1856 / 116 p. 1 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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904 Berliner Börse vom 17. Mai 1856.

ice, Fecsses Fonds- imd Feld- Cons.

Hisenhahn · Action.

wechsel- Corarge. E fand hriefe. Kurz 14133 Kur- und Neumärk. 2. 1423 Ostpreussisehe Kurz Pommersche

2 M. Posensche . 3A. ee Schlesische. . . ..... Vom Staat garantirte ö 31

Westpreuss. . ......

.

Farin 300 Er.

Wien im 20 FI. F. 150 EI.

Augsburg 1659 Fl.

Leipꝛig in Cour. im 14 ThI. Fuss 100 Thly

FrRkf. 2. M. süidd. W. 1051.

Petersburg 100 S. R. ...

Reutenbri efe.

——— Ce be Me io re M do

Kur- uud Neumärk.« Pommersche Posensche . . . ......

Fonds- Conmrse. Preussische. . . ... .. khein- u. Westph. .“

Preuss. Freiw. Anleihe 44 1015 8c n Staatsanleihe von 1850. ...... 4 1013 101 ö dito von 18852 45 . dito von 1854. ...... Pr. Bk. Anth. Scheine 6 . . ** Friedriehsd' or dito ven. 1853. k w Andere doldmünzen Staats- Sehuldseheine 33 35 Thlr Pramienseh. d. Sechdl. A S0 Ih. ö . Präm. Anl. v. 1855 à 100 Thlr. 37 Kur- und Neum. Schuldverschr. 3 Oder-Deichbau-0Obligationen.. 4 Berl. Stadt-Obligat. ...... ... do. do. ;

Lt. Bries. Geld. Il. Briol. Geld.

If. Brie bein, Aachen-Düsseld.. .. 33 917 go Münster- Hammer.. 4 94 do. Prioritäts- 4 S9 Niederschl. Märk. .. 4 do. II. Emission 4 897 do. rioritit s- Aaehen-Mastricht .. *4. Conv. Prioritats- 4 do. Priorität 435 959 9473 do. do. III. Ser. 4 9 Berg. Märkische... 93. do. IV. Serie 5 102 dòö. Prioritäts- 5 3102 Niederschl. Zweigb. 89. do. do. II. Serie 5 Oberschles. Lit. X. do. (Dortm. - Sorst) 4 7 do. Lit. B. Zerl. Anh. Lit. A. u. B. 173 1725 do. Prior. Lit. do. Prioritäts- 4 3. z do. Frior. Lit. Berlin- Hamburger. 1083 do. Prior. Lit. D. do. Prioritats- 4 1017 do. Erior. Lit. R. 6 do. do. II. Em. Prinz Wilh. (St. V.) Zerlin Potsd. Magd. 124 do. Prioritäts- s 1017 100 do. Prior. Obfig. 3 do. II. Serie., S5 99 do. do. Lit. G. 45 1007 89 Rheinisehe do. do. Lit. D. 4 993 Berlin - Stettiner... 119 118 do. Prior. Oblig. 4 / do. Prioritits-Oblig. 4 91 902 Brei. Schw. rb. alte do. vom Staat gat. 3. S4. do. do. neue 164 163 Ruhrort-Cref.- Kreis Coölu- Crefelder. ... 1145 1135 Gladbacher do. Prioritäts- 45 1007 993 do. Prioritäts- 99 2 Cöln-Mindener ... 336165 do. II. Serie. 4 889 do. Prior. Oblig. 4 141 100 Stargard-Posen... 33 99 0. do. il. Ei. 33 io3 iz. 40 Prioritäts 4. 80 kJ 4 919 91 do. II. Emission 4 S882 do. III. Emission 4 915 91 Thüringer. ..... 1253 124 do. IV. Emission 4 917 Soz 40. Penn h nn, g 1111003 Dusseldorf Elberk. - 4do0. III. Serfe 4. 1017 40. Prioritäts- 4 8981 Wilh. (Gos. dbhg- alte 2172 216 do. Prieritäts S8 1017 40. neue 184 183 Aagdeb. - Halberst.. 2063 20535 40. Prioꝛitts-· 4 -

Uagdeb. - Wittenb. . 495

do. Prioritäts· 4 96

Michtamtliche Notir migen.

f. B

. Larskoje- Sclo pro St. ke.

In- und ausländ. FEisenb. - Stamm-

; p.35 14 t. Actien und Quit- Ausl. Prioritãäts

tungsbogen.

Amsterdam - Rotterdam Cõöthen-Bernburg Frankfurt- Hanau

Actien. Amsterdam - Rotterdam

Nordb. (Friedr. Wilh.), Belg. Oblig. J. de PEst-

Cracau- Obersehlesische

Frankfurt- Homburg. .. do. Samh. et Meuse Cracau-Obersehles. . . ..

Kiel- Altona . Livorno- Florenz Ludwigshafen - Bexbach Mainz Ludwigshafen. .. Neustadt Weissenburg Neeklenburger ...... 563 Nordb. (Friedr. Wilh.) 60 mn m me er r m m r 2

Kass. Vereins-BRk. Act.

Aachen-Mastrichter 65 a 645 gem. 149 a2 150 gem.

Russ. Hamb. Cert. . . . 5

Zraunsehw. Bank.... z OQesterrtich. Metall. . .. 5 2j Ostgothis che do.

Ir Gre, mern

r rt Gen. Poln. neur Pfandbr. ..

do. neueste III. Emiss.

4 1463 do. Part. 500 FL... 1— Q 8chwed. Oerebro Pfdhr.

Ausländ. Fons.

1

do. engl. do.

. . do. Bank- Actien... do. National- Anleihe do. 189547 Pr. - Anl.

Hamb. Feuer-Kasse. .. do. Staats -Präm. Anl. Lüheeker Staats- Anl.. Kurhess. Pr. Obl. 40 Th. X. Bad. do. ö . Schaumburg-Lippe do. k

van. 3990 inl. Schuld. do. 1 2 3, steigende

1

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5 Sardin. Engl. Anleihe. . Sardin. hei Rothsehild. 4

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Stiegl. 2. 4. Anl. 4 A6. 5. Anl. 4 v. Rothschild Est. 5 Engl. Anleihe. . 44 on Schatz 0b. 1 2, do. Cert. L. A. 94 . 1. . 3. 265 1. 26

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1 Berlin - Siettiner 159 a 161 gem. Rheinische 118 2 1195 gem. Wilhelmsbahn (Cosel-Oderberg) Prior. 91? a 92 gem.

Breslau- Schw. Freib., alte 174 a 1735 gem. Dũüzsseldorf-Elberseld dweimarsche Bank 13535 gem.

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Kerlimn, 17. Mai. Die Börse war in sehr fester Haltumg und wurden namentlich Rheinische und Thüringer beträchtlich höher be- zahlt.

Kerliner Getrei d ebörse vom 17. Mai.

Weizen loco 80 110 Rthlr. do. S5psd. poln. 96 beæ.

Roggen loco S3pfd. 16 Lth. 747 Rihlr. pr. S2pfd. bez., Frühjahr 71 72 71 703 KRihlr. bez., Br. u. G., Mai- Juni 69 693 68 Rthlr. bez. u. G., 685 Br., Juni - Juli 64 64 637 Rihlr. bez. u. Br., 6375 G., Juli August 605 61 60 Rthlr. bez. u. G., 603 Br., September- Oktober 5653 Hthlr. bez. u. G., 56 Br.

Gerste, grosse 50 56 Rihlr.

Hafer loco 32 36 Rihlr.ͥ, Mai- Juni 343 Rthlr. bez.

Erbsen 70 - J8 Rthlæ. .

Rüb5i loco 132 Rihlr. bez., Mai 1324 * Rthlr. ber., 13 Br., 135

G., Juni-Juli 133 Rihlr. bez, Sept. Oktober 1416 14 ia Kthlr.

ber., 145 Br., 14 G. Leinöl loco 133 Rthlr. Br., Lief. 125 Rihlr. Mohnöl 19 - 21 Rthlr. Hanföl loco u. Lief. 147 Rthlr. Palmöl 155 Rthlr. Br.

*

Spiritus loco obne Fass 30 Rrhlr. bez, Nai 30 Rthlr. bez. u. 6 3034 Br., Mai- Juni 30 Rthlr. Br., 30 bez. u. G., Juni- Juli 295 30 Rthilr. bez. u. G., 307 Br., Juli August 303 Rthlr. bez., 303 Br., 30 G., August - September 303 Rthlr. bez. u. G, 303 Br.

Weizen preishaltend. Rotzgen, nach sehr fester Eröfsnung bil- liger veraust, schliesst matt. Rüböl, nahe Termine ferner weichend, Herbst fest. Spiritus höher bezahlt.

ares land, 17. Mai, 1 Uhr A Minuren Nachwitt, (L2t. Dep, Staats. Anzeige x3. Ost erreichiache Hanknoteun 1014 Er. Freihur- zer Actien 1733 Br., neuer Eñmission 16383 Br. Oberschlesis che Actien Lir. A. 2043 Er. Oberschlesiache Actien Lit. B 1753 G. Ober- 3chlenische Prioritäts Obligationen D. 9iz Er. Okerschiesische Pri- ritäts - Obligationen R. 793 Br. Kasel- Oderberger 2197 Br., neuen Ewmissior 1833 Br. Kosel-Oderberg-r Prioritts-Obligaronen 905 6. Neässe- Brieger Actien 67 G.

Spiritus pr. Eicher zu 69 Quart bei 3d pGr. Trall̃es 14 RKthlr. Weizen, weiss. 68 - 148 Sr. gelb. 68 145 384. Roggen 94 106 8g. Gerste 55 6 Sgr. Hafer 40 —47 8gr

Die Börse war in fester Haltung und die Course theilweise höher bei geringem Geschäft.

Redaction und Rendantur: Schwieger.

Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober- HKofbuch druckerei.

(Nudolph Decker.)

Das Abonnement beträgt: 27 Sgr. für das vierteljahr . in allen Theilen der Monarchie ohne Preis- Erhöhung.

3taats-

6.

Königlich Preusischer

Alt post - Anstalten des An- und Auslandes nehmen Ssestelung an, für gerlin die Expedition des Königt. Preußischen Staats-Anzeigers:

Mauer⸗Straße Nr. f 4.

M 116.

Berlin, Dienstag den 20. Mai

Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:

Konsul daselbst zu ernennen.

Berlin, 19. Mai.

Se. Königliche Hoheit der Prinz Friedrich Wilhelm von Preußen ist nach London abgereist.

Städte-Ordnung für die Provinz Westfalen. Vom 19. März 1856.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von

Preußen ꝛc. ꝛc.,

Monarchie, was folgt: [. Die gegenwärtige Städte. Ordnung findet nur auf diejenigen Städte in der Probinz Wesffalen Anwendung, in denen bei Verkündigung der

Gemeinde⸗Ordnung bom 11. März 1850 die revidirte Städte⸗ Ordnung

vom 17. März 1831 galt, oder in denen gegenwärtig der Titel II. der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 gilt, auf letztere jedoch nur dann, wenn sie bei Einführung jener Gemeinde-Ordnung in Stelle der da— selbst geltend gewesenen Landgemeinde⸗-Ordnung von 31. Oktober 1841

aus döm Amts- (Sammtgemelnder) Verbande ausgeschieden sind, in wel⸗

chem sie bis dahin mit den ländlichen Gemeinden gestanden haben.

In eine solche Stadt kann jedoch, wenn die Vertretung der Stadt⸗

Gemeinde durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen vorgenommenen Berathung, gefaßten Beschluß dar— auf anträgt, nach Vernehmung des Kreistages, durch Königliche Verord— nung die Landgemeinde-Ordnung mit denjenigen Modificationen einge— führt werden, welche für diesen Fall in der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen vom heutigen Tage angeordnet werden. 7 ine l Von den Grundlagen eg tät tie sen Verfassung.

Den städtischen Gemeindebezirt Stadtbezirk) bilden alle diejenigen

Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben.

Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeindebezirke oder keinem selbstständigen Gutsbezirke (§. 3 der Landgemeinde-Ordnung) angehört haben, können nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages unter Genehmigung des Ober-Präsidenten mit dem Stadt— bezirke vereinigt werden.

Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde- oder eines selbststän—

digen Gutsbezirks mit einer Stadigemeinde kann nur unter Zustimmung

der Vertretungen der betheiligten Gemeinden, so wie des betheiligten Gutsbesitzers, nach Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Königs erfolgen.

Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem Stadtbezirke und

Gutsbezirk, so wie die Abtrennung einzelner, bisher zu einer anderen Gemeinde oder zu einem selbsiständigen Gute gehörenden Grundstücke und deren Vereinigung mit einem angrenzenden Stadtbezirk kann nach An— böͤrung des Kreistages mit Genehmigung des Ministers des Innern vor— genommen werden, wenn außer den Vertretungen der betheiligten Ge ineinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigenthümer jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Einwilligung aller Betheiligten kann eine Veränderung dieser Art in den Gemeinde oder Gutsbezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffentlichen Interesse als nothwendiges Bedürfniß sich ergiebt und alsdann nur mit Genehmi— gung des Königs nach Vernehmung der Betheiligten und nach Anhörung des Kreistages stattfinden. z 3.

In allen vorstehenden Fällen ist der Beschluß des Kreistages vor

Einholung der höheren Genehmigung den Betheiligten nachrichtlich mit⸗

An Stelle des verstorbenen Konsuls L. Stanislaus in zutheilen.

Cincinnati (Ohio) den dortigen Kaufmann C. Fr. Adae zum

Wo und soweit in Folge einer derartigen Veränderung eine Aus— einandersetzung zwischen den Betheiligten sich als nothwendig ergiebt, ist solche im Verwaltungswege zu bewirken.

Wird hierbei eine Uebereinkunft unter den Betheiligten vermittelt, so genügt die Genehmigung der Regierung; im Falle des Widerspruchs entscheidet der Ober⸗-Präsident.

Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals gestört werden.

Eine jede solche Veränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen. Veraͤnderungen, welche bei Gelegenheit einer Gemeinheitstheilung

vorkommen, unterliegen diesen Bestimmungen nicht. 8. 3

Alle Einwohner des Stadtbezirks, mit Ausnahme der servisberech— tigten Militairpersonen des aktiven Dienststandes, gehören zur Stadt— gemeinde.

Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Stadt⸗ bezirk nach den Bestimmungen der e e, ihren Wohnfsitz haben.

Alle Einwohner des Stadtbe irks sind zur Mitbenutzung der öffent—

verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer lichen Gemeinde-Anstalten der Stadt berechtigt und zur Theilnahme an

den städtischen Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes ver— pflichtet.

Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen städtischen Gemein de⸗Änstalten verbunden find, so wie die hinsichtlich solcher

Anstalten auf besonderen Titeln beruhenden Privatrechte, werden hier⸗ durch nicht berührt.

Wer, ohne in dem Stadtbezirk zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat, oder ein stehendes Gewerbe betreibt, ist dennoch verpflichtet, an denjenigen Lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz oder das Gewerbe, oder auf'das aus jenen Quellen fließende Einkommen gelegt sind.

Dieselbe Verpflichtung haben juristische Personen, welche in dem Stadtbezirke Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Gewerbe be— treiben.

Wo städtische Gemeinde-Abgaben durch Zuschläge zur Klassen oder klassifizirten Einkommensteuer erhoben werden, müssen alle diejenigen, welche im Stadtbezirke sich aufhalten, um dort ihren Unterhalt zu er= werben, sobald sie daselbst eine dieser Steuern zu entrichten haben, auch die gedachten Zuschläge zahlen. Wo eine KommunglSteuer anderer Art eingeführt ist, sind dergleichen Personen bei einem Aufenthalte von mehr

als drei Monaten im Stadtbezirke vom Ablaufe des dritten Monats an zu jener Steuer beizutragen verpflichtet.

Zu den auf den Grundbesitz oder auf das stehende Gewerbe gelegten Lasten' sind auch die im §. 3 erwähnten Militairpersonen berpflichtet, wenn sie im Stadtbezirke mit Grundeigenthum angesessen sind oder ein stehendes Gewerbe treiben. Von anderen direkten Gemeinde Abgaben und Lasten sind dieselben, mit Ausnabme der Militair-Aerzte rücksichtlich ihres Einkommens aus einer Civil-Praxis, frei. Von Verbrauchsabgaben bleiben nur die Militair-Speiseeinrichtungen und ähnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit.

Die in dem Gefetze, betreffend die Aufhebung der Grundsteuer⸗ Befreiungen vom 24. Februar 1850 §. 2 (Hesetz Sammlung S. 62) be⸗ zeichneten ertragsunfähigen oder zu einem bffentlichen Dienste oder Ge⸗ brauche bestimmten Grundstücke find nach Maßgabe der Kabinets-Order

vom 8. Juni 1834 (Geseß⸗Sammlung S. 87), die Dienstgrundstücke der

deren Vereinigung mit einem angrenzenden Gemeinde- oder selbstständigen Geistlichen, Kirchendiener und Elementar-Schullehrer aber überhaupt von

den Gemeinde⸗Auflagen befreit.

Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem Grund⸗ steuerfuße vertheilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fer⸗ nerhin diese Befreiung, dagegen bleibt auch das Regulativ wegen Heran—

ziehung der Staatswaldungen zum Wegebau vom 17. November 1841 (Gesetz⸗-Sammlung S. 405) fortbestehen.

Zeitweilige Befreiungen von Gemeinde-Abgaben und Leistungen für

neu bebaute Grundstücke find zulässig. ̃ 6 Alle sonstige, nicht persönliche Befreiungen können von den Stadt⸗

Gemeinden abgelsst werden, und hören auf, wenn die Entschädigung

festgestellt und gezahlt ist; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen

Umfange fort, erstrecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordenkliche Leistungen.