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Denjenigen, deren schriftliche Arbeiten probemãßig befunden worden iind, die jedoch in der mündlichen Prüfung nicht bestanden sind, kann die Wiederholung dieser Prufung nach Ablauf eines halben Fahres
tet werden. . zrü K weder in der schriftlichen, noch in der mündlichen Prüfung
zndig bestanden ist, soll erst nach Ablauf eines, Jahres zur e n, rng zugelassen werden, eine fernere Wiederholung der nen oder anderen Prüfung aber nicht stattfinden. —
25. Dié Ernennung zum Berg ⸗Assessor geschieht durch ein von dem Rinister vollzogenes Patent, dessen Datum für die Aneiennetät maß⸗
gebend ist; dasselbe gewährt eine Anwartschaft auf die im §. 2 sub 1
und benannten Stellen. Eine Abschrift des Patents wird dem betreffenden Ober-Bergamte
mit dem Auftrage zugefertigt, den ernannten Assessor ferner zu be⸗— schäftigen.
In Betreff der Beschäftigung der Berg-Assessoren bis zu ihrer etatsmäßigen ÄAnstellung und ihrer Remuneration für Dienstleistungen
anden die Bestimmungen des §. 33 Anwendung. Prüfungsgebühren,— 8.47.
für jede Prüfung eine Gebühr von 15 Thalern bei der Ober-Bergamts⸗
Hauptkasse.
Die Kandidaten, welche sich zur Eleven⸗, resp. Referen⸗ dariats⸗ (8§. 16) oder zur Affessor- (§. 38). Prüfung melden, entrichten
Wenn ein Kandidat nach Empfangnahme der Aufgaben zu den, schriftlichen Probe-Arbeiten von dem Beginne oder der Fortsetzung der zweiten Prüfung absteht, und sich demnächst aufs Neue meldet (85. 39), oder wenn er in der ersten oder zweiten Prüfung nicht besteht, so muß
bei Wiederholung derselben die Gebühr nochmals bezahlt werden. Transitorische Bestimmungen.
§. 48. Die gegenwärtigen Vorschriften treten an die Stelle der „Allgemeinen Bestimmungen vom 27 März 1839“ über die Qualification Derjenigen, welche sich zu den technischen Beamtenstellen bei dem Berg-,
Hütten⸗ und Salinenwesen
ausbilden wollen, und über die zu diesem
Zwecke angeordneten Prüfungen und aller sonstigen Vorschriften in den
hezuglichen' deklaratorischen Ministerigl-Crlassen.
§F. 49. Wer jedoch bei dem Erscheinen der gegenwärtigen Vor⸗ schriften schon seine praktische Beschäftigung angewiesen erhalten hat (§. 7, wird demnächst zu den Prüfungen (8§. 3) zugelassen, ohne weiteren
Rachweits eines höheren Grades der Schulbildung, als nach §. 1 der
Allgemeinen Bestimmungen vom 27. März 1839 für die erste und zweite
Prüfung verlangt ist. §. 50. gonnen r. findet die Bestimmung des §. 15 keine Anwendung. 8. 51. sch eien bereits zu der ersten Prüfung gemeldet haben, werden nach den bisher bestandenen Bestimmungen bei Ablegung der resp. Referendariats⸗-Präfung behandelt. Hat jedoch der Kandidat die schriftlichen
Auf Expektanten, welche ihre Universitätsstudien schon be— Expeltanten, weiche fich bei dem Erscheinen dieset Vor. Eleven, und bildlichen Probe⸗
Arbeilen nicht in der ersten Frist vollständig eingereicht, oder ist er bei
der Prüfung nicht bestanden,
so kommen bei einer theilweisen oder
ganzen Wiederholung derselben die gegenwärtigen Vorschriftem zur An⸗
wendung.
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welche schon vor 27. März 1839 etatsmäßig angestellt oder auch nur dienstlich beschäftigt worden sind, insofern fie nachweisen, daß sie überhaupt den Universitäts— studien obgelegen und, behufs der Befähigung zur Anstellung im Dienst, ein wissenfchaftliches Examen abgelegt haben.
S§. 52. . zweiten Prüfung können, ohne den Erfordernissen in g. 5 (worschriftsmäßige Universitätsreife) und in §. 14 (dreijährige Uni⸗ dersitätsstudien) genügt zu haben, diejenigen Beamten zugelassen werden, dem Erlaß der Allgemeinen Bestimmungen vom
6) Berlin, die Königliche Nealschule. 7) Berlin, die städtlsche Gewerbeschule, 8) Breslau, die höhere Bürger- und Realschule, 9) Meseritz, die Realschule, 16 Stettin, die Friedrich⸗Wilhelmsschule (höhere Bürgerschule), 115 Königsberg, die höhere Bürgerschule in Löbenicht, 12 Königsberg, die Burgschule, 13 Memel, die höhere Bürger- und Realschule, 14) Insterburg, die höhere Bürger- und Realschule, 155 Lilsit, die höhere Bürger- und Realschule, 16) Danzig, die Petrischule. 17 Danzig, die Johannisschule, 18 Elbing, die höhere Bürger- und Realschule, 19 Minden, das Realinstitut, verbunden mit dem Gymnasium, 20 Colberg, die Realschule, 217 Stolpe, die höhere Bürgerschule, 22) Erfurt, die Realschule, 23) Rordhausen, die Realschule, 24) Görlitz, die höhere Bürgerschule, 25 Krotoschin, die Realschule, 26) Berlin, die Königstädtsche Realschule, 27) Berlin, die Dorotheenstädtsche Realschule, 28) Berlin, die Louisenstädische Nealschule 29 Graudenz, die höhere Bürgerschule, 30) Trier, die höhere Bürger— und Provinzial-Gewerbeschule, 34) Frankfurt a. d. O. die höhere Bürgerschule, 32) Brandenburg, die Saldern'sche höhere Bürgerschule, 3 Potsdam, die mit dem Gymnasium verbundene Realschule (nach ihrer Abzweigung vom Gymnasium auch in ihrer Selbstständigkeit), 34) Bernburg, das Carls-Gymnasium mit Ausschluß der ersten Klasse der mit demselben verbundenen Realschule, 33) Perleberg, die höhere Bürgerschule. 36 AÄschersleben, die höhere Bürgerschule, 375 Magdeburg, die höhere Handels- und Gewerbeschule, Wehlau, die höhere Bürgerschule, Halle, die Realschule, Posen, die Real⸗Abtheilung des Marien-Gymnasiums, . Bernburg, die Realschule, mit dem Carls— Gymnasium verbunden (in jedem einzelnen Falle ist die Entscheidung des Ministeriums für geistliche c. Angelegenheiten einzuholen). . 42) Breslau, die höhere Bürgerschule: „zum heiligen Geist“, 43 Treptow a. d. Rega, die Realschule, 44 Reisse, die Realschule, . 45) Berlin, Selecta des Kadetteneorps (in jedem einzelnen Falle ist die Entscheidung des Handelsministeriums nachzusuchen), 46) Burg, die Realschule.
— — —
Mintisterinm der geistlichen, Unterrichts⸗ und
Wredizinat⸗-Angelegenheiten.
Bekanntmachung.
Die Räume des neuen Königlichen Museums werden vom 13ten d. M. ab an vier hintereinander folgenden Sonntagen von 11 bis 2 Uhr gegen ein Eintrittsgeld von 5 Sgr. zu wohlthätigem Zweck dem Besuche des Publikums geöffnet sein. Der Eintritt er⸗ folgt durch den Eingang unter dem Verbindungsbau zwischen bei—
Die desfallsige Meldung (§. 383) kann jedoch nur bis zum 1. Ign⸗ den Museen.
nuar 1861 angenommen werden.
Eine gleiche Begünstigung soll denjenigen Beamten zu Theil werden, welche, als Referendarien qualifizirt, vor dem Erlaß der gegenwärtigen
Vorschriften zur zweiten Prüfung sich noch nicht gemeldet haben. Spätere Meldungen find zurückzuweisen,
§. 53 Diejenigen Referendarien und Beamten, welche bereits zur
zweiten Prüfung zugelassen sind und die Aufgaben zu den schriftlichen
Probearbeiten erhalten haben, können bei dem Minister für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten die Entbindung von solchen Aufgaben
nachsuchen, welche im 8. 39 nicht vorgeschrieben sind.
In allen vprerwähnten Fällen hat is jebgch bei den nach §. 19 der Allgemeinen Bestimmungen vom 27. März 1839 für die Einsendung der Arbeiten einmal gestellten Fristen von bezlehungsweise 15 oder 3 Jahren
das Bewenden.
5. 54. Die nach §. 19 der Allgemeinen Bestimmungen vom 27. März
1859 vorgeschriebene besondere Prüfung für die Befähigung zu dem Amte der Betriebs-Direktoren größerer Hüttenwerke und Salinen findet, dem S. 2 des gegenwärtigen Regulativs gemäß, fortan nicht mehr statt. Diejenigen, welche sich bereits dazu gemeldet und die Aufgaben zu den
schriftlichen Probearbelten erhalten haben, sind daher von der Ablegung
dieser Prüfung zu entbinden. Berlin, den 3. Maͤrz 1856. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. n bon der Heydt.
Nach weisung
derjenigen Real. und höheren Bürgexschulen, deren Entlassungszeugnisse für die Melbung zur Cleben-Prüfung der Berge, Hütten⸗ und. Salinen⸗·
Verwaltung zuzulassen find. 1) Aachen, die Realschule, hte 2 Düsseldorf, die Realschule, 3) Elberfeld, die Realschule, 4 Köln, die Realschule, 5) Siegen, die Realschule,
Berlin, den 4. April 1856.
Kommission für den Bau des neuen Königlichen Museums.
Jin nnz. int ster i uns.
Bekanntmachung vom 3. April 1856 — betreffend die Aufhebung des Verbots der Ausfuhr von Pferden über die Zollgränze gegen das Zoll⸗ vereins-Ausland und über die Gränzen gegen das Königreich Hannover, das Herzogthum Braun⸗ schweig und das Großherzog thum Luxemburg.
Bekanntmachung vom 18. Dezember 1854. (Staats⸗Anzeiger
Nr. 301. S. 2285.) Bekanntmachung vom 8. Januar 1855. (Staats⸗-Anzeiger Nr. 10.
113.) Bekanntmachung vom 20. 8, (Staats⸗Anzeiger Nr. 25. Bekanntmachung vom 17. März 1855. (Staats-A1Anzeiger Nr. J2. . S. 529..
Auf Grund Allerhöchster Genehmigung wird das Verbot der Ausfuhr von Pferden üher die Zollgrenze gegen das Zollvereins⸗ Ausland und über die Gränzen gegen das Königreich Hannover, das Herzogthum Braunschweig und das Großherzogthum Luxem⸗ burg, welches durch die Bekanntmachungen vom 18. Dezember 1864,
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vom 8. und 20. Januar und H7. März 1865 angeordnet worden
ist, hierdurch wieder aufgehoben. Berlin, den 3. April 1856.
Der Minister des Innern. von Westphalen.
Der Finanz⸗Minister. von Bodelschwingh.
Ministerium für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten.
Erlaß vom 19. Januar 1856 — betreffend die Diätensätze für die bei Landes Meliorationen beschäftigten Feldmesser und deren Gehülfen.
Der von der Königlichen General Kommission in Ihrem Be⸗
richte vom 21sten v. Mts. angeführte Grund für die Bewilligung von 2 Rthlr. Diäten an den bei der Melioration des N⸗Thales beschäftigten Feldmesser N., daß nämlich die gedachte Melioration ein Nebengeschäst von Separationen sei und deshalb die Sätze der Separationsgeschäfte für die Feldmesser⸗-Arbeiten Anwendung finden müssen, ist nur für solche Nebengeschäfte zutreffend, welche in der That als ein untergeordnetes annerum einer Gemeinheitstheilung zu betrachten sind und in welchen die Kosten von den Parteien be— zahlt werden.
Wird aber eine sie als selbstständiges Geschäft sich darstellt, zur Bildung einer eigenen Genossenschaft führt und der
müssen auch bei der Bearbeitung dieselben Grundsätze in Betreff
Angekommen: Se. Excellenz der Erb⸗Land⸗Marschall Herzogthum Schlesien, Kammerherr Graf von ,,. Sandraschütz, von Langenbielau. ö
Abgereist: Se. Durchlaucht der Prinz Alexander
zu Cxoy-Dülmen, nach Dülmen.
Der General⸗Major und Remonte-Inspecteur, Freiherr von
Dobeneck, nach der Provinz Pommern.
Der Präsident des Landes-Oekonomie⸗Kollegiums, Dr. von
Beckedorff, nach Grünhoff.
Staat aus Landeskultur⸗
Rücksichten sich zur Tragung, der Vorarbeitskosten entschließt; so Nachrichten zufolge, ist die Ausfuhr von allen Gattungen Getreide
der Feldmesserkosten gelten, welche allgemein für dergleichen in der Regel von den Regierungen geleitete Geschäfte festgestellt sind, und
der Umstand,
zu übertragen, kann darin nichts ändern.
er daß, es für zweckdienlich und nach den Gesetzen zu⸗ n lässig erachtet ist, die Leitung der Sache einer General-Kommission Kommissiön über den Gesetzentwurf, betreffend die Forterhebung des Zuschlages zur klasfifizirten Einkommensteuer,
Die Königliche General-Kommission wird deshalb angewiesen, den
Diätensatz des Feldmessers N. von jetzt ab auf Einen Thaler und
den Gehülfen ein Zustimmung ertheilt und die Kommission des Herrenhauses beantragte
Funfzehn Silbergroschen zu ermäßigen. Daß
Düiätensatz von Einem Thaler und Funfzehn Silbergroschen bewil⸗
ligt worden, ist auch nicht zu billigen und diese Remuneration auf Einen Thaler bis Einen Thaler und Zehn Silbergroschen, je nach der nur bis zum 1. Juli e. eintreten zu lassen; Y vom Herrn von Budden⸗ hhbrock, den Zuschlag bis zum Schlusse dieses Jahres zu bewilligen,
Tüchtigkeit derselben, zu ermäßigen. Berlin, den 19. Januar 18566. Ministerium für die land wirthschaf
von Manteuf
tlichen Angelegenheiten. fel.
An die Königliche General-Kommission zu R.
Verfügung vom 23. Januar 1856 — betreffend die Diäten der Protokollführer in Auseinander⸗— setzungs-Sachen bei auswärtigen Geschäften.
. 6 p RD e 1 . 8 s ö 26 5 . ; ; 66 Die Auslegung, welche die Königliche General-Kommsission der Memel, kam aber bald wieder zum Stehen. Jetzt, Nachmittags
Nichtamtliches.
Freußen. Berlin, 6. April. Es ist nunmehr in Paris ein Waffenstillstand zur See geschlossen. Din nach g, ea. Friedens gemachten Prisen werden zurückgegeben. Die Aufhebung der bestehenden Blokaden soll unverzüglich erfolgen und eben so sollen die in Rußland ergangenen Verbote der Ausfuhr aus russischen Häfen, namentlich wegen des Getreides, unverzüglich auf⸗ gehoben werden. Die hinsichts des Handels und der Schifffahrt erforderlichen Konsulats⸗ Functionen werden provisorisch von den
Agenten derjenigen Mächte geübt, welche darin gewilligt h 9 gen Macht, haben, da während des Krieges die Interessen der Unterthanen der .
Landes -Melioration so umfangreich, daß fst z . s fangreich, daßœ führenden Mächte in offiziöser Weise wahrgenommen würden.
— TJ. April. Den so eben aus St. Petersburg eingegangenen aus allen Häfen nach dem früheren Grundsatz von der russischen Regierung freigegeben worden. ;
— Auf der Tagesordnung in der (23sten) Sitzung des Herrenhauses am 5. April stand der Bericht der Finanz⸗
zur Klasfensteuer und zur Mahl- und Schlachtsteuer. Das Haus der Abgeordneten hat diesem Gesetzentwurfe bereits seine
gleichfalls die Annahme desselben. Mehrere Abänderungsvorschläge waren eingereicht: 1) vom Herrn Grafen Maltzan, die Bewilligung
und endlich 3) ein Antrag des Herrn Dr. Brüggemann, wegen
Abänderung der Form des Staatshaushalts-Etats. Vorlage erhob sich eine lange und lebhafte Debatte. Nachdem der Herr Finanz⸗Minister empfohlen, ging man zur Abstimmung, und es wurde zunächst der
Sitzung) die Berathung der fort. Das Gesetz wurde vom 8. 7 bis zum Schluß mit kleinen Modifteationen nach den Kommissionsanträgen angenommen.
dem Schlußsatz des §. 10 der Instruction vom 106. Juni 1836 ge⸗
geben, kann betreffenden Bericht vom 21. Dezember v. Kö nicht gebilligt werden. Die Fassung dieses Schlußsatzes und dessen
Beziehung zu dem übrigen Inhalt des 8. 10 ergiebt unzweifelhaft, ald wieder hergestellt werden
daß die Bewilligung des hoͤheren Diätensatzes von Einem Thaler
— wie Ihr auf den, die Diäten der Protokollführer Memel ⸗Ufer
für den Protokollführer bei auswärtigen Geschäften nur ausnahms⸗
weise für den Aufenthalt an besonders theuren
zulässig ist. Die Königliche varaus eine Regel gemacht
dadurch, daß Sie der
Orten
General ⸗Kommission t 6 , . ᷣ n . rr Spitzprähme und Boote bewirkt wird.
zahl Ihrer Kommissarien gestattet hat, für einen ihrer Protollführer
den gedachten höheren Diätensatz, und zwar für alle auswärtigen Termine ohne Ausnahme, zu liquidiren. Die Fortdauer dieser Liquidationsweise kann um so weniger gestattet werden, als aus dem übrigen Inhalt Ihres Berichts erhellt, daß die Mehrbewilligung nicht dem Protokollführer, sondern dem Kommissarius zu gut kömmt, dessen Dienst⸗Einkommen dadurch zu erhöhen die Königliche Genexal⸗ Kommission beabsichtigt, was keinenfalls angemessen und zulässig erscheint. Dieselbe wird daher angewiesen, die Bewilligung der höheren Protokollführer-Diäten fortan auf den im Schlußsatz des 8. 10 der Instruetion vom 16. Juni 1836 gedachten Fall nach , der obigen Auslegung dieser Bestimmung zu beschränken. erlin, den 23. Januar 1856. Ministerium für dte landwirthschaftlichen Angelegenheiten. 9. von Manteuffel. n
die Königliche Generalestommisston zu B.
Ueber die die Regierungs-Vorlage zur Annahme
Antrag des Herrn v. Maltzan verworfen. Der Antrag des
Freiherrn von Buddenbrock wurde mit 63 gegen 21 Stimmen angenommen.
— Das Haus der Abgeordneten setzte am 5. April (49ste rheinischen Städte⸗Ordnung
Tilsit, 4. April. Heute Mittag um 12 Uhr rückte das Eis um 5 Uhr, setzt es sich abermals bei dem sehr niedrigen Wasserstande von 9. in Bewegung. Die Verbindung mit dem jenseitigen
ö ist vorerst unterbrochen. Bei der Schwäche des Eises wird die Communication auf die eine oder die andere Weise
— 5. April. Das Eis der Memel, welches gestern in Bewe⸗ gung kam, hat sich bald wieder gesetzt. Bei der Stadt hat sich aber eine Blänke gebildet, so daß jetzt der Trajekt mittelst der
Wahrscheinlich aber, wird die Communication durch das von oberhalb des Stromes jeden Augenblick zu erwartende Eis bald wieder unterbrochen werden. Bei der Schwäche des Eises wird auf einen glücklichen Verlauf des diesjährigen Eisganges gerechnet.
Hessen. Mainz, 5. April. Die Beerdigung des verewig⸗ ten Königlich preußischen General-Lieutenants und Vice⸗=Gouver⸗ neurs diefer Bundesfestung, von Thümen, fand heute Nachmittag statt. An dem Rheine wurden durch 4 Bataillone und 12 Geschütze die üblichen Ehrensalven gegeben. Außer vielen anderen fremden Offizieren wohnten von Frankfurt der Präsident der Bundes⸗ Militair-Kommission, der Kaiserlich Königlich österreichische General von Schmerling und aus Darmstadt Se. Excellenz der Großherzog⸗ liche Kriegsminister und General-⸗Lieutenant Freiherr von Schäffer⸗ Bernstein der Leichenfeier bei. (Mz. J.)
Baden. Karlsruhe, 4. April. Das Preßgesetz be⸗ schäftigte heute zum zweiten Male unsere . Kammer. Diefelbe hatte namlich beschlossen, daß die Preßvergehen, gegen
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