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znigin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Re n des Königs 8am Sardinien, in Folge von Verträgen, abgeschlossen in Konstantinopel am 12. März 1854 zwischen Frank- rekch, Großbritannien und der hohen Pforte, am 14. Juni des nämlichen Jahres zwischen Oesterreich und der hohen Pforte und am 15. März 1865 zwischen Sardinien und der hohen Pforte, besetzten Gebletstheile werden nach Auswechslung der Ratificationen des
igen Vertrages geräumt werden, so bald als es geschehen 2 va ha e n und die Ausführungsmittel werden der Gegen—
stand einer Uebereinkunft zwischen der hohen Pforte und den Mächten, deren Truppen ihr Gebiet okkupiren, sein.
Art. 32. Bis zur Erneuerung oder Ersetzung der Verträge oder Conventionen, die zwischen den kriegführenden Mächten vor dem Kriege bestanden, wird der Aus- und Einfuhrhandel gegensei⸗ tig auf dem Fuße des vor dem Kriege Kraft habenden Reglements staͤttfinden, und ihre resp. Unterthanen werden in allen anderen Angelegenheiten auf dem Fuße der am meisten begünstigten Na— tionen behandelt werden.
Art. 33. Die am heutigen Tage zwischen Ihren Majestäten dem Kaiser der Franzosen, der Königin des vereinigten König⸗ reichs von Großbritannien und Irland einerseits und Sr. Majestät dem Kaiser aller Reussen andererseits abgeschlossene Convention be— züglich der Alands - Inseln ist und bleibt dem gegenwärtigen Ver— trage annexirt und wird die nämliche Kraft und den nämlichen Werth haben, als wenn sie in denselben aufgenommen wäre.
Art. 34. Der gegenwärtige Vertrag wird ratifizirt, und sollen die Ratificationen binnen vier Wochen oder früher, wenn es ge⸗ schehen kann, zu Paris ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die respektiven Bevollmächtig⸗ ten ihn unterzeichnet und den Abdruck ihrer Wappen beigefügt.
Geschehen Paris, den 30. März 1856.
(L. S.) gez. Manteuffel.
(L. S.) gez. M. C. d' Hatzfeldt. (L. S.) gez. Buol⸗Schauenstein. (L. S.) gez. Hübner.
(L. S.) gez. A. Walewski.
(L. S.) gez. Bourqueney.
(L. S.) gez. Clarendon.
(L. S.) gez. Cowley.
(L. S.) gez. Orloff.
(L. S.) gez. Brunnow.
(L. S.) gez. C. Cavour.
(L. S.) gez. D. Villamarina. (L. S.) gez. Aali.
(L. S.) gez. Mehemmed Djémil.
Transitorischer Zusatz⸗Artikel.
Die Bestimmungen der heute gezeichneten Meerengen-Conven— tion finden auf diejenigen Kriegsfahrzeuge keine Anwendung, welche von den krieg führenden Mächten zur Räumung der von ihren Armeen besetzten Gebiete seewärts verwendet werden; aber un— mittelbar nach beendigter Räumung treten diese Bestimmungen in volle Kraft.
Geschehen zu Paris, den 30. März 1856. (Folgen die Unterschriften.)
Im Namen des Allmächtigen Gottes.
Da Ihre Majestäten der König von Preußen, der Kaiser von Oesterreich, der Kaiser der Franzosen, die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, der Kaiser aller Reussen, die Unterzeichner der Konvention vom 13. Juli 1841, und Se. Majestät der stönig von Sardinien, Willens sind, Ihre ein⸗ müthige Entschließung gemeinschaftlich an den Tag zu legen, sich die alte Regel des Sttomanischen Reiches, der zufolge die Meerengen der Dardanellen und des Bospor, so lange sich die Pforte im Frieden befindet, den fremden Kriegsschiffen ver⸗
chlossen sind, zur Richtschnur zu nehmen; haben Ihre gedachten Majestäten einerseils und Se. Majestät der Sultan andererseits den Beschluß gefaßt, die in London am 13. Juli 1841 abgeschlossene Conventlon zu erneuern, mit Ausnahme einiger Detail-Aenderungen, welche dem Prinzip, worauf dieselbe beruht, keinen Eintrag thun.
u diesem Behuf haben demnach, Ihre genannten Majestäten zu Ihren Bevollmächtigten ernannt, ea ., jest
Se. Majestät der König von Preußen den Herrn Otto Theodor Freiherrn von Manteuffel u. s. w.
und den Herrn Maximilian Friedrich Karl Franz Grafen von Hatzfeldt⸗Wildenburg⸗Schönstein u. s. w.
Se. Majestät der Kaiser von Oesterreich den Herrn Karl Ferdinand Grafen von Buol⸗Schauenstein u. s. w. t und den Herrn Joseph Alexander Freiherrn von Hübner u. s. w.
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, den Herrn Alexander Grafen Colonna⸗Walewski u. s. w.;
und den Herrn Franz Adolph Freiherrn von Bourqueney u. s. w.
Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, den sehr ehrenwerthen Georg Wil⸗ helm Friedrich Grafen von Clarendon u. s. w.;
und den sehr ehrenwerthen Heinrich Richard Karl Baron Cowley u. s. w.
Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, den Herrn Alexis Grafen Orloff u. s. w. und den Herrn Philipp Freiherrn von Br unnow u. s. w.
Se. Majestät der König von Sardinien den Herrn Camill Ben so Grafen von Cavour u. s. w.;
und den Herrn Salvator Marquis von Villamarina u. s. w.
Se. Kaiserliche Majestät der Sultan, den Mouhammed Emin Aali Pascha u. s. w.
und den Mehemmed Djemil Bey u. s. w., welche, nach Auswechslung ihrer in guter und gebührender Form befundenen Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingekom⸗ men sind:
Art. 1. Se. Majestät der Sultan einerseits, erklärt, daß er des festen Willens ist, in Zukunft das als alte Regel Seines Reiches unwandelbar festgestellte Prinzip, und in Folge dessen es zu allen Zeiten den Kriegsschiffen der fremden Mächte untersagt war, in die Meerenge der Dardanellen und des Bospor einzu⸗ laufen, aufrecht zu erhalten; und daß Se. Majestät, so lange sich die Pforte im Frieden befindet, kein fremdes Kriegsschiff in die genannten Meerengen einlassen wird;
und Ihre Majestäten der König von Preußen, der Kaiser von Oesterreich, die Königin des vereinigten Königreiches von Großbritannien und Irland, der Kaiser aller Reussen und der König von Sardinien, andererseits, verpflichten sich, diese Willens⸗ bestimmung des Sultans zu achten und sich das vorhin erwähnte Prinzip zur Richtschnur zu nehmen.
Art. 2. Wie in früherer Zeit, behält sich der Sultan vor, denjenigen leichten Fahrzeugen unter Kriegsflagge Passage⸗Firmane zu ertheilen, welche, der Gewohnheit gemäß, im Dienst der Ge— sandtschaften der befreundeten Mächte verwendet werden sollen.
Art. 3. Dieselbe Ausnahme findet ihre Anwendung auf die⸗ jenigen leichten Fahrzeuge unter Kriegsflagge, welche eine jede der kontrahirenden Mächte befugt ist, an den Mündungen der Donau zu stationiren um die Ausführung der auf die Freiheit des Flusses bezüglichen Bestimmungen zu sichern, und deren Zahl nicht zwei für jede Macht überschreiten darf.
Art. 4. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeichneten Hauptvertrage angehängte Convention soll ratifizirt und die Ratificationen derselben sollen in dem Zeitraume von vier Wochen, oder, wenn thunlich, früher ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmäch- tigten dieselbe unterzeichnet und derselben den Abdruck ihrer Wap— pen beigesügt.
Geschehen zu Paris, am 30sten März 18656. (Folgen die Unterschriften.)
Im Namen des Allmächtigen Gottes.
Se. Majestät der Kaiser aller Reussen und Se. Kaiserliche Majestät der Sultan, das Prinzip der Neutralisation des Schwar⸗ zen Meeres in Erwägung ziehend, wie es durch die in dem am 26. Februar des gegenwartigen Jahres zu Paris gezeichneten Pro⸗ tokolle Nr. 1 verzeichneten Präliminarien festgestellt ist, und in Folge dessen Willens, im Wege gemeinschaftlichen Uebereinkommens die Zahl und Stärke derjenigen leichten Fahrzeuge zu bestimmen, welche sie fich für den Dienst ihrer Küsten im Schwarzen Meere zu
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unterhalten reservirt haben, haben zu diesem Behufe eine besondere Uebereinkunft zu zeichnen beschlossen und zu diesem Ende ernannt:
Se. Majestät der Kaiser aller Reussen den Herrn Alexis WJ, und den Herrn Philipp Baron von Brun now us. s. w...
und
Se. Kaiserliche Majestät der Sultan, den Mouhammed Emin Aali Pa sch a u. s. w. * . * * * * * * * . * * 1 1
und den Mehemmed Djemil Bey u. s. w. welche, nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form befundenen Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingekom⸗ men sind:
Art. 1. Die hohen kontrahirenden Theile verpflichten sich ge— genseitig, im Schwarzen Meere keine anderen Kriegsschiffe zu hal⸗ ten, als diejenigen, deren Zahl, Stärke und Umfang nachstehend festgesetzt sind:
Art. 2. Die hohen kontrahirenden Theile behalten sich ein jeder vor, in diesem Meere sechs Dampfschiffe von funfzig Metres Länge auf dem Wasserspiegel, von einem Gehalt von höchstens achthundert Tonnen, und vier leichte Dampf- oder Segel ⸗-Fahr⸗ zeuge, von einem Gehalt, welcher bei keinem zweihundert Tonnen übersteigen darf, zu unterhalten.
Art. 3. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeichneten Hauptvertrage angehängte Convention soll ratificirt und die Ratificationen derselben sollen in einem Zeltraume von vier Wochen oder, wenn thunlich, früher ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmäch⸗ i dieselbe unterzeichnet und derselben den Abdruck ihrer Wappen eigefügt.
Geschehen zu Paris, am 30sten März 1856. (Folgen die Unterschriften.)
Im Namen des Allmächtigen Gottes.
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen, Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Ir⸗ land und Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, in der Absicht, das
so glücklich zwischen Ihnen im Orient wiederhergestellte Einverneh⸗
men auf das Baltische Meer zu erstrecken und dadurch die Wohl⸗ thaten des allgemeinen Friedens zu befestigen, haben beschlossen, eine Convention zu schließen und zu diesem Behufe ernannt:
Se. Majestät der Kaiser der Franzosen den Herrn Alexander Grafen Colonna Walewski u. s. w. . den Herrn Franz Adolph Freiherrn von Bourqueney ü. 1 w.
Ihre Majestät die Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland den sehr ehrenwerthen Georg Wil- helm Friedrich Grafen von Claren don u. s. w.
und den sehr ehrenwerthen Heinrich Richard Carl Baron Cowley u. s. w.
und Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, den Herrn Alexis Grafen Orloff u. s. w.
und den Herrn Philipp Freiherrn von Brunnow u. s. w., welche, nach Auswechslung ihrer in guter und gehöriger Form 3 Vollmachten, über die folgenden Artikel übereingekom— men sind:
Art. 1. Se. Majestät der Kaiser aller Reussen, um dem Wunsche zu entsprechen, welcher ihm von Ihren Majestäten dem Kaiser der Franzosen und der Königin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland ausgedrückt worden, erflärt, daß die Alands-Inseln nicht befestigt werden sollen und daß daselbst ein militairisches oder maritimes Etablissement weder unterhalten, noch begründet werden soll.
Art. 2. Die gegenwärtige, dem am heutigen Tage zu Paris gezeichneten Hauptvertrage angehängte Convention soll ratifizirt und deren Ratificationen sollen in dem Zeitraume von vier Wochen oder, wenn thunlich, früher ausgewechselt werden.
Zur Beglaubigung dessen haben die betreffenden Bevollmäch⸗ gi enn dieselbe unterzeichnet und derselben den Abdruck ihrer Wappen eigefügt.
Geschehen zu Paris, am Z30sten März 1866. CFolgen die Unterschriften)
Vinisterinnm für Sandel, Gewerbe und öffentlicke Krheiten.
Der Baumeister Westphal zu Minden ist zum Königlichen Kreisbaumeister ernannt und demselben die Kreisbaumeisterstelle zu Greifswald; so wie
Der Kommunal-Baumeister Clotten zu St. Goar zum König⸗
lichen Kreisbaumeister ernannt und demselben die Kreisbaumeistem⸗ Stelle zu Olpe verliehen worden.
Das 18e und 19te Stück der Gesetzsammlun welche heute ausgegeben werden, enthalten unter setz g, welche h
Nr. 4389. das Gesetz, betreffend die Abänderung der §5. 41 bis
A6 der Feld-Polizei⸗Ordnung vom 1. November 1847. Vom 13. April 18566; unter
14390. das Gesetz, betreffend die Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Strafgesetzbuch. Vom 14. April 1856; unter
das Gesetz, betreffend die Abänderung einiger Bestim— en des Strafgesetzbuches. Vom 14. Äpril 1856 unter
„den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1856, betreffend die Publication einer neuen amtlichen Ausgabe des Strafgesetzbuches; unter
das Privilegium wegen Ausgabe auf den Inhaber lautender Königsberger Stadt⸗Obligationen im Be⸗ ö. von 225,000 Thaler. Vom 5. März 18563 unter
den Allerhöchsten Erlaß vom 10. März 1856, betref- fend die Verleihung der fiskalischen Vorrechte für den Bau und die Unterhaltung der Gemeinde-Chaussee von Alsdorf nach Herzogenrath; unter
1396. das Gesetz über die Nutzungen und Lasten aus der
vorläufigen Straffestsetzung wegen Uebertretungen. Vom 26. März 1856; unter ö
4396. die Bekanntmachung, betreffend die unterm 26. März 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Statuten einer Actien⸗-Gesellschaft unter dem Namen „Dort⸗ munder Bergbau- und Hütten⸗-Gesellschaft“ mit dem Domizil zu Dortmund. Vom 4. April 1856; unter
das Privilegium wegen Ausgabe von Sö0, 000 Rthlr. Prioritäts-Obligationen III. Serie der Aachen⸗Düssel—⸗ dorfer Eisenbahn-Gesellschaft. Vom 7. April 18563 unter
das Privilegium wegen Ausgabe von S650, 000 Rthlr. Prioritäts-⸗Obligationen III. Serie der Ruhrort⸗Crefeld Kreis Gladbacher Eisenbahn⸗Gesellschaft. Vom 7. April 1856; und unter
4399. den Allerhöchsten Erlaß vom 7. April 1856, betreffend die Ertheilung des Expropriationsrechts für die Kreuz⸗ Cüstrin⸗Frankfurter Eisenbahn.
Berlin, den 30. April 1856.
Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Ministerium der geistlichen, Unterrichts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Kreis⸗Wundarzt Schmikaly zu Kaltwasser ist in den Krels Militsch, Regierungs⸗-Bezirk Breslau, versetzt; und
Der Thierarzt erster Klasse Po feld zu Dirschau zum Kreis—⸗ Thierarzt für die Kreise Stargardt und Berent ernannt worden.