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Neubauten, Maschinen oder größere Anschaffungen und Anlagen, die einen bleibenden Werth haben, Verwendungen und Auslagen gemacht worden sind, und ebenso, wie viel von dem Werthe der Immobilien, Mobilien und Forderungen abzuschreiben ist, weil dieselben an Werth verloren haben? — Dic aufgestellte Bilanz wird in den sich aus dem Paragraphen Zwölf ergebenden Blättern öffentlich bekannt gemacht,
ö Paragraph Sechs und Dreißig.
Nach Bewirkung der im Paragraphen Fünf und Dreißig vorgesehenen Zu⸗ und Abschreibungen bildet der Ueberschuß der Aktiven nach Abzug Fer Pafsiben den Reingewinn. .
Paragraph Sieben und Dreißig.
Der Verwaltungsrath bestimmt, wie viel von dem erzielten Rein⸗ gewinne unter die Actionaire vertheilt werden soll; es sollen jedoch min— destens zehn Prozent desselben zur Bildung eines Reservefonds zur Deckung außerordentlicher Verluste zurückgelegt werden. Ueber die Ver— wendung des Reservefonds beschließt der Verwaltungsrath.
Paragraph Acht und Dreißig.
Die Dividenden sind in Köln an der Kasse der Gesellschaft zahlbar,
dieselben können jedoch durch Beschluß des Verwaltungsrathes auch an anderen Orten zahlbar gestellt werden. Die Dividenden werden jährlich am ersten Juli gegen Einlieferung der ausgegebenen Dividendenscheine ausgezahlt. . Paragraph Neun und Dreißig. ⸗ Die Dividenden verjähren zu Gunsten der Gesellschaft nach Ablauf von fünf Jahren, von dem Tage ab gerechnet, an welchem dieselben zabhl— bar gestellt find.
d . Auflösung der Gesellschaft.
Paragraph Vierzig. Von dem Verwaltungsrathe oder von Actiongiren, welche zusammen ein Fünftel des Actienkapitals besitzen, kann der Antrag auf Auflösung der Gesellschaft gestellt, die Auflösung selbst aber nur in einer besonders
dazu berufenen Generalversammlung durch eine Mehrheit von Drei Vier- theilen der anwesenden oder vertretenen Actien beschlossen werden. Inn
dieser Generalversammlung ist jeder Actionair, gleichviel, wie viel Actien
er besitzt, stimmberechtigt, und wird jede bertretene Actie für eine Stimme gezählt; der desfallsige Beschluß bedarf der landesherrlichen Genehmigung.“ Außerdem tritt die Auflösung der Gesellschaft in den in den Paragraphen Fünf und Zwanzig, Acht und Zwanzig und Neun und Zwanzig des Gesetzes vom neunten Nobember achtzehnhundert drei und vierzig bestimmten Fällen lon wird ge— bunden und beruht im Archive der
. . . 6 chaft. und die Anzahl der Liquidatoren; sie ernennt letztere nnd bestimmt ihre Ge liche
ein und wird nach Maßgabe der in jenen Paragraphen getroffenen ge— setzlichen Bestimmungen bewirkt. Paragraph Ein und Vierzig. Die General-Versammlung bestimmt den Modus der Liquidation
Befugnisse. F ite Acht.
Schlichtung von Streitigkeiten und Abänderung der Statuten.
Paragraph Zwei und Vierzig.
Streitigkeiten zwischen den Actionairen und der Gesellschaft sollen durch zwei von den Parteien zu erwählende, in Köln wohnende Cassation ge⸗
Schiedsrichter ohne Zulassung von Appell und schlichtet werden. Können sich die beiden Schiedsrichter nicht einigen, so ernennt auf deren Antrag der zeitige Präsident des
Handelsgerichtes zu Köln oder, wenn dieser selbst Actionair ist,
der nächste unbetheiligte Handelsrichter nach ihm, einen Obmann, welcher vorzugsweise aus den mit richterlichen Eigenschaften versehenen Justiz— beamten zu wählen ist. Ist eine Partei laͤnger als vierzehn Tage nach ergangener Aufforderung init der Wahl des Schiedsrichters säumig, so
erfolgt die letztere in derselben Weise, wie die Wahl des Obmanns. Auch gegen den Ausspruch des Obmanns findet weder Appell noch Cassa⸗
tion statt. Paragraph Drei und Vierzig.
Abänderungen des Statuts können in einer General-Versammlung mit einer Mehrheit von Drei Vierteln der anwesenden oder vertretenen Stimmen beschlossen werden, wenn ihr allgemeiner Inhalt bei der Ein— berufung angedeutet war. Zu letzterer ist der Verwaltungsrath auf Ver— langen von zehn Actionairen, welche mindestens Eintausend Actien be— sitzen, verpflichtet. Alle Abänderungen des Statuts bedürfen der landes— herrlichen Genehmigung.
. e u n, Verhältniß der Gesellschaft zur Staats-Regierung. Paragraph Vier und Vierzig. Die Königliche Regierung zu Köln ist befugt, einen Kommissar zur
Wahrnehmung des Aufsichtsrechtes für bestaͤndig oder für einzelne Fälle
zu bestellen. Dieser Kommissar kann nicht nur den Gesellschaftsvorstand, die Generalbersammlung oder sonstige Organe der Gesellschaft gültig zu⸗
sammenberufen und ihren Berathungen beiwohnen, sondern auch jederzeit
von den Büchern, Rechnungen, Registern und sonstigen Verhandlungen
und Schriftstücken der Gesellschaft, ihren Kassen und Anstalten Einsicht
nehmen. .
Die Gesellschaft hat für den Fall, daß der Gemeinde, in welcher fie die im Paragraph Vier bezeichnete großartige Maschinenfabrik, Kessel⸗
schmiede, Eisengleßerei und Schiffsbau-ÄAnstalt errichtet, oder den Rachbar— gemeinden durch von ihr . ö. h
erwachsen sollten, für den durch die Arbeiter selbst nicht gedeckten ei— höhten Kostenbetrag . selbst nicht ge
n durch herbeigezogene auswärtige Arbeiter erhöhte Kosten für die Kirchen⸗ und Schulbedärfnisse, so wie' für die Armen pflege
r 1 3ehan. Transitorische Bestimmungen.
Paragraph Fünf und Vierzig.
Es wird hierdurch den Mitstiftern der Gesellschaft, Herren Dier— ardt, Mevissen und Stein, und zwar allen dreien zusammen, so wie jedem fa sich allein im Falle der Abwesenheit des Andern mit dem Rechte der Substitution Auftrag und Vollmacht ertheilt, die landesherrliche Genehmigung der Gesellschaft nachzusuchen, so wie diejenigen Abän— derungen der Statuten und Zusätze zu denselben Namens der Kontrahenten anzunehmen, welche die Staatsregierung vorschreiben oder empfehlen wird. Diese Abänderungen sollen für sämmtliche Kontrahenten und für alle in Gemäßheit des Paragraphen Eins dieses Statuts beitre⸗ tenden Actionaire eben so rechtsverbindlich sein, als wenn sie wörtlich in dem gegenwärtigen Statut aufgenommen wären.
Beilage Lit A. 260 Thaler Kölnische Maschinenbau-⸗Actien⸗ Gesellschaft. Gegründet durch notariellen Vertrag vom
M Aus zu⸗ . ffritykjfßöttrttuueoder Talon.
Actie M — über
„Zweihundert Thaler“ Preuß. Courant.
Der Inhaber ist an der Kölnischen Ma— schinendau⸗Actien-Gesellschaft für den Betrag von „Zweihundert Thalern“ be— theiligt und hat alle statutenmäßigen Rechte und Pflichten.
Dieser Actie sind zehn Dividendenscheine pro bis einschließlich nebst Talon beigefügt.
Ausgefertigt Köln, den (Trockener Stempel.) Der Verwaltungs⸗
rath. (Eigenhändige Unterschrift zweier Mitglieder.)
Eingetragen sub fol des Registers.
(Eigenhändige Unterschrift des Controlbeamten.) 200 Thaler
Kölnische Maschinenbau-Actien-Gesellschaft. lo QM
Dieser Ta⸗
Allerhöchste Bestätigungs-Urkunde und Auszug aus dem Gesellschafts⸗Statute. Wir Friedrich Wilhelm ꝛc. (Sodann inser. die, die Rechte und Pflichten der Actionaire betref— fenden Statuts-Paragraphen, so weit nöthig und zweckmäßig.)
Amtsblatt der Königlichen Regierung zu Köln pro 18. . Stück
,
Kölnische Maschinenbau-Actien-Gesellschaft. Anweisung zu der Actie „M17 Trockener Stempel.) Eingetragen in das Coupon-Register Hol. ..... (Eigenhändige Unterschrift des Control⸗Beamten.)
Kölnische Maschinenbau— Actien⸗Gesellschaft. Dividendenschein (Trockener zu der Actie Nr. Stempel) . empfängt am 1. Juli 185. gegen diesen Schein an der Gesellschaftskasse in Köln oder an den bekannt zu machenden Stellen die statutenmäßig ermittelte Divi— dende für das Geschäftsjahr 185. Köln, den 185. Der Verwaltungsrath. Unterschrift zweier Mitglieder
pr. Facsimile.]) Eingetragen Fol.. .. (Eigenhändige Unterschrift des Control-⸗Beamten.)
Inhaber empfängt am gegen diese Anweisung die zweite Serie der Dividendenscheine zu der umstehend bezeichneten Actie. Köln, den Der Verwaltungsrath. (Unterschrift zweier Mitglieder
pr. Facsimile.)
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Zahlbar am 1. Juli 185.
Für das Geschäftsjahr 185. §. 39. Die Dividenden verjähren
zu Gunsten der Gesellschaft nach
Ablauf von fünf Jahren, von
dem Tage ab gerechnet, an wel—
chem dieselben zahlbar gestellt
sind.
Gesetz vom 30. April 1856 — betreffend die Be—⸗ willigung einer Zinsgarantie für das Anlage— Kapital der Ruhr-Sieg-Eisenbahn.
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. 2c. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, was folgt:
.
Der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft wird behufs Uebernahme des Baues und des Betriebes einer Eisenbahn von Hagen nach Siegen, der sogenannten Ruhr-Sieg-Bahn, die Ga— rantie des Staats für einen jährlichen Reinertrag von drei und
einem Viertel-Prozent des in dem neuen Unternehmen anzulegen
den, vorläufig zu 12,250,000 Thalern angenommenen Kapitals nach näherer Maßgabe des anliegenden, unterm 13. /14. Februar 1 mit der Gesellschaft abgeschlossenen Vertrags (a) hiermit be— willigt.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und Unser Finanz-Minister sind mit der Ausführung dieses Gesetzes
beauftragt.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und beigedrucktem Königlichen Insiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 30. April 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. Graf Waldersee. schaftlichen Angelegenheiten:
von Manteuffel.
2X. „IZpwischen dem Königlichen Eisenbahn-Kommissariate zu Köln einer⸗ seits und der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft, vertreten durch
die Königliche Eisenbahn-Direction zu Elberfeld und die Deputation der Actionaire der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft, erstere durch den zwischen dem Staat und der Bergisch-Märkischen Eisenbahn⸗-Gesell⸗ schaft geschlossenen, unterm 14. September 1850 Allerhöchst bestätigten Betriebs⸗Ueberlassungs-Vertrag vom 23. August 1850 (Gesetz-Sammlung Seite 408 — 410), letztere durch den Beschluß der General-Versammlung
der Actiongire der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft vom 5ten Januar 1856 hierzu ermächtigt, andererseits, ist unter Vorbehalt der landesherrlichen Genehmigung folgender Vertrag abgeschlossen worden:
1
Die Bergisch-Märkische Eisenbahn Gesellschaft verpflichtet ih, die Erbauung und den Betrieb einer Eisenbahn von der Bergisch-Märkischen
Eisenbahn bei Hagen resp. Herdecke ausgehend nach Siegen (Ruhr-FSieg— Eisenbahn) als einen integrirenden Theil des Bergisch-Märkischen Eisen— Bahn-Unternehmens unter den nachstehenden näheren Bedingungen zu übernehmen. 6.
Der Bau der neuen Bahn wird nach den von dem Königlichen Handels⸗Ministerium bereits festgestellten, . und auf der durch letztere vorgeschriebenen Bahnlinie aus— geführt.
Etwaige Abweichungen von diesen Bauplänen sind nur unter spezieller Genehmigung des Königlichen Handels-Ministeriums zulässig.
Von Seiten der Königlichen Staats-Regierung werden der Bergisch— Märkischen Eisenbahn-Gefellschaft alle vorhandenen Vorarbeiten für die Ruhr-Sieg-Bahn, einschließlich der Baupläne, unentgeltlich überlassen.
*
Die Ruhr⸗Sieg⸗Bahn soll, wo möglich innerhalb vier Jahren, nach Ertheilung der Konzession resp. von der Bestimmung der Bahnlinie und der Festsetzung des Bauprojekts ab gerechnet, im Bau vollendet und dem Vetriebe übergeben sein. .
. SFierbei wird jedoch vorausgesetzt, daß die Beschaffung des nach 5. 5. vorläufig angenommenen Anlage-Kapitals binnen dieser Zeit er— folgen kann.
von Bodelschwingh. Für den Minister für die landwirth⸗
lichen Handelsministeriums definitiv berechnet und festgestellt.
resp. noch festzustellenden
Die Bergisch-Märkische Eisenbahn⸗-Gesellschaft wird die Emission der Prioritäts⸗Obligationen nur allmaͤlig a und zwar . unter k ö ,, nach Vernehmung der
er Bergisch⸗Märki ĩ = . gisch rkischen Eisenbahn⸗-Gesellschaft festzuseßenden
Alljährlich ist die besondere Genehmigung des Königlichen Handels— Ministeriums wegen des im nächsten Baujahre an den Markt zu brin— genden Betrages von Prioritäts-Obligationen vor dem Beginne der 6 k j ;
er Staat kann die Ausgabe der Prioritäts-Obligationen für das erste Baujahr bis auf 3, für das . einschließlich Ea . sür das erste, bis auf 6, und für das dritte, einschließlich des Betrages für h. —̃ g . 96 J — Thaler beschränken, ohne daß ie Bergisch-Märkische Eisenbahn-⸗Gesellschaft dieser ierjähri Bau-Vollendungsfrist überschreiten . nh,, Wird dagegen die Ausgabe der Prxioritäts-Obligationen durch den Staat, noch weiter heschränkt. so hat die Bergisch-Waͤrkische Eisen= bahn⸗-Gesellschaft die Befugniß, um die gleiche Zeit, als jene Beschrän— kung andauert, auch die vierjährige Bau⸗Vollendungsfrist zu überschreiten. Die vierjährige Baufrist beginnt, sobald das Allerhöchste Privilegium zur Emission der im §. 5. vorgesehenen 12, 250, 9000 Rthlr. Prioritäts⸗ Obligationen durch die Gesetzsammlung pulizirt und der Berglsch-Mär⸗ kischen Eisenbahn-Gesellschaft von dem Königlichen Handels-Ministerium die Realisirung des für den Bedarf des ersten Baujahres bestimmten Theils der Prioritäts-Anleihe gestattet, und zu dem, von dem König⸗ lichen Handels-Ministeriums nach Vernehmung der Deputation der Ber gisch⸗Märkischen Eisenbahn -⸗Gesellschaft bestimmten Minimal-Kurse voll— ständig ausführbar gewesen sein wird. Die Baufrist bezüglich des
zweiten und der folgenden Baujahre soll gleichfalls erst dann zu laufen
beginnen, wenn von dem Königlichen Handels-Ministerium die Realisirung des für den Bedarf des betreffenden Jahres bestimmten Theils der Prioritäts-Anleihe gestattet und zu dem von dem Königlichen Handels⸗ Ministerium bestimmten Minimal-Kurse vollständig ausführbar gewesen sein wird. . „„Die rücksichtlich des Postdienstes und der Anlage elektro⸗magneti⸗ scher Telegraphen zwischen dem Staate und der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn⸗-Gesellschaft abgeschlossenen Verträge gelten bon selbst auch für die Ruhr-Sieg-Eisenbahn, so weit nicht Lokal-Verhältnisse eine Abände— rung bedingen. .
Das Anlage-Kapital für die Bahn und die Betriebsmittel wird
vorläufig auf Zwölf Millionen Zweihundert und Funfzig Tausend Thaler
P festgesetzt und durch Ausgabe neuer dreiundeinhalbprozentiger Prioritäts⸗ Obligationen der Bergisch-Märkischen Eisenbahn-Geselischaft (IJ. Serie)
beschafft. 5
Mit Ablauf des Jahres, 5 die ganze Bahn von Hagen resp. Herdecke nach Siegen in Betrieb gesetzt wird, wird das Kapikal, welches sich
a) für den Bau der Bahn nebst allem Zubehör,
b) für das Betriebs-Material,
c) für die Bestreitung der General-Kosten,
d) für die Einlösung der verfallenen Zins-Coupons der Prioritäts—
Obligationen als nothwendig ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des König— Sofern sich ein Mehrbedarf über Zwölf Millionen Zweihundert und if, Tausend Thaler für den Bau und die Betriebsmittel der Bahn heraus— stellen sollte, wird dieser Mehrbedarf durch eine weitere Ausgabe Ber— gisch-Märkischer Prioritäts-Obligationen III. Serie nach Maßgabe des Statuts der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft, so wie auf Grund und nach Inhalt sämmtlicher Bestimmungen gegenwärtigen Vertrags beschafft.
.
Für den Fall, daß der Reinertrag der Ruhr-Sieg-Eisenbahn nicht dazu hinreichen sollte, um das im §. 5 vorläufig angenommene resp. das nach §. 6 zu erhöhende Anlage⸗Kapital mit 35 pCt. zu verzinsen, wird zunächst von der Bergisch-⸗Märkischen Eisenbahn-Gesellschaft ein Zuschutz bis zu „pCt. und erst dann vom Staate der weiter nöthige Zuschuß geleistet. —
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Der Reinertrag der Ruhr-Sieg-Eisenbahn wird dergestalt berechnet, daß von den gesammten Jahres-Einnahmen der Bahn: . a) die laufenden Verwaltungs-, Unterhaltungs- und Betriebskosten (nach Maßgabe der Bestimmung im §. 9 dieses Vertrages), b) der zum Reservefonds fließende Betrag (§. 10 dieses Vertrages) und zu seiner Zeit auch c) der zur Amortisation des Anlage-Kapitals zu verwendende Betrag (§. 11 des Vertrages) ahn, werden.
Zur Vermeidung einer getrennten Betriebs-Rechnung wird festge⸗ setzt, daß die Ruhr-Sieg-Eisenbahn an sämmtlichen Betriebs-Ausgaben der Bergisch⸗Märkischen Eisenbahn in folgender Weise partizipirt:
1) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der Bahnlänge; ⸗ ö 2) an den Kosten der Bahn-Verwaltung nach Maßgabe der wirklichen
Ausgaben; .
3) an den Kosten für die Transport-Verwaltung nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiv— . .
Zum Reserve⸗Fonds der Ruhr⸗Sieg⸗Eisenbahn wird jährlich mindestens ein halbes Prozent des Anlage- Kapitals zurückgelegt, Unter Genehmi⸗ gung des Königlichen Handels⸗Ministeriums ist die Eisenbahn⸗Gesellschaft berechtigt, diesen Fahres⸗-Beitrag zu erhöhen.