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Cirkular-Verfügung vom 30. März 1856 — be⸗ treffend die Vorschriften über die Befähigung zu ven technifchen Aemtern der Berg-, Hütten⸗ und
Salinen-Verwaltung vom 3. März 1856.
(Fortsetzung. S. Staats-Anzeiger Nr. 81. S. 614.)
Ernennung zum Eleven oder Referendar.
§. 27. Hat der Kandidat die Prüfung vorschriftsmäßig bestanden,
und sich über seine geordneten ö5konomischen Verhaͤlinisse borschriftsmäßig ausgewiesen, so ernennt ihn der Minister mittels einer von ihm zu voll⸗
benen Erklärung zum (Berg⸗, Hütten⸗, Salinen⸗) Eleven oder zum Bergreferendaxrius. Wiederholung der Prüfungen,
§. 28. Wenn bei der Prüfung in nur einem Fache die schrift⸗ ert — eichneten Dienststellen angestellt sind, müssen solche mindestens ein Jahr dat aber die mündliche Prüfung nicht bestanden hat, so kann auf seinen , sif gef . . Antrag der Minister eine Wiederholung der mündlichen Prüfung nach
lichen und bildlichen Arbeiten probemäßig ausgefallen sind, der Kandi⸗
Ablauf eines halben Jahres gestatten.
5§. 29. Sind bei der Prüfung in einem Fache von den schrift⸗ lichen Arbeiten zwei oder mehrere nicht genügend, so kann auf den Antrag des Kandidaten das Ober-Bergamt beauftragt werden, ihm, jedoch nicht vor Ablauf eines halben Jahres, neue Aufgaben zuzu⸗ . mit einer, seine bisherigen Arbeiten und Leistungen übersichtlich anzeigen⸗
theilen.
§. 30. Hat die Prüfung sich auf zwei oder alle drei Fächer erstreckt, und ist der Kandidat nur in einem Fache oder in zwei in bestanden, so finden die Bestimmungen der §§. 28 und 29 eben⸗ (.
alls Anwendung, es sei denn, daß der Kandidat auf die Eröffnung, daß
und in welchem Fache er die Prüfung nicht bestanden, darauf anträgt,
nur für das Fach ober die Fächer, worin er bestanden ist, zum Eleven
ernannt zu werden.
Letzteres kann auch für alle drei Fächer geschehen, wenn der Kandidat die Referendariats-Prüfung nur in den, §. 25 unter Nr. 5 und H an- Will derselbe jedoch die Be⸗
gegebenen Kenntnissen nicht bestanden hat. ; s fähigung zum Referendarius erwerben, so muß er sich, wie im Falle des §. 28, einer nochmaligen vollstündigen mündlichen Prüfung unter—
werfen, und eine Wiederholung der ganzen Prüfung stattfinden, wenn zwei oder mehrere schriftliche Arbeiken desselben nicht probemäßig ge⸗
wesen sind. ; §. 31. Eine mehr als einmalige Wiederholung der einen oder an— deren, theilweisen oder ganzen Prüfung ist nicht zulässig. Nach der zwei⸗
ten erfolglosen Prüfung scheidet der Kandidat aus der Reihe der Expek- tanten des bezüglichen Fachs oder, wenn er in keinem Fache bestanden , zu Prüfenden von Ein ein können. Für den letzteren Fall findet die Bestimmung am Schlusse des §. 22 , . gestellt werden, so muß der Referendarius oder Beamte in einer Reso⸗ lution darüber bedeutet werden, daß und warum solches nicht statthaft
ist, ganz aus.
Anwendung. Vereidigung und Beschäftigung der Eleven und
Referendarien.
§. 32. Die Eleven und Referendarien sind sofort nach der Ernen— nung bei dem Ober⸗-Bergamte durch Ableistung des allgemeinen Dienst⸗ Eides in Pflicht zu nehmen, was jedoch in geeigneten Fällen auch durch das Bergamt, bei welchem sie beschäftigt werden sollen, im Auftrage des Ober⸗Bergamts geschehen kann.
§. 35. Bis zur, Anstellung in einer der §. 2 bezeichneten Dienst— stellen, beziehungsweise bis zur Ablegung der zweiten Prüfung werden bie Eieven und Referendarien bei dem Ober-Bergamte beschäftigt, oder von diesem einem Bergamte (Hütten- oder Salinenverwaltung) zur Be— schäftigung überwiesen. Dieselben sind nicht befugt, für ihre Dienst— leistungen eine Remuneration zu fordern, vielmehr verpflichtet, solche un⸗
entgeldlich zu verrichten; bei kommissarischen Aufträgen außerhalb des
Wohnorts erhalten sie die reglementsmäßigen Diäten und Reisekosten.
§. 34. Ueber jeden Eleven und Referendarius sind bei dem Ober⸗
Bergamte Personalakten zu führen, und zu denselben, außer den Prü⸗ fungsverhandlungen, alle, die perfönlichen und dienstlichen Verhãltnisse des Elepen (Referendarius) betreffenden, so wie die auf seine amtliche und außerordentliche Führung, den Gang seiner Ausbildung, die Art
seiner Beschäftigung, feinen Fleiß, seine Leistungen u. s. w. bezüglichen
besonderen Verhandlungen, Atteste und Verfügungen zu bringen.
§. 35. Wie über die dienstliche Beschäftigung, so ist auch über das Privatleben der Eleven and Referendarien, namentlich von den Direktoren der Behörden, welchen sie zur Beschäftigung überwiesen sind, eine strenge Aufsicht zu führen. Es ist darauf zu halten, daß sie sich eines anstär— digen, sittlichen Lebenswandels befleißigen. Sollte ein Eleve oder Re— ferendarius durch schlechte Führung sich der weiteren Anstellung unwürdig zeigen, so ist das Ober-Bergamt nach Maßgabe des Gesetzes vom 21. Juli 1852 5§. 84 (Ges.-Samml. S. 465), die Dlenstvergehen der nicht richter— lichen Beamten 2c. betreffend, verpflichtet, bei dem Kinister für Handel ze. auf die Entlassung anzutragen. —
35. Referendarien, welche bei Besetzung der im §. 2 unter 3 und 4 bezeichneten Dienststellen berücksichtigt zu werden wünschen, müssen sich hierüber mittels einer schriftlichen Eingabe bei dem Ober-Bergamte erklären, indem, so lange dies nicht geschieht, angenommen wird, daß fie sich auf dem kurzesten Wege zu der zweiten Prüfung vorbereiten wollen. Zu diesem Zwecke müssen dieselben wenigstens:
a) ein Jahr lang bei einem Bergamte beschäfligt gewesen sein, und zwar in den Dienstkreisen der Berggeschworenen und Bergmeister, mit der Concipirung von Betriebs⸗ und anderen Berichten, mit Abhaltung von Lokalterminen, Aufnahme von Protokollen aller
Art, ferner in der Vertretung auch unterer Beamten, so wie in
.
Ausrichtung besonderer Aufträge zu dienstlichen, technischen oder wissenschaftlichen Zwecken;
b) ein Jahr bei dem Ober-Bergamte arbeiten, und zwar nach einan⸗ der in den einzelnen Decernaten und anderen dort vorkommenden Dienstgeschäften.
Dieselben haben den Sitzungen dieser Behörden heizuwohnen und, außer den Expeditionen für die Mitglieder, auch eigene Vorträge im Kollegium zu übernehmen; sie müssen sich mit allen Zweigen des Geschäftsbereichs, mit dem formellen Geschäftsgange und mit dem Geschäftsbetriebe in den einzelnen Büreaus vollständig bekannt machen.
Die Direktoren der Ober-Bergaämter und der Bergaämter, so wie die
Mitglieder derselben sollen dahin wirken, daß den Referendarien eine umsichtige und sorgfältige Anleitung zu ihrer höheren Ausbildung gege—
. ben werde, und daß sie für den Beruf, dem sie si ewidmet haben, ziehenden Urkunde nach Maßgabe der bei der Meldung (§. 16) abgege⸗ f f f dem fie sich ge h gung nach einem, den individuellen Fähigkeiten anzupassenden Plane, von
eine gründliche Vorbereitung erhalten; insbesondere ist ihre Beschäfti⸗
den leichteren zu den schwierigeren Arbeiten fortschreitend, zu regeln und
auf Gründlichkeit in der Behandlung der einzelnen Sachen und in dem Studium der dazu erforderlichen Hülfsmittel, so wie auf Sorgfalt und Korrektheit in den zu liefernden Arbeiten zu halten.
37. Referendarlen, welche in einer der §. B unter 3 und 4 be—
lang versehen, um dadurch der Bedingung in §. 36 a zu genügen, und der Verpflichtung 5. z6 b. besonders nachkommen, ohne während der Beschäftigung bei dem Ober-Bergamte Anspruch auf Remunerirung machen
zu können. Meldung zu der zweiten Prüfung. §. 38. Wer den Bestimmungen des §. 36. oder §. 37. genügt hat, und sich der zweiten Prüfung unterziehen will, hat sich um Zulassung
den schriftlichen Eingabe bei dem Ober-Bergamte zu bewerben. Erachtet das Ober-Bergamt, nach sorgfältiger Erwägung im Kollegium, die Zu— lassung zur zweiten Prüfung für unbedenklich, so hat der Direktor hierüber ein Zeugniß auszustellen, welches enthalten muß: a) die Angabe der Geschäftskreise, in welchen der Referendarius oder Beamte gearbeitet hat; hb) die spezielle Bezeichnung der von ihm bearbeiteten wichtigeren De⸗ cernaté und besonderen Dienst-Geschäftssachen, die ebentuell aus den verhandelten Akten ersichtlich gemacht werden können; c) die ausdrücklich und unumwunden ausgesprochene Meinung, daß
der Kandidat nach der pflichtmäßigen Ueberzeugung des Direktors
und der Mitglieder des Kollegiums durch seine bisherigen Leistun⸗ gen, so wie nach seinem dienstlichen und außerdienstlichen Verhalten wohl vorbereitet und ausgebildet, auch sonst würdig und geeignet erscheine, einer höheren Stelle als Mitglied eines Ober-Bergamts oder als Direktor eines Bergamtes mit Nutzen vorzustehenz
und eine Ausfertigung dieses Zeugnisses nebst den Personal-Akten des
Kandidaten dem Minister einzureichen, auch in dem Berichte die etwaigen
besonderen Bemerkungen mitzutheilen, welche auf die Beurtheilung des
Kann das Zeugniß nicht mit der strengsten Gewissenhaftigkeit aus—
ist und was in dem Falle, wo nicht gänzlicher Mangel der nöthigen Eigenschaften, sondern nur einstweilige Unvollkommenheit in einem oder anderen Theile der erforderlichen Ausbildung obwaltet, nachzuholen sein würde. Eine Abschrift dieser Resolution ist dem Minister für Handel 2c. einzureichen. Probearbeiten. §. 39. Die zweite (Assessor⸗) Prüfung (§. 3) zerfällt in eine sch rif t⸗ liche und eine mündliche. Die schriftlichen Probearbeiten werden von dem Ministerium auf— gegeben und zwar; I) eine Abhandlung über einen staatswissenschastlichen Gegenstand; Y eine Ausarbeitung über einen technischen Gegenstand der Berg- Hütten- und Salinenverwaltung; 3) eine aus den Akten zu fertigende Relation über eine derwickelte Verwaltungssache. Glaubt der Kandidat, an Stelle der Aufgaben unter Nr; 2 Und 3, eine oder die andere der von ihm im Dienste gelieferten Ausarbeitungen vor— legen zu können, so soll ihm dies verstattet sein. Wenigstens eine Probearbeit muß von dem Kandidaten eigenhändig. geschrieben sein und hinsichtlich aller bei der Einreichung von ihm die schriftliche Versicherung an Eidesstatt gegeben werden, daß er sie selbst und ohne fremde Beihülfe angefertigt habe. Zur Anfertigung der Probearbeiten wird den Referendarien eine
Zeit von einem halben Jahre, den bereits angestellten Beamten eine
Feit von einem Jahre bestimmt. Gehen nach Ablauf dieser Zeit die Arbeiten bei dem Ministerium nicht ein, und ist auf etwaiges Ansuchen auch eine Nachfrist nicht bewilligt worden, so wird angenommen, daß der Kandidat bon der Prüfung abstehe. Eine später erneuerte Meldung, welche auch nach § 38 geschehen muß, würde die Ertheilung neuer Auf— gaben zur Folge haben, Bei abermaliger Versäumung der zur Ein⸗ reichung bestimmten Frist ist eine weitere Meldung nicht statthaft.
§. 40. Die Rieserendarien, so wie die nach bestandener Referen⸗
dariatsprüfung angestellten Beamten, welche binnen einer Frist von fünf Jahren, vom Tage ihrer Ernennung zum Referendarius an gerechnet, zu der zweiten Prüfung sich nicht melden (8. 38), können später zur Ab⸗ kegung dieser Prüfung nicht mehr zugelassen werden.
(Fortsetzung folgt.)
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. Bekanntmachung vom 4. April 1856 — betreffend die Post⸗Dampfschiff⸗Verbin dung zwisch en Preußen und Schweden.
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Die Post-Dampfschiff-Verbindung zwischen Preußen und Schweden wird auch in diesem Jahre wieder durch wöchentlich einmalige Fahrten zwischen Stettin und Stockholm und durch wöchentlich zweimalige Fahrten zwischen Stralsund und Istadt unterhalten werden. Die Eröffnung der Fahrten zwischen Stralsund und Ystadt findet am Donnerstag, den . 6 M, nt, nn welchem Tage das Königliche Post⸗DBampfschiff „Königin Elisabeth“ zum ersten Male von Stralsund nach Istadt abgehen wird. Hier⸗ nächst und bis zum Schlusse der Fahrten erfolgt die Abfertigung des genannten Schiffes: aus Stralsund — jeden Sonntag und Donnerstag Mittags nach Ankunft der Schnellpost von Passow, welche mit dem resp. Sonnabend und Mittwoch 53 Uhr Nach⸗ mittags von Berlin nach Passow (Stettin) abgehenden Eisenbahnzuge in genauer Verbindung steht, und
aus gstadt — jeden Montag und Freitag Abends, nach Ankunft der Post von Stockholm.
Das Passagegeld zwischen Stralsund und Ystadt beträgt: für den ersten Platz 6 Thaler, für den zweiten Platz 3 Thlr. und für ven dritten Platz 13 Thaler Pr. Cour. Kinder und Familien ge⸗ 1 eine Moderation. Güter werden gegen billige Fracht be— fördert.
Ueber die Eröffnung der Post-Dampfschiff⸗Fahr⸗ ten zwischen Stettin und Stockholm bleibt weitere Bekanntmachung vorbehalten.
Berlin, den 4. April 1866.
General⸗Post⸗Amt. Sch mückert.
Justiz⸗ Ke inisterinm.
Der Rechts-Anwalt und Notar Weimann in Lobsens ist in seiner Eigenschaft als Rechts-Anwalt, unter Verleihung des Notariats für das Departement des Appellations-Gerichts zu Marienwerder, an das Stadt- und Kreisgericht zu Danzig, unter Einräumung der Praxis bei dem Kommerz- und Admtralitäts—⸗
Kollegium und mit Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, versetzt;
und
Der Notariats⸗-Kandtdat Wilhelm Heinzen in Düsseldorf zum Notar für den Friedensgerichts- Bezirk Ronsdorf, im Land⸗ gerichts-Bezirke Elberfeld, mit Anweisung seines Wohnsitzes in nison⸗-Verwaltungs⸗Inspektor in illau ernannt.
Büttringhausen, ernannt worden.
Vt iniste rium der geistlichen, Unterrichts und Mteedizinal⸗Angelegenheiten.
zu melden. Berlin, den 4. April 1866. Der Direktor des pharmaceutischen Stuviums bei hiesiger Königlicher Universität. Mitscherlich.
Kriegs⸗Neinisterium.
Verfügung vom 28. März 1866 — Beurlaubung Behufs Vorbereitung zum Offizier-Examen be- treffend.
. Den Truppentheilen wird die genaue Beachtung des S. 4 der Lllerhschsten Kabinets- Ordre vom 19. September 1848 mit dem Bemerken hierdurch wiederholt in Erinnerung gebracht, daß jede Beurlauhung der Offizier-Aspiranten Behufs Vorbereitung zur Offizier-Prüfung unterfagt ist. Berlin, den 28. März 1856. Kriegs⸗Ministerium. Graf Waldersee.
in Jülich, nach Minden, Er misch, Re leben, als Provbiantmeister nach Jülich, Jaes rich, Reserve⸗Magazin⸗
per sonal Veränderungen in der Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛ0. Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen. Den 20. März. v. Bo nin, Gen.⸗Lieut. und Command. der 12. Division, zum Vice⸗ Gouverneur der Bundesfestung Mainz ernannt. Den 27. März. v. Randow, Oberst⸗Lieutenant und Kommandant von Silberberg, unter Belassung la suit« des 1. Garde-Regiments zu Fuß, zum Direk= tor des großen Militair-Waisenhauses zu Potsdam und Schloß Pretsch
ernannt.
a , nn . 29. März.
Bernis, Hauptm. von der 1. Ingen. Inspekt. zum über ahligen Major, unter Versetzung zum git des , rn, . Hauptm. 2. Kl. von der 1., v. Cohausen, Röhmer, Linz, Hauptleute T. Kl. von der 3. Ingen. Insp., zu Hauptl. 1. Kl., Sander, Wischer, Hauptl. 3. Kl. von der 1, b. d. Che dalle rie, Hauptm. 3. Kl. von der Z. Ingen. Insp, zu Hauptl. 2. Kl. Examer, Pr. Lt. von der 1., Frhr. v. Wallbrunn, Pr. Lt. von der 2.,, Behm, Pr. Lt. von der 3. Ingen. Insp., zu Hauptleuten 3. Klasse, Hep ke, Sec. Lt. von der zten, 8 chu⸗ mann, Engel, Seconde-Lieutenants von der 3. Ingen. Insp., zu Pr. ts. Billerbeck, Port. Fähnrich von der Garde * Ponie? - Abtheilung, Mantey, P. Fähnr. von der 4. Pion, Abtheil., zu außeretatsm. Sec. Lts. resp; bei der 4, und 3. Ingen. Inspekt, Perz, Unteroff. von der Garde⸗Pion.⸗Abtheil, Weiß e, Unteroff. bon der 2., unter Versetzung zur 5. Pion. Abtheil, Riemann, Unberoff. von der 4. Pion. Abtheil , zu P. Fähnrs. befördert. Schulz V., van Spankeren, Keller, außeretatsm. Sec. Lts. von der 3. Ingen. Insp., in den Etat einrangirt. b. b. Chevallerie, Hauptm. von d. Z. Ingen.⸗-Insp., zum Commandeur der 1. Comp. 3. Pion. Abtheil. ernannt. Klotz II., Hauptm. von der 2. Ingen. Insp.,, Behufs Uebertritts zum Fortificationsdienst, von dem Kommando als Adjutant dieser Inspection entbunden und zur 1. Ingen. Insp. versetzt. v. Bo nin, Pr. Ct. von der 3. Ingen. Insp., als Ad⸗ jutant zur 2. Ingen. Insp., unter Versetzung zu dieser Inspection, kom— mandirt. Himpe, Hauptm. von der 1. Ingen. Insp., Treumann, Pr. Lt. von derselben Insp, zur 2, Frank, Hauptm. von der 1, zur
3. Ingen. Insp. bersetzt.
Abschiedsbewilligungen ze. Den 20. März v. Thümen, Gen.⸗Lieut. und Vice⸗Gouverneur der Bundesfestung Mainz, mit Pension zur Dispofition gestellt. Den 22. März. Frhr. v. d. Goltz, Pr. Lt. vom 29. Inf. Regt, mit Pension der Abschled bewilligt. Militair⸗Beamte. Durch Verfügung des Kriegs-Ministeriums: Den 13. März. Penningh, Garnison⸗Verwaltungs⸗-Inspektor in Pillau, mit Pen⸗ sion in den Ruhestand versetzt. Den 14. März. Liedtke, Zahlmeister 2. Klasse bom 1. Bat. (Danzig) 5. Ldw. Regts . zum Zahlmeister 1. Klasse beim Füsilier-Bat. 5. Inf. Regts. ernannt. Den 18 März. Bergner, Garnison⸗Verwaltungs⸗Controleur in Trier, zum Gar⸗ Den 22. März,
Provianimeister in Wesel, nach Mainz, Buske 1I.,
Buske ö , ,,
Proviantmeister in Minden, nach Wesel, Rudolph, Propiantmeister
.
erbe⸗Magazin⸗Rendant in Aschers⸗
Rendant (mit dem Char. als Probtantmeister) in Brieg, nach Aschers⸗
ö Die nicht immatriculationsfähigen angehenden sowohl als leben versetzt, Burckhardt, Proviant⸗Amts⸗Assistent in Trier, zum älteren Stubirenden ker Pharmacie bei hiesiger Königlicher, Univer⸗ ,, , sität werden aufgefordert, noch vor Anfang des bevorstehenden neuen Semesters, um wegen Beginnen oder Fortsetzung ihres Siudiums die nöthige Anweisung zu empfangen, sich bei Unter⸗ zeichnetem (Dorotheen-Straße Nr. 10) Mittags von 12 bis 1 Uhr
Frhr. v. Rosen, Depot⸗Magazin⸗ Verwalter in Gartz, nach Brieg, Selle ., Proviant⸗Amts⸗Assistent in Köln, als Depot?Magazin-Verwalter nach Gartz versetzt. Den 29. März. Pleuß, Proviant⸗Amts-Assistent in Mainz, nach Köln versetzt.
Nichtamtliches.
Preußen. Berlin, 5. April. Des Königs Majestät haben Sich heute früh über Fürstenwalde nach Beeskow begeben, um daselbst der Säkularfeier der Angehörigkeit der Herrschaft Beeskow-Storckow zum Hause Brandenburg - Hohenzollern beizu⸗ wohnen und werden Allerhöchstdieselben noch heute wieder von dort zurückkehren. ,
— Für den am Z3ten d. M. vom Abgeordneten Mathis bei dem Hause der Abgeordneten eingebrachten Antrag, die Presse betreffend, sind in die Kommission gewählt, die Abgeord= neten von Keller (Vorsitzender), Brohm, von Rosenberg⸗Lipinski (Schriftführer, von Zackrzewski, Wagener QNeustettin), Ziegert, Irgahn, von Salzwedell, Wendt, Graf von Fürstenstein, Schier, von Blanckenburg, von Reder (Sprottau), von Mitschke⸗Kollande. In die Kommisston für den Antrag des Abgeordneten von Berg, (den Potsdamer Depeschen⸗Diebstahl betreffend) sind gewählt: die Abgeordneten von Hiller (Vorsitzender), Lehnert, von Herz— berg (Schriftführer), von Schenck, von Hanstein, Jürgel. von Rothkirch-Trach, Oppermann, von Kleist⸗Schweinitz, Denzin, Graf von Pückler, von Krause, Graf von Solms, Holzapfel.