1856 / 111 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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a preußischen Bank, ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt. J nc ndlic unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und

beigedrucktem Königlichen Insiegel. . Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1856.

G 8) Friedrich Wilhelm.

von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf Waldersee. Für den Minister für die landwirth— schaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.

Bestätigung s-⸗Urkunde vom 30. April 1856 für die unter dem Namen „Kölnische Maschinenbau— Actien⸗Gesellschaft“ errichtete Actien-Gesellschaft.

Preußen ꝛc. ꝛc.

fügen hiermit zu wissen, daß Wir die Errichtung einer Actien— Gesellschaft mit dem Domizil zu Köln unter dem Namen: „Köoöͤl⸗ nische Maschinenbau⸗Actien⸗Gesellschaft“, welche zum Zweck die Er— richtung und den Betrieb einer Maschinen⸗ Fabrik, Kesselschmiede, Eisengießerei und Schiffsbau⸗Anstalt und somit die Herstellung von Maschinen aller Art, Dampfkesseln, Eisenbahnwagen, Schiffen und dergleichen Gegenständen hat, auf Grund des Gesetzes vom 9. November 1843 Allergnädigst genehmigt und den in dem nota— riellen Akte vom 12. März dieses Jahres festgestellten und verlaut— barten Gesellschafts⸗ Statuten (a.) Unsere landesherrliche Bestäti⸗ gung ertheilt haben.

Wir befehlen, daß diese Urkunde mit dem notariellen Akte vom 12. März d. J. für immer verbunden und nebst dem Wortlaute der Statuten durch die Gesetz⸗ Sammlung und das Amtsblatt Unserer Regierung zu Köln zur öffentlichen Kenntniß gebracht werde.

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 30. April 1856.

. Friedrich Wilhelm. von der Heydt. Simons.

4.

Statuten der „Kölnischen Maschinenbau-Actien⸗ Gesellschaft.“

H Bildung, Sitz, Dauer und Gegenst and der Gesellschaft.

Paragraph Eins.

Unter dem Vorbehalte der landesherrlichen Genehmigung wird eine Actien-Gesellschaft nach Artikel neun und zwanzig und folgenden des Rheinischen Handelsgesetzbuches und in Gemaäͤßhest des Gesetzes vom neunten Nobember achtzehnhundert drei und vierzig unter nachfolgenden Formen errichtet:

Die Gesellschaft erhält den Namen: „Kölnische Maschinenbau⸗Actien⸗Gesellschaft“. Paragraph zwei.

Der Sitz der Gesellschaft ist zu Köln.

Paragraph Drei.

Die Dauer der Gesellschaft ist auf funfzig Jahre bestimmt, bon dem Tage an gerechnet, wo die Gesellschaft nach Paragraph fünf dieser Sta— tuten in Wirksamkeit tritt. Die General-Versammlung kann eine Ver— längerung über diese Frist hinaus nach Paragraph dreh und vierzig be⸗ schließen, jedoch unterliegt dieser Beschluß der landesherrlichen? Ge— nehmigung.

Paragraph Vier.

Der Zweck der Gesellschaft ist die Errichtung und der Betrieb einer großartigen Maschinenfabrik, Kesselschmiede, Eisengießerei und Schiffsbau— Anstalt, somit die Herstellung bon Maschinen aller Art, Dampfkesseln, Eisenbahnwagen, Schiffen u. s. w. Die Gesellschaft ist berechtigt, mit den zur Herstellung ihrer . erforderlichen Rohstoffen, so wie mit allen zu ihrem Geschäftskreise gehörigen Fabrikaten in allen dem Konsum an— passenden Formen Handel zu treiben, dieselben zu kaufen und zu ver— kaufen. Hieselbe ist ferner' berechtigt zum Betriebe derjenigen Geschäfte, welche zur Erreichung der vorbezeichneten Zwecke erforderlich sind.

Titel 3wei. Grundkapital, Actien, Actionatre.

Paragraph Fünf. Das Grundkapital der Gesellschaft belleht aus drei Millionen Thalern preußisch Courant, getheilt in fünfzehntausend Actien, bon weihundert Thalern jede. Von diesem Grundkapital wird sofort eine run ',! emit⸗

tirt; der Rest auf Beschluß des Verwaltungsrathes, sobald der Verwal— tungsrath die Emission desselben für angemessen erachtet. t

Die Uebernahme des Restes bleibt den Zeichnern der ersten Million Thalern pro rata ihrer, Zeichnung vorbehalten. Die Gesellschaft kann eine Erhöhung des Actienkapitals über drei Millionen Thaler hinaus in der durch Paragraph drei und vierzig bestimmten Weise beschließen; der des fallsige Beschluß unterliegt der landesherrlichen Genehmigung—

Die Gesellschaft tritt in Wirksamkeit, sobald die landesherrliche Genehmigung erfolgt und der Königlichen Negierung zu Köln nachge— . wein wird, daß Zweitausend und fünf hundert“ Actien gezeich— net sind. j

Sollte dieser Nachweis nicht innerhalb Jahresfrist na dem Tage der Veröffentlichung der landesherrlich k ö im 63 blatte der erwähnten Königlichen Regierung geführt werden, so kann das Königliche Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten die landesherrliche Genehmigung für erloschen erklären.

Paragraph Sechs.

Die Actien werden, auf jeden Inhaber lautend, in nachstehender Art ausgefertigt. Jede Actie wird, mit einer laufenden Nummer versehen, aus einem Stammregister ausgezogen und von zwei Mitgliedern des Ver— waltungsrathes unterzeichnet. Mit jeder Actie werden für eine ange⸗ messene Zahl von Jahren Dividendenscheine, auf jeden Inhaber lautend, nebst Talon ausgereicht, welche nach Ablauf des letzten Jahres durch

neue ersetzt werden.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von na d iera A. hier beigefügt.

Das Schema der Actien, Dividendenscheine und Talons ist sub Lit—

Paragraph Sieben.

Die Einzahlung der Actienbeträge erfolgt nach dem Bedürfnisse der Hesellschaft in Raten von zebn bis fünf und zwanzig Prozent, jedesmal binnen vier Wochen nach einer in die durch Paragraph zwölf bezeich⸗ neten Zeitungen einzurückenden Aufforderung des Verwaltungsrathes.

Nachdem die Gesellschaft in Gemäßheit' des Paragraphen fünf in Wirksamkeit getreten, werden sofort mindestens zehn Prozent und im Laufe des ersten Jahres überhaupt mindestens zwanzig Prozent der Actien eingefordert.

Der Zeichner der Actie haftet für pünktliche Einzahlung der ersten bierzig Prozent des Nominalbetrages in dem Maaße, daß er von dieser Verpflichtung weder durch Uebertragung seines Anrechtes auf einen Dritten sich befreien, noch Seitens der Gesellschaft entbunden werden kann. Nach Einzahlung von vierzig Prozent ist eine Uebertragung der aus den geleisteten Zahlungen entspringenden Rechte und Verbindlich— keiten an einen Dritten zulässig, bewirkt aber die Befreiung des Ceden— ten von jeder weiteren bezüglichen Zablungsverbindlichkeit nur in dem Falle, wenn die Gesellschaft hierzu ihre Einwilligung ertheilt hat. Wer innerhalb der vorgeschriebenen Frist die Zahlung nicht leistet, verfällt zu Gunsten der Gesellschaft in eine Conventional— strafe von einem Fünftel des ausgeschriebenen Betrages. Wenn inner— halb zweier Monate nach einer erneuerten Aufforderung die Zablung noch immer nicht erfolgt, so ist die Gesellschaft berechtigt, die bis dahin eingezablten Raten als verfallen und die durch die Ratenzahlung so wie durch die ursprüngliche Unterzeichnung dem Actionair gegebenen An— sprüche auf den Empfang von Actien für vernichtet zu erklären. Eine solche Erklärung erfolgt auf Beschluß des Verwaltungsraths durch oͤffent— liche Bekanntmachung unter Angabe der Rummern der Actien. An die Stelle der auf diese Art ausscheidenden Actionaire können von dem Ver— waltungsrathe neue Actienzeichner zugelassen werden.

Paragraph Acht.

Ueber die Theilzablungen werden auf den Namen lautende Interims— quittungen ertheilt und nach Einzablung des vollen Betrages Zegen die Aktien⸗Dokumente ausgewechselt. J

. Paragraph Neun.

Sollten angeblich verlorene oder bernichtete Actien oder Dividenden— scheine mortifizirt werden, so erläßt der Verwaltungsrath dreimal in Zwischenräumen von vier Monaten eine öffentliche Aufforderung, jene Dokumente einzuliefern oder die etwaigen Rechte an denselben geltend zu machen. Sind, nachdem zwei Monate nach der letzten Aufforderung vergangen, die Dokumente nicht eingeliefert oder die Rechte nicht geltend gemacht worden, so erklärt das Landgericht zu Köln die Dokumente für nichtig, der Verwaltungsrath veröffentlicht den betreffenden Beschluß durch die im Paragraph zwölf erwähnten öffentlichen Blätter und fer? tigt an Stelle dieser Dokumente andere aus Die Kosten dieses Verfah— rens fallen nicht der Gesellschaft, sondern dem Betheiligten zur Last.

. Paragraph Zehn.

. Alle Actionaire haben in Koͤln Domizil zu wählen. Diejenigen, die kein besonderes Domizil gewählt haben, sollen so angesehen werden, als hätten sie ihr Domizil auf dem Sekretariate des Handelsgerichts zu Köln.

Mehrere Repraͤsentanten und Rechtsnachfolger eines Actionairs find nicht befugt, ihre Rechte einzeln und getrennt auszuüben; sie können dieselben vielmehr nur zusammen und zwar durch eine Perfon wahr— nehmen lassen.

Paragraph Eilf.

Ueber den Betrag der Actien hinaus ist der Actionair, unter welcher Benennung es auch sei, zu Zahlungen nicht verpflichtet, den einzigen Fall der im Paragraph sieben vorgesebenen Conventionalstrafe ausge⸗ nommen.

Paragraph 3wölf.

Alle öffentlichen Bekanntmachungen der Gesellschaft erfolgen in dem Preußischen Staats-Anzeiger zu Berlin, in der Kölnischen Zeitung und in der Elberfelder Zeitung. Geht eines dieser Blätter ein, so soll die Veroffentlichung in den übrig bleibenden Blättern so lange genügen, bis die nächste Genral-Versammlung an die Stelle des eingegangenen Blattes ein anderes bestimmt hat. Die Regierung kann, sobald sie es erforderlich erachtet, vorschreiben, welche Blätter an Stelle der obengenannten treten sollen. Diese Verfügung ist durch die Amtsblätter derjenigen Regierungen

zu veröffentlichen, in deren Bezirken die Gesellschaftsblätker erscheinen'

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. . Von dem Verwaltungsrathe. Paragraph Dreizehn.

Die obere Leitung der Gesellschaft, so wie die Vertretung derselben in allen Beziehungen wird einem von der General-Versammlung ernann— ten Verwaltungsrathe anvertraut. Die Wahlverhandlung erfolgt in Gegenwart eines Notars, und ein von diesem über das Resultat dersel— ben ausgestellter Akt bildet die Legitimation der Verwaltung. Der Ver— waltungsrath besteht aus zehn Mitgliedern. Ihre Functionen dauern sechs Jahre; alle drei Jahre scheiden fünf Mitglieder aus dem Verwal— tungsrathe aus. Die General-Versammlung wählt ihre Nachfolger durch geheime Abstimmung. Welche Mitglieder in den Jahren, wo der Turnus noch nicht feststeht, auszuscheiden haben, wird durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die Namen der Gewählten werden durch die im Paragraph zwölf benannten Zeitungen öffentlich bekannt gemacht.

Paragraph Vierzehn. ;

Für die Dauer des Baues der Etablissements und für die ersten sechs Jahre nach Eröffnung des Geschäftsbetriebes bilden die Stifter der Gesellschaft, die Herren Friedrich Diergardt, Georg Heuser, Franz Damian Leiden, Gustav Mallinckrodt, Gustav Mevissen, Abraham Oppenheim, Jacob vom Nath, Ludwig Theodor Rautenstrauch, Caesar Scholler und Karl Stein, den Verwaltungsrath. Die erste theilweise Erneuerung des Verwaltungsrathes findet demnach in der ordentlichen General-Versamm— lung des siebenten Betriebsjahres, spätestens in der des Jahres achtzehn— hundert zwei und sechszig statt.

Paragraph Fünfzehn.

Jedes Mitglied des Verwaltungsrathes muß mindestens fünf und zwanzig Actien besitzen oder erwerben, die Dokumente dieser Actien wer⸗ den in das Archib der Gesellschaft hinterlegt und bleiben, so lange die Functionen des Inhabers als Verwaltungsrath dauern, unver—

äußerlich. Paragraph Sechszehn.

Der Verwaltungsrath wählt aus seiner Mitte einen Präsidenten und einen Vice-Präsidenten. Ihre Functionen in dieser Eigenschaft dauern ein Jahr; sie sind nach Ablauf desselben wieder wählbar. Soll— ten Beide verhindert sein, einer Sitzung des Verwaltungsrathes beizu— wohnen, so übernimmt das nach den Lebensjahren älteste Mitglied den Vorsitz.

Paragraph Siebenzehn.

Kommt in außergewöhnlicher Weise die Stelle eines Mitgliedes des Verwaltungsrathes zur Erledigung, so wird dieselbe vorläufig für die Dauer bis zur nächsten General-Versammlung von dem Verwaltungs—⸗ rathe wieder besetzt. Die definitive Wiederbesetzung erfolgt durch Wahl der General-Versammlung. Das in dieser Weise gewählte Mitglied scheidet an dem Termine aus, an welchem die Dauer der Functionen seines Vorgängers aufgehört haben würde. Bis zu der im Paragraph vierzehn bestimmten ersten theilweisen Erneuerung ergänzt der Verwal—

tungsrath sich selbst. Paragraph Achtzehn.

Der Verwaltungsrath versammelt sich so oft, als er es für dienlich erachtet, an festzusetzenden Terminen auf Einladung des Präsidenten oder auf den Antrag von drei Verwaltungsräthen, in der Regel mindestens monatlich einmal, um von dem Gange der Geschäfte Kenntniß zu nehmen und Erforderliches zu beschließen. Die Beschlüsse des Verwaltungsrathes werden nach absoluter Stimmenmehrheit der anwesenden Mitglieder ge— faßt. Im Falle der Stimmengleichheit überwiegt die Stimme des Prä— sidenten oder in dessen Abwesenheit des Vice⸗Präsidenten, beziehungsweise des in deren Stelle tretenden anwesenden Mitgliedes des Verwaltungs— rathes, welches an Lebensjahren das älteste ist. Zur Fassung eines gültigen Beschlusses ist die Anwesenheit von wenigstens fand Mitgliedern erforderlich.

Paragraph Reunzehn.

Der Verwaltungsrath beräth und verfügt innerhalb der Grenzen des Statutes über alle Angelegenheiten der Gesellschaft, so weit solche nicht der Beschlußnahme der General-Versammlung vorbehalten sind;

namentlich bestimmt er über die Anlegung der disponibeln Fonds und

normirt die Höhe der zu bewilligenden oder in Anspruch zu nehmenden Kredite. Er beschließt über das Erforderniß, die Art und Weise, so wie über die Bedingungen der zu machenden Anleihen.

der zu errichtenden Etablissements. Er erkennt über alle wichtigen Ver— träge, welche sich auf die Regulirung der Preise und des Absatzes der Produkte der Gesellschaft bezieben, so wie über alle wichtigen Ankäufe von Rohprodukten für die Fabrication oder für den Handel der Gesell— schaft. Er ernennt und entläßt nach Maßgabe des Dienstvertrages den

General ⸗-Direktor, so wie, in der Regel auf den Vorschlag des General-Direktors, alle übrigen Beamten der Gesellschaft, welche im

Jahresgehalte stehen und eine Besoldung von über Dreihundert Thalern jährlich erbalten. Er bestimmt die Gehälter der Beamten, die etwaigen

Cautionen derselben und die allgemeinen Verwaltungskosten. Er ist

befugt, alle Beamten der Gesellschaft wegen Verletzung ihrer Dienstpflich— ten, so wie wegen grober Fahrlässigkeit, jederzeit ihrer Stelle zu entsetzen, was in jeden Dienstvertrag einzurücken ist und wozu Hinsichtlich des General-Birektors ein von wenigstens acht zustimmenden Mitgliedern des Verwaltungsrathes gefaßter Beschluß, hinsichtlich der übrigen Beamten aber nur ein von wenigstens sieben zustimmenden Mitgliedern des Ver— waltungsrathes gefaßter Beschluß erforderlich ist. Paragraph Zwanzig. ö ;

Für die der General-Versammlung vorbehaltenen Entscheidungen liegt in den Beschlüssen der General-Versammlung über die auszufüh— renden Maßregeln zugleich die Ertheilung der General- und Spezial— Vollmacht an den Verwaltungsrath, diese Beschlüsse zu vollziehen oder vollziehen zu lassen.

Er entscheidet über die Erwerbung und Veräußerung von Immobilien, über Neubauten, große Reparaturen an den Immobilien, so wie über Plan und Umfang

Paragraph Ein ünd Zwanzig. Alle Ausfertigungen des Verwaltungsräthes werden bon dem Prã⸗ sidenten oder von dem Vice-Präsidenten oder von zwei Mitgliedern des Verwaltungsrathes unterschrieben. ;

Paragraph Zwei und Zwanzig.

Der Verwaltungsrath wird nicht besoldet; er bezieht jedoch, so lange vom Gesellschaftskapitale nicht mehr als eine Million Thaler emittirt worden, außer dem Ersatze für die durch seine Functionen veranlaßten Auslagen, für seine Mühewaltung eine Tantieme bon fünf Prozent vom Neingewinne. Der Verwaltungsrath stellt die Vertheilung dieser Tan⸗ tieme unter seine Mitglieder fest.

Uebersteigt aber die Emission die Summe von einer Million Thalern, so setzt die General-Versammlung die Summe fest, über welche hinaus die einem Mitgliede des Verwaltungsrathes zuzuwendende Tantieme sich nicht erheben kann. Die festgesetzte Summe gilt, bis sie von der General? Versammlung anderweit bestimmt wird. j

1 Vom General⸗Dire kktor.

Paragraph Drei und zwanzig.

Zur speziellen Führung der Geschäfte nach den Beschlüssen des Ver—Q waltungsrathes wird aus dessen Mitte oder auch außerhalb desselben ein General⸗-Direktor angestellt, welcher, wenn er nicht Mitglied des Verwal⸗ tungsrathes ist, nur eine berathende Stimme hat.

Die Besoldung des General-Direktors kann zum Theil in einem An— theile am Reingewinne bestehen.

Die durch den Verwaltungsrath ausgesprochene Entsetzung des General⸗Direktors wegen Verletzung seiner Dienstpflichten, so wie wegen grober Fahrlässigkeit (Baragraph Neunzehn) hat zur Folge, daß alle dem— selben vertragsmäßig gewährten Ansprüche an die Gesellschaft auf Be— soldung, Entschädigungen, Gratificationen oder andere Vortheile für die Zukunft von selbst erlöschen. Dies ist in den Dienstvertrag mit auf— zunehmen.

Paragraph Vier und zwanzig.

Der General-Direktor unterzeichnet die Korrespondenz, so wie alle Zahlungs-Anweisungen auf den Kassirer und alle Quittungen. Er acceptirt, unterschreibt, endossirt alle Wechsel und Anweisungen und zeichnet für alle laufenden Geschäfte, welche als Ausführung der bereits getroffenen Einrichtungen oder gefaßten Beschlüsse oder abgeschlessenen Verträge zu betrachten; doch müssen alle Unterschriften des em zeral⸗ Direktors von einem Mitgliede des Verwaltungsrathes oder in Behin⸗ derungsfällen von einem zweiten Beamten der Gesellschaft, den der Ver⸗ waltungsrath delegirt, kontrasignirt werden. Der General ⸗Direktor ist berpflichtet, bei allen gerichtlichen Verhandlungen, bei welchen die Partei durch einen Bevollmächtigten sich vertreten lassen kann, die Rechte der Gesellschaft wahrzunehmen. Seine Legitimation bildet die vom Verwal— tungsrathe zu ertheilende Vollmacht oder Bestallung.

Paragraph Fünf und Zwanzig.

Der General-Direktor ernennt und entläßt nach Maßgabe des Dienstvertrages alle Beamten der Gesellschaft, welche nicht im Jahres⸗ gehalte stehen oder eine jährliche Besoldung von höchstens Dreihundert Thalern erhalten. Er ist befugt, alle Gesellschaftsbeamten wegen Ver— letzung ihrer Dienstpflichten, wegen grober Fahrlässigkeit oder aus andern Gründen vom Dienste zu suspendiren, hat aber dabon sofort dem Ver— waltungsrathe Anzeige zu machen.

Paragraph sechs und zwanzig.

Bei Krankheits- oder sonstigen Behinderungsfällen des General— Direktors übernimmt ein vom Verwaltungsrathe dazu bestimmtes Mit⸗ glied des Verwaltungsrathes oder ein von diesem ernannter Angestellter der Gesellschaft provisorisch dessen Dienst.

Paragraph Sieben und Zwanzig.

Der General-Direktor muß mindestens fünf und zwanzig Actien der Gesellschaft besitzen oder erwerben. Diese Actien werden in das Archiv der Gesellschaft hinterlegt und dürfen, so lange die Functionen des In— habers dauern, weder veräußert noch übertragen werden.

(Schluß folgt.)

Yꝛinisterium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Regierungs- und Baurath Theodor Weishaupt,

bisher technisches Mitglied der Königlichen Directien der Aachen⸗

Düsseldorf-Ruhrorter Eisenbahn, ist zum Vorsteher des technischen Eisenbahn-Büreau's im Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten bestellt, dagegen der bisherige Betriebs⸗Inspektor an der Ostbahn, Eisenbahn-Bau ⸗Inspektor Löffler, zum tech⸗ nischen Mitgliede der Königlichen Direction der Aachen-Düsseldorf⸗ Ruhrorter Eisenbahn ernannt und die in Folge dessen eröffnete Stelle eines Betriebs-Inspektors dem bisherigen Eisenbahn-Bau⸗

meister an der Stargard-Posener Bahn, Hildebrandt, unter

Ernennung desselben zum Königlichen Eisenbahn-Bau⸗Inspektor übertragen; ferner . .

Der bei dem Bau der Ostbahn beschäftigte Baumeister Gu stav Hermann Micks zu Marienburg ist zum Königlichen Eisenbahn⸗ Baumeister ernannt und

Der Baumeister Heinrich Adalbert Richard Mentz zu Nakel zum Königlichen Eisenbahn⸗Baumeister ernannt und ihm die etatsmäßige Eisenbahn-Baumeister⸗Stelle für die Ostbahnstrecke Kreuz-Bromberg verliehen worden.