1856 / 73 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

in eine, i . nommen (§§. 1 un .

g solcher Fall mehr als d haupt die Arbeiten eines Martscheider befunden, daß in Betreff der Zu ver begründete Zweifel entstehen, so 35 pflogenen Verhandlungen dem Ober⸗Berg⸗

556

e des Fehlers zu bemessende Ordnungsstrafe ge⸗

rei Mal vor, oder werden über⸗ s so unrichtig und mangelhaft laͤffigkeit oder der Befähigung desselben d die Arbeiten und die darüber ge⸗ Amte zur Beschlußnahme darüber

vorzulegen, ob das Verfahren wegen Zürücknahme der Bestallung (8§. 8.)

einzuleiten sei. IV.

Bezahlung der Ma rkscheider⸗Arbeiten.

§. 23. Die Arbeiten der Markscheider werden entweder nach Ge⸗

bührensätzen oder nach Diätensätzen bezahlt.

Hat zwischen dem Markscheider und Demjenigen, welcher sie mit Verrichtung der Arbeiten beauftragt hat, wegen der Bezahlung derselben eine rechts gültige Einigung nicht stattgefunden, so gelten die nachfolgen⸗

den Bestimmungen (8ę8. 24. bis 355.

§. 24. An Märkscheider⸗Gebühren werden berechnet:

Bei den nachstehend angegebenen Arbeiten.

für Lachter.

a b unter über ͤ Tage

2

deim Fiehen mit dem Kompaß und Grad—⸗ bogen, nach der flachen Schnurlänge

mit dem Kompaß allein, do

mit dem Gradbogen allein, do

beim bloßen Messen mit Schnurkette oder Lachtermaaß

Unter Nr. 1 bis 4 werden bei 20 Grad Steigung und darüber die doppelten Sätze berechnet.

bei dem Abstecken von Linien in gewöhnlichem J ;

bei dem Abstecken von Linien in waldigem bergigem oder sumpfigem Terrain

bei der Aufnahme mit Visir-Instrumenten nach den Stations-Längen

für die Bestimmung eines wesentlichen Punktes durch zwei oder mehrmalige Ein—

schneidung

Unter Rr. J sind die Seiten⸗Abmes⸗ sungen und unter Nr. 8 die Be⸗ stimmungen naher und unwesent—

licher Punkte nicht zu berechnen.

bei dem Ablothen von Schächten (Saiger⸗ char, , —.

bei dem bloßen Messen der Schachtstiefen. .

für die Angabe eines Ortspunktes, eines Schachtpunktes, einer Ortsstunde (Prahm), einer Markscheiderstufe und für jede an⸗

dere derartige An abe

Bloße Markscheiderzeichen find nicht

zu berechnen.

12 bei Nivellements mit hydrost. Instrumenten nach der abgewogenen Länge in günsti— gem Terrain... ...... ..... ..

bei dergleichen in bergigem, waldigem oder sumpfigem Terrain

bei dergleichen, wenn die Längen nicht ge— messen werden, für jeden abgewogenen e ö

W

10

ö 56 3 6 Q 31 1

6

3

In . wo nach dem Ermessen des Berg-Amtes bei der Auf⸗ nahme mst dem Kompaß (Nr. 1 und 2 unter a.) mehrfach kürzere als 5 Lachter Schnüre genommen werden müssen, ist den Markscheidern gestat⸗ tet, statt ber Schnurlänge, die einzelnen Winkel, und, zwar mit der Hälfte der obigen Säße, zu 4 Sgr. und 3 Sgr. pro Winkel in Ansatz zu bringen. Bei Anwendung anderer Instrumente zur Messung horizon⸗ taler Winkel, als des Kompasses, bat das Berg-Amt die Gebührensätze besonders festzustellen, oder zu bestimmen, daß die Arbeit nach Diäten

(8§. 30) r. wird.

. 25. Bei einem jeden Zuge werden die Längen, für welche gleiche Gebühren sätze 8. 24) bestehen, zusammengerechnet, und zur Rundung der e

Summen ist fa

ter und mehr für volle 10 Lachter zu rechnen sind. In gleicher Art find bei Nachtragungen der Grubenbilder ꝛc. die an einem Tage gezogenen Längen desselben Werthes zu summiren und

abzurunden.

n zu lassen, was unter 5 Lachter bleibt, wogegen 5Lach—

§. 26. Ist nach der Markscheider⸗Instruction (§. 12) eine Arbeit doppelt zu verrichten, wie in der Regel bei Schacht: und anderen Durch⸗ schlags Angaben, so wie bei wichtigen Rivellements geschehen muß, so

werden Zug und Gegenzug berechnet. Gebühren nicht zu beanspruchen.

Für mehr als zwei Züge sind

§. A. Für bie in F. 24 bestimmten Gebühren hat der Markscheider die nachfolgend angegebenen Gegenstände fertig und gehörig geordnet zu

liefern:

A. An Zeichnungen:

a) bei Schacht⸗ und Durchschlags⸗Angaben: 1) die Zulage des Zuges mit der vollständigen Auszeichnung, den

Schnur und Anweiselinien;

2) die il. des Gegenzuges, . nur in den Linien der Schnüre

in egel auf eine m G

atte mit Nr. I.

gi mehr als zwei

Mal gezogen, so find die a en ebenfalls abzuliefern, wenn auch

eine Beza lung nicht erfo

.

gen kann (§. 26);

3) das zugehörige Profil oder noͤthigenfalls mehrere dergleichen, ge⸗ wöhnlich auf demselben Blatte. b) bei Aufnahme neuer Grubenbilder: nach näherer Vorschrift des Ober-Berg-Amtes (8. 12) die Tage⸗ Situation und die nöthigen Grund- und Aufrisse. Von jedem dieser Risse ist eine Sriginal-Feichnung, welche als Fun— damentalriß dient, und eine Reinzeichnung zu liefern. c) bei bloßen Tagerissen, als Vermessungs⸗, Konzessions- und anderen Situationsplänen: 1) ein Brouillon mit den Stationslinien und 2) eine Reinzeichnung; ; d) bei Nivellements⸗Rissen (Profilen): 1) ein Brouillon und 2j eine Reinzeichnung, beide mit eingeschriebenen Saigerhöhen. e) Nachtragungen sind auf beiden Exemplaren der unter b. «. und d. angegebenen Risse vollst ändig einzuzeichnen. B. An Schriftstüäcken:

1) die Observationsbücher in einer Reinschrift mit den berechneten und darin eingetragenen Sohlen und Saigerteufen (X. a. B. e. e.) . der Saigerteufen (d.) mit Summirung der Laͤngen (8. 25)

2) die nach §. 13 aufgenommenen Verhandlungen und erforderlichen Erläuterungen, im Falle von Flächen-Ermittelungen, wie z. B. 3. , bon zu entschädigenden Bodenflächen und

ergl. m., au

3) die Berechnung solcher Flächen, beziehungsweise in besonderen Vermessungs-⸗Registern.

8§. 28. Vermessungen und Nivellements von anderen als den in 5§. 24 bezeichneten Ärten, oder Aufnahmen mit anderen als den gewöhn⸗ lichen Markscheider⸗Winkelmaß⸗Instrumenten werden, falls nicht darüber befonders bestimmt (§. 24), oder mit den Auftraggebern etwas anderes vereinbart ist, nach Diätensätzen bezahlt.

In diesen Fällen ist auch die Anfertigung der Zeichnungen (§. 27 A.) besonders, und gwar ebenfalls nach Diätensatzen zu berechnen.

§. 29. Bei Beschäftigung gegen Diäten muß der Markscheider täg⸗ lich mindestens 8 Stunden arbeiten.

Diefe Befchäftigung ist sowohl in dem Geschäftsjournale des Mark

scheiders (§. 12 Rr. 13, als auch in dem Observationsbuche anzugeben,

und zwar auch dann, wenn in Letzteres keine gemessenen Längen, Höhen oder Winkel einzutragen sind, wie z. B. bei bloßen Abmessungen im Felde, beim Aufnehmen mit dem Meßtische, bei Zeichnenarbeiten u. dergl. m.

5. 30. Wenn bei der Ertheilung des Auftrages nicht besondere Bestimmungen gegeben oder vereinbart find, so erhalt der Markscheider sowohl für jeden Tag, an welchem er ohne Gebührenverdienst arbeitet (8. 29), als auch für jeden Reisetag, ohne Unterschied, ob an dem letz⸗ teren auch noch gearbeitet worden ist oder nicht, einen Diätensatz von zwei Thalern.

§. 31. Das Copiren von Plänen aller Art ist nach folgenden

Sätzen zu vergütigen:

für ein Quadrat⸗Achtellachter oder 100 Quadratzoll des bezeichneten

Raumes, wobei die Aufschrift in einer mäßigen und der Deutlichkeit

entsprechenden Größe mitgerechnet wird, bei einem verjüngten Maß— stabe bon

n. bis az der natürlichen Größe. . Rthlr. 20 Sgr.

roco über me , ¶. . ö

über bis eco. ö. .

Kopiecn, welche nach einem anderen, größeren oder kleineren Maß— stabe, als wonach das Original gefertigt ist, gezeichnet werden, sind nach dem Maßstabe der Kopie und so zu berechnen, daß den obigen Sätzen ein Viertheil derselben zugesetzt wird. Kopieen, in einem noch kleineren Maßstabe als demjenigen von wos der natürlichen Größe sind nach Diäten sätzen (8§. 30.) zu bezahlen.

§. 32. Sind Pläne theils nach vorhandenen Karten, theils nach neuen Aufnahmen anzufertigen, so wird die Uebertragung wie eine Kopie (5§. 31.) und die neue Aufnahme wie eine Nachtragung (§. 26. A. e.) berechnet.

§. 33. Markscheider erhalten an Reisekosten, einschließlich für die Fortschaffung der Instrumente, Karten u. s. w.:

a) bei Reisen auf Eisenbahnen und auf Dampfschiffen für die Meile

7 Sgr. 6 Pf. und außerdem für jeden Zu⸗ und Abgang nach und

von der Eisenbahn 15 Sgr.,

b) bei Reisen, welche nicht auf Eisenbahnen oder Dampfschiffen zurück⸗

gelegt werden, für die Meile 20 Sgr.

. SF. 34. Werden den Markscheidern zu den Gruben⸗ und Tagezügen geeignete Hülfsarbeiter nicht gestellt, so können fie dieselben für Rechnung der Interessenten annehmen. Das Naͤbere hierüber, so wie die Zahl soelcher Arbeiter und die ihnen zu bewilligenden Lohnsaͤtze bestimmt die §. 12. erwähnte Instruction.

.. 35. Fuͤr das zu den Karten z. verwendete Zeichnenvgpier der besten Qualität sind für 100 Quadratzoll 2 Sgr. und, ivenn dasselbe auf Kattun oder Leinewand gezogen ist, 4 Sgr. zu vergütigen; andere Aus⸗ lagen für Zeichnen⸗ und Schreibmaterialien jedoch nicht.

Ueber Buchbinder⸗ und andere Handwerker⸗Arbeiten find die Rech⸗ nungen beizubringen, nach denen die Erstattung erfolgt.

§. 36. Die Liquibation der Gebühren, Diäten oder Auslagen ist auf den Anträg des Markscheiders oder desjenigen, für welchen Markscheider⸗Arbeiten verrichtet sind, von dem Berg-Amte . Dasselbe kann zur Durch⸗= sicht und Bescheinigung der Dbservationsbücher in Bezug auf die Ueber—⸗ einstimmung mit der an den Rissen geschehenen Arbeit, insbesondere hin⸗ sichtlich der periodischen Nachtragung der Grubenbilder ein- für allemal einen Beamten beauftragen.

§. 37. Auch wenn in Fels einer Uebereinkunft zwischen dem Mark⸗ scheider und dem Auftraggeber eine Liquidation der Gebühren, Digten und Auslagen überhaupt nicht stattfindet, ist der Markscheider verpflich⸗

557

tet, die Observationsbücher vorschriftsmäßig zu führen, dieselben sorgfäl⸗ tig aufzubewahren und jederzeit auf Verlangen dem Berg-Amte oder einem bon diesem beauftragten Beamten vorzulegen.

§. 38. Werden bei Revision der Liquidationen (§. 36) oder der Observationsbücher (6. 37) Fehler gefunden, welche nicht blos kalkulagtorische, sondern auf die Richtigkeit der Arbeiten von Einfluß find, so hat das Berg-Amt im Wege der Untersuchung nach den Be⸗ stimmungen §§. 15 bis 22 zu verfahren.

Berlin, den 25. Februar 1866.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Meinisterium der geistlichen, Unterrichts- und NMedizinal⸗Augelegen heiten.

Dem Gesanglehrer am Dom-Gymnasium zu Magdeburg und Domchor-Dirigenten, Gu stav Rebling, ist das Prädikat „Musik⸗ Direktor“ beigelegt worden.

Akademie der Künste.

Aufforderung. Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß der Termin für die Meldungen zur Theilnahme an der diesjährigen akademi⸗ schen Preisbewerbung in der Geschichtsmalerei mit dem 2bsten t. M. zu Ende geht, bis an welchem Tage Mittags 12 Uhr dieselben bei dem Vice ⸗-Direktor der Akademie nach Inhalt der Bekanntmachung vom 11. Januar d. J. , der erforderlichen Zeugnisse persönlich im Akademie⸗ Gebäude erfolgt sein müssen, indem die vorbereitenden Prüfungs-Arbeiten für diese Konkurrenz am Montag, den 28. April , Morgens 7 Uhr, ihren Anfang nehmen. Berlin, den 25. März 1856. Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice⸗Direktor. Dr. E. H. Toelken, Geheimer Regierungsrath ꝛc. Secretair der Akademie.

Bekanntmachung. Die monatliche Plenarversammlung findet am Sonnabend, ven 79sten d. M., wegen der Festferien nicht statt. Berlin, den 26. März 1856. Königliche Akademie der Künste. Prof. Herbig, Vice⸗Direktor. Dr. E. H. Toelken, Geheimer Regierungsrath zc. Secretair der Akademie.

Finanz⸗Ministerium.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der Zten Klasse 113ter Königlichen Klassen-Lotterie sielen 2 Gewinne zu 5000 Rthlr. auf Nr. 1,677 und 68,308; 2 Gewinne zu 2000 Rthlr, auf Nr. 17, 085 und 35,992; 2 Gewinne zu 1000 Fthlr. auf Nr. 18,257 und 62, 066; 1 Gewinn von 500 Rthlr. siel auf Nr. 89,491; 2 Ge⸗ winne zu 300 Rthlr. flelen auf Nr. 12,990 und 75,478; und 10 Gewinne zu 100 Rthlr. auf Nr. 14,314. 16,404. 28,921. 42,999. 43,622. 47,310. 48,864. 6d, 058. 77, 256 und S5, 289.

Berlin, den 26. März 1866. .

Königliche General⸗Lotterie⸗Direction.

Tages Ordnung.

43ste Sitzung des Hauses der Abgeordneten am Bonnerstag, den 27. März 1856.

Vormittags 11 Uhr.

1) Nachträglicher Bericht der Kommission für das Justizwesen über den Entwurf eines Gesetzes, betreffend einige „bän⸗ derungen des Strafgesetzbuchs. .

2) Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über den Entwurf eines Gesetzes, einige Abänderungen des Aller⸗ höchsten Patents über die Errichtung der allgemeinen Wittwen⸗ Verpflegungs⸗Anstalt vom 28. Dezember 1775 betreffend.

3) Bericht? der Kommifsion für Finanzen und Zölle über den

Gesetz-Entwurf, betreffend den Salzverkauf in den Hohen⸗ zollernschen Landen.

4) Vierter Bericht der Petitions-Kommission über verschiedene Petitionen.

5) Erster Bericht der Kommission für Finanzen und Zölle über verschiedene Petitionen. .

6) Bericht der Kommisslon für die Geschäfts⸗Ordnung über eine Petition des Abgeordneten Grafen v. Pfeil (Meurode), be⸗ treffend die Einreichung von Petitionen.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats- und Justiz⸗Minister Simons, nach Elberfeld.

Berlin, 26. März. Se. Majestät der König haben Aller gnädigst geruht: Dem Hof⸗Bildhaner, Professor Rauch zu Berlin, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Kaisers der Franzosen Majestät ihm verliehenen Sffizierkreuzes des Ordens der Ehren— Legion zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Breußen. Berlin, 26. März. Se. Majestät der König empfingen gestern Vormittag die gewöhnlichen Vorträge. Abends besuchten Ihre Majestäten der König und die Königin die Vorstellung im Opernhause, worauf Ihre Majestät die Königin nach Charlottenburg zurückkehrten, Se. Majestät der König Sich nach Potsdam begaben.

Hoölstein. Kiel, 24. März. Heute Morgen verließ die englische Fregatte „Amphion“ unsern Hafen. Dagegen kamen ein die Linienschiffe „Majestic“ und „Caesar“. (H. C.)

Nassau. Wiesbaden, 256. März. Morgen wird unsere Stände-Kamm er eröffnet. (Mittelrh. 3.

Frankreich. Paris, 21. März. Der Kaiser hat aus Anlaß der Geburt eines Thronerben sämmtlichen Personen seiner Hofhaltung für dieses Jahr Gehalts⸗Vervoppelung bewilligt. Dem gestrigen Te Deum in der roth ausgeschlagenen und festlich geschmückten Kathedrale von Notre-Dame wohnten die Minister, die großen Staatstörper und die hohen Würdenträger und Beamten bei, für die besondere Plätze eingerichtet waren. Die Bevollmäch⸗ tigten zum Kongresse waren so wenig anwesend, als das diploma⸗ tische Eorps. Letzteres erscheint nur auf Einladung des Ministers des Auswärtigen; die Einladungen zu dem Te Deum waren aber einzig vom Staats⸗Minister erlassen worden.

26. März. Der „Moniteur“ kündigt heute an, daß die Rückkehr der Orient-Armee nächstens wahrscheinlich sei.

Spanien. Eine Depesche aus Madrid vom 22. März lautet? „Die Finanzfrage ist von den Cortes gemäß den Wünschen der Regierung gelöst worden. Die in den Journalen enthaltenen Gerüchte bezüglich einer Minister-Krisis sind unbegründet.“

Türkei. Sir W. Codrington hat den Beginn des Waf⸗ fenstillstan des seiner Armee in folgendem Tagesbefehl ange⸗ kündigt:

tzauptquartier Sebastopol, 2. März.

Während die Verhandlungen über den Waffenstillstand, der mit den Russen bis zum 31. März zu Lande abgeschlossen werden soll, im Gange sind, wird das Feuer der englischen Armee gegen die Russen eingestellt. Die Offiziere, so wie alle anderen zur Armee gehörigen Individuen er⸗ halten hiermit den unbedingten Befehl, sich jedweden Versuches, die Vor⸗ posten der verbündeten Heere zu passiren, zu enthalten. Auf Befehl

C. A. Windham, Chef des Generalstabs.

Ein zweiter, denselben Gegenstand betreffender Tagesbefehl vom 3. März lautet folgendermaßen: ö

Die“ Wasserleitungslinie längs des linken Ufers der Tscherngja ist als Semarcationslinie fixirt worden, und wird hiermit positib befohlen, daß kein Offizier oder Soldat der englischen Armee dieselbe, wofern er nicht speziellen Dienst hat, überschreite. Der Ober-Kommandant des Heeres verlaͤßt sich auf das militairische Pflichtgefühl der Offiziere aller Grade, daß sie die dergestalt festgestellte Neutralitaͤtslinie respektiren wer⸗ den, und ermahnt sie, eine sehr natürliche Neugierde im Zaum zu halten, und den vom franzöfischen und sardinischen Heere au fgestellten Vorposten⸗ wachen willig Folge zu leisten. Die Generale werden die Gefälligkeit haben, wenn es nothwendig sein sollte, berittene Offiziere abzusenden, um durch deren Ansehen und Beispiel die Einhaltung dieses Befehls zu er⸗

ingen. Auf Vefehl zwingen. Auf Befeh C. A. Windham, Chef des Generalstabes.

Rußland und Polen. St. Petersburg; 20. März. Die 6 Zig.“ enthält nachstehende amtliche Mittheilung: „Der Herr Minister der Reichsdomainen hat dem dirigir enden Senate berichtet, daß in den bei verschiedenen Anlässen an die Krone gekommenen Besitzungen sich Bauern vorfanden, welche, als sie noch dem Gutsherrn angehörten, für eigene Rechnung Land gekauft hatten, und welche zwar keine Dokumente darüber besaßen, daß