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Das Passagegeld zwischen Stralsund und Istadt beträgt: für den ersten Platz ö Thaler, für den zweiten, Platz 3 Thlr. und für den dritten Platz 1 Thaler Pr. Cour. Kinber und Familien ge⸗— nießen eine Moderation. Güter werden gegen billige Fracht be⸗
fördert.
Ueber die Eröffnung der Post⸗Dampfschiff⸗Fahr⸗ ten zwischen Stettin und Stockholm bleibt weitere
Bekanntmachung vorbehalten. Berlin, den 4. April 1856. General ⸗Post⸗Amt.
Schmückert.
Meinisterinum der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Kreis-Thierarzt Faller ist aus dem Kreise Zell in die
Kreis-Thierarztstelle für die Kreise Ahrweiler und Adenau im Re⸗ gierungs⸗Bezirk Koblenz versetzt worden.
Ministerium des Innern.
Cirkular-Verfügung vom 4. Februar 1856 — be⸗ treffend die Annahme von Civil ⸗Supernumerarien bei den Provinzial-Verwaltungs-Behörden.
Dem Königlichen Regierungs- Prästdium übersenden wir die abschriftlich angeschlossene Allerhöchste Ordre vom 10. November v. J. (a), betreffend die Annahme der Civil-Supernumerarien bei den
Provinzial-Verwaltungsbehörden, zur Kenntnißnahme und Nach⸗ Se. Majestät der König in der Allerhöchsten Ordre vom 160. No⸗
achtung. Inhalts derselben steht nunmehr diese Annahme den Präsidien
bisher sehr häufig von den Regierungs-Präsidien den Bewerbern um die Zulassung als Civil-Supernumerarien zu leicht gemacht worden und wir müssen daher dem Königlichen , . sidium zur Vermeidung von sonst nicht ausbleibenden Verlegen⸗ heiten empfehlen, bei Prüfung der diesfälligen Bescheinigungen recht vorsichtig zu sein, namentlich wenn letztere auf Versprechungen dritter Personen wegen herzugebender Unterstützungen sich be— schränken. Versprechungen oder Bewilligungen von Darlehnen für die fraglichen Bewerber sind überhaupt nicht zu berücksichtigen.
1I. Die Allerhöchste Ordre vom 31. Oktober 1827 bestimmt
ferner, daß, wer als Civil⸗Supernumerarius zugelassen werden will,
ein Gymnasium oder eine höhere Bürgerschule frequentirt und aus der ersten Klasse einer solchen Anstalt mit dem Zeugniß der Reife und guter sittlicher Aufführung entlassen sein muß,
wovon Ausnahmen nur in solchen Fällen sollen gemacht werden können,
wo der Anzustellende seine prattische Brauchbarkeit und genügende Ausbildung bereits durch mehrjährige Beschäftigung bei anderen Behörden nachgewiesen hat.
Ueber die Bedingungen, unter welchen das Zeugniß der Reife
zu ertheilen ist, sind später besondere Reglements, und zwar für die Gymnasien unter dem 4. Juni 1834 (Annalen S. 375) und für die höheren Bürgerschulen unter dem 8. März 1832 (Annalen
S. 163), erlassen worden. Danach ist die Ertheilung dieses Zeug⸗
nisses auf Gymnasien von einem Bilbungsgrade, welcher zu aka⸗ demischen Studien befähigt, bei den höheren Bürgerschulen aber nur von dem Nachweis derjenigen Kenntnisse abhängig, welche bei den Sekundanern eines Gymnasiums vorausgesetzt werden. Zur Be⸗ seitigung der hierdurch begründeten Ungleichmäßigkeit in den
Bedingungen für die Bewerber um die Aufnahme in das Civil⸗ Supernumerariat, je nachdem letztere ein Gymnasium oder eine höhere Bürgerschule besucht haben, und in Erwägung einerseits, daß es an sich nicht nothwendig erscheint, die Aufnahme in das Civil⸗ Supernumerariat durch ein so hohes Maß von Schulkenntnissen, als das akademische Studium erheischt, zu bedingen, so wie anderer— seits, daß auf Bewerber, welche die Reife zur Universität nach⸗ weisen können, erfahrungsmäßig wenig zu rechnen ist, haben
vember v. J. zu bestimmen geruht, daß es hinsichtlich des Maßes
Recht zur Anstellung und Beförderung aller Subaltern⸗Beamten, sowie zur Annahme der Auskultatoren und Referendarien beiwohnt, entsprechend und schon zur Verminderung der Schreiberei angemessen
erschienen ist.
Indem wir hiernach dem Königlichen Regierungs-Präsidium rungen sich mehr Gymnasiasten mit vorschriftsmäßiger Schulbildung wum die Aufnahme in das Civil-Supernumerarigt bewerben werden,
überlassen, von jetzt ab die nöthigen Civil-Supernumerarien bei der dortigen Königlichen Regierung bis zu der weiter unten angege—
benen höchsten Anzahl felbstständig anzunehmen, finden wir uns veranlaßt, in Nachstehendem die Gesichtspunkte hervorzuheben, welche dasselbe bei Ausübung der hier in Rede stehenden neuen Befugniß unter Entbindung von dem Nachweis der Schulreife als Civil- J. Die Allerhöchste Ordre vom 31. Oktober 1827 (Annalen Supernumerarien angenommen worden sind, also die Ausnahme S. S69), welche, so weit sie nicht durch die vorliegende Ordre vom
besonders festzuhalten hat.
10. November v. J. modifizirt wird, in Kraft bleibt, bestimmt, daß, wer als Civil-Supernumerarius zugelassen werden will,
sich ausweisen,
lang aus eigenen Mitteln oder durch Unterstüszung seiner Angehörigen ernähren zu können, nachweisen muß.
Diese beiden Bestimmungen sind durch die letztgedachte Ordre unverändert geblieben, und also auch künftig maßgebend.
schon dann als geschehen anzusehen, wenn der betreffende Bewer⸗
ber sich zum Militairdienste vorschriftsmäßig gestellt hat, und ent⸗ weder für unbrauchbar zu diesem Dienste erklärt, oder zu dem sel⸗ ben vorläufig noch nicht angenommen worden ist. Im
letzteren Falle kann jedoch, wenn ein Civil ⸗Supernumera⸗
rius nachträglich zur Ableistung der allgemeinen Heerespflicht
herangezogen wird, die Militair⸗-Dienstzeit auf seine Dienstzeit als Civll-Supernumerarius nicht angerechnet werden, selbst wenn das betreffende Individuum in den vom Militairdienste freien Stunden im Büregudienste thätig sein sollte, was den Civil⸗
Supernumerarien der fraglichen Art bei ihrer Annahme zu eröffnen ist. , nm ö ö
Der Nachweis der nöthigen Subsistenzmittel auf 3 Jahre ist
der Probinzial-Verwaltungs-Behörden zu, was zu bestimmen mit der Schulbidung derjenigen Personen, welche zum Civil-Super=
Rücksicht darauf, daß den Vorständen der Provinzial-Behörden das
numerariat zugelassen werden wollen, fortan genügen soll, wenn diese Personen
das Zeugniß der Reife entweder für die erste Klasse eines Gym⸗—
nasiums oder aus der ersten Klasse einer höheren Bürger— (Real⸗) Schule beibringen.
Es steht zu hoffen, daß nach dieser Ermäßigung der An fforde⸗
als bisher geschehen ist, wo in den meisten Fällen solche junge Männer, welche für den Subalterndienst auf praktischem Wege durch mehrjährige Beschäftigung bei Unterbehörden sich geschickt gemacht,
zur Regel geworden war. Hierzu hat ohne Zweifel der Umstand wesentlich beigetragen, daß einzelne Behörden solche Individuen,
welche schon einen gewissen, Grad von Geschäftsroutine besitzen, E) rüber die Erfüllung der allgemeinen? Mllitair-Verbindlichkeiten auch wenn denselben die gehörige Schulbildung mangelt, den in der
Regel geschäftsunkundigen Bewerbern mit der vorschriftsmäßigen
Schulreife vorziehen, weil erstere sogleich in diesem oder jenem Zweige
b) ein hinlängliches Vermögen, um sich wenigstens 3 Jahre Tes Büreau-Dienstes Hülfe leisten können, während letztere, welche
hierzu nicht im Stande sind, sogar anfänglich, den betreffenden älteren
Beamten durch Unterweisung in den Geschäften oft Mẽühe machen. Ein von solcher Rücksicht geleitetes Verfahren entspricht indeß der eigentlichen Natur und dem Zwecke des Civil⸗Supernumerariats durchaus nicht. Diese Institution ist nach der Allerhöchsten Ordre
Die Erfüllung der allgemeinen Militair-Verbindlichkeiten ist vom 31. Dezember IJ als eine Pflanzschule für den häher sen
Subalterndienst, im Gegensatz zum niederen, auf welchen die ausschließliche Berechtigung der Militair-Anwärter sich beschränkt, in der Absicht eingesetzt, den Provinzial⸗ Behörden die Aufnahme wissenschaftlich gebildeter Männer in den Subalterndienst, neben den blos durch die Praxis zu Büreau⸗Geschäften angeleiteten Be⸗ werbern, zu erleichtern, und es werden in der Regel von den mit Schulkenntnissen gehörig ausgestatteten und übrigens durch natür⸗ liche Anlagen hinreichend befähigten Anwärtern mit der Zeit die der wissenschaftlichen Grundlage entbehrenden Beamten auch an praktischer Brauchbarkeit für den höheren Subaltern⸗ dienst übertroffen werden. Hiervon ausgehend, bestimmt die Allerhöchste Ordre vom 10. November v. J., daß die Enthin—⸗ dung von dem Nachweis der vorschriftsmäßigen Schulbildung nur
dann erfolgen darf,
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wenn der Anzustellende seine praktische Brauchbarkeit und Aus⸗ bildung durch mehrjährige Beschäftigung bei anderen Be⸗ hörden im vorzüglichen Grade nachgewiesen hat,
und es ist also das Augenmerk vorzugsweise auf die Gewinnung solcher Civil⸗Supernumerarien zu. richten, welche für ihre Brauch⸗ barkeit im höheren Subalterndienste durch ihre wissenschaftliche Vorbildung Bürgschaft geben.
Damit sind die besonderen Bedingungen der Aufnahme in das Civil⸗Supernumerariat erschöpft.
Rücksichtlich der allgemeinen, bei der Annahme der Eivil—
Supernumerarien zu beachtenden Vorschriften und Grundsätze aber
beschränken wir uns darauf, Folgendes hervorzuheben.
Es versteht sich von selbst, daß Leute, welche mit körperlicher Verbildung oder mit Krankheiten (3. B. an Epilepsie) dergestalt behaftet sind, daß dadurch ihrer dienstlichen Brauchbarkeit wesentlich
Eintrag geschieht, nicht angenommen werden können.
Nicht minder ist bei der Annahme untadelhaftes Verhalten in politischer Beziehung zur unerläßlichen Bedingung zu machen.
(Cirkular-Verfügung vom 30. April 1850.)
Ausländer können in keinem Falle, naturalisirte Ausländer — aber, entsprechend der Cirkular-Verfügung vom 11. Dezember 18475 (Minist. Bl. S. 305), nur mit unserer Genehmigung angenommen
werden.
Bei den Juden ist zwar die Religion kein Hinderniß der An⸗ nahme; dieselben können aber nach der Cirkular-Verfügung vom h. Oktober 1851 nicht ohne unsere Genehmigung angestellt werden.
Das Königliche Regierungs-Präsidium wolle hiernach in den einzelnen Fällen verfahren, die Zahl der Civil ⸗Supernumerarien bei der dortigen Königlichen Regierung aber möglichst gering halten, wre J t i was im Interesse der Staatskasse und der betreffenden Individuen Maßjestät empfingen gestern Vormittags die gewöhnlichen Vor⸗ seibst liegt, indem die Aussichten der letzteren auf Erlangung einer tüäg und beehrten demnächst mit Ihrer Majest ät der Königin Diensteinnahme, Verbesserung resp. etatsmäßiger Anstellung sonst zu
beschränkt werden würden, da nach der Allerhöchsten Ordre — irg vom 31. Ottober 1827 wenigstens die Hälfte der etats- und machten daselbst mehrere Einkäufe. mäßigen Subaltern⸗Stellen zweiter Klasse mit Militair-An⸗ wärtern besetzt, und dasselbe, Verhältniß auch bei der An hau ses wurde durch die Berathung des Berichts der Justiz-Kommis⸗ nahme der auf Kündigung arbeitenden Diätarien beobachtet werden fion lber Ten Antrag es Hertn Hr. Brüggemann, betreffend di muß. Die höchste Zahl der Supernumexarien, welche bei der dor⸗ , . d . 39 ; e m, .
tigen Königlichen Regierung ohne unsere Genehmigung angenommen
werden dürfen, haben wir mit Rücksicht auf diejenigen Momente, Die Kommisston hatte dem Antrage ihre Zustimmung nicht ertheilen kön
. 6 1 3 f 12 81 9 ĩ ) é. ) . . h ] 9 . 7 welche nach der Verfügung vom 19. Juli 1851 bei Feststellung nen, sie beantragte vielmehr einstimmig, folgenden Beschluß zu fassen: „In Erwägung, daß das Herrenhaus sich nicht veranlaßt finden kann, in einer Sache, welche die Gründung neuerer kirchlicher Einrichtungen
ür jeden zu remunerirenden Hülfs⸗ voraussetzt und deshalb besondere Schwierigkeiten und Rücksichten für
Hierunter sind sämmtliche Super- die Stag l . in Erwägung ferner, daß eine Reform der allgemeinen bürgerlichen Legislation über Ehescheidungen bevorsteht, und es deshalb nicht
welchen im Wege der Allerhöchsten Gnade die Anstellungsfähigkeit an, der Zeit ist, besondere Festsetzungen für die eine Kon⸗
verliehen ist, begriffen. Sollte diese Anzahl von Supernumerarien
des dortigen Büreau-Hülfsarbeiter-Fonds maßgebend gewesen sind,
entsprechend höher als die Zahl der aus letzterem nach dem Durch⸗ schnittssatze von 270 Rthlr. f arbeiter, auf festgesetzt.
numerarien, d. h. die Eivil-Supernumerarien, die Militair⸗ Anwärter und diejenigen in den Büreaus beschäftigten Individuen,
unter besonderen Umständen zeitweilig nicht ausreichend erscheinen,
so ist der etwaige Ankrag auf Genehmigung der Ueberschreitung *RKen u derselben speziell zu motiviren. In keinem Falle, aber darf das geordneten wurde die Berathung der rheinischen Ge⸗ Königliche Regierungs-Präsidium Sich für ermächtigt halten, abge⸗ sehen von den Referendarien, welche den Subalterndienst kennen 3 ; . lernen sollen, solche Personen, welche nicht zu den gedachten drei Auerswald den Antrag gestellt, daß in dem Wahltermine,
Klassen von Supernumerarien gehören, auch nur vorübergehend in r Wochen bl kai zu machen sei, die Wahlberechtigten persönlich erscheinen müssen.
Die Ausgebliebenen seien an die Beschlüsse der Anwesenden gebun= den. Beim Namens -Aufruf wurde der Antrag mit 165 gegen 106 Stimmen verworfen. Die übrigen Artikel wurden theils nach
Vorschlägen der Regierung, theils nach denen des Abgeordneten von Auerswald angenommen.
den Regierungs-Büreau's beschäftigen zu lassen.
Berlin, den 4. Februar 1866.
Der Finanz-Minister.
von Bodelschwingh.
Der Minister des Innern.
von Westphalen.
An sämmtliche Königliche Regierungs-Präsidien.
4.
in Bezug auf die Bestimmungen der Ordre vom 31. Oktober 1827 sub Nr. g' sitt. 4. hinsichtlich des Maßes der Schulbildung derjenigen Perso⸗ nen, welche zum Eivil-Supernumerariat bei den Provinzial⸗Verwaltungs⸗ Behörden zugelassen werden wollen, hierdurch fest, daß diese Personen das Zeugniß der Reife entweder für die erste Klasse eines Gymnasiums oder aus der ersten Klasse einer höheren Bürger-(Neal⸗) Schule beizu⸗ bringen haben. Ausnahmen hiervon können nur dann gemacht werden, wenn der Anzustellende seine praktische Brauchbarkeit und Ausbildung durch mehrjaͤhrige Beschäftigung bei anderen Behörden im vorzüglichen
Grade nachgewiefen hat. Bei Erfüllung dieser Bedingungen können die!
Präfidien der Probinzial⸗Verwaltungsbehörden die Civil⸗Supernumerarien sebstftändig, ohne Genehmigung der Ministerien, ren ; während letzteren vorbehalten bleibt, für jede Provinzial⸗Verwaltungsbehörde eine gewisse Anzahl von Supernumerarien zu bestimmen, welche ohne ihre Genehmigung von den Präsidien nicht überschritten werden darf. Andere Personen, als Civil⸗Supernumergrien, Militair⸗ Anwärter und solche Individuen, welchen etwa im Wege der Gnade Anstellungsfähigkeit verliehen ist, dürfen zur Beschäftigung in den Sub⸗ altern-Büreaus der Provinzial⸗Verwaltungsbehörden, auch Behufs der Probe, ob sie zur Annahme als Civil⸗Supernumerarien sich eignen, nicht zugelassen werden. j Sans souci, 10. November 1855.
(gez.) Friedrich Wilhelm.
(gegengez) von Manteuffel, von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten: von irrt, e,
An das Staats-Ministerium.
Abgereist: Der General-Major und Kommandant von
Königsberg i. Pr., von Roehl, nach Königsberg i. Pr.
Nichtamtliches.
Preußen. Charlottenburg, 9. April. Des Königs
die Ausstellung des Frauen-Groschen-Vereins in der Wohnung des Präsidenten Grafen von Eulenburg mit Allerhöchstihrer Gegenwart
Berlin, 10. April. Die gestrige (24ste) Sitzung des Herren⸗
baldmöglichste Vorlage eines Gesetz- Entwurfes wegen Wiederherstel⸗ lung der geistlichen Gerichtsbarkeit in Ehesachen für Katholiken ausgefüllt.
die Staatsregierung bietet, mit selbstständigen Anträgen vorzugehen;
fession zu' treffen, geht das Haus zur Tagesordnung über.“ Dieser Antrag wurde nach geschlossener Diskusston angenommen. In der gestrigen (52sten) Sitzung des Hauses der Ab⸗
meinde-Ordnung forkgesetzt. Zum Artikel 29 (§. 53 der Gemeinde-Ordnung von 1845) hatte der Abgeordnete von
welcher vier Wochen vorher in ortsüblicher Weise bekannt
— Der nächste Kommunal⸗Landtag des Markgraf—
thums Niederlausitz wird am 18. Mai d. J. eröffnet werden. hr, G
Königsberg, 8. April. Mit dem heutigen Abendzuge
trafen Se. Hoheit der Herzog Georg don Me cklen burg, dessen Gemahlin Kaiserliche Hoheit nebst Gefolge hier ein, stiegen im
Auf den Antrag des Staats-Ministeriums vom J. d. M. setze Ioch Hotel du Nord ab, um daselbst zu nächtigen, und werden morgen
früh ihre Reise nach St. Petersburg über Stallupönen wetter fort⸗ setzen. (Königsb. Ztg.)
Sachsen. Weimar, 8. April. Heute wurde mit allgemeiner Theilnahme der Geburtstag unserer Frau Großherzogin Sophie gefeiert. — Der Landtag hat das Ausgabebudget vollendet. Bei Berathung des Einnahme-Etats hinsichtlich der Domänen wurde als Regel die öffentliche Verpachtung festgehalten, aber in gewissen Fällen der Weg der Submission als zulässig angenommen. Der von der Regierung