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Aufforderung die Zahlung noch immer unterbleibt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingez ahlten Actien-Raten als verfallen und die
durch die Ratenzahlung, so wie durch die ursprüngliche Zeichnung dem
Actiongir gegebenen Ansprüche auf den Empfang von Actien für vernichtet und unwirksam zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsraths durch öffentliche Bekanntmachung mit Angabe der Nummer der Äetie. An die Stelle solcher erloschenen Actien können neue in derselben Anzahl kreirt und für Rechnung der Gesellschaft ver—⸗ äußert werden. Der Verwaltungsrath ist auch befugt, die fälligen Ein⸗ zahlungen nebst der Conventionsstrafe gegen die ersten Actionaire gericht⸗ lich einzuklagen, so lange dieselben noch geseßlich dafür verhaftet sind. Durch die obigen Bestimmungen wird an der Vorschrift im Para—⸗ graph Elf Nummer Zwei des Gesetzes über die Actiengesellschaften vom
neunten November Achtzehn Hundert drei und vierzig nichts geändert; d e . jedoch ist nach erfolgter Einzahlung von Vierzig Prozent des Nominal. bilder die Legitimation der Verwaltung. betrages der Actie die Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen
die oben im Paragraph Dreizehn bezeichneten öffentlichen Blätter bekannt
gemacht.
entspringenden Rechte und Ver binzlichkeiten an einen Dritten zulässig. ö. Ueber die Theilzahlungen werden auf den Namen lautende Interims⸗
Quittungen ertheilt und nach erfolgter Einzahlung des ganzen Nominal⸗— e. N lauf zwei, Ja Termine jedoch jedesmal drei Mitglieder des Verwaltungsrathes aus.
Die Reihenfolge des Austritts wird durch das Loos bestimmt und später
b trages gegen die Actien⸗Dokumenke ausgewechselt.
Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welchen Bestimmungen es auch sei, zu keiner Zahlung verpflichtet, den einzigen Fall der oben im Paragraph Sieben vorgesehenen Conventionalstrafe
ausgenommen. 3 19
Jeder Actionair hat gleich nach der Zeichnung oder Erwerbung
einer Actie in dem Landgerich ts-Vezirke Dü eldorf Domizil zu nehmen. Diejenigen Actionaire, welche dieses unterlassen, werden so angesehen,
als hätten sie ihr Domizil auf dem Secretariate des Handelsgerichts zu th ö ö D hinterlegt und sind, so lange die Functionen des Actien-Inhahers im
Düsseldorf genommen.
Mehrere Rechtsnachfolger oder Repräsentanten eines Actionairs sind nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt, auszuüben; sie können diese Rechte nur zusammen und nur durch eine Person wahrnehmen lassen.
.
Die Uebertragung einer Actie erfolgt durch einfache Ueberlieferung
des Actien-Dokumentes. . Wenn angeblich verlorene oder vernichtete Actien oder Dividenden:
jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben gel— tend zu machen.
Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergan— gen, die Dokumente nicht eingeliefert oder die Nechte nicht geltend ge—
macht worden, so erklärt das betreffende Landgericht die Dokumente für nichtig. Der Verwaltungsrath verbffentlicht diesen Beschluß durch die
zu den Bekanntmachungen der Gesellschaft bestimmten öffentlichen Blätter und fertigt an die Stelle dieser Dokumente andere aus, Die Kosten dieses Verfahrens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last. J Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem
Preußischen Staats- Anzeiger zu Berlin, in der Cölnischen Zeitung und Geht Eines dieser Blätter ein, so soll die Bekanntmachung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis 4ug die nächste General-Versammlfung an die Stelle des eingegangenen Blattes äußern, Activ - Kapitalien und Immobiliar⸗ Kaufschillinge, einzu⸗ ziehen, Hypotheken-Eintragungen zu nehmen und Hypotheken-Loschungen
in der Düsseldorfer Zeitung.
ein Anderes bestimmt hat.
Die Regierung ist berechtigt, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter
zu fordern und noͤthigenfalls dieselben vorzuschreiben; die desfallsige Ver⸗
gemacht werden.
ö
Bilanz, Dividenden, Reserve⸗Fonds. 3. 14.
Das Geschäftsjahr der Gesellschaft beginnt am ersten Juli und turen. Er erkennt über alle wichtigen Verträge, welche sich auf die Re⸗
schließt mit dem dreißigsten Juni des folgenden Jahres.
Es wird jährlich am dreißigsten Juni von dem Spezial-Direktor ein
vollständiges Inventar über die Besißungen, Vorräthe und Ausstände
der Gesellschaft angefertigt, in ein dazu bestimmtes Register eingetragen und innerhalb der zunaͤchst folgenden jwei Monate mit den Belägen dem ö. vereinbart respektipe vollzieht den mit demselben abzuschließenden Vertrag.
Vorräthe und Halbfabrikate nach dem selbstkostenden Werthe, vollständige l gehalte stehen und bestimmt die Gehälter derselben. Er ist befugt, alle
Verwaltungsrath zur Prüfung und Feststellung vorgelegt. Bei der Aufstellung des Inventars werden die Rohstoffe, Material⸗
Fabrikate nach dem Tageswerthe berechnet.
Der Verwaltungsrath bestimmt in jedem Jahre, wieviel der Bilanz der anderen Gründen jederzeit zu suspendiren und zu entlassen, mit Aus⸗
von dem Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abgeschrie=
ben werden foll und nach erfolgter Abschreibung bildet der Ueberschuß ; den besonderen Bestimmungen im Paragraph Sieben und zwanzig dieses Statuts erfolgt. Zu neuen Anlagen, soͤbald fie den Betrag von Einmal—
der Aktiven nach Abzug der Kö Reingewinn.
Die General-Versammlung Feschlleßt jährlich, wieviel von dem Rein— / malhundert Tausend Thaler ist die Genehmigung der General-Versamm⸗
gewinne als Dividende unter die Actionaire vertheilt werden soll,
Es sollen jedoch mindestens zehn Prozent vom Reingewinne so lange und so oft zur Vildung eines Keservefonds zurückgelegt werden, als
letzterer zehn Prozent des emittirten Kapitals micht uͤhersteigt.
Ueber die Verwendung des Reservefonds beschließt der Verwal- igen Functionen zu delegiren, und diesen die erforderlichen Vollmachten
tungsrath.
16. t n, die cesch fte Vttand so wie die Höhe der zu vertheilenden 83 ende in den oben im Paragraph Dreizehn genannten öffentlichen ättern bekannt gemacht worden, wird die Dividende jährlich am zwei⸗ ten Januar an der Gesellschaftskafle gegen Einlieferung der ausgegebenen
Div idendenscheine aus gezahlt. Die Dividenden können durch Beschluß
des Verwaltungsraths auch an ö Orten zahlbar gestellt werden. ö..
Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft in fünf Jahren, von dem Tage an gerechnet, an welchem dieselben zahlbar ge— stellt worden sind.
. Verwaltung. ö ... Zur obern Leitung der Gesellschaft, so wie zur Vertretung derselben wird ein aus' sieben Mitgliedern bestehender Verwaltungsrath von der
General-Versammlung der Actionaire ernannt.
Die Wahlverhand lung erfolgt in Gegenwart eines Notars und eine von diesem über das Resultat der Wahlhandlung aufgenommene Urkunde
Die Namen der Mitglieder des Verwaltungsrathes werden durch
Die Functionen der Mitglieder des Verwaltungsraths dauern sechs Jahre. Nach Ablauf von je zwei Jahren scheiden zwei, in dem dritten
durch das Dienstalter bezeichnet. wieder wählbar.
Die erste Ernennung des Verwaltungsraths erfolgt durch die kon⸗ stituirende General-Versammlung auf sechs Jahre; die erste theilweise
Die ausscheidenden Mitglieder sind
Erneuerung also durch die im siebenten Geschaͤftsjahre abzuhaltende
ordentliche General-Versammlung. §. 19. Jedes Mitglied des Verwaltungsraths muß zwanzig Actien eigen⸗ thümlich besitzen oder erwerben. Diese Actien werden bei der Gesellschaft
Verwaltungsrathe dauern, underäußerlich. §. 20. Der Verwaltungsrath ernennt unter seinen Mitgliedern einen Prä⸗ sidenten, dessen Functionen in dieser Eigenschaft ein Jahr dauern. Ist
der Praͤsident abwesend, so versieht das an Jahren älteste Mitglied des
Verwaltungsraths seine Stelle. 8 21
Wenn sich die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsraths er⸗
̃ ; ledigt, so wird dieselbe provisorisch von dem Verwaltungsrathe besetzt. sch eine mortifisirt werden sollen, so erläßt' der Verwaltungsrath dreimal Letzterer hat aber die von ihm getroffene Wahl der nächsten General—
in Zwischenrͤumen von Vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, nennung aus. Das auf die vorerwähnte Weise ernannte Mitglied des
Verwaltungsraths übt sein Amt nur bis zu dem Zeitpunkte aus, won. die Functionen desjenigen, welchen es vertritt, geendet haben würden.
Versammlung vorzutragen und von dieser geht dann die definitive Er⸗
J Der Verwaltungsrath versammelt sich, so oft er es für nöthig er— achtet, in der Regel einmal in jedem Monat. Die Beschlüsse desselben werden nach absoluter Majorität der an— wesenden Mitglieder gefaßt. Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Vor⸗ sitzenden. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit
von wenigstens vier Mitgliedern erforderlich.
25. Der Verwaltungsrath ist befugt, alle Administrations- und Eigen thums - Handlungen für die Gesellschaft borzunehmen, namentlich auch Grundstücke und Gerechtsame zu erwerben und zu ver—
zu bewilligen, über Alles, was das Interesse der Gesellschaft betrifft, Verträge abzuschließen, sich zu vergleichen, zu compromittiren und zu
fügung der Königlichen Regierung soll durch die Amtsblätter bekannt substituiren. Er bestimmt die Verwendung und Anlegung der dispo—
niblen Fonds und normirt die Höhe der in Anspruch zu nehmenden
Kredite. Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie uber die Bedingungen der zu machenden Anleihen. Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Plan und
Umfang der zu errichtenden Etablissements, so wie über große Repara—
gulirung des Preises und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft beziehen, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrication oder den Handel der Gesellschaft.
Er ernennt den Spezial-Direktor, entwirft dessen Dienst-Instruction
Er ernennt alle Beamten der Gesellschaft, welche in einem Jahres— Keamten der Gesellschaft wegen Dienstvergehen, Fahrlässigkeit und aus
nahme des Spezial-Direktors, dessen Suspension und Entlassung nach
hundert Tausend Thalern übersteigen, so wie zu Anleihen über Ein—
lung erforderlich. §. 24. Der Verwaltungsrath ist befugt, eines oder mehrere seiner Mit— glieder, so wie den Spezial⸗Direktor zu bestimmten Geschäften oder stãn⸗
auszufertigen. ;
Der Verwaltungsrath beziehr für seine Mühewaltung, außer dem Ersatz für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, eine Tan⸗ lieme von fünf Prozent des Reingewinnes. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tantieme unter seinen Mitgliedern fest.
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826, Zur speziellen Führung der Beschaͤfte nach den Beschluͤssen des Ver— waltüngsraths wird aus dessen Mitte oder auch außer derselben ein Spezial⸗Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwal⸗ tungsraths ist, nur eine berathende Stimme hat. Die Besoldung des Spezial-Direktors kann zum Theil in einem Antheile am Reingewinne bestehen. Der Spezial-Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, sowie alle Zahlungsanweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er acceptirt und unterschreibt, indossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder auch abgeschlosse⸗ nen Verträge zu betrachten sind; jedoch müssen alle Unterschriften des Special-Direktors von einem Mitgliede des Verwaltungsraths oder von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, welchen der Verwaltungsrath delegirt, kontrafignirt werden. . ö Bei Krankheiten und sonstigen Behinderungsfällen des Spezial⸗ Direktors übernimmt auf den Vorschlag des Vorsitzenden ein von dem
Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mitglied desselben oder ein in gleicher Weise vorgeschlagener Beamte der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst⸗
verrichtungen. . 4 Dem Spezial-Direktor wird zu seiner Legitimation bei Vertretung der Gesellschaft durch den Verwaltungsrath eine Vollmacht ertheilt. 8 **
Der mit dem Spezial-Direktor abzuschließende Vertrag soll dem s ̃ . Verwaltungsrathe ausdrücklich das Recht vorbehalten, jederzeit den durch Besitz oder Vollmacht zusammen nicht mehr als zwanzig Stimmen.
Spezial-Direktor durch einen mit einer Mehrheit bon fünf Stiinmen
gefaßten Beschluß des Verwaltungsraths wegen Dienstvergehen oder Fahrlässigkeit von seinen Amtsverrichtungen zu suspendiren, auch auf
dessen Entlassung bei der General-Versammlung anzutragen. Die Ent⸗ laffung wird von der General-Versammlung', nachdem der Spezial⸗
Direktor, insofern er sich nicht entfernt hat, zu seiner Vertheidigung
aufgefordert worden, mit einer Mehrheit von drei Viertel der
anwesenden oder durch Vollmacht vertretenen Stimmen ausgesprochen.
Eine so ausgesprochene Entlassung des Spezial-Direktors hat zur Folge, daß alle demselben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Besoldung, Gratification und andere Vortheile für die Zukunft wegfallen und von Rechts wegen erlöschen.
ö General-Versammlung.
Spätestens im Monat Oktober eines jeden Jahres soll, in Düssel⸗ dorf eine regelmäßige General— Versammlung derjenigen Actionaire statt finden, welche einzeln mindestens fünf Actien eigenthümlich besißen.
Die Actien, oder bis zu deren Ausgabe die Interims Quittungen,
müssen vierzehn Tage vor der General-Versammlung am Sitze der Ge« sellschaft oder an denjenigen Orten hinterlegt werden, welche der Ver⸗ waltungsrath bezeichnen wird und in den oben im Paragraph Dreizehn
benannten öffentlichen Blättern bekannt gemacht werden.
Ueber die erwähnte Hinterlegung wird Namens des Verwaltungs⸗
ein Empfangsschein, und eine persönliche, auf den Namen des . Del y . raths ein Empfangssch . stehende Contestation soll nach den Vorschriften des Handelsgesetzhuches
Ackionairs lautende Eintrittskarte ausgestellt und verabfolgt. Für Actien, auf welche fällige Natenzahlungen rückstaͤndig sind findet
eine Befugniß der Besitzer zur Theilnahme an der General-Versammlung
nicht statt. ö §. 29.
Der Verwaltungsrath beruft mittelst öffentlicher Bekanntmachung durch die oben im Paragraph Dreizehn erwähnten Blätter sowohl die
regelmäßigen, als auch die außergewöhnlichen General⸗Versammlungen, Letztere, wenn er es für dienlich erachtet, oder wenn dieselbe schriftlich
von einer Anzahl Actionaire verlangt wird, welche zusammen mindestens
Fünfhundert Actien besitzen.
Der Zweck jeder Tußergewöhnlichen General-Versammlung soll in dem Einbérufungsschreiben angedeutet werden und die öffentlichen Be⸗
kanntmachungen sollen wenigstens bier Wochen vor der General-Ver— sammlung erfolgen. 3 zo
In der General-Versammlung können abwesende Actiongire durch Vollmacht, jedoch nur durch stimmberechtigte Actionaire, vertreten wer— den. Der Bevollmächtigte muß seine Vollmacht, nachdem er sie für rich⸗ tig bescheinigt, beim Eintritt in die General⸗Versammlung hinterlegen, Ein und derselbe Bevollmächtigte kann auch mehrere stimmberechtigte Actionaire vertreten. ; ö.
Außerdem können moralische Personen durch ihre Repräsentanten oder durch Bevollmächtigte, Handlungshäuser durch ihre Procuraträger, Minderjährige durch ihre Vormünder und Frauen durch ihre Ehemänner sich vertreten lassen, auch wenn dieselben nicht Actionaire sind.
Die innerhalb des Statuts gefaßten Beschlüsse der General-Ver—
sammlung sind bindend für die nicht erschienenen oder nicht vertretenen Actionaire, so wie für den r ne , .
neral-Versammlungen zu führen und zwei Skrutatoren zu ernennen. Die
Protokolle werden sämmtlich notariell aufgenommen, von den vorgenann⸗ ten Personen und den Anwesenden, welche es verlangen, unterzeichnet.
In den regelmäßigen General-Versammlungen werden die Geschäfte
in nachfolgender Ordnung verhandelt: . ö 1) Leal, des Verwaktungsraths über die Lage des Geschästes im Allgemeinen und über die Resultate des verflossenen Geschaäftsjahres
insbesondere. —
2) Berathung und Beschlußnahme über die Anträge des Verwaltun 8⸗ raths, fo wie über die Anträge einzelner Actiongire; Letztere müussen späͤtestens acht Tage vor der General Versammlung dem Verwal⸗ tungsrathe schriftlich eingereicht sein;
3) Wahl dreier stommissarien, welche den Auftrag erhalten, die nächste Bilanz mit den Büchern und Skripturen der Gesellschaft zu ver gleichen und, rechtfindend, dem Verwaltungsrathe Decharge zu er⸗ theilen;
4) Wahl der Mitglieder des Verwaltungsraths.
Die Functionen der Kommissarien beginnen ein Monat vor dem Tage der Heneral-Versammlung und hoͤren mit dem Schlusse der Ver⸗ sammlung auf.
Die Kommissarien untersuchen im Laufe des Monats ihrer Functio⸗ nen die Rechnungen des vorhergehenden Geschäfts jahres im Domizil der Gesellschaft und erstatten darüber der General-Versammlung einen Be⸗ richt, welcher dem Verwaltungörathe acht Tage vor der Generalversamm⸗ lung mitgetheilt werden muß. ;
8 .
Die außergewöhnlichen Generäl-Versammlungen beschäftigen sich ledig⸗
lich mit denjenigen Gegenständen, welche bei der Einberufung bezeich⸗
net sind. . 34.
Alle Wahlen geschehen nach absoluter Stimmenmehrheit. Alle Beschlüsse der General-Versammlung finden ebenfalls, vorbe⸗
haltlich der für einzelne abweichenden Bestimmungen des gegenwärtigen
Statuls, nach absoluter Stimmenmehrheit statt; bei Stimmengleichheit
entscheidet die Stimme des Vorsikenden.
Je fünf Actien geben eine Stimme; jedoch erlangt ein Actionair
Die Ausfertigung des Protokolles der General-Versammlung bildet die Legitimation des Verwaltungsraths. te,, Abänderung des Statuts.
§. 35. . Abänderungen des Statuts können in einer General-Versammlung
mit einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Ein⸗
berufung angedeutet war. §ę. 36. . Der Verwaltungsrath ist auf Verlangen einer Anzahl Actionaire,
welche zusammen ein Fünftel des eminittirten Kapitals besitzen, berpflichtet, Anträge auf Abänderung des Statuts der General ⸗-Versammlung vor⸗ zubringen und der Abstimmung anheimzugeben.
.
Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landesherrlichen Ge⸗
nehmigung.
il en n
Schlichtung von Streitigkeiten.
83 . Jede zwischen der Gesellschaft und den einzelnen Actionairen ent—
durch Schiedsrichter abgeurtheilt werden. Die gegen die Gesellschaft auf⸗ tretenden“ Actionaire haben Einen unter sich zu bezeichnen, welchem alle prozessualischen Akte in einer einzigen Abschrift zugestellt werden können.
AUnterlassen sie dieses, so ist die Gesellschaft befugt, ihnen alle Zustellun⸗
gen in einer einzigen Abschrift auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Düsseldorf machen zu lassen.
Diel MJ.
Auflösung der Gesellschaft.
§. 539. . . . Von dem Verwaltungsrathe oder von einer Anzahl Actionaire,
welche zusammen ein Fünftel des emittirten Actien⸗Kapitals befitzen,
kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders dazu berufenen General⸗Versammlung durch eine Mehrheit von Drei Viertel der anwesenden oder vertretenen Actien, jede für eine Stimme zählend, beschlossen werden. Dieser Beschluß
unterliegt der landesherrlichen Genehmigung.
Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den durch die Pa⸗ ragraphen Acht und Zwanzig und Neun und Zwanzig des Gesees vom neünten November Achtzehnhundert Drei und Vierzig bestimmten Fällen ein und wird dieselbe nach Maßgabe der in jenen Paragraphen enthal⸗ tenen gesetzlichen Bestimmungen .
Wenn, wie vorstehend bemerkt, bie Auflösung der Gesellschaft aus⸗
gesprochen wird, so beschließt die General-Versammlung mit absoluter
Majorität der vertretenen Actien, jede für eine Stimme gerechnet, auf den Vorschlag des Verwaltungsraths über den Modus der Liquidation.
; Sie ernennt die Liquidatoren und bestimmt deren Befugnisse. Der Präsident des Verwaltungsraths hat den Vorsitz in den Ge⸗
. Verhältniß der Gesellschaft zur Staats⸗Regierung.
§. 41. ö Die Königliche Regierung ist befugt, einen Kemmisar zur Wahr— nehmung des Aufsichtsrechtes für befländig oder für einzelne Fälle zu bestellen. J . ö Yer Kommissar kann nicht nur den Gesellschafts-Vorstand, die General Versammiung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zu⸗ sammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jeder⸗ zeit von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhand⸗ lungen und Schriftstücken der Gesellschaft Einsicht nehmen.