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§. 2. 3684 . Derselben Strafe unterliegt derjenige, welcher die Bewartung eines Dampfkessels übernommen hat (Kesselwärter), wenn er die zum gefahrlosen Betriebe des scessels erforderlichen Verrichtungen unterläßt, oder einen, in gefahrlosem Zustande nicht befindlichen
Kessel in Betrieb erhält. ö
Insofern die Verletzung der dem Kesselwärter obliegenden Ver— pflichtungen (6. 2) mit Vorwissen des Kesselbesitzers stattgefunden hat, trifft denselben diese Strafe ebenfalls.
Der Kesselbesitzer ist in diesem Falle für die gegen den Kessel⸗
wärter festgesetzten Geldstrafen subsidiarisch verhaftet und ist es dem Ermessen des Gerichts überlassen, die gegen ven Kesselwärter nicht vollstreckbare Geldstrafe von ihm einzuziehen, oder statt dessen die im Unvermögensfalle an die Stelle der Geldbuße tretende Frei⸗
heitsstrafe sogleich an dem Kö vollstrecken zu lassen.
wärtigen Gesetzes zu erlassende Regulativ festgestellt.
§e 5.
Auf die Besitzer und Wärter von Dampfkesseln an Lokomoti— ven und in Rhein- und Mosel-Dampfschiffen findet dieses Gesetz
keine Anwendung. . . g 6.
Unser Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Ar-
beiten ist mit der Ausführung dieses Gesetzes beauftragt.
beigedrucktem Königlichen Insiegel. Gegeben Charlottenburg, den 7. Mai 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm. Simons.
von Manteuffel. von der Heydt.
von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Walder see. Für den Minister für die landwirth⸗
schaftlichen Angelegenheiten: von Manteuffel.
Ministerium für Handel, Hewerbe und öffentliche Arbeiten.
Erlaß vom 17. April 1856 — betreffend den Ver— kehr mit bestellten Gewerbs-Erzeugnissen in an Oesterreich grenzenden Bezirken.
Erlaß vom 3. September 1855 (Staats⸗Anzeiger Nr. 245. S. 1817.) Handels- und Zoll-Vertrag vom 19. . 1853 (Staats-A1Anzeiger Nr. 153 S. 1063.)
Im Verxfolg der durch unsern Erlaß vom 3. September v. J. zur Kenntniß der Königlichen Regierung gebrachten Vereinbarung mit der Kaiserlich österreichischen Regierung über ein, den Geschäfts⸗ betrieb der Müller in den beiderseitigen Gebieten erleichkerndes Verfahren, ist mit Rücksicht auf den Art. 18. des zwischen Preußen
und Oesterreich abgeschlossenen Handels- und Zollvertrages vom 19. Februar 1853 in Betreff der Fälle, in welchen Bestellungen
auf österreichische und beziehungswesse auf preußische Gewerbs-Er- ö. .
; ,, . ̃ „segazsi. 54,993. 56,734. 65,665. 73, 340. 76,740. 79, 633 82 203 83 237 eugnisse und rodukte überhau t vorlie en, eine weite tändi⸗ 34, 22 69 7. 949. (0, 10. 9, O0 5.5. 2,203. S3, 237. zeugniss P haup g ert Verständt⸗ S3 333. s ,. S8, 050. 89g, 207 und S9, 5ßß.
gung darüber herbeigeführt:
daß es weder in Preußen den österreichischen, noch in Oesterreich den preußischen Gewerbetreibenden und Produzenten verwehrt sei,
ihre Erzeugnisse auf Bestellung an inländische Parteien über die Grenze zu bringen, daß es hierbei gleichgültig sei, ob jene die Gegenstände selbst überbringen oder auf andere Weise an den Besteller übersenden, sobald sie nur nicht damit hausiren, keine anderweitige Polizei⸗ oder Gewerbevorschrift und keine Zollvorschrift übertreten, daß jedoch zu einer Bestellung ein be—
stimmter Auftrag über die Menge und Beschaffenheit der zu
übersendenden Waaren für erforderlich zu erachten sei, dagegen eine allgemeine Aufforderung, welche an einen Gewerbetreibenden
etwa dahin gerichtet wird, mit Waaren einer gewissen Gattung zu dem Besteller an dessen Wohnort zu kommen, nicht ausreiche, um den Begriff einer Bestellung zu erfüllen. Das Kaiserlich Oesterreichische Handels-Ministerium hat die Statthaltereien in Böhmen und Mähren, so wie die Landesregie— rungen in Schlesien und Krakau beauftragt, die nach Vorstehendem
diesseits abgegebene Erklärung in den an Preußen grenzenden Be—
zirken zu veröffentlichen und die betreffenden Behbrden mit An— weisung zu versehen, damit die Preußischen Gewerbetreibenden in der Einbringung bestellter Erzeugnisse unter gleichen Bedingungen in die an Preußen grenzenden OSesterreichischen Bezirke nicht gehin— dert werden.
Mit Rücksicht hierauf veranlassen wir die Königliche Regie— rung, von den als maßgebend anerkannten Grundsätzen für die Gestattung des erwähnten Verkehrs auch ihrerseits die betheiligten Gewerbetreibenden und Behörden ihres Verwaltungs-Bezirks zur
4 Nachachtung in Kenntniß zu setzen.
Die Kosten der nach der Vorschrift unter Nr. 4 des Erlasses vom 1. Januar 1831 (Gesetz Sammlung S. 243) und des Er⸗ lasses vom 27. September 1837 (Gesetz Sammlung S. 146) statt⸗ findenden ersten Untersuchung eines Dampfkessels, ingleichen die Kosten der zur Ueberwachung der Vorschrift im §. 180 der Allgemeinen Gewerbe- Ordnung vom 17. Januar 1845 (Ge- setz⸗ Sammlung S. 41), so wie im §. 1 dieses Gesetzes vorzuneh⸗ menden ferneren Revisionen, fallen dem Besitzer des Kessels zur Last. Sie werden durch das, von Unserem Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten behufs Ausführung des gegen—
Berlin, den 17. April 1856.
Der Minister für Handel, Ge⸗ werbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.
An die Königliche Regierung zu X.
Der Finanz ⸗Minister. von Bodelschwingh.
NMeinisterium der geistlichen, Unterrich ts⸗ und Medizinal⸗Angelegenheiten.
Der Kreis⸗-Physikus, Sanitätsrath Dr. Schäfer, ist aus dem
. Kreise Montjoie in den Kreis Düsseldorf versetzt; und Urkundlich unter Ünserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und se . ; sseldorf versetzt; und
Der Thierarzt erster Klasse Schmiele zum Kreis -Thierarzt
des Kreises Preußisch-Holland ernannt worden.
Bal an nt in a ch ung. Die Räume des neuen Königlichen Museums werden am 18ten
dieses Monats und an folgenden Sonntagen von 11 bis 2 Uhr gegen ein Eintrittsgeld von 5 Sgr., zu wohlthätigem Zweck, dem Besuche des Publikums geöffnet fein. Der Eintritt erfolgt durch den Eingang unter dem Verbindungs-Bau zwischen beiden Museen.
Berlin, den 15. Mai 1856.
Kommission für den Bau des neuen Königlichen Museums.
Finanz- Ye inister in n.
Bei der heute fortgesetzten Ziehung der Aten Klasse 113ter
Königl. Klassen - Lotterie fiel 1 Hauptgewinn von 10,000 Rthlr, auf Nr. 37,773. 2 Gewinne zu 5006 Rthlr. auf Nr. 22, 490
und 52,688. 1 Gewinn von 2000 Rthlr. fiel auf Nr. 57, 128. 34 Gewinne zu 10900 Rthlr. fielen auf Nr. 6073. 9382. 16, 669. 19,312. 21,5453. 22,314. 3,785. 3s, 969. 32, 652. 32,961. 36 335. 41,998. 51, 2d. 55,329. 55,975. 56, S2. 58 368. bl, 435. 67, 459. 68, 616. 70, 170. 70,211. 72, 706. 72,893. 73, 439. 74,651. 76,70. 80, 946. 82, 199. Sb, 816. 89,323. 89, 358. S9, 385 und 89.797.
33 Gewinne zu 500 Rthlr. auf Nr. 847. 5147. 7977. 9511.
10398. 19456. 11,84. 12,563. 14,426. 18,567. 26. 316. 26, 6h.
30,179. 33,554. 46,274. 47,038. 47,919. 50, 294. 52, 245. 54, 692.
68 Gewinne zu 200 Rthlr. auf Nr. 256. 2271. 3356. 3399. 36562. 3734. 7061. 8350. 10, 26, 10,171. 13,340. 16, 863. 17,227. 18,566. 18,595. 20,794. 22, 166. 23,212. 29, 270. 33,963. 34, 117. 35,738. 35,985. 37,025. 37,336. 37,477. 38,999. 40,704. 42,247. 12,265. 43,413. 43,539. 45, 206. A6, 838. 47, 066. 18,771. 49 388. 53,634. 53, 421. 54,763. 56, 063. 56,421. 567, 174. 57,713. 59, 296. 60C 428. 560, 48. 962, 953. 63, 1498. 67, 838. 69,714. 71,707. 72, 187. ITX, 908. J3, 762. 73, 923. 74,832. 76, 55. 77, 7097. 78,454. 79,731. S0, 787. S2, 5b. S5, 528. S5, 838. S6, 83. S8, 244 und S9, 9365.
Berlin, den 17. Mai 1856.
Königliche General-Lotterte-Direction.
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Krieg s⸗M in isteri nm.
Bekanntmachung vom 3. Mai 1856 — betreffend die Zulässigkeit des Dienstaustritts eines zur Kriminal-Untersuchung gezogenen Staatsbeamten.
Seine Majestät der König haben Sich durch einen Allerhöchsten Erlaß vom 22. März d. J. mit der von dem Königlichen Staate—⸗ Ninistertum geäußerten Ansicht:
daß einem zur Kriminal-Untersuchung gezogenen Staatsbeamten vor Beendigung der Untersuchung der freiwillige Austritt aus seinem Dienstverhältniß gestattet werden kann, einverstanden zu erklären geruht. Die Königlichen Militair⸗-Behörden werden hiervon in Kennt—
n esetzt. niß ehh, den 3. Mat 1566.
Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs⸗Departement. Wasserschleben. von Clause witz.
Bekanntmachung vom 10. Mai 1856 — betreffend die Grundsätze für den Transport von Militair—⸗ Arrestaten.
Das Kriegs-Ministerium findet sich veranlaßt, die Truppen
darauf aufmerksam zu machen, daß hinsichtlich des Transports der Militair⸗Arrestaten, z. B. Deserteure, Leute, welche zur Straf—
ͤ
Abtheilung, oder zum Zuchthause, oder zur Festungs-Baugefangen⸗ schaft abgeführt werden, oder welche bei der Arbeiter-Abtheilung — unter Transport⸗-Begleitung eingestellt werden, folgende Grundsätze
bestehen und zu beachten sind: 1) Die Gemeinden sind nur verpflichtet, die in ihren Bezirken angehaltenen Deserteure und Militair-Arrestaten an die
nächste Militair-Behörde abzuliefern, in der Rheinprovinz gegen Erstattung der Gebühren für die Civilbegleiter, in den
übrigen Provinzen unentgeltlich.
Den Milttair-Behörden liegt ob, Militair-Arrestaten bis nach
demjenigen Orte militairisch transporttren zu lassen, von wo ab sie militairisch weiter transportirt werden können, also von einem Garnisonorte zum anderen. Landwehr-Stämme, welche allein in einer Stadt garnisoniren, sind jedoch zum Weiter-Transport eines bereits von einer anderen Militair— Behörde übernommenen Arrestaten nicht heranzuziehen.
Es ist demnach
und sie dort der Civil-Behörde zum Weiter-Transport bis
zur nächsten Garnison durch Civil-Transporteure zu übergeben.
Berlin, den 10. Mai 1856.
Kriegs⸗Ministerium. Graf Waldersee.
Allerhöchste Kabinets-Ordre vom 2. Mat 1856 — betreffend die Uniform der Sattler bei den Truppen.
Nachstehende Allerhöchste Kabinets- Ordre:
Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre vom 8. Mat 1856 — betreffend die Bildung 2c. einer neuen Festungs— In spection.
Die nachstehende Allerhöchste Kabinets⸗-Ordre:
Ich bestimme hierdurch, daß die durch Meine Ordre vom 22. Januar (. genehmigte neue Festungs⸗Inspection als Tte Festungs⸗In spection bezeichnet und künftighin die Erste Festungs⸗ Inspection — Stab Königsberg — aus den Festungen Königsberg, Pillau, Veste Boyen, Graudenz, Thorn und Marienburg; die Zweite Festungs⸗Inspection — Stab Berlin — aus' den Festungen Danzig, Colberg, Stettin, Swinemünde und Stral— sund; die Sie bente Festungs-Inspection aus den Festungen Spandau, Cüstrin und Posen, und sonach die Aste Ingenieur⸗ Inspection aus der 1sten, 2ten und Tten Festungs⸗-Inspecklon und aus der 1sten Pionir⸗-Inspection gebildet werde. Das Kriegs⸗ Ministerium hat hiernach das Weitere zu veranlassen.
Potsdam, den 8. Mai 1856.
(gez) Friedrich Wilhelm.
(gegengez Graf von Waldersee. An das Kriegs-Ministerium.
wird der Armee hierdurch bekannt gemacht.
Berlin, den 13. Mai 1856.
Kriegs⸗Ministerium. Allgemeines Kriegs-Departement. Wasserschleben. Frommann.
Abgereist: Der Chef des Ministeriums für die landwirth—
schaftlichen Angelegenheiten Freiherr von Ma nteuffel, nach Lübben.
Berlin, 17. Mai. Se. Majestät der König haben Aller—
gnädigst geruht: dem Commandeur des 10ten Husaren⸗Regiments,
Major Grafen zu Dohna, die Erlaubniß zur Anlegung des von
des Herzogs von Braunschweig Hoheit ihm verliehenen Comman— deur⸗Kreuzes zweiter Klasse des Ordens Heinrichs des Löwen; so wie dem Rittmeister von Treskow III. im 7ten Kürassier-Regi⸗ ment, zur Anlegung des ihm verliehenen Ritter-Kreuzes desselben
ö. . nicht zulaͤssig, die Militair-A1rrestaten von Seiten des Mili Ordens zu erthe len
tairs nur bis zur nächsten Transport-Station zu eskortiren
Ver sonal Veränderungen in der Armee.
Offiziere, Portepee⸗Fähnriche ꝛc.
Ernennungen, Beförderungen und Versetzungen.
/ Oen 6. Magi. b. Gontard, Major vom Kaiser Alexander Gren. Regt, zum 2ten
Command. des 3. Bats. 1. Garde-Ldw. Regts. ernannt. v. Budritzki, Hauptmann vom Kaiser Alexander Gren. Regt. zum Major befördert. d. Ramm, Hauptm. vom 7. Artill. Regt., als Adjutant zur 4. Artill.“ Inspection kommandirt. Bode, Pr. Lt. von demselb. Regt.,, zum Haupt⸗ mann befördert. Wesener, Prem. Lieut. a la suite des 7. Ar⸗ tillerie⸗Regiments, unter Entbindung von seiner Stellung als Direc—
der Truppen, sobald die Armee mobil wird, eine Uniform tragen
sollen, die sie sich aus dem ihnen zustehenden Mobilmachungsgelde
zu beschaffen haben. Diese Uniform soll sich von der durch Meine
Ordres vom 1. März und 6. Dezember v. J. für die Büchsen—
macher festgestellten nur dadurch unterscheiden, daß sie statt des
ponceaurothen einen weißen Vorstoß erhält. Potsdam, den 2. Mai 1866.
(gez Friedrich Wilhelm.
(gegengez Graf von Waldersee.
An das Krie gs⸗-Ministerium.
wird hierdurch zur Kenntniß der Armee gebracht. Berlin, den 6. Mai 1866.
Kriegs-Ministerium. Militair⸗Oekonomie⸗Departement. Gueinzius. Ilgner.
Auf den Mir gehaltenen Vortrag bestimme Ich, daß die Sattler tions-Assistent der Geschützgießerei, in das Regiment einrangirt.
Burbach J., Pr. Lt. vom 3. Artill. Regt., unter Führung à la suite
des Negts., zum Directions-Assfistenten der Geschützgießerei ernannt.
Schüßler, Sec. Lt. vom 3. Artill. Regt, zum Pr. Lt., Wimmel,
char. P. Fähnr. vom 3.,, Wernekinck, char. P. Fähnr. vom 7., von Unruh, v. Kalckreuth, Gust ke, Bombardiere vom 2., Haensel, Bombardier vom 4. Artill. Regt, zu P. Fähnrs. befördert. von
Viebahn, Sec. Lt. vom 7., ins 1. Artill. Regt. versetzt v. We bern, Gen. Major a. D., zuletzt Commandeur der 3ten (jetzigen 5ten) Inf.⸗
Brigade, der Charakter als Gen. Lieut.ͥ, v. Oppen, Oberst a. D., zu⸗ letzt Commandeur des 10. Hus. Regts., der Charakter als Gen. Major
berliehen. Den 8. Mai.
v. Za strow, Oberst u. Kommandant von Stralsund, zum Comman—⸗ deur des 28. Inf. Regts., Bar. v. Dalwig, Oberst-Lieut. vom 40. Inf. Negt', zum Kommandanten von Stralsund ernannt. v. Schachtmeyer, Hauptm. à la suite des 1. Garde⸗Regts. zu Fuß, zum Major à la zuite des 2. Inf (Königs⸗) Regts. befördert, und als Vorsitzender der Gewehr⸗ Prüfungs⸗Kommission bestätigt. v. Horn, Pr. Lt. vam 8. Inf. Regt. zum Hauptmann, v. Bagensky, Sec. Lt. vom dems. Regt., zum Prem. Lieutenant, Frhr. b. Rechenberg, P. Fähnr, ven demseiben Regiment, zum Sec. Lt. v. Windheim, Hauptm. vom 12. Inf. Regt, zum Major.
2 . J * *
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