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II. Vom 1. April bis 15. Oktober:
aus Wismar — Dienstag und Freitag Nachmittags 4 Ühr, nach Ankunft der des Morgens von Berlin,
Magdeburg und Hamburg abgehenden Eisenbahnzüge, in Kopenhagen — Mittwoch und Sonnabend früh, aus Kopenhagen — Mittwoch und Sonnabend Nach=
mittags 3 Uhr, in Wismar — Donnerstag und Sonntag früh.
B. Zwischen Kiel und Kopenhagen:
aus Kiel — Sonntag, Dienstag und Sonnabend Abends, nach Ankunft des letzten Eisenbahnzuges von Altona, und Donnerstags Mittags, nach Ankunft des Morgen⸗ zuges von Altona, in Kopenhagen — Montag, Mittwoch und Sonntag, Vormittags, und Freitag früh, aus Kopenhagen — Montag, Dienstag, Donnerstag und Freitag, Nachmittags 2 Uhr, in Kiel! — Dienstag, Mittwoch, Freitag und Sonn⸗ abend früh.
Die Post-Anstalten werden hiervon zur Berücksichtigung bei der Spedition der Brief- und Fahrpost⸗-Sendungen nach und über Kopenhagen in Kenntniß gesetzt. Berlin, den 8. März 1856.
General ⸗Post⸗Amt. Schmückert.
Bekanntmachung vom 8. März 1856 — Post⸗Dampf⸗ schiff⸗Fahrt zwischen Stettin und Kopenhagen be⸗ treffend.
Die Seepost-Verbindung zwischen Stettin und Kopenhagen wird in diesem Jahre am Dienstag, den 11. März, eröffnet
werden, an welchem Tage das Post-Dampfschiff „Geiser“ zum ersten Male von Kopenhagen nach Stettin abgefertigt werden wird.
Bis zum 11. April findet nur eine wöchentlich einmalige Fahrt statt und erfolgt die Abfertigung des Schiffes von Stettin — Freitag, 12 Uhr Mittags (zum ersten Male Freitag, den 14. März), von Kopenhagen — Dienstag, 3 Uhr Nachmittags. Vom 14. April ab werden bis auf Weiteres wöchentlich zwei— malige Fahrten in folgender Weise unterhalten werden:
von Stettin jeden Mittwoch und Sonnabend, 12 Uhr Mittags, von Kopenhagen jeden Montag und Donnerstag, 3 Uhr Nach⸗ mittags. Der des Morgens von Berlin nach Stettin abgehende Eisen— bahnzug steht mit dem Post-Dampfschiffe in genauer Verbindung. Das Schiff legt sowohl auf der Hin-, als auf der Rückreise in Swinemünde an. Unter gewöhnlichen Verhältnissen wird die Reise zwischen Stettin und Kopenhagen in 18 bis 20 Stunden zurückgelegt.
Das Passagegeld beträgt: A. Zwischen Stettin oder Swinemünde und Kopen⸗ hagen J. Platz 75 Thaler, II. Platz 54 Thaler, Deckplatz 3 Tha⸗ ler Pr. Ert. . B. Zwischen Stettin und Swinemünde
I. Platz 15 Thaler, II. Plaßz 1 Thaler, Deckplatz, welcher nur an Domestiken in Begleitung ihrer Herrschaften vergeben wird, Thaler Pr. Ert.
Eheleute, so wie Eltern und Kinder genießen bei gemeinschaft⸗ lichen Feisen zwischen Stettin oder Swinemünde und Kopenhagen eine Moderation des Passagegeldes.
Frachtgüter, so wie Wagen und Pferde werden nach und von Kopenhagen gegen mäßlges Frachtgeld befördert.
Das Einschreiben der Passagiere und die Expedition der Güter erfolgt in Stettin und Swinemünde durch die Orts-Post- Anstalten. Berlin, den 8. März 1866.
General Post⸗Amt.
Schmückert.
Verfügung vom 15. März 1856 — betreffend die
Dampfschiff-Fahrt von Kopenhagen nach Gothen—
burg und Christiagnia, so wie von Kiel nach Nyborg und Christiania et vice vers a.
Von Kopenhagen nach Gothenburg und Christiania, so wie von Kiel nach Nyborg und Christiania et vice versa werden auch in n Jahre regelmäßige Dampfschiff Fahrten unterhalten werden.
Die Abfertigung der Schiffe erfolgt:
aus Kopenhagen vom 2. April C. ab bis auß Weiteres, jeden Mittwoch 1 Uhr Nachmittags; und aus Kiel, vom 29. März (c. ab, bis auf Weiteres, jeden
. Sonnabend, 12 Uhr Mittags.
Während der Dauer dieser Fahrten erhalten alle Briefe aus Preußen ꝛc. nach Norwegen, sofern nicht etwa deren Beförderung im Transit durch Schweden (über Stettin oder über Stralsund) durch einen Vermerk auf der Adresse ausdrücklich, verlangt worden ist, vermittelst der obigen Dampfschiffe ihre Beförderung, und ist für dieselben daher an fremdem Porto nur der Satz von 6 Sgr. pro einfachen Brief (Conf. Porto⸗Tax-Zusammenstellung pag. 61) zu erheben. An preußischem resp. deutschem Vereins⸗Porto kommt derselbe Satz wie für Briefe nach Dänemark zur Berechnung.
Berlin, den 15. März 1866. General⸗-Post⸗Amt. Schmückert.
Das 12te Stück der Gesetz⸗ Sammlung, welches heute aus⸗— gegeben wird, enthält unter
Nr. M367. den Allerhöchsten Erlaß vom 12. Februar 1866, he⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Chaussee von Fraustadt bis zur Bomster Kreisgränze in der Rich— tung auf Wollstein; unter
„A368. den Allerhöchsten Erlaß vom 12. Februar 1856, be⸗ treffend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung einer Chaussee von der Birnbaumer Kreisgränze bei Rosenthal über Me— seritz und Bentschen bls zur Bomster Kreisgränze in der Richtung auf Wollstein; unter die Allerhöchste Konzessions- und Bestätigungs-Ur⸗ kunde, betreffend die Erweiterungen des Rheinischen Eisenbahn-Unternehmens. Vom 5. März 1856; und unter
A41370. den Allerhöchsten Erlaß vom 19. März 1856, betreffend die Einsetzung einer Behörde unter der Firma: „Königliche Kommission für den Bau der Kreuz⸗ Küstrin⸗- Frankfurter Eisenbahn“ mit dem Sitze in Frankfurt a. d. O.
Berlin, den 29. März 1866.
Debits-Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Justiz ⸗Vinisterium.
Der Notar Stra sser zu Schweich ist vom 1. April d. J. ab in den Friedensgerichtsbezirk Gemünd, im Landgerichtsbezir ke . mit Anweisüng seines Wohnsitzes in Schleiden, versetzt worden.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.
Akademie der Rün ste. Bekanntmachung.
Große Kunst-Ausstellung im Königlichen Akademie— Gebäude 1856.
Indem die Königliche Akademie der Künste die geehrten Künstler des In- und Auslandes ergebenst einladet, sich bei der
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im kommenden Jahre von ihr zu veranstaltenden Kunst⸗-Ausstellung durch Einsendung ihrer Arbeiten zu betheiligen, erlaubt sie sich die von den Herren Einsendern von Kunstwerken für dieselbe zu beob⸗ achtenden Bedingungen hierdurch zu veröffentlichen.
1) Die Kunst - Ausstellung wird am 14. September 1856 er⸗ öffnet und am 4. November geschlossen; während dieser Zeit wird dieselbe den Besuchen des Publikums an Wochentagen von 10 bis 5 Uhr, Sonntags von 11 bis 5 Uhr geöffnet sein.
2) Nur die von den Künstlern selbst oder auf deren Veran⸗ lassung angemeldeten Werke werden zur Ausstellung zugelassen, was auch dann gilt, wenn dieselben nicht mehr, im Besitze der Künstler sind, indem weder die Echtheit der Arbeiten, noch die Bestimmung derselben für diese Ausstellung zweifelhaft sein darf.
3) Die schriftlichen Meldungen der auszustellenden Kun stwerke zur Aufnahme in das zu druckende Verzeichniß müssen vor dem 1. August 1856 bei dem Inspektorat der Akademie eingegangen sein und außer Namen und Wohnort des Künstlers die Anzahl und Kunstgattung der einzusendenden Arbeiten nebst Angabe der dar⸗ gestellten Gegenstände, so wie die Bemerkung enthalten, ob das Kunstwerk käuflich ist oder nicht. Wiederholte Anmeldungen eines und desselben Werkes in verschiedener Fassung sind unzulässig; auch können mehrere Kunstwerke nur dann unter einer Nummer begriffen werden, wenn dieselben in einem gemeinschaftlichen Rahmen be⸗ findlich sind.
4) Die Aufnahme der Anmeldungen in den gedruckten Aus⸗ stellungs-Katalog berechtigt nicht zu dem Anspruch, daß die ange— meldeten Gegenstände auch wirklich ausgestellt werden.
3) Die Kunstwerke selbst müssen bis zum Sonnabend, den 16. August 1856, bei dem Inspektorat der Akademie mit zwei gleichlaukenden Verzeichnissen derselben, wovon das eine als Empfangs-Bescheinigung gestempelt zurückgegeben wird, abgeliefert werden.“ Später eintreffende Kunstwerke werden nur insofern be⸗ rücksichtigt, als zur geeigneten Aufstellung derselben noch Platz vorhanden ist. Eine Umstellung schon placirter Gegenstände zu Gunsten der später eintreffenden darf nicht gefordert werden.
6) Zur Bequemlichkeit des Publikums und zur Erleichterung der Geschäftsführung werden die Einsender ersucht, jedes Werk an einer sichtbaren Stelle mit dem Namen des Künstlers, wenn auch nur durch Anheften einer Karte, zu bezeichnen und bei Gegenstän⸗ den, wo eine Verwechselung möglich ist, als Prospekten, Landschaf⸗
ten, Bildnissen u. s. w. den Inhalt der Darstellung auf der Rück⸗
seite des Bildes kurz anzugeben.
7) Anonyme Arbeiten, Copieen (mit Ausnahme der Zeichnun⸗ gen für den Kupferstich,, aus der Ferne kommende Malereien und Zeichnungen unter Glas, musikalische Instrumente, so wie mecha⸗ nische und Industrie-Arbeiten aller Art werden nicht zur Ausstellung zugelassen. .
8) Vor gänzlicher Beendigung der Ausstellung kann Niemand einen ausgestellten Gegenstand zurückerhalten.
9) Eine für diese Ausstellung aus Mitgliedern des akademi⸗
schen Senats und der Akademie in einer Plenarversammlung zu wählende Kommission ist für die Beobachtung der Vorschriften 2, 4,7 und 8, für die Aufstellung zugelassener Kunstwerke und die
Ausschließung nicht geeigneter Gegenstände verantwortlich; erho⸗
bene Zweifel und Einsprachen entscheidet der akademische Senat.
jo) Transportkosten übernimmt die Akademie nur für Arbeiten ihrer Mitglieder. Kunstwerke von ungewöhnlich schwerem Gewicht aus der Ferne dürfen auch ven diesen nur nach vorgängiger An⸗ frage und Genehmigung der Akademie zur Ausstellung übersandt werden.
11) Auswärtige Einsender, mit Ausnahme der Mitglieder dieser Akademie, haben die Kosten des Her- und Rücktransports der übersandten Kunstwerke selbst zu tragen und zur Ablieferung und Wiederempfangnahme derselben einen Beauftragten hierselbst zu bezeichnen, welchem jede desfällige Besorgung und Korrespondenz, so wie die Vermittelung des Verkaufs der Kunstwerke und die Weiterbeförderung derselben an eine andere Kunst⸗Ausstellung, wenn diese beabsichtigt wird, überlassen bleiben muß. Für die Ein⸗ rahmung von Bildern, Kupferstichen ꝛc. haben die Einsender eben— falls selbst zu sorgen.
12) Fuͤr unangemeldete, nicht zur Ausstellung zugelassene oder erst nach dem 16. August k. J. hier eintreffende Gegenstände wer⸗ den keine Transportkosten vergütigt; auch kann die Akademie wegen Beschädigung der Gegenstände während des Her- und Rücktrans ports
nicht in Anspruch genommen werden.
Berlin, den 15. Dezember 1865.
Königliche Akademie der Kün ste.
Dr. E. H. Toelken, Geheimer Regierung s⸗Rath ꝛc., Secretair der Akademie.
Professor Herbig, Vice⸗Direktor.
Aufforderung.
Es wird hierdurch in Erinnerung gebracht, daß der Termin für die Meldungen zur Theilnahme an der diesjährigen akademi⸗ schen Preisbewerbung in der Geschichtsmalerei mit dem Zoösten k. M. zu Ende geht, bis an welchem Tage Mittags 12 Uhr dieselben bei dem Vice⸗-Direktor der Akademie nach Inhalt der Bekanntmachung vom 11. Januar d. J. unter Vorlegung der erforderlichen Zeugnisse persönlich im Akademie⸗Gebäude erfolgt sein müssen, indem die vorbereitenden Prüfungs-Arbeiten für diese Konkurrenz am Montag, den 28. April c., Morgens 7 Uhr, ihren Anfang nehmen.
Berlin, den 25. März 1856. Königliche Akademie der Künste.
Prof. Herbig, Vice⸗Direktor. Dr. E. H. Toelken, Geheimer Regierungsrath ꝛc. Secretair der Akademie.
Diejenigen jungen Leute, welche gar keine Maturitätsprüfung bestanden, beim Besuche einer inländischen Universität auch nur die Absicht haben, sich eine allgemeine Bildung für die höheren Lebens⸗ kreise, oder eine besondere Bildung für ein gewisses Berufsfach zu geben, ohne daß sie sich für den eigentlichen gelehrten Staats- oder Kirchendienst bestimmen, können auf Grund des §. 36 des Reglements vom 4. Juni 1834 auf hiesiger Universität immatrikulirt werden. Ge⸗ suche solcher jungen Leute um Immatriculation hierselbst müssen schrift⸗ lich an das unterzeichnete Kuratorium gerichtet werden, und haben die Bittsteller ihrem Gesuche ein Zeugniß über ihre sittliche Führung und ein solches über die erworbene wissenschaftliche Ausbildung beizulegen. Die Immatriculation erfolgt von jetzt ab übrigens immer nur auf die nächsten drei Semester und wird diese Be⸗ schränkung bei der Immatriculation sowohl auf der Matrikel, als auch auf der Erkennungskarte und dem Anmeldebogen vermerkt werden. Eine Verlängerung dieser Frist in einzelnen Fällen kann nur von dem Herrn Minister der geistlichen, Unterrichts- und Medizinal-Angelegenheiten ertheilt werden.
Berlin, den 28. März 1856.
Königliches Universitäts-Kuratorium.
In Vertretung: Ehrenberg. Lehnert.
Die Immatriculation für das bevorstehende Sommer-Semester 1856 findet bis acht Tage nach dem 7, April C., dem vorschrifts⸗ mäßigen Anfange der Vorlesungen, wöchentlich zweimal, Mittwochs und Sonnabends um 12 Uhr im Senats-⸗Saale statt.
Behufs derselben haben
1) die Studirenden, welche von einer anderen Universität kom⸗ men, ein vollständiges Abgangs-Zeugniß von dieser Uni⸗ versität,
2) diejenigen, welche die Universitäts-Studien beginnen, in sofern sie Inländer sind, ein vorschriftsmäßiges Schulzeugniß und, falls sie Ausländer sind, einen Paß oder sonstige ausreichende Legitimations-Papiere vorzulegen.
Unter väterlicher oder vormundschaftlicher Gewalt Stehende haben außerdem die schriftliche Zustimmung ihres Vaters oder Vormundes zum Besuche der hiesigen Universität beizubringen.
In Betreff derjenigen Inländer, welche, ohne das vorschrifts⸗ mäßige Zeugniß der Reife zu besitzen, die Unlversität zu besuchen wünschen, wird auf den besonderen Erlaß des Königlichen Untver⸗ sitäts-Kuratoriums vom heutigen Tage Bezug genommen.
Berlin, den 28. März 1866.
Die Immatriculations⸗-Kommission.
Ehrenberg. Lehnert.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Amir eit henheiten.
Dem Altsitzer Borchardt zu Groß -Ballerstedt = Kreises Osterhùrh — 9 die große silberne Medaille für Verdienst um bie
Tandwirthschaft verliehen worden.