1856 / 73 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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. Vor , daß ihr sämmtliche Einnahmen von der Brücke zu⸗ i, 64 . n , unter thunlichster . sichtigung der Anträge der Hesellschaft festzustellende . arif ohne Zustimmung der Gesellschaft keinenfalls niedriger, als der Tarif für die feste Rheinbrücke bei Cöln . werde.

se Königlich Preußische und die Herzoglich Nassauische Re⸗ an n, ge ln hrt en,, der Rheinischen Eisenbahn. Gesellschaft ben Bau und Betrieb einer Lahnbahn von Ehrenbreitstein bis Wetzlar zum Anschlusse an die Deutz-Gießener Eisenbahn zu übertragen so ist die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft auf Erfor dern der Königlich preu⸗ ßischen Regierung berpflichtet, den Bau und Betrieb dieser Bahn unter ber Bedingung, daß ihr für das Anlagekapital eine vierprozentige Garantie gewährt wird, zu übernehmen. Sollte die Herzoglich nassaui⸗ sche Regierung die in ihrem Gebiete liegende Bahnstrecke für Staats⸗

Rechnung ausführen oder einem anderen Unternehmer übertragen, so—

hat die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft die Verpflichtung, auf. Er—

fordern der Königlich preußischen Regierung auch blos die im preußischen

Hebicte belegenen Bahnstrecken allein, gegen eine Zinsgarantie von 4 Pro⸗ zent des Anlagekapitals zur Ausführung zu bringen. 38

§. 8. Die Rheinische Eisenbahn-Gesellschaft ist berechtigt, unter Zustim⸗

mung der betheiligten Staatsregierungen die Cöln-Bingener Eisenbahn zu tre ; . fortificatorischen Anlagen bei Coblenz zu treffenden Vereinbarung mit

von Bingen bis Mainz und von Mainz bis Aschaffenburg weiter zu füh⸗

ren, resp. das Unternehmen der Hessischen Ludwigs-⸗-Eisenbahn-Gesellschaft

mit dem ihrigen zu verschmelzen. z 1

Behufs der Ausführung der in 58. 2 bis 5 bezeichneten Unterneh⸗ mungen wird das Grundkapital der Gesellschaft vorläufig um die Summe

von 24 Millionen Thalern erhöht.

Von dem zur Ausführung der Eisenbahnen von Crefeld nach Nym— wegen, von Rolandseck nach Bingen und der Verbindungsbahnen um

und durch die Stadt Cöln nöthigen Betrage sollen mindestens 7 Millio—

nen Thaler in neuen Stammactien der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft

emittirt werden. Das weiter erforderliche Kapital soll entweder durch fernere Emission von Actien oder durch Emission von Obligationen be⸗ schafft werden. Die zunächst neu zu emittirenden Actien zum Betrage Mill; 8 ö. 8ys ö) a =. 86 je Er⸗ ; ! ; . l . * n , ,, J ö . Lie Vorbereitungen zur Ausführnng und demnächst auch die Aus⸗ dem Keberschuffe des Gesammtbetriebes sich statutenmäßig ergebenden ; . ö . Dividende mit den alten Actien gleichmäßig Theil. Bis zu diesem Frankfurt einer besonderen Kommission zu übertragen, welche in Zeitpunkte werden sowohl die Raten⸗, als die Vollzahlungen mit fünf l liche Kommission für den Bau der Kreuz Cüstrin-Frank⸗—

furter Eisenbahn“ innerhalb des ihr zugewiesenen Geschäfts⸗ Kreises für die Dauer ihres Bestandes alle Rechte und Pflichten einer öffentlichen Behörde haben soll. Dieser Mein gegenwärtiger

Prozent aus dem Baufonds berzinset und die Ueberschüsse aus dem Betriebe der neu gebauten Strecken dem Baufonds überwiesen.

Der Zeitpunkt, von welchem ab die etwa später noch zu emittiren— den Actien an der Dividende Theil nehmen, wird bei Emission von der Gesellschaft unter Zustimmung des Handelsministers bestimmt werden.

Die neu zu cieirenden Äctien üben erst Stimmrecht in den General⸗

Versammlungen, wenn sie voll eingezahlt sind. . 6.

Die Rheinische Eisenbahn⸗Gesellschaft ist ermächtigt, successive oder auf einmal die von ihr bereits ausgegebenen 14 Million Thaler 4pro- zentige Prioritäts-Stammactien, so wie die von ihr gemäß dem §. 5.

dieses Nachtrags noch zu emittirenden fünf und einhalb prozentigen

Prioritäts-Staͤmmactien unter Zustimmung der Inhaber in Stamm⸗ actien umzuwandeln, wie auch jene Prioritäts—⸗ Stammactien durch Kauf

zu erwerben und dagegen Stammactien zu emittiren. §. 44.

Der Fahrplan der neu auszuführenden resp. zu erwerbenden Eisen⸗ bahnen unterliegt der Genehmigung und resp. Ahänderung des Handels Ministers. Auf die Düren-Schleidener Zweigbahn findet jedoch diese Bestimmung erst dann Anwendung, wenn dieselbe nach Trier fortgeführt 9 wird. Bis dahin bewendet es bei den desfallsigen gesetzlichen Vor-

chriften.

§8. 12.

Der jetzige Tarif der Rheinischen Eisenbahngesellschaf! darf für die

jetzði bestehende Rheinische Bahn ohne Genehmigung des Handels⸗-Ministers den unter der Aufsicht der Bergbehörde stehenden Werken wird auf

Grund der §§. 53 und 93 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Ja—⸗

nicht erhöhet werden. Für die neu auszuführenden resp. zu erwerbenden Eisenbahnen sollen die gegenwärtig bestehenden Tarife der Cöln-Mindener Eisenbahn in der Art als Maximaltarif gelten, daß jede Erhöhung der Genehmigung des Handels-⸗Ministers unterliegt, innerhalb der Maximal⸗ sätze jedoch allgemein gültige Modificationen ohne Genehmigung des Handelsministers, der Gesellschaft vorbehalten bleiben, wogegen weder Bifferentialtarife zu Gunsten einzelner Personen oder Orte eingeführt, noch die Sätze so gestellt werden dürfen, daß die Gesammtfracht eines Transports für größere Entfernungen geringer ist, als für kleinere. Der Tarif für die Düren⸗Schleidener Eisenbahn unterliegt diesen Bestimmungen erst von dem Zeitpunkte der Weiterführung dieser Bahn nach Trier. Der Tarif für die im §. 3 gedachte Verbindungsbahn durch die

Stadt Coöͤln wird auf den Antrag der Direction so normirt werden, daß

voraus ichtlich aus dem Betriebe derselben eine Rein⸗Einnahme bis zur Höhe von mindestens 5 Prozent des auf den Bau dieser Verbindungs— bahn von Seiten der Rheinischen Eisenbahn-Gesellschaft verwandten Ka—

pitals erzielt wird. Die Rein-Einnahme wird berechnet aus der Brutto⸗

Einnahme nach Abzug von 50 Prozent für Betriebskosten. 13.

ür 1843 Seite 373 abgedruckten Vorschriften Anwendung. ͤ . * Die Gesellschaft unterwirft fich den Anordnungen, welche wegen po—

lizeilicher Beauffichtigung der bei dem Eisenbahnbau ! beschäftigten Ürbeiter

etroffen werden, und trägt die durch diefe Anordnungen und durch Be— seife l des polizeilichen ÄUufsichtspersonals 3 Kosten.

. 15.

Im Falle der . der Beiträge der Arbeiter zu der bei dem Bau der Bahnen in Gemäßheit des §. 21 der Verordaung vom 21. Dezember 1846, die bei dem Bau von Eisenbahnen beschäftigten Handarbeiter betreffend (Gesetz-⸗Samml. f. 1817, S. 21) einzurichten de Krankenkasse hat die Gesellschaft die erforderlichen Zuschüsse zu leisten.

9. 16

ö . ).

Die im §. 36 des Gesetzes vom 3. November 1838 bezeichnete Ver— pflichtung zur unentgeltlichen Beförderung von Postsachen und Post⸗— wagen begreift zugleich die unentgeltliche Mitbeförderung der begleiten⸗ den Post‘ Conduckeurée und des expedirenden Post-Personals in jenen Wagen in sich.

8. 467

Die Gesellschaft gestattet der Staats-Telegraphen-Verwaltung die Anlage eines elektro- inagnetischen Staats-Telegraphen auf den neuen Bahnen unter denselben Bedingungen, wie solche mit der Bonn-Kölner Eisenbahn-Gesellschaft vereinbart sind,

§. 18.

Dieselbe ist verpflichtet, die Verbindungsbahnen um und durch die

Stadt Cöln (§. 3), ferner den Uebergang der Rolandseck-Bingener Bahn

über die Mosel bei Coblenz und durch den Rayon der Festung Coblenz

nach Maßgabe der von dem Handels-Minister und dem Kriegs-⸗Minister zu treffenden Bestimmung, und der, wegen Herstellung der nothwendigen

der Rheinischen Eisenbahngesellschaft auszuführen.

Allerhschster Erlaß vom 19. März 1856 be⸗—

treffend die Ausführung des Baues der Eisen—

bahn von Kreuz über Cüstrin nach Frankfurt durch

eine besondere Kommission unter der Firma:

„Königliche Kommission für den Bau der Kreuz—

Cüstrin-Frankfurter Eisenbahn“ mit dem Domizil 86 Frankfurt .

Auf Ihren Antrag vom 11. März d. J. ermächtige Ich Sie, führung des Baues der Eisenbahn von Kreuz über Cüstrin nach

Frankfurt a. O. ihren Sitz nehmen und unter der Firma: „König—

Erlaß ist durch die Gesetz-Sammlung bekan t zu machen. Charlottenburg, den 19. März 1856.

Friedrich Wilhelm. von der Heydt. An den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

wt ini ster tun far Käöandel, Sewerke und ü fen tlie g KRrbeiten.

Allgemeines Markscheider-⸗-Reglement vom 25. Fe⸗ bruar 1856.

Vorschriften für die Prüfung der Markscheider bom 25. Februar 1856. (Staats⸗Anzeiger Nr. 71 S. 534.)

Ueber die Verrichtung und Bezahlung der Markscheider-Arbeiten bei

nuar 1845 (Ges.⸗S. S. 41) verordnet, was folgt:

. l. Bestellung der Markscheider.

S.. . Die Markscheider⸗-Arbeiten bei den unter der Aufsicht der Bergbehörde stehenden Bergwerken, Hüttenwerken und Steinbrüchen dür— fen nur von denjenigen Personen verrichtet werden, welche nach vorgän— giger Prüfung, von den Ober-Berg-Aemtern als Markscheider bestellt und als solche vereidigt sind. .

5. 2. Die Ober-Berg⸗Aemter dürfen nur solche Personen als Mark⸗— scheider bestellen, von deren Unbescholtenheit und Zuverlässigkeit sie sich Iberzeugt haben. .

§. 3. Bei Ausfertigung der Bestallung hat das Ober-Berg-Amt in der Regel zugleich den Berg-A1Amtsbezirk zu bestimmen, in welchem der Martscheider seinen Wohnsitz zu nehmen hat, und zur Ausführung von Martscheider-Arbeiten so befugt, als auf Verlangen der Berg- und Hüt⸗ tenwerksbesitzer oder der Berg-Behörde verpflichtet ist, ohne ihm jedoch einen rechtlichen Anspruch auf die ausschließliche Verrichtung der Arbeiten in diesem Bezirke einräumen. t

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§F. 4. Markscheider, welche zwar geprüft, mit Bestallung versehen

8.13. ; und vereidet sind, j ĩ e is ae , . ö . * jedoch einen bestimmien Geschäftskreis noch nicht zu— lung Betreff der Militair⸗Trer rte finden die in der ö gewiesen erhalten haben, dürfen nur im Auftrage oder ,

migung des betreffenden Berg-Amtes Markscheider Arbeiten verrichten.

§. 5. Der Markscheider ist für die Richtigkeit seiner Arbeiten und Angaben verantwortlich, und haftet für jeden Schaden, welcher durch Maͤngel oder Unrichtigkeiten derselben herbeigeführt wird. .

. 6. Derselbe ist zur strengsten Amts⸗erschwiegenheit verpflichtet,; er darf die in Händen habenden Pläne, Observationen oder sonstige

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Zeichnungen und Notizen einen Unbefugten nicht einsehen lassen. Zu⸗ Fiberhandlungen haben die Zurücknahme der Bestall ung zur Folge (§. 8); und verpflichten überdies züm vollstaͤndigen Ersatz des den Betheiligten daraus entstandenen Schadens.

§. J. Die Markscheider sind der Disziplin der Bergbehörde unter⸗ worfen, und können nach den Bestimmungen der SS. 19 und 21 des Ge⸗ setzes vom 21. Juli 1852 (Ges.⸗S. S. 465) mit Ordnungsstrafen belegt werden. Dergleichen Strafen werden in erster Instanz von dem Direk— tor des Bergamts und in zweiter« nstanz von dem Ober-Bergamte, unter Vorbehalt des Rekurses an das Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, verfügt.

§. 8. Die nach §§. 1 bis 4 ausgefertigten Bestallungen können nach Vorschrift der §§. 71 bis 74 der Allgemeinen Gewerbe-Ordnung vom 17. Januar 1845 (Ges.-S. S. 41) zurückgenommen werden.

§. 9. Die Bestallung eines Markscheiders, so wie der Wohnsitz des⸗ selben und der ihm angewiesene Bergamts⸗Bezirk (8. 3) ist durch das Ober⸗Bergamt in dem betreffenden Regierungs⸗ Amtsblatte bekannt zu machen, wie auch die Zurücknahme der Bestallung .

II. Verrichtung der Markscheider⸗Arbeiten.

§. 10. Die Geschäfte des Markscheiders bestehen in Aufnahmen und rißlichen Darstellungen zum Zwecke des ersten Angriffs und des Fort— hetriebes der Werke, so wie der Begränzung und Sicherung des Berg⸗ eigenthums und der Zubehörungen desselben, insbesondere in

a) der Aufnahme von Schürf— Muthungs-⸗,Verleihungs⸗, Konzessions⸗ und Permissions-Nissen, Absteckung von Grubenfeldern, Setzung

von Gränzmarken (Stufen oder Lochsteinen), von Stollenstufen ꝛc.3 b) der Aufnahme von Grubenbguen und deren Darstellung in Grund— und ÄAufrissen nebst den erforderlichen Tageplaͤnen, Durchschnit— ten 6, so wie der Anfertigung der Grubenbilder; e) den periodischen Nachtragungen der Grubenbilder; 4 den Messungen in der Grube und über Tage und Zulegung dersel⸗ ben, Behufs der Angabe von Schächten, Bohrloͤchern, Stollen, Strecken und Durchschlägen aller Art, nebst diesen Angaben selbst; den Abwägungen von Tageröschen, Stollen und Stollenpunkten, Strecken und Bausohlen überhaupt; der Aufnahme und Abwägungen zur Anlage von Wegen, Eisenbah— nen, Wasserläufen und anderen Tagebauten, welche bei den unter Aufsicht der Bergbehörden stehenden Werken zur Ausführung kommen; . der Aufnahme von den bei den Wexken okkupirten Grundstücken und der Berechnung der Flächen derselben, so wie den Abwägungen von Wasserläufen, Gefällen z., Behufs der etwanigen Entschädi⸗ gungen. 2 ;

§ 11. Messungen und Berechnungen der in §. 10 unter g erwähn⸗ ten Art haben nur dann öffentlichen Glauben, wenn der Markscheider die Bestallung als Feldmesser besitzt; wenn nicht, muß jederzeit die Erklärung der Grundbesitzer oder der sonstigen Interessenten beigebracht werden, daß sie die Angaben des Markscheiders als richtig anerkennen.

§. 12. Die Ober⸗Bergaͤmter haben nach den verschiedenen örtlichen Verhältnissen und nach den jedesmaligen Zwecken der Markscheider⸗Ar⸗ ist, bon dem einen oder anderen mit zu unterzeichnen, und dann von dem

Revisor nebst den betreffenden Plänen, Obserbationen u. s. w. mit einem

beiten in besonderen Instructionen zu bestimm en; I) die Gegenstände der Aufnahme und rißlichen Darstellung;

2) das anzuwendende Maß, die Länge und Eintheilung, die Prüfung

und Justirung der Schnüre und Meßketten; . ö die Winkel- Und Nivellir-Instrumente, deren Größe, Eintheilung und Einrichtung, Revision und Justirung, Beobachtung der mag— netischen Abweichungen; ö

) die Vorrichtung der Markscheiderzüge, Gegen⸗ und Währzüge; die Rebenmessungen in der Grube und über Tage;

das Schlagen von Zeichen und Pfählen für die Kontrolle oder die fehlerfrei, oder f gefundenen Differenzen das zulässige Maaß (§. 15 nicht Übersteigen, so

Revision, fo wie für die Nachtragungen;

die Buchung der Observationen, die Schemas für die Bücher und

die Art der Berechnung der Sohlen und Saigerteufen;

schreibung der Pläne, die Zahl der Grund- und Aufrisse, das For—

wahrung der verschiedenen Exemplare;

stãbe;

Pläne; . K 11) die Vermerkung der Arbeiten und der Angaben des Markscheiders,

so wie der von ihm dem Aufsichtsbeamten ertheilten Anweisungen

in dem Zechenbuche des Werkes; . ĩ 12) die Einrichtung der Observationsbücher, des Geschäfts⸗Journals, so

wie der Liquidationen über Gebühren, Diäten, Reisekosten und die

zu erstattenden Auslagen; . .

13) die Zahl der Gehülfen (Kettenzieher, Anstecker ꝛc. und die Schicht—

löhne derselben. . ., Bei Nichtbefolgung der Bestimmungen dieser Instructionen kann der

Bergamts-Direktor gegen die Markscheider Geldstrafen bis 3 Thaler, das Ober⸗Bergamt dergleichen bis zur Höhe von 30 Thalern verhängen.

ö

der Angaben anderer Personen bedarf, wie z. B,. Markscheiderstufen, durchsetzende Gänge, Flötze, Sprung- und andere Klüfte, Erzmittel, Ver⸗

drückungen u. dgl. m. in der Grube oder Grenzen, Lochsteine, ausgehende,

zugefüllte Schurfe und Schächte u. s. w. über Tage, so, hat derselbe von den betreffenden Aufsichtsbeamten über solche Gegenstände genaue No⸗ tizen einzuziehen, auch nöthigenfalls besondere Verhandlungen aufzuneh⸗ men, worin jene Angaben konstatirt werden, um sich dadurch bei etwa später hervortretenden Unrichtigkeiten oder Unvollständigkeiten seiner Auf⸗ nahme und Inrißlegung gegen Verantwortlichkeit zu sichern.

§. 14. Werden bei einer rißlichen Darstellung neben einer neuen Aufnahme zugleich vorhandene Pläne benutzt, so hat der Markscheider

zuvor die letzteren zu prüfen, auch auf seinen Rissen dasjenige, was von jenen Plänen übernommen ist, so viel als möglich kenntlich zu machen. Wenn sich hierin später Unrichtigkeiten herausstellen, so liegt dem Mark— scheider der Beweis ob, daß und wie er die Richtigkeit der alten Pläne untersucht hat. Wird dieser Beweis nicht genügend befunden, so trifft ihn dieselbe Verantwortlich keit, wie bei Unrichtigkeiten einer eigenen Aufnahme. II. Beaufsichtigung und Revision der Markscheider⸗ . t Arbeiten. . S. 15. Die Arbeiten der nach §§. 1 bis 4 bestellten Markscheider eines Bergamts-Bezirks unterliegen der Aufsicht und Kontrolle des hier mit ein- für allemal beauftragten Bergamts-Markscheiders. Zu diesem Zweck ist dem letzteren von dem Ober⸗Bergamte eine besondere Instruction zu ertheilen, welche sich den Bestimmungen der im §. 12 erwähnten Instructionen anschließt. Darin sind auch die Grenzen der zulässigen Differenzen je nach dem

Zwecke der verschiedenen Arbeiten festzustellen. Im Allgemeinen soll hierbei

als Regel gelten, daß

a) in grundrißlichen Darstellungen die Differenz in der horizontalen Länge höchstens 16 Zoll auf 100 Lachter, oder „,

b) die seitliche Abweichung einer Linie von 100 Lacher Länge an ihrem Endpunkte nicht mehr als 15 Zoll— .

c) bei Nivellements in der Grube, bei Anwendung des Gradbogens die Höhen-Differenz nicht über 1 Zoll auf 100 Lachter oder . dagegen bei Anwendung hydrostatischer Instrumente nicht über 1 Jol auf 250 Lachter, oder oho der horizontalen Länge betragen darf, und daß

d) bei Angabe von Schächten und Gegenörtern die Durchhiebe in der Regel genau auf einander treffen müssen, in keinem Falle aber die Fehler mehr betragen dürfen, als die Hälfte der vorstehend unter a, vw und festgesetzten Differenzen.

§. 14. Wer bei der Richtigkeit der Markscheider-Arbeiten erweis⸗ lich ein Interesse hat, wie, außer dem Auftraggeber, z. B. der Eigen— thümer angrenzender Bergwerke oder einzubringender Stollen, der Besitzer von Tagegebäuden in der Nähe der Baufelder oder ein anderer Oberflächen⸗ Eigenthümer, kann eine Nevision jener Arbeiten verlangen. Diese ist bei dem Berg-Amte des Bezirks zu beantragen, welches den kontrolirenden Markscheider (8§. 15) zur Untersuchung der Sache beauftragt, und den Markscheider, welcher die bemängelte Arbeit ausgeführt hat, davon in Kenntniß setzt. Letzterem steht es frei, bei der Revision persönlich zu er⸗ scheinen oder einen anderen Markscheider zu seinem Vertreter zu bestell en. Im Falle des Ausbleibens wird mit der Revision dennoch vorgegangen.

§. 17. Die Revision (8. 16.) beginnt in der Regel mit der Einächt und Prüfung der Observationsbücher, der Berechnung der Schnüre und Vergleichung mit den Zulagen, den Grundrissen und Profilen; erst dann,

wenn dies nicht genügt, um vorgekommene Fehler festzustellen, ist zu den

erforderlichen Nachmessungen durch Wehrzüge zu schreiten.

5§. 18. Die Ergebnisse der Revifion sind in einer Verhandlung aus⸗ führlich darzulegen. Diese Verhandlung ist, wenn der Markscheider, dessen Arbeit revidirt worden, oder ein Stellvertreter desselben anwesend

gutachtlichen Berichte dem Berg⸗-Amte zu übergeben. Findet das Bergamt die Differenzen von der Art, daß die Arbeit für ganz oder theilweise unbrauchbar zu erklären ist, so hat dasselbe dar⸗

ber zu bestimmen, ob die Rectificag lion der Arbeit durch den Markscheider, welcher. sie ausgeführt hat, oder für seine Rechnung durch einen Anderen bewirkt werden soll, und ob derselbe überdies die Kosten des Reyisions— Verfahrens zu tragen hat.

Ergiebt sich dagegen, daß die Arbeit fehlerfrei, oder doch, daß die hat der Extrahent die Kosten der Revision zu tragen. . . z. 19. Gegen die Entscheidung des Bergamtes §. 18) kann sowohl

das Zulegen der Züge, die Drientirung, Auszeichnung und Be- der Piarkscheider, dessen Arbeit rebidirt worden ist, als auch der Ex— 1 z or- trahent (5. 16) innerhalb vier Wochen nach der Zustellung der Verfüͤ— mat und die Vervielfältigung der Grubenbilder, auch die Aufbe⸗ gung bei dem Ober-Bergamte des Distrikts den Rekurs anbringen.

Dem Ober-Bergamte bleibt es überlassen, auf Grund der erhaltenen

9) die je nach dem Zwecke der Risse anzuwendenden verjüngten Maß Vorlagen Entscheidung zu treffen oder behufs derselben eine Superrevision J durch einen zweiten Revisor, unter Zuziehung des ersten Rebisors und 10) die Zeit und Art der Nachtragungen der Grubenbilder und anderer des Markscheiders, welcher die Arbeit geliefert hat, zu veranlassen.

Durch den Rekurs⸗Bescheid des Ober-Bergamtes ist nicht nur über die Beschaffenheit der Arbeit, über die gegen die Nichtigkeit der Revision

erhobenen Einwendungen und über die etwa nöthig werdende Rectifica— tion, Vervollständigung oder Neufertigung zu entscheiden, sondern auch

in Betreff der sämmtlichen Kosten zu bestimmen, wem solche zur Last zu legen, resp. ob und wie sie zu repartiren sind.

Gegen diese Entscheidung findet eine weitere Berufung nicht statt. z. 9. Wenn fich bei der gewöhnlichen Kontrolle (8. 15) Unrich⸗

tigkeiten finden, welche die zulässigen Differenzen übersteigen, so hat der

kontrollirende Markscheider solches dem Bergamte anzuzeigen, welches eine Revision der bemängelten Arbeit veranlaßt. Die Bestimmungen der §§. 16 bis 19 finden hierbei Anwendung.

;. 6 F —ö— F 28 8 262 zunonæ Sy §. 21. Stellt sich bei der Einbringung eines Schachtes, eines Ortes

§. 13. Sind Gegenstände aufzunehmen, über welche der Markscheider oder 'bef anderen markscheiderischen Vermnessungen und Angaben heraus,

daß letztere unrichtig gewesen sind, so hat der betreffende Revier⸗Beamte

hiervon dem Bergamte Anzeige zu machen.

Dieses läßt das Sachverhältniß, unter Zuziehung des Markscheiders welcher die Angabe gemacht hat, untersuchen und feststellen. Die dies⸗

fälligen Verhandlungen werden dem betreffenden Werksbesitzer mitgetheilt,

welchem es überlassen bleibt, seinen Anspruch auf Ersatz des ihm durch bie dankt gi k Schadens gegen den Markscheider vor hem orpenttichen Richter zu, berfulgen ö . h 1 nch galten, wo nach S8. 18 bis 21 die Unrichtigkeit einer Arbeit Fes Markscheiders erwiesen, wird derselbe abgesehen von dem Falle richterlicher Entscheidung (8. 21) das. erste und zweite Mal