1856 / 114 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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gesondert verrechnen und direkt aus dem Fonds für das neue

Unternehmen verausgaben lassen, ö . d) für = / bei Ausgabe der Prioritäts-Obligationen,

e) für die Einlbsung der verfallenen Zins-Coupons der Prioritäts⸗ igationen . . ; als , ergiebt, unter Zuziehung eines Kommissarius des König—⸗ lichen Ministeriums für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten defini⸗ tiv berechnet und festgestellt. . J Sollte sich in der Folge für den Bau und die Ausruͤstung der Bahn nach Köslin, nebst Zweigbahn nach Kolberg, so wie zur Vermeh⸗ rung der Transportmittel, noch ein Mehr-Bedarf an Kapital heraus⸗ stellen, so wird ein solcher nach Maßgabe der Festsetzung des Herrn Ministers für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten in gleicher Art, wie das zunächst angenommene Anlage-Kapital durch weitere Emission garantirter Prioritäts-Obligationen ie ift

Der Rein⸗Ertrag der Kösliner Bahn und deren Zweigbahn wird dergestalt berechnet, daß von den gesammten Jahres-Einnahmen des neuen Unternehmens:

a) die wirklich verausgabten Verwaltungs-, Unterhaltungs⸗ und Trans— portkosten (nach Maßgabe der Bestimmungen im §. 17 dieses Ver⸗ trages), b) der zum Reserve⸗Baufonds fließende Betrag nach §. 21 der Statu— ten der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft,

e) der nach §. 24 der Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Ge-⸗

sellschaft zum Reserve⸗Fonds abzugebende Betrag, abgezogen werden. 3.

Für den Fall, daß der Rein-Ertrag der Kösliner Eisenbahn und deren Zweigbahn nach Kolberg nicht dazu hinreichen sollte, um das (§. 7) festgesezte Anlage⸗Kapital mit 4 pCt. zu verzinsen, leistet zunächst und vor der Staats-Kasse die Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft einen Zuschuß von einem halben Prozent.

zu gewähren. genuß von drei und einem halben Prozent des Anlage⸗Kapitals und stellt

bie zu dieser Zinszahlung erforderlichen Gelder zu den Fälligkeits-Ter⸗ minen dem Direktorium der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft auf— dessen Antrag bei der Königlichen Regierungs-Haupt-Kasse zu Stettin zur

Dispofition. §. 10.

Der vier Prozent des Anlage-Kapitals übersteigende Reinertrag des

neuen Unternehmens wird dergestalt vertheilt, daß zunächst durch den— selben die Gesellschaft entschädigt wird

I) für die Zuschüsse, die sie zur Deckung der Betriebskosten geleistet

haben sollte, 2) für die Zuschüsse, die sie zur Verzinsung des Anlage-Kapitals mit Prozent geleistet haben sollte. Ueberschuß über 4 Prozent, wird derart vertheilt, daß ten Prioritäts-Owbligationen verwendet,

schaft vorweg überlassen,

den Zuschüsse überwiesen 3 3 11.

Nach vollendeter Amortisation des Anlage-Kapitals des neuen Unter—

. t un n zwischen mittelst der Amortisation der Berlin-Stettiner Stamm-AUctien die

nehmens soll der ganze Nein-Ertrag desselben zu z der Berlin-Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft und zu z der Staatskasse zufallen, wenn nicht in—

Berlin Stettiner Eisenbahn Eigenthum des Staats geworden ist. 12

Zur Amortisation des Anlagk . Kapitals der Kösliner Eisenbahn und deren Zweigbahn nach Kolberg werden jährlich verwendet:

a) der Reinertrag über vier Prozent des Anlage-Kapitals bis zur

Höhe eines halben Prozents desselben, so weit nicht nach den Be— stimmungen des §. 10 Entschädigungen an die Gesellschaft zu leisten sein sollten,

b) die Zinsen der amortisirten Prioritäts-Obligationen.

. So lange und in den Jahren, in welchen das Unternehmen einen Reinertrag uͤber 4 Prozent des Anlage-Kapitals nicht gewahrt, bleibt

die Amortisation der Prioritäts-Obligationen ausgesetzt. 13

3. 16 Sollte die Berlin⸗Stettiner Eisenbahn⸗-Gesellschaft es in ihrem Inter—

esse finden, die Verwaltung und den Betrieb der Kösliner Eisenbabn und deren Zweigbahn nach Kolberg aufzugeben, so soll der Staat verpflichtet sein, die Verwaltung und den Betrieb nach Ablauf des fünften vollen Betriebsjahres zu jeder Zeit nach einer sechs Monate vorher dem König— lichen Ministerium für Handel, Gewerbe“ und öffentliche Arbeiten zu machenden Anzeige zu übernehmen. .

Durch die Uebernahme der Bahn ⸗Verwaltung Seitens des Staats

wird die Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft jedoch von der §. 9 die⸗

ses Vertrages übernommenen Verpflichtung des Zinszuschusses nacht ent— bunden, wogegen sie in diesem Falle einen Zuschuß zu den Betriebskosten

nicht zu leiflen hat.

t S. 1 Sollte fünf Jahre hintereinander ein Zuschuß, oder nach Verlauf her ersten drei Beiriebssahre in einem Jahrs der gesammte Zuschuß von 3. Prozent. zu den Zinsen der Prioritis. Obligatis nen aus Ten Sfaats—

Kasse geleistet werden müffen, so ist das Königliche Ministerium für

dechargirt.

Wird auch dadurch der Zinsbetrag nicht vollständig gedeckt, so ist der Staat verpflichtet, den weiter erfor⸗ derlichen Zuschuß bis auf die Höhe von drei und einem halben Prozent,

Der Staat garantixt demnach unbedingt einen Zinsen⸗ lichen Betriebs-Ausgaben der Berlin-Stettiner Eisenbahn iin folgender

Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten berechtigt, die Verwaltung und, den Betrieb der Kösliner Eisenbahn und deren Zweigbahn nach Kolberg zu übernehmen. Dagegen soll die Berlin-Stetfiner Eisenbahn? Gesellschaft die Rückgewähr der Verwaltung und des Betriebes zu bean— spruchen berechtigt sein, wenn drei hintereinander ein Zins⸗Zuschuß aus der Staatskasse nicht weiter erforderlich gewesen ist. Sabei versteht es sich von selbst, daß die Berlin⸗-Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft auch während der Staats-Administration der Bahn den Zins-Zuschuß von einem halben Prozent (§. 9 dieses Vertrages) fortzuzählen hat, wogegen sie, wie §. 13 dieses Vertrages bestimmt ist, einen Zuschuß zu den Be— triebskosten nicht zu leisten hat. z §. 15.

Die Bestimmungen der Allerhöchsten Konzessions- und Bestätigungs— Urkunden vom 12. Oktober 1840 und 29. Januar 1847, so wie die da— mit Allerhöchst bestätigten Statuten der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesell— schaft, namentlich alle hiernach und nach dem Gesetze vom 3. Nobember 1838 dem Staate zustehende Rechte und Befugnisse, finden auf das Unternehmen des Baues und des Betriebes der Kösliner Eisenbahn und deren Zweigbahn nach Kolberg Anwendung. Auch sind die Bestimmungen der Statuten für die Verwaltung des neuen Unternehmens maßgebend. Insbesondere werden auch die Bau- und Betriebs-Rechnungen von dem Verwaltungs— Rathe der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft geprüft und endgültig Dem Staate soll jedoch das Recht zustehen, dieselben in cal culo unb nach den Belägen prüfen zu lassen.

8. 16. So lange das neue Unternehmen nicht mehr als 4 Prozent des

Anlage-Kapitals abwirft, soll die Berlin-Stettiner Eisenbahn⸗Gesellschaft nicht angehalten werden können, täglich mehr als zwei Züge in jeder Richtung der Bahn und der dazu gehörigen Zweigbahn abzulassen. Die

Gesellschaft ist auch nicht verpflichtet, einen niedrigeren Tarif als den

für die Hauptbahn Berlin-Stettin bestehenden auf der Kösliner Bahn

in Anwendung zu bringen. §8 17

Zur Vermeidung einer getrennten Betriebs⸗-Rechnung wird festgesetzt, daß die Kösliner Bahn und deren Zweigbahn nach Kolberg an saͤmmt—

Weise partizipirt:

a) an den Kosten für die allgemeine Verwaltung nach Verhältniß der Bahnlänge,

b) an den Kosten für die Bahn-Verwaltung nach Maßgabe der wirk— lichen Ausgaben und des Etats für den Reserve-Baufonds, .

c) an den Kosten für die Transport⸗Verwaltung nach Verhältniß der durchlaufenen Lokomotiv-⸗ und Wagen-Achsmeilen und nach dem Etat für den Reserve-Baufonds, . ö.

d) an den Beiträgen zum Reserve-Fonds nach Maßgabe der Bestim— mungen des §. 24. der Statuten der Berlin-Stettiner Eisenhahn—

Gesellschaft. esellsch 3. 1s.

Wird künftig die Konzession zur Verlängerung der Bahn von Köslin

Der dann noch vorhandene Ueberschuß, oder, falls derartige Ent— nach Danzig ertheilt, so hat die Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft den

schädigungen an die Gesellschaft nicht zu leisten sein sollten, der ganze Vorzug vor jeder andern Privat-Gesellschaft bei Annahme der gestellten Konzessions-Bedingungen.

a) das erste halbe Prozent desselben zur Amortisation der verausgab—

. Sollte künftig das Eigenthum der Berlin-Stettiner Bahn auf Grund

b) das zweite halbe Prozent der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesell= des Gesetzes vom 3. Nobember 1838 und 30. Mai 1853 auf den Staat

übergehen, so geht die Kösliner Eisenbahn nebst Zweigbahn als Zubehör

e) der dann noch verbleibende Ueberschuß über 5 pCt. zu 3 der . ; J. . In en . Berlin-Stettiner Eisenbahn⸗-Gesellschaft und zu der Staatskasse, und zwar letzterer als Aequivalent fuͤr alle von ihr etwa zu leisten—

in' das Eigenthum des Staats über. 4 Also geschlossen, doppelt ausgefertigt, genehmigt und unterschrieben. Stettin, den 28. Februar 1856.

Das Königliche Eisenbahn— Kommissariat.

Direktorium der

«Stettiner Eisenbahn— Gesellschaft.

(E S) (gez.) Fretzdorff. Kutsch er. Witte. Schlutow. Bon. Lenke.

Metzenthin.

Der vorstehende Vertrag wird hierdurch in allen Punkten ge—

Berlin

(gez) von Maaßen.

nehmigt.

Stettin, den 28. Februar 1856. Verwaltungs-NRath der Berlin-Stettiner Eisenbahn-Gesellschaft. ( 8.) (gez Schill legw. Wegener, A Sillin g. Pitz ch kh. ü , , , , Brumm. Güterbock. Rahm. L. Fretzdorff.

Ministerium für Handel, Bewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Königliche Hütten-Bau⸗Inspektor Schönfelder zu Königshütte ist zum Königlichen Ober-Bau-Inspektor ernannt und demselben die Ober-Bau-Inspektorstelle zu Oppeln verliehen worden.

Finanz * in istert un.

Bei der heute fortgesetzten Ziehung der 4ten Klasse 113ter Königl. Klassen-Lotterie fielen 3 Gewinne zu 2000 Rthlr. auf Nr. 140,278, 79,306 und 83,314. 36 Gewinne zu 1090 Rthlr. auf

891

Nr. 1599. 2852. 5291. 9199. 19,587. 11,355. 12,010. 14,881. 21,096. 24,376. 26, 679. 33,490. 33,788. 35,440. 35,487. 36,199. 37,860. 38,480. 38,851. 45,532. 46,168. 50, 051. 52, 251. 55,058. 5b, 50. 57, 75. 62, 974. 6d, 2098. 71, 055. 71, 28. 72, 413. 74,305. 76, 234. 79, 576. 79,643 und 87, 237.

35 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 6410. 7579. 8165. 8964. 116102. 11,599. 14,434. 17,723. 19,559. 20, 917. 22,217. 24,976. 26, 495. 28,403. 24,933. 41,241. 44,188. 49, s̃93. 49, 706. 54,317. 55, b13. 56,448. 59,169. Hl, 956. 2, 931. 64,462. 65, 153. 68, 284. 8, 853. 71,356. 73,104. 78.938. 79,594. 83, 9ö7 und 83, 982;

79 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 50. 3451. 5799. 7017. 7991. 8046. 8743. 16,166. 16,416. 16,559. 17,015. 17,222. 18,622. 29,169. 20,555. 21,479. 22,946. 35,942. 28, 041. 28, 642. 30,137. 32,229. 33,995. 33,649. 33,860. 34,377. 36,456. 37.432. 38,2833. 39,924. 39.961. 39,834. 39,951. 40536. 41,910. 43,120. 14,998. 47,274. 49, 262. 49,538. 50, 187. 50,473. 50, 628. 5, 851. 53,201. 54,898. 55,319. 55, 24. 55, 829. 56, 156. 56, SJ. 56, 895. 57,352. 55, 691. 59, 377. 60421. 60 969. 61, 255. 62, i900. 62,536. 3,371. 64,29. 64,442. 66,299. 69, 9061. 70, Sd5. 71, 89. 74, 67. F, 88. 5,536. 76, 5165. 77,018. 77, 481. 78,328. 81, 627. S2, 249. 82,271. 84,6571 und 86, 151.

Berlin, den 16. Mai 1856.

Königliche General-Lotterie-Direction.

Abgexreist: Der Generalmajor und Kommandeur der 8. Ka— vallerie Brigade, General à la suite Sr. Majestät des Königs, von Willisen, nach Erfurt.

Der Ober⸗-Präsident der Rheinprovinz von Kleist⸗Retzow,

nach Koblenz.

Berlin, 16. Mai. Se. Majestät der König haben Aller— gnädigst geruht: dem Commandeur des 2ten Bakaillons (Mühl⸗ hausen) 31sten Landwehr-Regiments, Major von Bosse, die Er⸗ laubniß zur Anlegung des von des Großherzogs von Sachsen⸗ Weimar Königliche Hoheit ihm verliehenen Ritter⸗-Kreuzes erster Klasse des Ordens vom weißen Falken zu ertheilen.

Nichtamtliches.

Preußen. Königsberg, 14. Mai. Nach einer hier ein— getroffenen telegraphischen Depesche haben Ihre Majestät die verwitt— wete Kaiserin von Rußland bereits am 13. d. M. ihre Reise von Petersburg aus angetreten. Am 18ten C. werden Ihre Majestät die preußische Gränze erreichen, in Gumbinnen nächtigen und am 3 e. Abends hier eintreffen, um hier zu nächtigen. (Königsb. 87 tg.)

Koblenz, 14. Mai. Heute gegen Mittag ist Se. Königliche Hoheit der Prinz-Regent von Baden hier eingetroffen.

Hannover, 15. Mai. Se. Königliche Hoheit der Prinz

Oskar von Schweden ist gestern, von Hamburg kommend, hier eingetroffen. (Hann. Ztg.) Frankfurt, 14. Mat. In der Bundestagssitzung vom 8. Mai legten die Gesandten von Oesterreich und Preußen den am 30. März d. J. zu Paris abgeschlossenen Friedensvertrag vor und begleiteten die Vorlage mit nachstehender Erklärung:

IIm Auftrage ihrer Allerhöchsten Höfe haben die Gesandten von

Oesterreich und Preußen die Ehre, der hohen Bundesbersammlung den zu Paris am 30. März d. J. zwischen den Bevollmächtigten Ihrer Majestäten des Kaisers von Oesterreich, des Kaisers der Franzosen, der tönigin des vereinigten Königreichs von Großbritannien und Irland, des Königs von Preußen, des Kaisers von Nußland, des Königs von Sardinien und des Kaisers der Osmanen abgeschlossenen Vertrag, sammt drei dem Hauptvertrage beigefügten Spezialverträge, in Abschrift zu über⸗ reichen, nachdem dieser Traktat die Genehmigung sämmtlicher betheiligten Souveräne erhalten und der Austausch der Ratifications⸗ Urkunden zu Paris am 27. April d. J. stattgefunden hat. Die erhabenen Monarchen Oesterreichs und Preußens halten sich im Voraus überzeugt, daß die Gefühle hoher Befriedigung, mit welchen Sie dem glücklich gelungenen großen Versöhnungswerke zugestimmt haben, in der Versammlung der Vertreter der Regierungen Deutschlands den bollsten Anklang finden werden.

Der allgemeine Friede ist der Welt zurückgegeben, nachdem eine der schwierigsten und an Gefahren fruchtbarsten politischen Verwickelungen durch die Weisheit, Mäßigung und Uneigennützigkeit der Mächte eine söͤsung erhalten hat, welche bie Wünsche der Völker befriedigen und der Geschichte ein denkwürdiges Beispiel hochherziger Uebereinstimmung der Souberaine in der Sorge für die gemeinsamen Interessen der Menschheit überliefern wird.

Diese Loͤsung entspricht zugleich vollstͤndig den Gesichtspunkten, deren Wahrung die hohe Bundesversammlung als Deutschlands Aufgabe in der grientalischen Frage anerkannt hat. Bereits durch seine früheren Beschluͤsse hat der Bund? ich fur die Durchführung berjenigen Grunbd—

lagen des Friedens ausgesprochen w Cle ade warne! y. 3 ochen, auf welchen der nunmehr abgeschlossene

Die Höoͤfe von Oesterreich und Preußen glauben sich daher der Hi u er Hoff⸗ nan , ngen zu können, daß ihre hohen deutschen Mitverbündeten 2 . estimmungen dieses Vextrages nicht Kenntniß nehmen werden, ohne as ehrende Vertrauen gerechtfertigt zu finden, welches sie den beiden

. noch zuletzt durch den Beschluß' vom J. Februar d. J. erwiesen

Durch die gnädige Fügun er V

Krieges befreit, der . . er feen , .

theile lastete, wird die erleuchtete Thätigkeit

ungetheilt 2 friedlichem Wetteifer dem zi

inneren moralischen und materiellen Wohlfabr

Der Antheil, welcher dem deutschen .

meinen Aufgabe zukommt, ist ein großer und ehrenvoller. Sei ö .

und wohlwollenden Regierungen werden sich derselben mit n. .

widmen, wechselseitig unterstützt durch ihre enge Freundschaft ö i

wandischaft, und gehoben durch den einmüthigen Wunsch n , *

löslichen Bund zu stärken und seine hohen Zwecke zu forbern en ia ür Tie Versammlung überwies diese Mittheilung an die vereinig⸗

ten Ausschüsse für die orientalische und für Militair⸗Angelegenhei⸗

ten zur Ausarbeitung und Vorlage eines Entwurfes für d . .

auf 3, fassenden Beschluß. 6

odann zeigte der Präsidial-Gesandte an daß der Köniali

großbritannische außerordentliche r e und ern, .

Minister, Sir Alexander Malet, nach Frankfurt zurückgekehrt ö

und die gesandtschaftlichen Geschäfte wieder übernommen habe

ö. Der von der Militairkommission am 25. März v. J. über die

Inspisirung der Bundesfestung Landau erstattete Bericht ist durch

Bundesbeschluß vom 24. Mai v. J. der k. baierischen Regierung

unter dem Ersuchen mitgetheilt worden, der Bundesversammlung

über die im gedachten Bericht in Bezug auf den Unterhalt der

,, auf 9. des falls wünschenswerthen Herstel⸗

g räge, die ig erschei 1, een etwa nothwendig erscheinenden Er—

ö ‚. * 8 *. . * Der Gesandte von Baiern zeigte nun an, was im Verfolge

jener Anträge von Seite der kön Re ierung sei J . ng seither worden und deßfalls noch zu e n 3 ,

Da ferner in jenem Berichte die Herstellung eines bombenfrelen Hospitals in Landau als ein er n e, ,, worden war, so überreichte der Gesandte von Baiern gleichzeitig die von den Festungsbehörden für die Erbauung eines solchen Hospitals angefertigten Pläne und Entwürfe zur Prüfung und Sr nigung so wie zur Beschaffung der erforderlichen Bau⸗

Beide Vorlagen wurden zur weiteren ges äftlichen Behand⸗ lung an den Ausschuß für w. . Der Gesandte der freien Stätte überreichte Mittheilungen über die auf dem Gebiete der freien Stadt Lübeck beslehende Eisen⸗ bahn, zum Gehrauche für die Militair⸗Kommission bezüglich der Benutzung von Eisenbahnen zu militairischen Zwecken.

In Folge von Vorträgen des Ausschusses von Militair-Ange— legenheiten wurde die Vorbescheidung der Rechnungen über die Artillerie Ausrüstung der Bundesfestung Rastatt verfügt und ge⸗ nehmigt, daß ein Batgillon der Besatzung von Mainz zur Antheil— 23 an größeren militairischen Uebungen die Garnison zeitweise In Folge endlich eines von dem Militairausschusse in der Sitzung vom 13. März l. J. erstatteten Vortrages wurde, nach den Anträgen der Militairkommission, festgestellt, welcher Betrag von Kleingewehr-Munition in den Bundesfestungen Mainz, Luxem⸗

burg, Ulm und Rastatt stets vorräthig zu halten und sicher zu

stellen sei und was hiervon der Bund und was die garnisongeben— den Staaten zu beschaffen und zu erhalten haben. (Fr. Bl.) Baden. Karlsruhe, 14. Mai. Das nächste Regierungs⸗ Blatt wird, wie die „Karlsr. Ztg.“ bemerkt, einige Personal-Ver⸗ änderungen ankündigen, welche Se. Königl. Hoheit der Regent anzuordnen geruht haben. Während der bisherige Minister des Aeußern auf seinen Wunsch seiner bisherigen Stelle enthoben und zur Uebernahme eines anderen hohen Postens designirt worden ist, soll der bisherige Gesandte in Berlin das Portefeuille des Mini⸗ steriums des Hauses und der auswärtigen Angelegenheiten über⸗ nehmen. Württemberg. Stuttgart, 14. Mai. Se. Majestät der König ist diesen Morgen, von der Reise nach Paris zurück, wieder hier eingetroffen. (S. M.) Oesterreich. Wien, 15. Mat. Die heutige „Oester⸗ reichische Correspondenz“ theilt mit, daß die Reise des Fürsten Windischgrätz nach Berlin ohne politischen Zweck sei, nur unternommen, wie es heißt auf Einladung Seiner Majestät des Königs, um den Frühlingsmanövern beizuwohnen. (Tel. Dep.) Belgien. Brüssel, 14. Mai. Durch Beschluß der An⸗ klagekammer des hiesigen Appellhofes vom gestrigen Tage ist die gegen das Journal „La Nation“ wegen eines Schmähartikels gegen die Königliche Familie anhängige Klagsache' vor die Assisen von Brabant verwiesen worden. Die Ackionaire der hiesigen Spar⸗ bäckerei hielten heute eine General⸗Versammlung. Wegen der in