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, , edjidye⸗ Klasse un J . Ihren außerordentlichen und bevollmächtig⸗ gleicher Eigenschaft bei Sr. Majestät dem Könige von Sardinien beglaubigt, welche sich in Paris zu einem Kongresse vereinigt haben.
Ihre Majestäten der Kaiser von Oesterreich, der Kaiser der
nzosen, die Koͤnigin des vereinigten Königreichs von Groß⸗ i und Irland, der Kaiser aller Reussen, der König von Sardinien und der Kaiser der Ottomanen haben nach glücklich
unter ihnen hergestelltem Einverständniß in Betracht gezogen, daß
,. c ‚ 3 2 87 in einem Lrroßäischen. Interesse, Se. Maijestät der König von entstehen, welche ihre Beziehungen zu stören drohen, so wird die
Preußen, Mitunterzeichner der Convention vom 13. Juli 1841, . k J regeln die andern kontrahirenden Mächte in den Stand setzen, diesem . ⸗
Sr. gedachten Majestät dem allgemeinen Friedenswerke hinzufügen würde, würdigen, haben sie ihn eingeladen, Bevollmächtigte zum ner beständigen Fürsorge für das Wohl seiner Unterthanen einen In Folge dessen haben Se. Maßestät der Föönig von Preußen Firman erlassen hat, welcher die Lage derselben ohne Unterschied
Kongreß zu senden.
zu Bevollmächtigten ernannt: Den Herrn Otto Theodor Freiherrn von Manteuffel,
Ihren Minister-Präsidenten und Minister der auswärtigen Ange— De 1 le genheiten, Ritter des preußischen Rothen Adler-Ordens J. Klasse mitzutheilen, um einen neuen Beweis seiner desfallsigen Gesinnun—
gen zu geben.
mit Eichenlaub, Krone und Scepter, Groß⸗Comthur des Hohen⸗
zollernschen Haus⸗-Ordens, Ritter des preußischen St. Johanniter— Mittheilung. Es ist wohl verstanden, daß dieselbe in keinem Falle den
genannten Mächten das Recht geben kann, sich, sei es kollektiv oder
Ordens, Großkreuz des ungarischen St. Stephan-Ordens, Ritter des St. Alexander Newski⸗-Ordens, Großkreuz des St. Mauritius—
und St. Lazarus-Ordens und des türkischen Nichan⸗Iftihar⸗ Unterthanen, noch in Lie innere Verwaltung seines Reiches einzu—
Ordens u. s. w.
und den Herrn Maximilian Friedrich Karl Franz Grafen von Hatzfeldt⸗Wildenburg-Schoenstein, Ihren Wirklichen Geheimen Rath, Ihren außerordentlichen Gesandten und bevollmächtigten Minister am französischen Hofe, Ritter des preußischen Rothen Adler-Ordens II. Klasse mit dem Stern und Ritter des Ehrenkrenzes J. Klasse, des Fürstlich
Eichenlaub, Hohenzollernschen Haus-Ordens u. s. w.
Die Bevollmächtigten haben sich nach Austausch ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten über folgende Artikel ständig aufgenommen wäre.
Art. J. Von dem Tage der Auswechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an wird auf ewige Zeiten Friede und Freundschaft bestehen zwischen Sr. Majestät dem Kaiser der Franzosen, Ihrer Majestät der Königin des vereinigten Königreichs
verständigt:
von Großbritannien und Irland, Sr. Majestät dem Könige von
Sardinien, Sr. Kaiserlichen Majestät dem Sultan einerseits, und Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen andererseits, so wie zwischen ihren Erben und Nachfolgern, ihren Staaten und respektiven sundheits⸗, Zoll- und Polizei⸗-Verordnungen unterworfen sein, die
Art. 2. Da der Friede zwischen den genannten Majestäten in einem der Entwickelung der Handelebezlehungen günstigen Geiste glücklich hergestellt worden ist, fo werden die während des Krieges
besetzten oder eroberten Territorien von beiden Theilen geräumt werden. Spezielle Uebereinkommen werden die Art' der Räumung die wünschenswerthe Sicherheit zu geben, werden Rußland und dte hohe Pforte in allen ihren im Uferbezirk des Schwarzen Meeres gelegenen Häfen, den Prinzipien des internationalen Rechtes ge—
Unterthanen.
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ordnen, die so schnell, als es sich thun läßt, stattfinden soll.
Art. 3; Se. Majestät der Kaiser aller Reussen verpflichtet sich, Sr. Majestät dem Sultan die Stadt und Eitadelle von Kars, so
wie die anderen Punkte des ottomanischen Gebietes, wieder zurück ⸗
zuerstatten, in deren Besitz sich die russischen Truppen befinden.
Art. 4. Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, der König von Sardinien und der Sultan verpflichten sich, Sr, Majestät dem Kaiser aller Reussen die Städte und Häfen von
Sebastopol, Balaklava, Kamiesch, Eupatoria, Kertsch, Jenikale,
Kinburn und alle anderen Punkte zurückzugeben, die im Besitze der alliirten Truppen sind.
Art. 5. Ihre Majestäten der Kaiser der Franzosen, die Kö
nigin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland,
welche Betheiligung an den Kriegs-Ereignissen zu Gunsten?* des egners komprömittirt haben, volle Amnestie.
einem der andern Kriegführenden fortgeseht haben.
geliefert.
dekorirt mit dem Kaiser⸗ des St. Mauritius⸗ Ihre Majestät vie Königin des vereinigten Königreichs von Groß-
ten Boischafter bei Sr. Majestät dem Kaiser, der Franzosen, in britannien und Irland, Se. Majestät der Kaiser aller Reussen und
Art. 7. Se. Majestät der König von Preußen, Se. Majestät der Kalser von Oesterreich, Se. Majestät der Kaiser der Franzofen,
Se. Majestät der König von Sardinien erklären die hohe Pforte theilhaftig der Vortheile des öffentlichen europäischen Rechts und
des europäischen Concerts. Ihre Majestäten verpflichten sich, die Un⸗ abhängigkeit und den Territorialbestand des ottomanischen Reichs
zu achten, garantiren gemeinschaftlich die genaue Beobachtung dieser Verpflichtung und werden demgemäß jeden Akt, welcher dem ent— gegen wäre, als eine Frage des allgemeinen Inieresses ansehen.
Art. 8. Wenn zwischen der hohen Pforte und einer oder meh⸗ rerer der andern kontrahirenden Mächte Meinungsverschiedenheiten
Pforte und jede dieser Mächte vor Anwendung von Gewaltmaß⸗
Aeußersten durch ihre Vermittelung vorzubeugen. Art. 9. Nachdem Se. Kaiserliche Majestät der Sultan in sei—⸗
der Religion oder der Abstammung verbessernd, seine großmüthigen
Gesinnungen gegen die christliche Bevölkerung des Reichs beweist, so hat er beschlossen, den gedachten Firman, welcher ein freier Aus=
fluß seines souverainen Willens ist, den kontrahirenden Mächten
Die kontrahirenden Mächte konstatiren den hohen Werth dieser
einzeln, in die Beziehungen Sr. Majestät des Sultans zu seinen
mischen.
Art. 10. Der Vertrag vom 13. Juli 1841, welcher die alte Regel des ottomanischen Reiches betreffs der Schließung der Meer— engen des Bosporus und der Dardanellen aufrecht erhält, ist ge⸗ meinschaftlich revidirt worden.
Der in dieser Beziehung und diesem Prinzip gemäß zwischen den hohen kontrahirenden Parteien abgeschlossene Akt ist und bleibt dem gegenwärtigen Vertrag annexirt und wird die nämliche Kraft und den nämlichen Werth haben, als wenn er in denselben voll—
Art. 11. Das Schwarze Meer ist neutralisirt: Der Handels- Marine aller Nationen geöffnet, sind seine Gewässer und Häfen förmlich und auf ewig den Kriegsflaggen der Uferstaaten sowohl, als aller anderen Mächte untersagt, die in den Art. 14 und 185 des gegenwärtigen Vertrages erwähnten Ausnahmefälle ausgenommen.
Art. 12. Frei von aller Beschränkung wird der Handel in den Häfen und Gewässern des Schwarzen Meeres nur den Ge—
abgefaßt werden. Um den Handels- und Schifffahrts⸗Interessen aller Nationen
mäß, Konsuln zulassen.
Art. 13. Da das Schwarze Meer dem Wortlaute des Arti— kels 11 gemäß neutralisirt ist, so ist die Aufrechterhaltung oder Er—
ö r richtung von militairisch-maritin Ar n i 5 eg. Ihre Majestäten, der Kaiser der Franzosen, die 26 sch imen Arsenalen in dessen Uferbezirk
unnöthig und zwecklos. Se. Masjestät der Kaiser aller Reussen und Se. Kaiserliche Majestät der Sultan verpflichten sich deshalb, auf diesem Littorale kein militairisch- maritimes Arsenal zu errichten oder zu behalten.
Art. 14. Nachdem Ihre Majestäten der Kaiser aller Reussen
und der Sultan eine Convention abgeschlossen haben, um die Stärke
und Zahl der leichten, zum Dienste ihrer Küsten nothwendigen Schiffe zu bestimmen, deren Unterhaltung im Schwarzen Meere sie
sich vorbehalten, so ist diese Convention dem gegenwärtigen Ver—
der Ka r der nig ) * ; z 2.2. 5 ' Kaiser aller Reussen, der Fönig von Sardinien und der Sul trage aunexirt worden und wird die nämliche Kraft und, den näm—
tan ertheilen denjenigen ihrer Unterthanen, welche sich durch irgend
lichen Werth haben, als wenn sie in denselben vollständig aufge—
nommen wäre. Sie kann ohne die Zustimmung der Mächte, Unter— zeichner des gegenwärtigen Vertrages, weder annullirt, noch modi⸗ Man ist ausdrücklich übereingekommen, daß diese Amnestie sich auf diejenigen Unterthanen der kriegführenden Parteien erstrecken soll, welche während des Krieges ihr früheres Dienstverhältniß bei festgestellt hat, welche die Schifffahrt auf den mehrere Staaten tren— nenden oder durchströmenden Fliüssen regeln, so verabreden die kon—
Art. 6. Die Kriegsgefangenen werden sofort gegenseitig aus
sizirt werden.
Art. 15. Nachdem die wiener Kongreß-AUkte die Prinzipien
trahtrenden Mächte, daß diese Prinzipien in Zukunft ebenfalls auf die Donau und ihre Mündungen angewandt werden. Sie erklären,
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daß diese Disposition zukünftig einen Theil des öffentlichen europäischen Rechts ausmacht, und sie stellen dieselbe unter ihre Garantie.
Die Schifffahrt auf der Donau kann keiner Beschränkung oder Abgabe unterworfen werden, die nicht ausdrücklich in den in den folgenden Artikeln enthaltenen Stipulationen vorgesehen sind. In Folge dessen wird keine Abgabe erhoben werden können, die sich einzig und allein auf die Thatsache der Beschiffung des Flusses stützt, noch irgend ein Zoll auf die an Bord der Schiffe befindlichen
Waaren. Die Polizei- und Quarantaine-Reglements zur Sicher⸗
heit der Staaten, die dieser Fluß trennt oder durchströmt, werden der Art abgefaßt sein, daß sie die Circulation der Schiffe so viel als thunlich begünstigen. Außer diesen Reglements wird kein an— deres Hinderniß, welcher Art es auch sein mag, der freien Schiff— fahrt entgegengesetzt.
Art. 16. Zu dem Zwecke, die Dispositionen des vorhergehen⸗ den Artikels zu verwirklichen, wird eine Kommission, in welcher
Preußen, Oesterreich, Frankreich, Großbritannien, Rußland, Sar⸗ dinien und die Türkei durch je einen Abgesandten repräsentirt sein werden, mit der Bezeichnung und der Ausführung der Arbeiten beauftragt werden, die von Isaktscha an nothwendig sind, um die Mündungen der Donau, so wie die Theile des daran stoßenden Meeres von dem die Passage hindernden Sande und anderen Hemm⸗ l ; nissen zu befreien, damit dieser Theil des Flusses und die erwähn- beiden Provinzen sofort einen Divan ad hoc zu sammenzuberufen,
ten Theile des Meeres sich in dem für die Schifffahrt möglichst . 4 ⸗ sich : cifffah glich Interessen aller Klassen der Gesellschaft in sich faßt. Diese Divans
günstigen Zustande befinden. Um die Kosten dieser Arbeiten und der, die Sicherung und Er—
leichterung der Schifffahrt an den Donau-Mündungen bezweckenden Etablissements zu decken, sollen bestimmte Abgaben, welche die Kom⸗ mission nach Stimmenmehrheit festsetzt, erhoben werden können, aber unter der ausdrücklichen Bedingung, daß in dieser Beziehung, wie
in allen anderen, die Flaggen aller Nationen auf dem Fuß einer vollkommenen Gleichheit behandelt werden.
Art. 17. Eine Kommission wird bestellt werden und aus Ab—
gesandten Oesterreichs, Baierns, der hohen Pforte und Württem⸗ bergs bestehen (einer für jede dieser Mächte), denen sich die Kom— missare der drei Donau⸗Fürstenthümer, nachdem die Pforte deren Er⸗ nennung gutgeheißen hat, anschließen werden. Diese Kommission, die permanent sein wird, wird 1) die Fluß-, Schifffahrts- und Polizei⸗ Reglements ausarbeiten; 2) die Beschränkungen beseitigen, von welcher Natur sie auch sein mögen, die sich der Anwendung der ze Dispositionen des Wiener Vertrags auf die Donau noch entgegen- thümern eine bewaffnete Gewalt geben wird, zu dem Zweck orga⸗ stellen; 3) die auf dem ganzen Laufe des Flusses nothwendigen
.
Arbeiten anordnen und ausführen lassen, und ) nach Auflösung der europäischen Kommission über die Aufrechterhaltung der Schiff—
barkeit der Donau⸗Mündungen und der Theile des daranstoßenden m fremden Angriffs zu nehmen berufen sein werden.
Meeres wachen. Art. 18.
vorhergehenden Artikel unter 1 und 2 bezeichneten Arbeiten binnen
zwei Jahren beendet haben müssen. Die zur Konferenz vereinigten Mächte, Unterzeichner des Vertrages, von dieser Thatsache benach— richtigt, werden, nachdem sie davon Akt genommen, die europäische Kommission auflösen, und die permanente Fluß- Kommission wird alsdann die nämlichen Befugnisse erhalten, wie die, mit welchen die
europäische Kommission bis dahin bekleidet war. n m9
jeder Zeit stationiren zu lassen.
Art. 20. Im Austausch gegen die im Artikel 4 des gegen—⸗ wärtigen Vertrages aufgezählten Städte, Häfen und Gebiete und zur besseren Sicherung der Schifffahrt auf der Donau willigt Se.
Gränze in Bessarabien. Die neue Gränze wird am Schwarzen
Meere, einen Kilometer ostwärks vom See Burna Sola, beginnen, die Straße von Akermann senkrecht erreichen, diese Straße bls zum gen, südwärts an Bolgrad vorbeilaufen, längs setzlich bestand. Um jeder lokalen Streitigkeit vorzubeugen, wird die Gränzscheide veriftzirt, und wenn nöthig, rektifizirt werden, ohne
Trajans⸗Thale verfol l ü des Flusses Malpuck bis zur Höhe von Saratsika hinauf gehen und
bei Katamori am Pruth enden. Stromaufwärts von diesem Punkte aus wird die alte Gränze zwischen den beiden Reichen keine Verände- m. ir Abgesandte der kontrahirenden Mächte werden im mischte Kommission, bestehend aus zwei russischen Kommissaren, zwei ottomanischen Kommissaren, einem ,, . 6 . — einem englischen Kommissar, an Ort und Stelle unverzüglich na Das von Rußland abgetretene Gebiet wird dem gil (ch 1,
rung erleiden. . tontr Einzelnen die neue Gränzscheide feststellen.
Art. 21. Fürstenthume Moldau unter der Oberherrlichkeit der hohen Pforte hinzugefügt werden.
Die Bewohner dieses Gebietes werden die nämlichen Rechte und Privilegien genießen, die den Fürstenthümern zugesichert sind, und während eines Zeitraums von drei Jahren wird es ihnen er— laubt sein, unter freler Verfügung über ihr Eigenthum ihr Domizil ander warts aufzuschlagen.
Man hat sich geeinigt, daß die europäische Kom— mission ihre Aufgabe gelöst und die Fluß⸗Kommission ihre in dem
Um die Ausführung der durch gemeinschaftliches Uebereinkommen und nach oben angedeuteten Prinzipien aufgestellten Reglements zu sichern, wird jede der kontrahirenden Mächte das Recht haben, zwei leichte Schiffe an den Donau-Mündungen zu
Art. 22. Die Fürstenthümer Walachei und Moldau werden fortfahren, unter der Oberherrlichkeit der Pforte und unter ver Garantie der kontrahirenden Mächte die Privilegien und Immuni⸗ täten zu genießen, in deren Besitz ste sind. Kein ausschließlicher Schutz wird über sie von einer er garantirenden Mächte ausgeübt werden. Es wird kein befonderes Recht der Einmischung in ihre inneren Angelegenheiten bestehen.
aAaArt. 23. Die hohe Pforte verpflichtet sich, den genannten Fürstenthümern eine unabhangige und nationale Verwaltung, so wie die vollkommene Freiheit des Kultus, der Gesetzgebung, des Handels und der Schffffahrt zu erhalten. Dle jetzt in Kraft be⸗
findlichen Gesetze und Statuten werden revidirt werden. Um eine
vollständige Uebereinstimmung Betreffs diefer Revision zu erzielen,
wird eine spezielle Kommisslon, über deren Zusammensetzung die
hohen kontrahirenden Mächte sich verständigen werden, mit einem ee rf der hohen Pforte in Bukarest ohne Verzug zusammen⸗ reten.
Diese, Kommission wird zur Aufgabe haben, sich über den gegenwärtigen Zustand der Fürstenthümer zu unterrichten und die Grundlagen ihrer künftigen Organisation vorzuschlagen.
Art. 24. Se. Majestät der Sultan verspricht, in jeder der
der Art zusammengesetzt, daß er die genaueste Vertretung der
sind berufen, die Wünsche der Bevölkerungen betreffs der de initi⸗ ven Organisation der Fürstenthümer auszudrücken.
Eine Instruction des Kongresses wird die Beziehungen der Kommission zu diesen Divans ordnen.
Art. 25. Die Kommission wird die von beiden Divans aus—
gesprochene Meinung erwägen und das Resultat ihrer eigenen Ar⸗ beit ohne Verzug dem gegenwärtigen Sitze der Konferenzen zu⸗ stellen. Das End -Einverständniß mit der oberherrlichen Macht
wird durch eine in Paris zwischen den hohen kontrahirenden Par⸗ teien abzuschließende Convention festgestellt werden, und ein Hatti⸗ scherif wird den Stipulationen der Convention gemäß die Organi⸗ sation dieser zukünftig unter die Kollektiv-Garantie der unterzeich⸗ nenden Mächte gestellten Provinzen definitiv regeln.
Art. 26. Man ist übereingekommen, daß es in den Fürsten—
nisirt, die Sicherheit im Innern und nach Außen hin aufrecht zu erhalten. Keine Beschränkung wird den außerordenilichen Verthei⸗ digungsmaßregeln entgegengesetzt werden können, die sie, in Ueber⸗ einstimmung mit der hohen Pforte, zur Abweisung eines jeden
Art. 27. Wenn die innere Ruhe der Fürstenthümer bedroht oder gefährdet werden sollte, so wird die hohe Pforte sich mit den
übrigen kontrahirenden Mächten über die zur Erhaltung oder Wieder—
herstellung der gesetzmäßigen Ordnung zu nehmenden Maßregeln verständigen. Eine bewaffnete Intervention kann ohne vorherige Einstimmung dieser Mächte nicht statthaben.
Art. 28. Das Fürstenthum Serbien wird fortfahren, von der hohen Pforte abhängig zu sein, gemäß den Kaiserlichen Hats, welche
feine, zukünftig unter vie Kollektiv- Garantie der Mächte gestellten
Rechte und Immunitäten festsetzen. In Folge dessen wird dieses Fürstenthum seine unabhängige und nationale Verwaltung, so wie die vollständige Freiheit des Kultus, der Gesetzgebung, des Handels und der Schifffahrt behalten.
Art. 29. Das Garnisonsrecht der hohen Pforte, so wie es
durch frühere Reglements festgestellt ist, wird aufrecht erhalten. Keine bewaffnete Intervention wird in Serbien stattfinden können, ohne vorherige Uebereinstimmung der hohen kontrahirenden Mächte. Majestät der Kaiser aller Reussen in eine Rectification' seiner .
Art. 30. Se. Majestät der Kaiser aller Reussens und Se. Majestät der Sultan behalten ihre asiatischen Besitzungen in ihrer Integrität in demjenigen Umfange, wie er vor dem Bruch ge—
daß jedoch ein Gebiets Nachtheil für eine oder die andere der beiden Parteien daraus entstehen kann. Zu diesem Zwecke wird eine ge⸗
Wiederherstellung der kiplomatischen Beziehungen zwischen dem rus⸗ sischen Hofe und der hohen Pforte gesandt werden. Ihre Arbeit muß in dem Zeitraum von acht Monaten, von dem Tage der Aus⸗ wechslung der Ratificationen des gegenwärtigen Vertrages an ge⸗ rechnet, beendet sein.
Art. 31. Die während des Krieges von den Truppen Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich, des Kaise rs der Franzosen,