rt in iter int für Sandel, enerte und ö fentliche Arbeiten.
Der Baumeister Heinrich Anton Wilhelm Meske bei der Niederschlesisch⸗Märkischen Eisenbahn ist zum Königlichen Eisen⸗ bahn⸗Baumeister ernannt und ihm die Eisenbahn-Baumeister-Stelle zu Guben verliehen worden.
Dem Sattlermeister A. Jacob in Berlin ist unter dem 19ten März 1856 ein Patent
auf eine durch Beschreibung und Medell nachgewiesene Vorrichtung an Reitsätteln, um dieselben der Körperform
des Pferdes anzupassen, so weit dieselbe für neu erkannt worden und ohne Jemand in Benutzung bekannter Theile zu behindern, auf fünf Jahre, von jenem Tage an gerechnet, und für den Um— fang des preußischen Staats ertheilt worden.
Vorschriften vom 25. Februar 1856 — für die P—rü⸗ fung der Markscheider.
Ueber die Ausbildung und die Prüfung derjenigen, welche zu Mark— scheidern bestellt werden wollen, wird mit Bezug auf §. 1 des ÄUllgemei— nen Markscheider-Reglements vom heutigen Tage bestimmt, was folgt:
. — Schulbildüng. . §. 1. Zum Nachweis der Schulbildung ist beizubringen entweder: 2) ein Zeugniß der Reife für die erste Klasse eines Gymnasiums, oder b) die Bescheinigung der Reife des Abgangs aus der ersten Klasse einer Real- oder höheren Bürgerschule, welcher die Befugniß, Abiturienten⸗-Zeugnisse auszustellen, beigelegt ist. . Besitzt der Kandidat, die Fel dmesser⸗-Qualitaͤt, so bedarf es dieses Nach weises nicht; auch wird derselbe von Offizieren des stehenden Heeres, welche die Prüfung als Offizier bestanden haben, nicht verlangt, ebenso⸗ e von Berg-Eleven oder Berg-Referendarien, welche die Markscheider— Prüfung ablegen wollen. . Practische Beschäftigung. §. 2. Sodann ist erforderlich, daß der Kandidat mindestens: a) ein Jahr Lang bergmaännische Handarbeiten auf Werken, welche unter der Aufsicht der Berg-Behörde stehen, betrieben, und b) drei Jahre, lang bei einem von der Berg⸗Behörde bestellten ir gehen in den verschiedenen Zweigen des Geschaͤftes gear—⸗ e.
In diese Zeit von zusammen vier Jahren wird die Zeit, während welcher der Kandidat eine Bergschule ö hat, , , .
Diejenigen, welche die Feldmesser⸗Prüfung abgelegt haben, desgleichen Berg E)leven und Berg⸗Referxendarien haben (zju b) nur eine zweijährige Beschaͤftigung mit G nachzuweisen.
eldung. 3. Die Meldung zur Prüfung geschieht schriftlich bei dem Ober— Ser n: des Distrikts, in welchem der 1 praktisch beschäftigt ge⸗ . ist G. 2b.). Beizufügen find: ) ö elbstwerfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf, worin wet, Alter, Geburtsort, Name und Stand der Eltern und die Urze Geschichte der Ausbilbung auf der Schule und im Fache
„S. 2 angegeben fein müsfen;
8 5 ch ulbengniß iz. i); .
) die Atteste über a n e aft, beziehungsweise über
den Besuch der B f während ien . 96 chule (5. 2), so wie über Fleiß und Führung
ein aͤrnlliches Gefund heit Alttest
5) die Zeugnisse über die Ableistung der Militairdienstpflicht oder über Befreiung von derselben. .
Feldmesser haben ihre Bestallung, frühere Offiziere das Patent einzureichen; der Beifügung eines Schulzeugnisses bedarf es in die— sen Fällen nicht. .
Von Berg-Eleven und Berg-Referendarien wird nur der §. 2 gedachte Nachweis gefordert.
Prüfungs-Kommission.
§. 4. Wenn gegen die Zeugnisse (§. 3) nichts zu erinnern ist, oder die mangelhaften vervollständigt worden sind, beauftragt das Ober⸗Berg— amt ein Bergamt mit der Abhaltung der Prüfung.
Es wird hierzu eine Prüfungs-Kommission gebildet, welche in der Regel aus: .
a) dem Bergamts⸗Direktor, b) einem Bergmeister und c) dem
Bergamts⸗Markscheider
besteht; das Bergamt ist jedoch befugt, nach seinem Ermessen auch noch andere Personen als Examinatoren zuzuziehen, wie z. B. für die Mathe⸗
matik den betreffenden Lehrer an der Bergschule. Prüfung.
§. 5. Die Prüfung richtet sich:
a) auf die Fertigkeit im Zeichnen und in der Planbeschreibung,
b) auf die eigentlichen Markscheidergeschäfte,
ej auf die bezüglichen Hülfswissenschaften, und besteht in: 1) bildlichen Aufgaben,
2) einer Markscheider⸗Arbeit,
3) einem schriftlichen Aufsatze,
4) einem mündlichen Examen. Probezeichnungen.
§. 6., Zum Nachweise der erlangten Fertigkeit im Zeichnen, ins— besondere in allen Arten des Planzeichnens, so wie in den bei der Plan⸗ beschreibung üblichen Schriftarten hat der Kandidat einige von ihm nach Mustern gezeichnete und beschriebene Blätter vorzulegen.
. Außerdem wird ihm von der Kommission (8§. 4.) die Kopirung einer Zeichnung aufgegeben, welche er unter der Aufsicht des Markscheiders auszuführen hat.
Bei Auswahl der Vorlage ist darauf zu sehen, daß darin verschiedene topographische Gegenstände und einige Kolorirungen vorkommen, das Blatt darf aber nur eine mäßige Größe einnehmen, um nicht mehr als 3 Tage Zeit zu erfordern. Die darauf verwendete Zeit, so wie die Richtigkest der Arbeit ist auf der Kopie von dem Markscheider zu bescheinigen.
Diese Prüfung muß im Laufe der für die Lieferung der Probe— arbeiten (8. 5. Nr. ? und 3) bestimmten Frist (8. 9.) stattfinden.
. Markscheider⸗Aufga be.
S. 7. Als markscheiderische Aufgabe (8.5 Nr. 2) hat die Kommission einen größeren, aus Gruben- und Tagezug bestehenden Probezug zu wählen, mit Saigerhöhenbestimmung, einigen Schlußpunkten und einer oder meh— reren Durchschlags⸗-⸗Angaben, auch mit Darstellung von Lagerstätten— Verhältnissen. .
Der Zug ist doppelt zu machen und zuzulegen, um Zug und Gegen— zug vergleichen zu können.
Die Grund- und Aufrisse müssen vorschriftsmäßig ausgezeichnet und beschrieben, auch das Observationsbuch und die Berechnung der Schnüre, überhaupt alles so vollständig geliefert werden, wie das Markscheider— Reglement und die speziellen Instructionen vorschreiben.
Die Pläne und zugehörigen Observationen 2. muß der Kandidat, unter Angabe des Datums, mit der Erklärung unterzeichnen, daß er fie ohne eines Andern Hülfe aufgenommen und angefertigt habe.
Schriftliche Probe⸗Arbeit.
§. 8. Als schriftliche Probe-Arbeit (8. 5 Nr. 3) kann die Beschrei— bung und Begründung des bei der markscheiderischen Arbeit angewende— ten Verfahrens aufgegeben, jedoch auch ein anderes Thema aus der Mark— scheidekunst gewählt werden.
Diese Arbeit muß von dem Kandidaten eigenhändig geschrieben und von der Erklärung an Eidesstatt, daß er sich dabei nicht der Hülfe eines Anderen, und etwa nur des Gebrauchs gedruckter Bücher bedient habe, begleitet sein.
Cinreichungsfristen.
§. 5. Für die Einsendung der Ärbeiten S5. 7 und 8 bestimmt die Kommission eine angemessene Frist, welche nur wegen Krankheit oder an— derer unabwendbarer Hindernisse verlängert werden kann. Werden die Arbeiten weder in der ersten, noch auch in der zweiten Frist eingereicht, so wird angenommen, daß der Kandidat auf die Ablegung der Prüfung berzichtet habe.
Findet die Kommission die eingelieferten Arbeiten nicht genügend, so berichtet sie hierüber, und das Ober-Bergamt eröffnet dem Kandidaten, welche Ausstellungen gegen seine Arbeiten gemacht und weshalb dieselben nicht als probemaͤßig anerkannt worden sind.
. . Mündliche Prüfung.
8. 19. Sind die Arbeiten (98§. 6, 7 und 8j probemäßig befunden, so wird innerhalb längstens 2 Monaten nach dem Eingange der letzten Arbeit, der Termin zur mündlichen Prüfung angesetzt.
Diese Prüfung, welche im Beisein sämmtlicher Examinatoren (§. 4) stattfindet, verlangt:
a) in der Arithmetik fertiges Rechnen mit ganzen, gebrochenen und
benannten Zahlen, in Proportionen und Progressionen, Ausziehung der Wurzeln c. bis zu der Auflösung unreiner quadratischer Gleichungen.
b) in der ebenen Geometrie, die Anwendung der Lehrsätze, sowohl binsichtlich ihrer Beweise, als in den verschiedenen daraus entsprin⸗ genden und darauf beruhenden Aufgaben;
c) in der Trigonometrie, die Anwendung der ebenen und der Hauptlehrsätze der sphärischen Trigonometrie, um mit Hülfe der trigonometrischen Tafeln die Aufgaben zu lösen, welche bei der Meß⸗
kunst und insbesondere bei dem Markscheiden vorkommen.
d) in der praktischen Markscheide⸗ und Nivellirkunst, gründ—
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liche KLenntniß der Masse, der Meßzinstrumente, ihrer Einrichtung und Handhabung, Mängel und Justirung, ferner des ganzen Ver⸗ fahrens bei dem Ziehen unter und über Tage, Vermeidung und Ueberwindung der dabei vorkommenden Schwierigkeiten und Hin— dernisse, Gewandtheit im Berechnen der Schnüre, in den verschiede⸗ nen Methoden des Zulegens ꝛc., in der anschaulichen Darstellung verschiedener Grubenbaue und verwickelten Lagerstätten-Verhältnisse, überhaupt diejenigen Kenntnisse und Fertigkeiten, welche zur Aus⸗ übung der Markscheidekunst erforderlich find.
in der Bergbaukunde, die einem Markscheider unentbehrlichen
allgemeinen Kenntnisse, insbesondere von den verschiedenen Gruben⸗
bauen (Stollen, Schächten, Strecken ꝛc) und deren Verbindung in den verschiedenen Abbausystemen, von der Aufsuchung und Aus⸗ richtung der Lagerstätten ꝛ2c., von der Wetterführung, Wasser— lösung ꝛc. ,
in der Geognosie und Oriktognosie, nicht mehr als in den Bergschulen gelehrt wird, namentlich in Betreff der nutzbaren Mineralien und der Art ihres Vorkommens e., endlich ö in Dienst- und Geschäftskunde die allgemeine Bekanntschaft
mit der Bergwerks-Verfassung, mit der Gliederung der Behörden und den Verhaͤltnissen der Bergwerksbesitzer, ferner mit den wesent⸗
lichsten gesetzlichen Vorschriften über Behandlung der Schürf-, Muth⸗
und Verleihungssachen, fo wie über die Ausübung der Bergpolizei,
insbesondere mit der Stellung der Markscheider zu den Behörden und zu den Auftraggebern, mit den Formen des amtlichen Schrift⸗
wechsels u. s. w. Bei Candidaten, welche die Feldmesser⸗ Qualitãät besitzen, kann die Prüfung in den mathematischen Doctrinen (a, b und c) sich auf die Anwendungs- Beispiele aus dem Gebiete der
Markscheidekunst beschränken.
Bei den Berg-Eleven oder Berg-Referendarien ist die Prüfung mehr auf das praktische Markscheiden (unter d und g) zu richten. J . die Herren Aeltesten der Kaufmannschaft hier.
Prüfungs-⸗Protokoll.
§. 11. Ueber die Prüfung (8. 10) wird ein Protokoll aufgenom- men Und von dem vorsitzenden Bergamts-Direktor und allen Examina⸗ toren unterzeichnet. Dasselbe muß die einzelnen Hegenstãnde. in welchen geprüft worden ist, kurz angeben und für jeden Theil der Prüfung ein
bestimmtes Urtheil enthalten, wobei folgende Prädikate zu gebrauchen sind
a) mit Auszeichnung bestanden, wenn der Kandidat in allen wesentlichen Punkten das Maß der vorgeschriebenen Erfordernisse
Überschreitet,
höheren Anforderungen genügt,
vorschriftsmäßig bestanden, wenn er die vorgeschriebenen
Leistungen vollständig erfüllt hat, d) nicht bestanden.
Prädikate, abzugeben. . §. 12. Werden mehrere Kandidaten zugleich geprüft, so kann die Verhandlung zwar in ein Protokoll gefaßt werden: es ist aber über
aus dem Protokolle beizufügen. . J . ö. Mehr als drei Kandidaten dürfen zusammen nicht geprüft werden.
§. 13. Die Probearbeiten (§§. 6. 7 und 8), und das Protokoll (5. 114) sind unter Wiederanschluß der Zeugnisse (8. 3) mit dem Berichte der Koömmission, in welchem sie sich darüber, ob und wie der Kandidat bestanden hat, aussprechen muß, dem Bergamt einzureichen und von
diesem dem Ober-Bergamte zu übersenden.
Das Ober-Bergamt hat sodann dem Kandidaten, wenn er vorschrifts⸗ mäßig bestanden hat, nach . 3 oder nach F. 4 des Allgemeinen Mark⸗ scheider-Neglements die Bestallung auszufertigen, und in dem einen, wie
in dem anderen Falle die Vereidigung zu veranlassen.
Wiederholung der Prüfung.
Bergamt dies den Kandidaten zu eröffnen.
Prüfung ab gerechnet wird, wieder melden.
Besteht der Kandidat auch die zweite Prüfung nicht, so ist eine fer—
nere Zulassung desselben nicht statthaft.
Uebergang s-Bestimmungen.
§. 15. Junge Männer, welche sich für das Markscheiderfach aus⸗
bilden und bei dem Erscheinen des Allgemeinen Markscheider⸗Reglements bereits die praktische Lehrzeit (5. 2b. angetreten haben, können ohne den Nachweis desjenigen Grades der Schulbildung, welchen §. 4 ver— langt, zur Marlscheider-Prüfung zugelassen werden.
§. 16. In Betreff Derjenigen, welche vor dem Erscheinen des
llgemneinen Markscheider-Reglements eine Prüfung im Markscheiden . haben, . ert C aber noch nicht bestellt worden sind, bleibt dem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten vor— behalten, in jedem einzelnen Falle darüber zu entscheiden, ob sie zur Be⸗ siellung als Markscheider zuzulassen sind, oder sich zubor nach Maßgabe 9 hier gegebenen Bestimmungen noch einer Prüfung zu unterwerfen aben.
Berlin, den 25. Februar 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. bon der Heydt.
Verfügung vom 19. März 1856 — betreffend das
Verbot der Unterhandlung ꝛc. von Geschäften
seitens der Mäkler in Papieren, welche über die
Betheiligung bei ausländischen Actien 2c. vor
Berichtigung des vollen, auf die Actien c. ein⸗
zuzahlenden Betrages ausgegeben worden sind oder künftig ausgegeben werden.
Ich veranlasse die Herren Aeltesten der Kaufmannschaft, den bei der hiesigen Börse bestellten Mäklern die Bestimmung des §. 4 der Verordnung vom 24. Mai 1844 in Erinnerung zu bringen, wonach denselben bei Vermeidung der Amtsentsetzung untersagt ist, in Papieren, welche über die Betheiligung bei ausländischen Actien, Unternehmungen oder Anleihen vor Berichtigung des vollen, auf die Actien oder Obligationen einzuzahlenden Betrages ausgegeben worden sind oder künftig ausgegeben werden, irgend ein Geschäft zu unterhandeln, zu vermitteln oder abzuschließen, ohne Unterschied, ob dasselbe sofort von beiden Theilen erfüllt wird oder nicht.
Uebertretungen dieses Verbots, so wie der im §. 5 der ange⸗ zogenen Verordnung enthaltenen Bestimmungen, sind unnachsichtlich
zur Cognition der betreffenden Behörden zu bringen.
Berlin, den 19. März 1856.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt
An
—
Bekanntmachung vom 19. März 1856 — betreffend die Eröffnung einer Telegraphen -—⸗ Linie von Swinemünde über Colberg nach Cöslin.
; · / 5 z 9 1 855 S 48 ⸗ ger 26 2 2 h 9 gut bestanden, wenn er in der einen oder anderen Beziehung Reglement vom 14. Nobember 1855. (Staats-Anzeiger Nr. 269. 272 u. 273
S. 2001. 2025 u. 2933.)
Von Swinemünde über Colberg nach Cöslin ist eine Tele—
. araphen - Linie hergestellt worden, welche' mit den neu errlchteten d . ö und Cöslin . vom 1. April é. ab, Ausfall der ganzen mündlichen Prüfung, unter Gebrauch derselben dem öffentlichen Verkehr übergeben wird.
In Bezug auf die Annahme, Beförderung und Bestellung
telegraphischer Depeschen nach resp. . . und , . ̃ : zzug di . z für Linien
fen hn gans esonders richte „wenn Körickte ihn? Auszug die Bestimmungen des Reglements für den Verkehr auf den
jeden Kandidaten besonders zu berichten und jedem Berichte ein Auszug des Deutsch-Oesterreichischen Telegravhen-Vereins vom 1. Novem⸗
ber 18655 überall Anwendung.
Berlin, den 19. März 1856.
Königliche Telegraphen-Direction. Notte bohm.
Zu stiz⸗Vtinisterium.
Der bisherige Gerichts-Assessor Schulz in Lauenburg ist zum
ö. . Rr i zaeß 3 Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht in Bütow, mit Anweisung des . e Pr ; enüge fallen, so 3 Ober⸗ äe. ö . J . §. 14. Ist die Prüfung ungenügend ausgefallen, so hat das Ober Wohnsitzes in Rummelsburg, und zugleich zum Notar im Depar⸗
. . . . ; richts zu Cöslin ernannt worden. Zu einer Wiederholung der ersten Prüfung, dieselbe mag ganz oder tement des Appellationsgerichts z
nur kheilweise ungenügend ausgefallen sein, kann sich der Kandidat nicht bor Ablauf eines Jahres, welches von dem letzten Tage der mündlichen
Ministerium der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Kreis-Wundarzt Rothe zu Freystadt ist aus dem Kreise Rosenberg in den Kreis Gnesen versetzt worden.
Ministerium des Innern. Königliches statistisches Büreau.
ise der vier Haupt-Getraide-⸗Arten und . e. Kartoffeln
ür die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten ö , i nach einem monatlichen Durchschnitte in preußlschen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.