S62
§. 10. . ö
Die Tilgung der Schuld erfolgt in der Art, daß die für jedes Jahr dazu an em smn Fonds (88.7 bis 9) in halbjährigen Raten zur Einlösung eines entsprechenden Betrages von Schuldverschrei⸗ bungen nach dem Nennwerthe verwendet werden. Die preußische Bank ist befugt, einen dem Betrage des Tilgungsfonds gleichen Betrag in ven nach s. 6 auszufertigenden Schuld ⸗Verschreibungen nach bem Nennwerthe zur Tilgung an die Haupt-Verwaltung der Staatsschulden abzuliefern. Wenn die preußische Bank nicht vor dem J. Juni und resp. 1. Dezember jeden Jahres der Haupt= Verwaltung der Staatsschulden erklärt, daß sie von dieser Befugniß Gebrauch machen und den ganzen Betrag der für das nächste halbe Jahr zu tilgenden Schuld⸗Verschreibungen am 2. Januar und resp. J. Juli des folgenden Jahres an die Staatsschulden-Tilgungs⸗ kasse abliefern wolle, so werden die für die betreffenden
Termine einzulösenden Staatsschuld Dokumente in den Mo⸗ naten Juni? und resp. Dezember öffentlich ausgeloost. Sechs Monate nach erfolgter öffentlicher Bekanntmachung der gezogenen Nummern können die Inhaber der ausgeloosten Schulddokumente den Kapital⸗Betrag bei der Staatsschulden⸗Tilgungskasse baar in Empfang nehmen. Ueber diesen Termin hinaus werden die etwa unabgehoben gebliebenen . nicht weiter verzinset.
S. ; Der Finanz -Minister ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1856. (L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirth— schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.
a.
Zwischen dem Königlichen Haupt⸗Bank-Direktorium in Vertretung der Preußischen Bank einerseits und dem Königlichen Geheimen Finanz⸗ rath Günther in Vertretung des Königlichen Finanz⸗-Ministeriums an— dererseits, ist, und zwar seitens des Königlichen Haupt-Bank-Direktoriums unter Vorbehalt der Genehmigung des Herrn Chefs der Preußischen Bank und der Zustimmung des Central⸗Ausschusses der Bank, so wie der Ver⸗ sammlung der meistbetheiligten Bank⸗Antheils- Eigner, und seitens des Geheimen Finanzraths Günther unter Vorbehalt der Genehmigung des Herrn Finänz⸗Ministers , geschlossen worden:
Die Preußische Bank verpflichtet sich, Funfzehn Millionen Thaler von den in Gemäßheit des Gesetzes vom 19. Mai 1851 (Gese Samml. S. 335) im Betrage von 30, 843,347 Rthlr. ausgefertigten Kassen-Anwei⸗ sungen einzulösen und an die Hauptverwaltung der Staatsschulden in monatlichen Beträgen von mindestens 750,000 Rthlrn. zur Vernichtung abzuliefern.
Die Ablieferung beginnt einen Monat nach dem Tage der . cation des über diefe Einziehung der Kassen-Anweisungen zu erlassenden Gesetzes. ;
Der Staat wird den nach . von Funfzehn Millionen Thalern Kassen⸗Anweisungen verbleibenden Theil derselben von 15,842,347 Rthlrn. ausschließlich in Appoints von 1 und 5 Rthlrn. ausfertigen.
Sollte der Staat in der Folge sich veranlaßt sehen, im allgemeinen
nteresse des Verkehrs zur Fundirung von Darlehns⸗Kassen oder ähn⸗ ichen Instituten die weitere Ausgabe von Papiergeld anzuordnen, so
soll steis dessen Einziehung nach Erfüllung des Zweckes der gedachten
Institute erfolgen. §. 3
Die im §. 29 der Bank⸗Ordnung vem 5. Oktober 1846 (NOesetz⸗ Samml. S. 455) ausgesprochene Beschraͤnkung des Gesammt-⸗Betrages der von der preußischen Bank auszugebenden Noten auf 21 Millionen Thaler wird aufgehoben. Von dem im Umlaufe befindlichen, diese Summe über⸗ schreitenden Betrage muß in den Bankkassen außer den nach §. 31 der Bank⸗ n erforderlichen Beständen, stets Ein Drittheil in bagrem Gelde oder Silberbarren und Zwei Drittheile in diskontirten Wechseln vorhanden sein.
Die Bank soll berechtigt sein, statt der bisherigen Noten in Appoints von 25 Rthlrn., Noten in Appoints von 20 Rthlrn., ferner Noten in Appoints von i0 Rthlrn. bis zum Betrage von 10 Millionen Thalern auszugeben. Eine Erhohung dieses Betrages darf nur auf Grund einer Allerhöchsten Verordnung stattfinden.
254.
Das , , e, zahlt der Preußischen Bank:
1) Zehn Millionen Thaler in Staatsschuld-Verschreibungen nach dem Rennwerth, welche mit 45 pCt. jährlich verzinset werden, auf jeden Inhaber ausgestellt, in Appoints von 100 Rthlrn. und darüber e fret und mit Zins⸗Coupons vom 1. Januar 1856 ab ver⸗
* * in ß ; .
2) Fünf Millionen Thaler in gleichen Staatsschuld⸗Verschreibungen
nach dem Nennwerth, welche von dem Tage ab verzinset werden, an welchem die Ablieferung der ersten Rate von 750,000 Rthlrn. Kassen⸗Anweisungen (8. I) erfolgt;
3) giᷣen Uebereignung der in der Anlage verzeichneten, zu den am 1. Dezember 1855 verbliebenen Beständen der Bank gehörigen Effekten im Nennwerthe von 9g, 400,040 Rthlr., die Summe von S0 2/090 Rthlrn. in Preußischem Courant baar und 1,598,000 Nthlr. in gleichen (Nr. 1.) 4 prozentigen Staatsschuld⸗-Verschrei⸗ bungen nach dem Nennwerth nebst laufenden Coupons,
Die Zahlung a 3 erfolgt in ununterbrochenen monatlichen Raten von mindestens 415,000 Rthlr. in Courant baar und 85,000 Rthlr. in den vom Zahlungstage ab der Bank zu verzinsenden Staatsschuld-Ver— schreibungen nach dem Nennwerthe, wogegen dem Königlichen Finanz⸗ Ministerium jedesmal 500,000 Rthlr. und bei größeren Zahlungen ein diesen entsprechender höherer Betrag der vorgedachten Effekten zum Nenn⸗— werthe, nach seiner Auswahl, mit Zinsanspruche vom Zahlungstage ab, auszuhändigen find. Die Zahlung beginnt einen Monat nach dem Tage der Publication des im 5. 1 erwähnten Gesetzes.
Die Uebergabe der 16,598,000 Rthlr. Staatsschuld-Verschreibungen sub 1, 2 und 3 erfolgt, und zwar in Betreff der 1,598,000 Rthlr. ad 3, so weit die Bank auf deren Aushändigung dann bereits Anspruch hat, binnen 3 Monaten nach Publication des, diese Vermehrung der verzins— lichen Staatsschuld anordnenden 966 .
59.
Die Preußische Bank zahlt zur Verzinsung und Tilgung der im §.4 gedachten Staatsschuld-Verschreibungen vom 1. Januar 1856 an jährlich einen Beitrag von 550,000 Rthlrn. und von 71,910 Rthlrn., zusammen 621,910 Rthlr., nach ihrer Wahl baar oder in fälligen Coupons der vorgedachten (8. 4) Staatsschuld⸗Verschreibungen, an die Haupt-Verwal⸗ tung der Staatsschulden in halbjährigen Raten.
Die Zahlung der zur Verzinsung der §. 4 sub 3 gedachten Staats— Schuld-Verschrelbungen zum Betrage von 1,598,900 Rthlr. bestimmten 71,910 Rthlr. beginnt nach Maßgabe der dort festgesetzten Verzinsungs— Termine.
§5 6
Zur Tilgung der im §. 4 gedachten Staatsschuldverschreibungen im Beträge von 16,598,000 Rthlrn. werden vom 1. Januar 1856 ab vom Staate jährlich 100,000 Rthlr. und die Zinsen der hierdurch getilgten Staatsschuldverschreibungen so lange verwendet, bis deren Betrag auf 10 Millionen Rthlr. vermindert ist. Von da ab werden wieder 100,000 Rthlr. und die Zinsen der dadurch getilgten Staatsschuldverschreibungen zur . so lange verwendet, bis die 10 Millionen Rthlr. abgetra— gen sind.
Die Tilgung erfolgt durch Einlösung der Staatsschuld ⸗Verschreibun— gen nach ihrem vollen Nennwerthe.
Eine Herabsetzung des Zinssatzes oder eine Verstärkung des Til⸗ gungsfonds darf vor dem 1. Januar 1860 nicht stattfinden. Ersolgt später eine Herabsetzung der Zinsen, so wird die nach §. 5. von der Preußischen Bank zu leistende Zahlung von 621,910 Rthlrn. um den Betrag der dadurch ersparten Zinsen vermindert.
.
Die Preußische Bank ist befugt, einen dem jedesmaligen Betrage des Tilgungs-Fonds (aefr. §. 6) gleichen Betrag in den im §. 4 gedachten Staatsschuld-Verschreibungen nach dem Nennwerthe an die Haupt-Ver— waltung der Staatsschulden abzuliefern und auf die nach §. 5 zu zah— lenden 621,910 Rthlr. abzurechnen.
Sobald die Bank nicht vor dem 1. Juni und 1. Dezember jeden Jahres der Haupt-Verwaltung der Staatsschulden erklärt hat, daß sie für den vollen Betrag der für das nächste halbe Jahr zu tilgenden Staatsschuld⸗Verschreibungen von dieser Befugniß Gebrauch machen will, werden für den betreffenden Termin die einzulösenden Staatsschuld-Ver⸗ schreibungen durch Ausloosung bestimmt.
8
Für den Fall, daß dereinst der Staat von dem Rechte der Zurück— zahlung des Kapitals der Bank-Antheils-Eigner oder der Abänderung der Bank-Ordnung ohne Zustimmung der Versammlung der meistbethei— ligten Bank⸗Antheils-Eigner auf Grund des §. 16. der Bank⸗-Ordnung und der Bestimmung im . 12. dieses Vertrages Gebrauch machen sollte, werden die im 8. 4. dieses Vertrages gedachten Staatsschuld⸗Verschrei— bungen, so weit solche alsdann noch nicht getilgt oder veräußert, sondern nach den Büchern der Bank im ununterhrochenen Besitz der preußischen Bank geblieben sind, nach ihrem vollen Nennwerthe vom Staate über— nommen.
Bis zur Tilgung oder Veräußerung sind diese Staatsschuld-Verschrei⸗ bungen in den Büchern der Bank stets unverändert nach ihrem Nominal⸗— Betrage zu führen.
§. 9
Die Bestimmung des §. 36 Rr. 1 der Bank-Ordnung wird dahin geaͤndert, daß vom J. Januar 1856 ab den Bank⸗Antheils-Eignern aus dem reinen Gewinne der Bank vorweg 47 Prozent ihres Einschuß⸗Kapi⸗ tals von 10 Millionen Rthlrn erforderlichen Falles aus dem Reserbe— Fonds (§. 36 Nr. 4) gezahlt a w
h, J.
Die Bestimmung des §. 17 der Bank⸗-Ordnung, nach welcher die jährlichen Dividenden von dem Einschuß-Kapitale des Staates diesem Einschuß⸗Kapitale zuwachsen sollen, tritt vom 1. Januar 1856 ab außer Kraft. 9
Der Chef der Bank behält sich vor, in Gemäßheit des §. 11 der Bank-Ordnung eine Erhöhung des Einschuß⸗Kapitals der Bank⸗Antheils. Eigener, sobald er es für angemessen erachtet, bis zum Betrage von Fünf
Millionen Thalern anzuordnen. . Für diesen Fall wird statt der daselbst vorbehaltenen anderweitigen
Regulirung des Verhältnisses des Staates und der Bank ⸗Antheils⸗Eigner Folgendes festgesetzt:
S63
1) Die Bestimmung des 8§. 36. sub 3. der Bank⸗Ordnung wird dahin abgeändert, daß von dem nach Berichtigung der Dividenden für die Einschuß-Kapitalien des Staates und der Bank- Antheils— Eigner verbleibenden Ueberreste des reinen Gewinnes der Bank
ein Sechstheil dem Reserve⸗Fonds überwiesen wird.
2) Ein bei Vermehrung des Einschuß-Kapitals der Bank-Antheils⸗
Eigner einkommendes Aufgeld fließt zum Reserve⸗Fonds.
3) Die Eigner der über die Fünf Millionen Thaler auszufertigenden Bank⸗Antheils⸗Scheine haben gleiche Rechte mit den übrigen Bank—
Antheils⸗Eignern. /
3) Sofern die Vermehrung des Einschuß-Kapitals der Bank⸗Antheils⸗ Eigner um Fünf Millionen Thaler gegen ein von der Bank⸗Ver— waltung festzusetzendes Aufgeld geschieht, soll den am Tage der be— schloßenen Vermehrung des Einschuß⸗Kapitals in den Stammbüchern der Bank eingetragenen Bank-Antheils-Eignern ein innerhalb eines Monats nach der durch Uebergabe rekommandirter Briefe an die Post erfolgten Aufforderung geltend zu machendes Vorzugsrecht in der Art zustehen, daß jedem Bank-Antheils-Eigner auf je zwei ihm gehörige Bank-Antheile gegen Einzahlung von 1000 Rthlrn. nebst Aufgeld ein neuer Bank-Antheils⸗-Schein zu 10090 Rthlrn. ausge— händigt wird.
„In Betreff der im citirten §. 11. der Bank-Ordnung vorbehaltenen weiteren Vermehrung des Einschuß⸗Kapitals der BankAntheils-Eigner verbleibt es bei den J der Bank-Ordnung.
J
die Zurückzahlung des Kapitals der Bank-Antheils-Eigner oder die Ab— änderung der Bank-Ordnung ohne Zustimmung der Versammlung der meistbetheiligten Bank⸗Antheils-Eigner anzuordnen, tritt bis zum 31. De— zember 1871 außer Kraft. Die dort festgesetzte einjährige Kündigung muß demgemäß vor dem Jahre 1871 erfolgen. Erfolgt die Aufkündigung zu dieser Zeit nicht, so kann alsdann die Zurückzahlung des Kapitals
werden. 8. 17 Außer dem im §. 36, Nr. 3 der Bank-Ordnung und im vorstehenden
Bank soll demselben der Gewinn überwiesen werden, welcher sich beim
auf Gewinn und Verlust bei solchen Staats- oder anderen öffentlichen
für Rechnung der Bank angekauft werden. §. 14.
Vorstehender Vertrag tritt außer Kraft, sobald denjenigen Bestim⸗ mungen desselben, welche der gesetzlichen Sanction bedürfen, diese nicht
binnen vier Wochen nach dem Schlusse des gegenwärtigen Landtages . ᷣ ; ; g demselben der Gewinn bei Verkäufen der Effektenbestände der Bank,
so wie solcher Staatspapiere oder anderen öffentlichen zinstragen⸗ den Effekten, welche sie in Gemäßheit des 8. 90 der Bank⸗Ordnung mit Zustimmung des Central-Ausschusses in der Folge erwirbt, überwiesen werden, wogegen der Reservefonds in beiden Fällen
Vorstehender Vertrag wird unter Vorbehalt der Allerböchsten Ge⸗ auch die bei diesen Verkäufen eintretenden Verluste trägt
ertheilt ist. Berlin, den 28. Januar 1856. Königlich preußisches Haupt⸗Bank-Direktorium. gez. v. Lamprecht. Witt. Meyen. Schmidt. Dechend. Woywod.
gez. W. Günther.
nehmigung Sr. Majestät des Königs von uns genehmigt. Berlin, den 31. Januar 1856. (L. S. (6 89 Der Finanz⸗Minister. gez. von Bodelschwingh.
Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Chef der Preußischen Bank. gez. von der Heydt. Anlage.
— — ß der
Effekten-Bestände der Preußischen Bank ult.
Dezember 1855. Rthlr. Staatsschuldscheine Kurmärkische Schuldverschreibungen Neumärkische Schuldverschreibungen
Niederschlesisch Märkische Eisenbahn⸗Stamm-Actien à 4 pCt.. Oberschlesische Prioritäts⸗-Eisenbahn-Obligat. Litt. A. à 4 pCt.
Dergleichen Litt. B. à 33 pCt. Stargard⸗Posener Eisenbahn⸗Prioritäts⸗Obligatio nen à pCt. Münster-Hammer Eisenbahn-Stamm-Actien à 4 pCt. ... ....
360, 850
i
Gesetz wegen Abänderung und Ergänzung einiger Bestimmungen der Bank-Ordnung vom 5. Okto— ber 1846. Vom 7. Mai 1856.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Justimmung beider Häuser des Landtages Un serer
Monarchie, was folgt:
h. 254, 400 15g 55h 839,650 Elbinger Stadt⸗Obligationen ..... *.... w ; 10,490 238, 100 32,700 312,300
8, 000
ö . §. .
Die Preußische Bank wird ermächtigt, über den im 8. 29 der Bank⸗Hrdnung vom 5. Olktober 1846 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 435) festgesetzten Betrag von 21 Millionen Thalern, nach Bedürf⸗ niß ö. . e , auszugeben.
on, dem im Umlaufe befindlichen Mehrbetrage muß in den Bank-Kassen stets mindestens ein Brittheil in bagrem Gelde oder ö und der Ueberrest in diskontirten Wechseln vorhan— Die Bank ist berechtigt, die von ihr auszugebenden Noten fortan auch in Appoints von 20 Thalern, so . 5 Appoints von
109. Thalern, in letzteren jedoch nur bis zu dem Betrage von ö. . a n,, nn, Eine Erhöhung dieses Be⸗ rages der Noten in Appoints von 10 Thal Königlicher Verordnung erfolgen. ,,
Alle übrigen für die Noten der Preußischen Bank geltenden
Bestimmungen finden auf die hinzutretend Anwendung. hinzutretenden Banknoten ebenfalls §. 2
Das im 8§. 16 der gedachten Bank- Ordnung dem Staate vor⸗ behaltene Recht, die Zurückzahlung des Kapitals 3 Bank⸗Antheils⸗
Eigner oder die Abänderung der Bank-Ordnung ohne Zustimmung Das im §. 16 der Bank-Srdnung dem Staate vorbehaltene Recht, der Versammlung der meisibetheiligten Bank⸗ALntheils⸗Eigner an⸗
zuordnen, tritt bis zum 31. Dezember 1871 außer Kraft.
Die dort festgesetzte einjährige Kündigung für den Ablauf dieser Frist muß demgemäß vor dem Jahre 1871 . ö dief
Erfolgt alsdann keine Auftündigung, so kann die Zurückzah⸗
lung des Kapitals oder die Abänderung der Bank-Ordnung ohne
geit night, . Zustimmung der Versammlung der meistbetheiligten B
der Bank⸗Antheils-Eigner oder die Abänderung der Bank-Ordnung ohne 3 3 meist ü hei gten . ank. Antheils- Zustimmung der Versammlung der meistbetheiligten Bank-Antheils⸗Eigner . nur alle zehn Jahre nach jedesmaliger einjähriger Aufkün⸗ alle zehn Jahre auf jedesmalige einjährige Ankündigung angeordnet igung angeordnet werden.
. ; §. 9. Die Bestimmung des §. 17 der Bank-Ordnung, nach welcher
die jährlichen Dividenden von dem Einschuß⸗Kapita 8 aate 8. 11 dem Reserve⸗Fonds zugewiesenen Antheile an dem Gewinne der ,, ; ; Kraft. Verkaufe der 16,598, 000 Rthlr. 4 prozentiger Staatsschuld⸗Verschreibun⸗ . gen ergiebt, wogegen der Reserve⸗Fonds etwaige Verluste bei der NReali⸗ sation der vorgedachten Effekten trägt. Eben dies findet statt in Bezug zub J und §. 37 ver Bant-Ordnung festgesetzten Dividende vom
zinstragenden Effekten, welche in Gemäßheit des §. 90 der Bank-Ord⸗ 1. Januar 1856 ab den Bank⸗Antheils-Eignern für ihren Einschuß
nung mit Zustimmung des Central-Ausschusses der Bank in der Folge ö serve⸗Fonds gewährt werden.
diesem Kapital zutreten sollen, tritt vom 1. Januar 1856 ab außer . §. 4. Aus dem reinen Gewinn der Bank soll statt der im S. 36
vorweg 45 Prozent gezahlt und erforderlichen Falls aus dem Re⸗
; ; §ę. 5 Außer dem in 8. 36 Nr. 3 der Bank-Ordnung uad nach S. 6 dieses Gesetzes dem Reserve⸗Fonds zugewiesenen Gewinn⸗A ntheile soll
8 6. Der Chef der Bank ist ermächtigt, eine Erhöhung des Einschuß⸗
Kapitals der Bank⸗Antheils- Eigner um 5 Millionen Thaler an⸗ zuordnen. In diesem Falle treten, in Stelle der im 8. 11 der Bank- Ordnung vorbehaltenen anderweitigen Regulirung des Ver⸗ hältnisses des Staates und der Bank-Antheils⸗-Eigner folgende Bestimmungen in Kraft:
1) Die Bestimmung des §. 36 sub 3 der Bank⸗Ordnung wird dahin abgeändert, daß von dem nach Berichtigung der Divi⸗ denden für die Einschuß⸗Kapitalien des Staates und der Bank⸗Antheils-Eigner verbleibenden Ueberreste des reinen Gewinnes der Bank Ein Sechstheil dem Reservefonds über⸗ wiesen wird.
Ein bei Vermehrung des Einschuß⸗-Kapitals der Bank⸗Antheils⸗ Eigner einkommendes Aufgeld fließt zum Reserve⸗Fonds, Die Eigner der über die 5 Millionen Thaler auszufertigen-= den Bank-Antheils-Scheine haben gleiche Rechte mit den übrigen Bank⸗Antheils⸗Eignern. Sofern die Vermehrung des Einschuß-Kapitals der Bank⸗ Antheils- Eigner um 5 Millionen Thaler gegen ein von der Bank -Verwaltung festzusetzendes Aufgeld geschieht, soll den am Tage der beschlossenen Vermehrung des Einschuß-Kapitals in den Stammbüchern der Bank eingetragenen Bank⸗Antheils⸗ Eignern ein innerhalb eines Monats nach der durch Ueber⸗ gabe rekommandirter Briefe an die Post erfolgten . rung geltend zu machendes PVorzugsrecht in der Art zustehen, daß jedem Bank-Aniheils-Eigner auf je zwei ihm gehörige Bank ⸗-Antheile gegen Einzahlung von 1000 Thalern nebst Aufgeld ein neuer Bank-Antheilsschein ausgehändigt wird. Für andere Fälle der Erhöhung des k bleiben die Bestimmungen des §. 11 der Bank⸗Ordnung in Kraft. §. 7. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten,