1856 / 80 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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1 für Sandel, Gewerbe und . fart len n., Arbeiten.

Cirkular-Verfügung vom 30. März 1856 be⸗

treffend die Vorschriften über die Befähigung zu , Aemtern der Berg-, Hütten- und Salinen-Berwaltung vom 3. März 1856.

Nachdem die unter dem 27. März 1839 erlassenen Allgemeinen Bestimmun gen über die Qualification Derjenigen, welche sich zu den fechnischen Beamtenstellen bei dem Berg-, Hütten- und Salinen⸗ wefen ausbilden wollen und über die zu diesem Zwecke ange⸗ ordneten Prüfungen mit Rücksicht auf die seitdem in der Berg⸗Verwal⸗ tung vorgekommenen Veränderungen, unter angemessener Benutzung

der gutachtlichen Vorschläge der Königlichen Ober⸗Bergämter revidirt

und umgearbeitet worden sind, treten nunmehr an deren Stelle die neu redigirten „Vorschriften über die Befähigung zu den technischen Aemtern der Berg-, Hütten- und Salinen Verwaltung“ vom 3. März 18656 (a), von welchen ich dem Königlichen Ober-Berg⸗

amte hierbei 150 Exemplare mit der Anweisung zugehen lasse, fortan diese Vorschriften genau zu befolgen, und solche nicht allein

hei der Annahme, Ausbildung und Prüfung neu sich melden

der Aspiranten, sondern auch nach den, in den s§. 48 u. f. gegebenen, Bestimmungen, in Betreff der bereits angenommenen

Bergbeflissenen und Berg-Expektanten zur Anwendung zu bringen.

Berlin, den 30. März 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

An die Königlichen Ober-Bergämter zu Bonn, Dortmund, Halle und Breslau.

4. Vorschriften über die Befähigungzu den technischen

Aemtern der Berg-, Hütten- und Salinen-Ver⸗ waltung. Vom 3. März 1856.

Salinen des Staats. §. 2. Zu diesen Beamten gehören:

1) die Direktoren und die technischen Mitglieder der Ober-Bergämter,

2) die Direktoren der Bergämter. 3) die Bergmeister und die Berggeschworenen,

Wer zu diesen Aemtern gelangen will, muß sich zuvor die nöthige prak—

tische und wissenschaftliche Ausbildung erworben haben, und seine Quali ung l lteri. r Werkzeuge und Kenntniß von allen baulichen Einrichtungen, insbesondere

fication durch die vorschriftmäßige Prüfung nachweisen. §. 3. Es finden ziwei Prüfungen statt. Die erste Prüfung (Ele—

ven-, resp. Referendariats-Prüfung) bezweckt den Nachweis der Amtsbefähigung überhaupt, und genügt zur Erlangung der im 5. Bunter

3 und 4 bezeichneten Aemter.

Zur Erlangung der im §. 2 unter 1 und 2 bezeichneten Aemter ist

auch die zweite Prüfung (Ässessor⸗-Prüfung) erforderlich.

§. 4. Für die Stellen der Berg⸗Inspektoren und Berggeschworenen auf Bergwerken des Staates (Grubengeschworenen), so wie anderer tech⸗

nischer Unterbeamten der Berg⸗, Hütten- und Salinenverwaltung sind die im §. 3 vorgeschriebenen Prüfungen nicht erforderlich; die praktische Be—

fähigung dafür ist nach den darüber besonders zu erlassenden Bestim⸗

mungen nachzuweisen. . Für die Stellen der Markscheider, Bau⸗ und Maschinenmeister ist der

Nachweis der dafür erforderlichen technischen Qualification nach den da⸗

für bestehenden Vorschriften zu erbringen. Schulbildung.

F. 5. Wer die erste und die zweite Prüfung (§. 3) abzulegen be⸗ absichtigt, muß auf einem Gymnasium die vorschriftsmäßige Abiturienten. prüfung bestanden und das Zeugniß der Reife zur Unipversität erlangt

haben; dagegen genügt für Senjenigen, welcher sich auf die Ablegung der Elevenprüfung beschränken will, der Besuch und das Zeugniß der Reife des Abganges aus der ersten Klasse einer der in der beigefügten

gangszeugnisse anzunehmen sind. Das vorzulegende Abgangszeugniß muß die Reife in sämmtlichen Un— terrichtszweigen bekunden. Meldung zum Eintritt.

S. 6. Die Meldung wegen Zulassung zu den praktischen Arbeiten erfolgt schriftlich bei einem Ober-Bergamte und muß die Erklärung ent- halten, fär welches Fach ober für welche Fächer der Eintritt in den

Dienst gewünscht wird; beizufügen ist: a) das Abiturienten oder Abgangs⸗Zeugniß (§. 5.) b) ein ärztliches Gesundheits-Alttest, e) ein selbstverfaßter und eigenhändig geschriebener Lebenslauf, worin

Name, Alter, Ort der Geburt, Name und Stand der Eltern und zu befleißigen.

die kurze Geschichte der Ausbil dung auf der Schule, namentlich

4) die Betriebs-Direktoren der Hüttenwerke und Salinen des Staats, praktische und die theoretische. die Hütten- und Salinenbetriebs-Inspektoren und die Hüttenmeister. , . den Arbeiten, auf die Handhabung der Werkzeuge und Geräthe, Behand—

der Abgang von derselben und das erhaltene Zeugniß der Schule angegeben fein müssen.

Anweisung der Arbeit.

§. J. Das Ober-Bergamt weist den Angenommenen an ein Berg— amt, beziehungsweise an eine Hütten- oder Salinen-Verwaltung. Hier wird ihm sein Aufenthaltsort und die Gelegenheit zur Erlernung der praktischen Handarbeiten näher bestimmt.

Auf Erwerb eines Lohnes ist bei diesen Arbeiten nicht zu rechnen; auch werden Unterstützungen aus Königlichen Kassen nicht bewilligt.

Ein gesittetes und ordentliches Betragen, pünktliche Befolgung der auf den Werken bestehenden Disciplinarvorschriften und Gehorsam gegen die vorgesetzten Beamten werden zur Pflicht gemacht. Zuwiderhandlun— gen haben die Entlassung zur Folge, welche von dem Ober-Bergamt ver— fügt wird.

. Probejahr und Tentamen.

§. 8. Nach einem Jahre praktischer Beschäftigung (Probejahr) muß der Äspirant bei dem Ober-Bergamte sich zu dem Tentamen melden. Erfolgt diese Meldung nicht binnen längstens drei Monaten nach Ablauf des Probejahrs, so wird derselbe später nicht mehr zugelgssen und als ausgeschieden betrachtet.

In der Meldung sind die betriebenen Arbeiten anzugeben und darüber Atteste Fer betreffenden Bergamts- oder Werksdirektoren einzureichen.

Das Ober-Bergamt beauftragt demnächst ein Bergamt, beziehungs⸗ weise eine Hütten- oder Salinenverwaltung mit Abhaltung des Tentamens.

Das Tentamen bezieht sich nur auf die erworbenen technischen Fach— kenntnisse und praktischen Fertigkeiten, insbesondere auf . zur Arbeit und auf die Fähigkeit, die Schwierigkeiten zu überwinden, welche bei solchen Arbeiten vorkommen.

Dasselbe besteht:

a) in einer mündlichen Prüfung, welche unter dem Vorsitze des Berg— amts⸗, resp. des Hütten- oder Salinendirektors stattfindet, und über welche ein kurzes, die Gegenstände und das Ergebniß der Prüfung anzeigendes Protokoll aufgenommen wird.

b) in einer Prüfung bei praktischen Handarheiten in der Grube, Hütte oder Saline durch einen hierzu besonders beauftragten Beamten, welcher über die Gegenstände und den Ausfall der Prüfung ein Attest ausstellt.

Berg-, Hütten- und Salinen -Ezxpektanten.

§. 9. Das Protokoll und das Attest (8. 8. 2. und b.) werden mit

einem über die Kenntnisse, Fähigkeiten und die allgemeine Führung des

Tentirten sich aussprechenden Berichte, dem Ober-Bergamte eingereicht, welches, wenn das Tentamen für genügend zu erachten ist, denselben als Ezpektanten für dasjenige Fach oder diejenigen Fächer, worin er geprüft worden ist, annimmt, und ihm solches bekannt macht. legung des Tentamens in nur einem Fache schließt spätere Prüfungen

§. 1. Eine technisch-wisseenschaftliche und praktische Ausbildung im Ressort der Bergwerks-, Hütten- und Salinenverwaltung wird erfordert ; 8 t . 1 zur Anstellung der Provinzial- und Lokalbeamten bei der Ausübung des Ober-Berg⸗Amt ihm solches zu eröffnen und seine Entlassung zu ver⸗

Bergregals und bei der Betriebsführung der Bergwerke, Hütten und Y, , . . ; Gntscheidung des Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbei⸗

Die Ab—

(8. 3 in den übrigen Fächern nicht aus. §. 10. Hat der Aspirant das Tentamen nicht bestanden, so hat das

fügen, wogegen derselbe innerhalb bier Wochen nach der Zustellung die

ten anrufen kann, welcher dann nach Umständen bestimmt, ob eine noch—

malige Tentirung zu bewilligen ist. Weitere praktische Ausbildung.

Die weitere Ausbildung der Expektanten zerfällt in die

; ch ) Die praktische Ausbildung

erstreckt sich auf alle, bei den verschiedenen Betriebszweigen vorkommen⸗

§. 11.

lung der Maschinen, auf Bearbeitung der Materialien, Anfertigung der

a) beim Bergfache auf die Gruben-Tage- und Aufbereitungsarbei⸗—

ten, überhaupt auf alle Arbeiten und Ausführungen, welche bei

dem Bergwerksbetriebe borkommen oder damit in Verbindung stehen, so wie auf das praktische Markscheiden;

b) beim Hütrenfache, außer den eigentlichen Hüttenarbeiten, auch auf Kohlereibetrieb, Koksdarstellung, Förmerei, Bearbeitung der Gußstücke, Feuerbau, so wie auf die Röstung oder andere Vorbe— reitung der Erze und Schmelzmaterialien;

) beim Salinenfache, außer den praktischen Arbeiten bei der Gra⸗— dirung und Siedung, auch auf Tiefbohrungen, Schachtabteufen und Schachtausbau, so wie auf die Land- und Wasserbauten und Bau— Constructionen. Uebrigens kann den Salinen-Expektanten auch eine Beschäftigung in chemischen Fabriken, Alaun- und Vitriolwerken, insoweit sie nicht über ein Jahr dauert, als praktische Arbeitszeit angerechnet werden.

Auch wer sich nur ein em Fache widmet, muß in den übrigen Fächern wenigstens eine allgemeine Kenntniß von den wichtigeren Arbeiten und Betrlebsanstalten erwerben.

Für diesen Theil der praktischen Ausbildung wird, mit Einschluß des Probejahrs (§. 8), eine Zeit von wenigstens drei Jahren be— stimmt; es sind die darüber von den Bergamts- oder Werksdirektoren

auszustellenden vollständigen Zeugnisse beizubringen, so wie über unter— Nachweisung benannten Real- und höheren Bürgerschulen, deren Ab- nommene Instructionsreisen in einheimische oder auswärtige Reviere die geführten Tagebücher oder Reiseberichte einzureichen.

§. 12. Uußerdem gehört zu der praktischen Ausbildung eine min

destens einjährige Beschäftigung im Rechnungswesen und Bureagu—

dienste, namentlich a) bei der Geld-, Produkten- und Material-Buchführung auf den Werken, !. p) bei der Rechnungs-Revision und Kalkulatur, () bei den Negistratur⸗ und Kanzleiarbeiten und im Secretariat.

Der Expertant muß sich mit diesen Zweigen des Dienstes gründlich be— kannt machen, insbesondere durch Lesen der Acten, Fertigung von Ab⸗

schriften und durch ihm zu übertragende Expeditionen den Geschäftsstyl kennen lernen; er hat sich hierbei einer guten und leserlichen Handschrift

Ueber die Art und die Dauer solcher Beschäftigungen sind Atteste der Rechnungsbeamten, beziehungsweise der Büreguvorsteher beizuhringen. §. 13. Jeder Expektant muß, vom Antritt des Probejahrs (E. 8) an, wenigstend zwei Fahre lang nach S. 11 praktisch beschaftigt gewesen sein, ehe er fich auf dde Universitäͤt begeben darf. Theoretische Ausbildung.

§. 14. Die theoretische Ausbildung haben die Expektanten auf einer Universität durch einen zweijährigen Besuch, diejenigen aber, welche demnächst auch die zweite Prüfung ablegen wollen, durch dreijährige Universitätsstudien zu erwerben; den letzteren soll jedoch ein einjähriger Aufenthalt auf der Bergakademie zu Freiberg auf diese Zeit angerechnet werden. . Es sind über alle Hülfswissenschaften des gewählten Faches, insbe⸗ sondere über diejenigen Gegenstände Vorlesungen zu hören, deren Kennt⸗ niß in den . nach den weiter unten folgenden Vorschriften, verlangt wird. . ;

Die Reihen folge, in welcher solches geschieht, bleibt Jedem üher— lassen, eben so, ob derselbe die Universitätsstudien hintereinander verfol⸗ gen oder dazwischen praktische Beschäfigungen treiben will. Als Stu⸗ dienzeit können nur diejenigen Semester gerechnet werden, in welcher der Expektant mindestens drei Vorlesungen über Hülfswissenschaften des Berg-, Hütten- und Salinenfaches besucht hat,.

Anzeigen über die Beschäftigung. ;

§. 15. Die Expektanten haben regelmäßig zwei Mal im Jahre, und zwar Mitte Juni und Mitte Dezember, dem Ober-Bergamte, von welchem sie angensmmen sind, von ihrem Aufenthalte und ihrer Beschaͤf⸗ tigung Anzeige zu machen. Wer dies zwei Mal hinter einander unter—⸗ läßt, wird als ausgeschieden betrachtet und sein Name, ohne alle Be⸗ nachrichtigung, in den Listen gestrichen. ;

Meldung zur ersten Prüfung. . §. 16. Nach Ablauf der für die praktische und theoretische Ausbil⸗ dung (§§ 11, 12 und 14) bestimmten Zeit hat der Expektant sich bei dem Ober-Bergamte zur Prüfung zu melden. Derselbe kann sich entweder a) für alle drei Fächer zum Referendarius oder

b) für eins oder zwei derselben zum Eleben . prüfen lassen, und hat sich hierüber in seiner Eingabe bestimmt zu er⸗ klären.

Dieser Eingabe, welche den bis dahin verfolgten Gang der Ausbil⸗ dung speziell angeben muß, sind beizufügen:

R die Atteste über die praktische Beschäftigung (88. 141 und 12), auch bei unternommenen Instructionsreisen die desfallsigen Tagebücher oder Reiseberichte;

p) die Zeugnisse über die gehörten Vorlesungen (14);

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c) die Feugnisse über die Ableistung der Militairdienstpflicht oder über

die Befreiung von derselben. Sollte das Schulzeugniß (88§. 5 und 6) zurückgegeben sein, so ist solches wieder einzureichen, Aus den Zeugnissen unter a. und b. muß sich die Erfüllung der im §. 13 vorgeschriebenen Bedingung ergeben. Probezeichn ungen. §. 17. Mit der Meldung (8. 16) ist einzureichen: I)Teine Zeichnung von einem Gebäude (leicht getuscht), 2) eine Feichnung von einer Maschine (in Linien), eine Situationszeichnung von einer Bergwerks-, Hütten⸗ oder Salinenanlage, I) die Darstellung von Tabellen. Die Zeichnungen Nr. 1 und 2 können vereinigt werden, eben so Nr. 3 und 4.

einem Rivellement in Zeichnung und

ezirke des Königlichen Appellationsgerichtshofes zu Cöln ernannt worden. . 1

Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗ Angelegenheiten.

Dem Geheimen Medizinalrathe und Professor Dr. Mit scherlich ist die Direction des pharmazeutischen Studiums an der hiesigen Universität übertragen.

Angekommen: Se. Excellenz der Herzoglich sächsische Staats⸗ minister von Lepel, von Coburg.

Abgereist: Se. Excellenz der Staats⸗ und Justiz⸗Minister Simons, nach Elberfeld. Der Contre-Admiral Schröder, nach Danzig.

Nichtamtliches.

Preußen. Berlin, 3. April. In der gestrigen Sitzung des Abgeordnetenhau ses begann die Spezialberathung der rheini— schen Städte-Ordnung. S. 1 bestimmt, daß dieselbe nur für Städte von mehr als 10,900 Einwohnern und für diejenigen, in denen bei Verkündigung der Gemeinde⸗Ordnung von 1850 die revidirte Städte-Ordnung vom 17. März 1831 galt, Anwendung findet. Die verschiedenen zu diesem Paragraphen gestellten Amendements wurden bei der Abstimmung verworfen und §. 1 darauf angenommen.

Hannover, 2. April. Nach Beendigung der in der König⸗ lichen Schloßkapelle heute Morgen stattgehabten kirchlichen Feier versammelten sich die Deputirken der Stände beider Kammern gegen 127 Uhr in dem Thronsagle ves landschaftlichen Hauses.

Um 15 Uhr erschien der Königliche Kommissarius, Staats⸗ Minister Graf von Kielmansegge, geführt von dem Erbland⸗ marschall und den General-Secretairen und begleitet von den übrigen Staatsministern. Der Königliche Kommissarius hielt, nachdem er auf dem vor dem Throne aufgestellten Sessel sich nieder

gelassen, folgende Anrede: „Meine Herren! Von Sr. Majestät, dem Könige, unserem aller⸗

gnaͤdigsten Herrn, bin ich beauftragt worden, die berufene Versammlung

der allgemeinen Stände des Königreichs zu eröffnen, und in Allerhöchst⸗

dero Namen Folgendes vor Ihnen auszusprechen: . Des Himmels gnädige Fügung hat Europa die höchste Segnung der

Völker, den Frieden, wiedergegeben!

Vom deutschen Vaterlande ist dadurch Sie Gefahr abgewandt, in den

Krieg verwickelt zu werden, welcher zwischen mehreren europäischen Mäch⸗

ten ausgebrochen war.

Gleichwohl sind die drohenden Verhältnisse, in denen Deutschland seit dem Beginn des europäischen Konflikts stand, nicht

ohne Einwirkung auf die militairische Verfassung des deutschen Bundes

und der Bundesstaaten geblieben. . Sie hatten die Bundesbersammlung genöthigt, durch Beschluß vom

S8. Februar vorigen Jahres eine Kriegsbereitschaft des Bundesheeres an⸗ zuordnen, woraus für die Regierung die Pflicht entstand, zum Zweck

ener Bereitschaft außerordentliche Ausgaben zu machen.

Dieselben müssen nach eigenen Aufnahmen selbst angefertigt und von dem Kandidaten mit Beifügung des Datums und der Jahreszahl unter⸗ zzab einer Weise erhöht, daß eine bleibende Vermehrung der Kosten für das

schrieben, auch in Bezug auf die eigene Ausführung von denjenigen Königlichen Beamten, in deren Dien stkreisen die dargestellten Gegenstände liegen, als richtig bescheinigt sein. , Außerdem ist zu der Prüfung in Berg fache: 5) die Zulage eines Grubenzuges mit einer Durchschlagsangabe,

Außerdem sind in Folge der Bestimmungen der revidirten Bundeskriegs verfassung, das Buuͤdes-Kontingent, die Präsenzzahl und die Präsenzzeit, ohnehin in

Heer unabweislich erforderlich geworden ist. Se. Königliche Majestät er⸗

warten, daß die allgemeine Ständeversammlung bei den Vorlagen, die ihr dieserhalb gemacht werden, der Noihwendigkeit eingedenk bleibt, die

nebsö den zugehörigen Profilen und den Observationen einzureichen,

und über die Richtigkeit der Aufnahme und der Zeichnung, so wie

der Angabe ein Attest des betreffenden Königlichen Markscheiders

beizufügen.

Endlich find auch noch 6) einige Zeichnungen, durch welche die erlangte Fertigkeit im Frei⸗

in der Planbeschreibung nachzuweisen ist, vorzulegen. Es können dies Nachzeichnungen nach Vorlegeblättern und solche sein, die von dem Kandidaten schon vor längerer Zeit gefertigt sind.

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Verpflichtungen gegen den deutschen Bund gewissenhaft zu erfüllen. Es ist Ihnen bekannt, daß Sich des Königs Majestät genöthigt ge⸗ sehen baben? zur Erfüllung der Beschlüsse des deutschen Bundes vom

2X3. August 1851 und vom 12. und 19. April 1855 eine Reihe von Ab⸗ änderungen im Verfassungsgeseße von 1848 durch die Verordnung vom

1. August v. J. vorzunehmen, nachdem auch der dritte Versuch, eine

; r Freie Aenderung jenes Verfassungsgesetzes auf dem Wege der Verhandlung mit handzeichnen, im Tuschen und in der Bergeschraffur, so wie Jetzt werden noch die Aenderungen nachzutragen sein, welche in der

der allgemeinen Stände versammlung zu erreichen, fruchtlos geblieben war.

Verordnung vom 1. August v. J. vorbehalten sind. Es sollen Ihnen

Vorschläge wegen Modifikation der Kammern-Komposition und des Wahl⸗

Wenn bei der Meldung Zeichnungen nicht eingereicht sind,

oder das Ober- Bergamt die eingesandten uicht genügend findet, so be⸗ stimmt dasselbe die Gegenstände, welche aufzunehmen und zu zeichnen sind;

die Einreichung dieser Zeichnungen muß alsdann innerhalb der im §. 21 bestimmten Frist erfolgen. . ö 6

Ueberdies bleibt es vorbehalten, in Fällen, wo Zweifel darüber entstehen, ob der Einsender die Zeichnungen oder die Schrift auf densel⸗ ben eigenhändig und ohne Hülfe eines Anderen ausgeführt hat, denselben hierin bei der nachherigen mündlichen Prüfung noch besonders und unter Clausur zu prüfen. ;

(Fortsetzung folgt.)

Zustiz⸗ Vtinisterium.

Der Landgerichts-Referendarius Carl Fränkel in Elberfeld ist auf Grund der bestandenen dritten Prüfung zum Advokaten im

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gesetzes, ferner über Modifikation des zweiten Absatzes im §. 171 des Fandesverfassungsgesetzes von 1840 und wegen Abänderung des Finanz⸗ sapitels vorgelegt werden.

. Den 3 wegen Aenderung des Finanz Kapitels empfehlen des Königs Majestat Ihrer besondern Beachtung. Die Axt und Weise, wie das Verfassungsgeseß von 1848 die Kassen vereinigung. hergestellt hat, ent⸗ hält eine so bedenkliche und bundeswidrige Schmälerung der Königlichen Rechte, daß des Königs Majestät fest entschlossen sind. eine wesentliche und durchgreifende Aenderung dieses Theiles der Verfassung zu bewirken. Allerhöchftdieselben hegen die Zuversicht, daß die allgemeinen Stände des Königreichs mit altbewährter Treue den Allerhöchsten Absichten auf eine gerechte und heilsame Regelung der betreffenden Verfassungs⸗Bestimmun⸗

en werden. .

36 Wihre se r eli cen Herzen Sr. Majestät des Königs that es wohl, auch bei der Eröffnung dieses Landtags aussprechen zu können, daß sich die materiellen Interessen des Königreichs in blühend em und immer vor⸗ warlsschreitendem Zustande befinden, und dem Vaterlande eine immer reichere Zukunft versprechẽen. Dieses günstige Verhältniß und der allgemein ver⸗