1856 / 100 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

8

——

den §§. 1

766

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen unterschrift und

'

beigedrucktem Königlichen Inslegel. . ? Gegeben Een ol bun, den 14. April 1856.

(L. S8.) Friedrich Wilhelm.

nder Heydt. Sim ons. von Raumer. von Beh cen. on Bo del schwin gh. Gr. von Waldersee. Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.

Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestim⸗ mungen des Strafgesetzbuchs. Vom 14. April 1856.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König bon! Preußen ꝛc. 2,

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:

Artikel J. In dem Strafgesetzbuche für die preußischen Staaten vom 14. April / 1 11 tw to ig nt, 218, 232, 233, 237, 238,

2A, 251, 254, 255, 25, 272, z47, 349, und zwar jeder einzeln in der Art abgeändert, wie derselbe nachstehend unter seiner bisherigen Nummer umgestaltet ist.

Der 8 193 des Strafgesetzbuchs aber erhält die aus den nachstehen⸗ J2a. und 193 ersichtlichen nnn n, 14

Wer sich vorsätzlich durch Selbstverstummelung oder auf andere Weise zu dem Militairdienste untauglich macht, oder durch einen Andern

untauglich machen läßt, wird mit Gefängniß nicht unter Einem Jahre und zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte be⸗ straft. Dieselbe Strafe hat derjenige verwirkt, welcher den Andern auf

dessen Verlangen zum Militairdienste untauglich macht.“

Wer in der Absicht, sich der Verpflichtung zum Militairdienste ganz oder zeitweise zu entziehen, auf Täuschung berechnete Mittel anwendet, wird mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zeitiger Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte bestraft. Dieselbe Strafe haben die Theilnehmer an n n m, verwirkt.

In den Fällen der §§. 117 119 kann der Verurtheilte nach aus-

gestandener Strafe nach dem Ermessen der Landespolizeibehörde in ein

Arbeitshaus gebracht werden.

Die von der Landespolizeibehörde festzusetzende Dauer der Einsper⸗

rung in dem Arbeitshause darf einen Zeitraum von drei Jahren nicht über steigen.

An Stelle der Einsperrung in ein Arbeitshaus kann von der Landes— polizeibehörde angeordnet werden, daß die Verurtheilten durch den Land—

rath oder die Ortspolizeibehörde zu gemeinnützigen Arbeiten verwendet

werden.

Die Befugniß der Landespolizei⸗Behörde, Ausländer aus dem Lande

zu weisen, wird hierdurch nicht berührt. §. 19242. Hat eine vorsätzliche Müißhandlung oder Körperverletzung erhebliche

Nachtheile für die Gesundheit oder die Gliedmaßen des Verletzten, oder

eine länger andauernde Arbeitsunfähigkeit zur Folge gehabt, so tritt Ge— fängniß nicht unter sechs Monaten ö §. 193.

Ist bei ciner vorsätzlichen Mißhaundlung oder Körperverletzung der

Verletzte verstümmelt, oder der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfähigkeit beraubt, oder in eine Geisteskrankheit versetzt

worden, so ist die Strafe Zuchthaus his zu funfzehn Jahren. 195.

Wenn bei einer Schlägerei bder bei einem bon mehreren Personen verübten Angriffe ein Mensch getödtet wird, oder eine schwere (§. 195) oder erhebliche (5. 192 2.) Mißhandlung oder Körperverletzung erleidet,

so ist jeder, welcher sich an der Schlägerei oder dem Angriffe betheiligt

hat, schon wegen dieser Betheiligung mit Gefängniß nicht Unter drei Mo-

naten zu bestrafen, insofern nicht festgestellt wird, daß er ohne sein Ver—

schulden hineingezogen worden. Sind mehreren Betheiligten solche Verletzungen zuzuschreiben, welche

nicht einzeln für sich, sondern nur in ihrer Gefammtheit den Tod, oder

die schwere oder die erhebliche Mißhandlung oder Körperverletzung zur

del gehabt haben, so ist jeder dieser Betheiligten in den Fällen der §. 194 und igz mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren zu besteafen; im

Falle einer erheblichen Wißhandlung oder Körperderletzung tritt die Strafe

des §. 192. a. ein. . Die Anwendung der Gesetze gegen diejenigen, welche als Urheber eines Mordes oder eines Todischlags, oder einer schweren oder erheb⸗ lichen Körperverletzung, oder als Theilnehmer an diesen strafbaren Hand- lungen schuldig sind (§. 34, 1. 2.), ist hierdurch nicht ausgeschlossen. 8. 196. War bei einer nh, , Körperverletzung der Thäter ohne gene Schuld durch eine ihm selbst oder seinen AÄngehoͤrigen zugefügte Mißhandlnng oder schwere Beleidigung von dem Verletzten zum Zorn gereizt und dadurch auf der Stelle zur 2 hingerissen worden, oder wird festgestellt, daß andere mildernde Umstände borhanden sind, so ist im Falle der Tödtung (38. 154, 5) auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, im Falle eint schweren Mißhandlung oder Körperverletzung

(G6. 195) auf Gefängniß nicht unter drei Monaten, und im Falle der 1 Mißhandlung oder Körperverletzung (59. 192 a.) auf Ge fäng⸗ niß nicht unter vier Wochen zu erkennen.

Diese Ermäßigung der Strafe bleibt ausgeschlossen, wenn das Ver— brechen gegen leiblichs Verwandte in aufsteigender Linie begangen wird.

In folgenden Fallen soll die Gefängnißstrafe nicht unter drei Mo— naten sein:

1) wenn Ackergeräthschaften, oder Thiere, welche zum Ackerbau ge⸗ braucht werden, von dem Felde, Thiere von der Weide, Wild aus umzäunten Gehegen, Fische aus Teichen oder Behältern, Bienenstöcke bon dem Stande, Tuché, Linnen, Gewebe oder Garne von dem— Rahmen oder von der Bleiche gestohlen werden;

2) wenn Früchte oder andere Boöden-Erzeugnisse, welche bereits geerntet sind, von Feldern oder Wiesen oder aus Gärten gestohlen werden;

3) wenn geschlagenes Holz aus dem Walde oder von der Ablage, oder wenn Schwemm- oder Flößbolz gestohlen wird;

4) wenn eine Person, welche für Lohn oder Kost dient, den Diebstahl gegen ihre Herrschaft oder gegen einen Dritten verübt, welcher sich in der Wohnung der Herxrschaft befindet; ingleichen wenn ein Ar— beiter, Geselle oder Lehrling den Diebstahl in der Wohnung, der Werkstätte oder dem Waarenlager des Meisters oder Arbeitgebers begeht, oder wenn eine Person, welche in einer Wohnung gewöhn— lich arbeitet, in dieser Wohnung stiehlt;

5) wenn ein Gastwirth oder ein Dienstbote desselben Sachen eines auf— genommenen Gastes, oder wenn ein aufgenommener Gast in dem Gasthause stiehlt;

6) wenn der Diebstahl in einem bewohnten Gebäude entweder zur Nachtzeit oder von zwei oder mehreren Personen begangen wird. Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann

die Sirafe bis auf vierzehn Tage Gefaͤngniß ermäßigt werden. 2 57

ᷣ— 10.

Zuchthausstrafe bis zu zehn Fahren und Stellung unter Polizei-Auf— sicht tritt in folgenden Fällen ein:

1) wenn aus einem zum Gottesdienste bestimmten Gebäude Gegen— stände gestohlen werden, welche dem Gottesdienste gewidmet sind;

2) wenn in einem Gebäude oder in einem umschlossenen Raume ver— mittelst Einbruchs oder Einsteigens gestohlen wird;

3) wenn der Diebstahl dadurch bewirkt wird, daß zur Eröffnung eines Gebäudes oder der Zugänge eines umschlossenen Raumes, oder zur Eröffnung der im Innern befindlichen Thüren oder Behältnisse falsche Schlüssel angewendet werden; wenn auf, einem öffentlichen Wege, einer Straße, einem öffentlichen Platze, einer Wasserstraße oder Eisenbahn, ober in einem Post— gebäude oder dem dazu gehörigen Hofraume, oder auf einem Eisen— bahnhofe, eine zum Reisegepäck oder zu anderen Gegenständen des Transports gehörende Sache, mittelst Abschneidens oder Ablösens der Befestigungs- oder Verwahrungsmittel oder durch Anwendung falscher Schlüssel gestohlen wird; wenn Sachen, welche eine blödsinnige Person oder ein Kind unter zwölf Jahren an oder bei sich führt, gestohlen werden; wenn der Dieb oder einer der Diebe, oder einer der Theilnehmer am Diebstahle Waffen bei sich führt; wenn zu dem Diebstahle zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung bon Raub oder Diebstahl verbunden haben; wenn der Diebstahl während einer Feuers- oder Wassersnoth an den gefährdeten oder geflüchteten Sachen begangen wird.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf

Gefängniß nicht unter sechs Monaten, so wie auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte zu erkennen §. 232.

Der Raub wird mit Zuchthaus von zehn bis zu zwanzig Jahren so wie mit Stellung unter Polizeiaufsicht bestraft:

1) wenn der Räuber, oder einer der Räuber oder Theilnehmer am Raube Waffen bei sich führt;

2) wenn zu dem Raube zwei oder mehrere Personen als Urheber oder Theilnehmer mitwirken, welche sich zur fortgesetzten Verübung von Naub oder Diebstahl verbunden haben;

3) wenn der Raub auf einem öffentlichen Wege oder Platze verübt wird;

4) wenn bei einem Raube einem Menschen eine erhebliche Mißhand— lung oder Körperverletzung (5. 1922) zugefügt wird.

J

Der Raub wird mit lebenslänglichem Zuchthaus bestraft:

1) wenn der Räuber schon einmal wegen Raubes oder gewaltsamer Erpressung durch einen preußischen Gerichtshof rechtskräftig ber—⸗ urtheilt worden ist; der 5. 60 findet hier keine Anwendung: wenn bei dem Raube ein Mensch gemartert oder verstümmelt, der Sprache, des Gesichts, des Gehörs oder der Zeugungsfahigkeit be— raubt, oder durch Mißhandlung oder Körperverletzung in eine Geistes krankheit versetzt worden ist; wenn bei dem Raube der Ted eines Menschen durch Mißhandlung oder Körperverletzung verursacht ist.

Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie gestohlen, unterschlagen oder mittelst anderer Verbrechen oder Vergehen erlangt sind, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt, oder sonst an sich bringt, oder zu deren Absatze bei Anderen mitwirkt, es sei um seines eigenen Vortheils willen, oder nicht, ingleichen wer Personen, die sich eines Diebstahls, einer Un— terschlagung oder eines ähnlichen Verbrechens oder Vergehens schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das ihm bekannte Verbrechen oder Ver⸗ gehen um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit Gefän gniß nicht unter Einem Monate und mit zeitiger Untersagung der Ausübung

767

der bürgerlichen Ehrenrechte zu bestrafen: auch kann derselbe zugleich unter Polizeigufsicht gestellt werden. ö

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so kann die Strafe bis auf Eine Woche ern oi ermäßigt werden.

Wer Sachen, von denen er weiß, daß sie von einem Raube oder einer dem Naube gleich zu achtenden Erpreffung (58. 236) oder einem schweren Diebstahle (§. 218) herrühren, verheimlicht, ankauft, zum Pfande nimmt oder sonst an sich bringt, oder zu deren Absatz bei Anderen mitwirkt, es sei um seines eigenen Vortheils willen oder nicht, in— gleichen, wer Personen, die sich eines der genannten Verbrechen schuldig gemacht haben, in Beziehung auf das verübte und ihm bekannte Ver— brechen um seines eigenen Vortheils willen begünstigt, ist mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und Stellung unter Polizei-ALufsicht zu bestrafen.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden find, so ist ö Tagen wird hestüaft!

auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten, so wie auf zeitige Untersagung

der Ausübung der bürgerlichen , zu erkennen.

Mit Gefängniß nicht unter drei Monaten und zugleich mit Geld— buße von funfzig bis zu Eintausend Thalern, so wie mit zeitiger Unter— sagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte wird bestraft;

1) wer sich wissentlich unrichtiger, zum Messen oder Wiegen bestimmter

Werkzeuge zum Nachtheile eines Andern bedient;

2) wer einen Ankäufer von Gold oder Silber über die Eigenschaften dieser Waare hintergeht, indem er ihm geringhaltigeres Gold oder

Silber für vollhaltigeres verkauft;

wer ächte, zum Umlauf bestimmte Metallgeldstücke durch Beschnei— den, Abfeilen oder auf andere Art verringert und als bollgültig ausgiebt oder auszugeben versucht;

wer solche verringerte Münzen gewohnheitsmäßig oder im Einver— ständnisse mit dem, welcher sie verringert hat, als vollgültig aus— giebt oder auszugeben versucht;

wer Geldpakete, die mit einem öffentlichen Siegel verschlossen und

mit Angabe des Inhaltes versehen sind, zu ihrem bollen Juhalte ausgiebt oder auszugeben versucht, obgleich er weiß, daß fie er⸗

offnet und ihr Inhalt verringert worden;

wer in der Absicht, eine verhängte Execution abzuwenden oder hin- auszuschieben, von einem Postscheine über eine Versendung von Geld oder anderen Werthgegenständen Gebrauch macht, obgleich er weiß, daß der versendete Brief, oder das versendete Paket dasjenige nicht enthält, was durch den Postschein als abgesendet nachgewiesen wer⸗

den soll;

wer Grenzsteine oder andere zur Bezeichnnug einer Grenze oder des Wasserstandes bestimmte Merkmale zum Nachtheile eines Andern wegnimmt, vernichtet, unkenntlich macht, verrückt oder fälsch⸗

lich setzt;

8) wer Urkunden, welche ihm entweder gar nicht, oder nicht ausschließ⸗ lich gehören, zum Nachtheile eines Andern vernichtet, beschädigt

oder unterdrückt. ö 8

Die Urkundenfälschung wird mit Zuchthaus bis zu zehn Jahren und

zugleich mit Geldbuße von Einhundert bis zu zweitausend Thalern bestraft,

wenn das Verbrechen eine der folgenden Arten von Urkunden zum Gen

genstande hat: 1

1) Urkunden, welche mit der Unterschrift des Königs oder mit dem

Königlichen Insiegel ausgefertigt find;

Urkunden, welche von Staatsbehörden, Gemeinden oder Corpora—

tionen des Inlandes oder Auslandes, von inländischen oder aus—

ländischen Beamten, oder von solchen Personen, welche nach den

Seseße 26 Q ve 3p 8 28 öffe j 9 5 5 3 ( Gesetzen des Inlandes oder Auslandes öͤffentlichen Glauben haben, Wochen wird bestraft:

aufgenommen, ausgefertigt oder beglaubigt werden;

Bücher, Register, Kataster oder Inventarien, welche unter amtlichem

Glauben geführt werden; 3) Verfügungen von Todeswegen; 5) Wechsel.

Wird festgestellt, daß mildernde Umstände vorhanden sind, so ist auf Gefängniß nicht unter sechs Monaten und zugleich Geldbuße nicht unter zehn Thalern, so wie auf zeitige Untersagung der Ausübung der bürger⸗

lichen Ehrenrechte zu erkennen. .

Wer ohne die Absicht, sich oder Anderen Gewinn zu verschaffen,

ober Anderen Schaden zuzufügen, jedoch zu dem Zwecke, Behörden oder

Privatpersonen zu täuschen, einen Reisepaß, einen Legitimationsschein, ein Wanderbuch oder eine andere öffentliche Urkunde oder ein auf Grund bestehender Vorschriften auszustellendes sonstiges Zeugniß, oder ein

Führungs- oder Fähigkeits-Zeugniß falsch anfertigt oder verfälscht oder

von einer solchen falschen oder verfälschten Urkunde wissentlich Gebrauch macht, ist mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße bis

zu Einhundert Thalern zu bestrafen.

Auf dieselbe Strafe ist gegen den zu erkennen, welcher zu gleichem

Zwecke von solchen für einen Andern ausgestellten echten Urkunden, als seien fie für ihn ausgestellt worden, Gebrauch macht, oder welcher solche für ihn ausgestellte Urkunden einem Andern zu dem gedachten Zwecke überläßt. §. 255. . Wer vorsätzlich, jedoch nicht in der Absicht, fich oder Anderen Ge— winn zu verschaffen, oder Anderen Schaden zuzufügen, bewirkt, daß Ver—

handlungen, Erklärungen oder Thatsachen in öffentlichen Urkunden, Büchern

oder Registern als abgegeben oder geschehen beurkundet werden, wahrend fie gar nicht oder in anderer Weise oder von anderen Personen abgegeben oder geschehen find, wird mit Gefängniß bis zu sechs Monaten oder mit Geldbuße bis zu Einhundert * , .

Wer unter dem Namen eines Arztes, Wundarztes oder einer an— deren Medizinalperson ein Zeugniß über seinen oder eines Anderen Ge—

sundheitszustand ausstellt, oder ein derartiges ächtes Zeugniß verfälscht und davon zur Täuschung von Behörden oder Ver sicherungg⸗Gesellschaften Gebrauch macht, wird mit Gefängniß bon Einem Monate bis zu Einem Jahre bestraft; auch kann gegen benselben auf zestige Untersagung der Ausübung der bürgerlichen Lhrenrechte erkannt werden.

S§. 272.

Wer Sachen, welche durch die zuständigen Behörden oder Beamten . oder in ke r m rn worden sind, vorsätzlich bei Seite chafft, verbringt oder zer ort, oder in anderer Weise der Ffändung oder Beschlagnahme ganz oder theilweise entzieht, wird mit Gefängniß bis zu Einem Jahre bestraft. ;

§. 347. Mit Geldbuße bis zu zwanzig Thalern oder mit Gefängniß bis zu

1) wer das Raupen, insofern dies durch gesetzli izeili Anordnungen geboten ist, unterläßt; ,, ) wer den polizeilichen Anordnungen über die Schließung der Wein— berge entgegenhandelt;

3) wer ohne polizeiliche Erlaubniß eine neue Feuerstäͤtte errichtet oder

eine bereits vorhandene an einen andern Srt berlegt;

) wer es unterläßt, dafür zu sorgen, daß die Feuerstätten in seinem Hause in baulichem und brandsicherem Zustande unterhalten, oder

daß die Schornsteine zur rechten Zeit gereinigt werden;

5) wer Waaren, Materialien oder ändere Vorräthe, welche sich leicht von selbst entzünden, oder leicht Feuer fangen, an Orten oder in Behältnissen aufbewahrt, wo ihre Entzündung gefährlich werden kann, oder wer Stoffe, die nicht ohne Gefahr einer Entzündung bei

einander liegen können, ohne Absonderung aufbewahrt;

6) wer Scheunen, Ställe, Böden oder andere Räume, welche zur Auf—⸗ bewahrung feuerfangender Sachen dienen, mit unberwahrtem Feuer oder Licht betritt, oder sich denselben mit unverwahrtem Feuer oder Licht nähert;

7 wer an gefährlichen Stellen, in Wäldern oder Haiden, oder in ge⸗ fährlicher Nähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen Feuer anzündet;

8) wer in gefährlicher RNähe von Gebäuden oder feuerfangenden Sachen

mit Feuergewehr schießt oder Feuerwerke abbrennt;

9) wer die polizeilich vorgeschriebenen Feuerlöschgeräthschaften entweder gar nicht oder nicht in brauchbarein Zustande hält, oder andere feuerpolizeiliche Anordnungen nicht befolgt; wer unbefugt über Gärten oder Weinberge, oder vor völlig been⸗ deter Ernte über Wiesen oder bestellte Aecker, oder über solche Aecker, Wiesen, Weiden oder Schonungen, welche mit einer Ein— friedigung versehen sind, oder deren Betreten durch Warnungs⸗ zeichen untersagt ist, oder auf einem durch Warnungszeichen ge— schlossenen Privatwege geht, fährt, reitet oder Vieh treibt. Die besonderen Bestimmungen, welche wegen der Pfändungen bei solchen Uebertretungen, so wie über Weidefrebel in den Feldpolizei⸗Ord⸗ nungen enthalten sind, werden hierdurch nicht geändert;

11) wer obne Genehmigung des Jagdberechtigten auf einem fremden Jagdreviere außer dem öffentlichen zum gemeinen Gebrauche be— stimmten Wege zwar nicht jagend, aber mit Schießgewehr, Wind—⸗ hunden oder zum Einfangen des Wildes gebräuchlichen Werkzeugen betroffen wird;

12) wer Eier oder Junge von jagdbarem Federwild ausnimmt.

§. 349. Mit Geldbuße bis zu funfzig Thalern oder Gefängniß bis zu sechs

1) wer unbefugt ein fremdes Grundstück, oder einen öffentlichen oder Privatweg oder Grenzraine durch Abgraben oder Äbpflügen ver— ringert;

2) wer unbefugt von öffentlichen oder Privatwegen Erde, Steine oder Rasen, oder aus Grundstücken, welche einem Andern zugehören, Erde, Lehm, Sand, Grand oder Mergel gräbt, Plaggen oder Bülten haut, Rasen, Steine, Mineralien, zu deren Gewinnung es einer Verleihung, einer gonzession oder einer Erlaubniß der Behoͤrde nicht bedarf, oder ähnliche Materialien wegnimmt;

3) wer Früchte, Eßwaaren oder Getränke von unbedeutendem Werthe oder in geringer Quantität entwendet, selbst wenn die Entwendung vermittelst Einbruchs oder Einsteigens in ein unbewohntes Gebäude oder in einem demselben gleichstehenden umschlossenen Raum erfolgt.

Geschieht die Entwendung unter einem andern der im §. 218 bezeichneten erschwerenden Umstände oder in gewinnsüchtiger Ab⸗ sicht, so kommen die Strafen des Diebstahls zur Anwendung;

wer von einem zum Dienststande gehörenden Unteroffizier oder Ge⸗ meinen, ohne die schriftliche Erlaubniß des vorgesetzten Com— mandeurs, Montirungs- oder Armaturstücke kauft oder zum Pfande nimmt; . ö wer bei den Uebungen der Artillerie verschossene Eisenmunition, oder wer Bleikugeln aus den Kugelfängen der Schießstände der Truppen widerrechtlich sich zueignet;

5) ein Pfandleiher, welcher bei Ausübung seines Gewerbes den dar⸗— über gesetzlich erlassenen Anordnungen entgegenhandelt.

Artikel II.

Wo in den Gesetzen und insbesondere in dem Strafgesetzbuche selbst bisher auf einen der im Eingange des Artikel J. bezeichneten Paragraphen hingewiesen ist, bezieht diese Hinweisung fich fortan auf den Paragraphen in seiner vorstehend abgeänderten Gestalt. . .

Statt des 8. 193 des Strafgeseßbuchs aber ist, wo sich bisher eine HHinweisung auf denselben vorfindet, der vorstehende neue §. 193 allein als maßgebend zu betrachten.