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ie Befreiung und der Anspruch auf Entschäbigung erlöschen, wenn ie . e, die Gemeinde Ordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung bei dem Gemeindevorstande (Nagistrare) angemeldet sind, und in den anderen Städten nicht binnen Fahresfrist nach Einfübrung der gegenwärtigen Städteordnung bei demselben angemeldet werden. Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahreswerthes der Befreiung nach dem Burchschnitté der letzten zehn Jahre vor der Verkündigung dieser Städte- Ordnung geleistet. Stebt ein anderer Entschädigungsmaßslab durch speziellen Rechtstitel fest, so hat es hierbei sein Bewenden. Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter, mit Ausschluß der ordent⸗ lichen Rechtsmittel, festgestellt; von diesen wird der eine von dem Be— sitzer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Gemeinde— bertretung ernannt. Der Obmann ist, wenn sich die Schiedsrichter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der Aufsichtsbehörde zu ernennen.
Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementar-Schullehrer bleiben von den direkten persönlichen Gemeinde-Abgaben hinsichtlich ihres Dienst— Einkommens in so weit befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits ustand.
2. Geistliche und Schullehrer bleiben von allen persönlichen Gemeinde— diensten, so weit dieselben nicht auf ihnen gehörigen Grundstücken lasten,
befreit; Kirchendiener in so weit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der
Verkündigung der Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1859 zustand.
Alle übrigen persönlichen Befreiungen sind ohne Entschädigung auf- stand) und eine Stadtverordneten⸗Versammlung gebildet, welche nach
näherer Vorschrift dieses Gesetzes dieselben vertreten. Der Magistrat ist
gehoben. ; . Wegen der Besteuerung des Dienst-Einkommens der Beamten sind
die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Gesetz-Sammlung S. 184) und der Kabinets-Order vom 14. Mai 1832 (Gesetz⸗Sammlung S. 145) anzuwenden.
Durch die in diesen Gesetzen bestimmten Geldbeiträge sind die Beam
ten zugleich von persönlichen Diensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von
Grundstücken, oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen sie die mit diesem Grundbesitz resp. Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste entweder selbst oder für den Fall der Verhinderung durch Stellvertreter
leisten. 5
85.
Das Bürgerrecht besteht in dem Rechte zur Theilnahme an den Wahlen, so wie in der Befähigung zur Uebernahme unbesoldeter Aemter Jeder selbst⸗
in der Gemeindeverwaltung und zur Gemeindevertretung. ständige Preuße erwirbt dasselbe, wenn er seit einem Jahre
I) Einwohner des Stadtbezirks ist und zur Stadtgemeinde gehört
§. 3), 2) keine Armen-Unterstüßung aus öffentlichen Mitteln empfangen,
3) die ihn betreffenden Gemeinde⸗Abgaben bezahlt hat, und außerdem
4) entweder a) ein Wohnhaus im Stadtbezirk besitzt (5. 16), oder
b) ein stehendes Gewerbe selbstständig als Haupt-Erwerbsquelle und in Städten von mehr als 16009 Einwohnern mit wenigstens
zwei Gehülfen selbstständig betreibt, oder e) zur klassifizirten Einkommensteuer veranlagt ist,
oder
d) an Klassensteuer einen Jahresbetrag von mindestens vier Tha-
lern entrichtet.
Steuerzahlungen und Hausbesitz der Ehefrau werden dem Ehemanne, Steuerzahlungen und Hausbesitz der minderjährigen, beziehungsweise der in väterlicher Gewalt befindlichen Kinder, dem Vater angerechnet.
In den Fällen, wo ein Haus durch Vererbung auf einen Anderen übergeht, kommt dem Erben bei Berechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes die Besitzzeit des Erblassers zu gute.
Als selbstständig wird nach vollendetem vierundzwanzigsten Lebens jahre ein Jeder betrachtet, der einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm nicht das durch richterliches Erkenntniß entzogen ist
Inwiefern über die Erlangung des Bürgerrechts von dem Magistrat
eine Ürkunde (Bürgerbrief) zu ertheilen ist, bleibt den statutarischen An⸗
ordnungen vorbehalten. z 9. 6.
Verlegt ein Bürger seinen Wohnsitz nach einer anderen Stadt, so kann ihm das Bürgerrecht in seinem neuen Wohnorte, wenn sonst die Erfordernisse zur Erlangung desselben vorhanden sind, durch den Ma— gin at im Einverständniß mit der Stadtverordneten⸗Versammlung (§. 19), chon vor Ablauf eines Jahres verliehen werden. Diese Bestimmungen
finden auch dann Anwendung, wenn der ef. eines selbstständigen, t
einer Gemeinde gleichgestelten Gutes oder ein stimmberechtigter Einwoh— ner einer Landgemeinde seinen Wohnsitz nach einer Stadt verlegt.
Der Magistrat ist im Einverständnisse mit der Stadtverordneten— Versammlung befugt, Männern, welche fich um die Stadt verdient ge— macht haben, ohne Rücksicht auf die oben gedachten besonderen Erforder—« nifse, das Ehrenbürgerrecht zu ertheilen, wodurch keine städtischen Ver
pflichtungen entstehen. §. 7
verlustig geworden (§. 12 des Strafgesetzbuches), verliert dadurch auch das Bürgerrecht und die Befähigung, daͤsselbe zu erwerben,
Wem durch rechtskräftiges Erkenntniß die Ausübung der bürger— lichen Ehrenrechte untersagt ' ist (S. 21 des Strafgesetzbuches), der ist während der dafür in dem Erkenütnisse festgefezten Zeit von der Aus— übung des Bürgerrechts ausgeschloffen.
Ist gegen einen Bürger wegen eines Verbrechens die Versetzung in den Anklagestand oder wegen eines Vergehens, welches die Untersagung
erfügungsrecht über sein Vermögen oder dessen Verwaltung
der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechte nach sich ziehen muß oder kann, die Verweisung an das Strafgericht ausgesprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, so rubt die Ausübung des ihm zustehen— den Bürgerrechts so lange, bis die gerichtliche Untersuchung beendigt ist. Verfällt ein Bürger in Konkurs, so verliert er dadurch das Bürgerrecht. Die Befähigung, dasselbe wieder zu erlangen, kann ihm nach Beendigung des Konkurs⸗Verfahrens von den Stadtbehörden verliehen werden, jedoch dem Handelsmann, Schiffsrheder oder Fabrikbesitzer erst nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. ; Das Bürgerrecht geht verloren, sobald eins der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtig⸗ ten nicht mehr zutrifft.
S. 8.
Wer in einer Stadt seit einem Jahre mehr als einer der drei höchst— besteuerten Einwohner sowohl an direkten Staats-, als an Gemeinde— Abgaben entrichtet, ist, auch ohne im Stadtbezirke zu wohnen oder sich daselbst aufzuhalten, berechtigt, an den Wahlen Theil zu nehmen, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse dazu vorhanden sind.
Dasselbe Recht haben juristische Personen, wenn sie in einem solchen Maße in der Gemeinde besteuert n
Die Stadtgemeinden sind e, . denselben steht die Selbst— verwaltung ihrer Angelegenheiten nach näherer Vorschrift dieses Ge—
setzes zu. §. 10. In den Städten wird ein Magistrat (kollegialischer Gemeindevor—
die Obrigkeit der Stadt und verwaltet die städtischen Gemeinde⸗AUngele— genheiten. (Die Ausnahme bestimmt . VIII.) . Jede Stadt ist befugt, besondere statutarische Anordnungen zu treffen: 1) über solche Angelegenbeiten der Stadtgemeinde, so wie über solche Rechte und Pflichten ihrer Mitglieder, hinsichtlich deren das gegen— wärtige Gesetz Verschiedenheiten gestattet oder keine ausdrücklichen Bestimmungenen thält; r 2) über sonstige eigenthümliche Verhältnisse und Einrichtungen, ins— besondere hinsichtlich der den gewerblichen Genossenschaften bei Ein— theilung der stimmfähigen Burger und bei Bildung der Wahl— versammlungen und der städtischen Vertretung zu gewährenden an— gemessenen Berücksichtigung . . Dergleichen Anordnungen bedürfen der Bestätigung des Ober-Prä— sidenten. d
Von der Zusammensetzung und Wahl der Stadt verordneten⸗ Fersammlung. 8 12.
Die n besteht aus 12 Mitgliedern in Stadtgemeinden von weniger als 2500 Einwohnern aus 18 Mitgliedern in Gemeinden von 2.500 bis 5,000 Einwohnern . - ) ö. . .
. 3 t n / n, 10,991 n, 20, 000 / . . , ö 296 6830 66h,
In Gemeinden von mehr als 30,9000 Einwohnern treten für jede
weiteren 20,000 Einwohner sechs Stadtverordnete hinzu.
Wo die Zahl der Stadtverordneten bisher eine andere gewesen ist, verbleibt es bei dieser Zahl. bis durch statutarische Anordnung, welcher überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Stadtverordneten borbehalten werden, eine Aenderung getroffen ist.
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Zum Zweck der Wahl der Stadtverordneten werden die stimmfähi— gen Bürger (8§8§. 5 bis 8) nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden direkten Staatssteuern (Grund⸗, Einkommen-, Klassen- und Gewerbesteuer) und Gemeindesteuern in drei Abtheilungen getheilt.
Die erste Abtheilung besteht aus denjenigen, auf welche die höchsten Beträge bis zum Belaufe eines Drittels des Gesammtbetrages der Steuern aller stimmfähigen Bürger fallen. .
„Die übrigen stimmfähigen Bürger bilden die zweite und dritte Ab— theilung; die zweite reicht bis zum zweiten Drittel der Gesammtsteuer aller stimmfähigen Bürger.
In die erste, beziehungsweise zweite Abtheilung gehört auch derjenige,
dessen Steuerbetrag nur 'theilweise in das erste, beziehungsweise zweite
Drittel fällt.
Steuern, die für Grundbesiß oder Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, so wie die Steuer für die im Umherziehen , n Gewerbe, sind bei der Bildung der Abtheilungen nicht anzu— rechnen.
Kein Wähler kann zweien Abtheilungen zugleich angehören.
Läßt sich weder nach dem Steuerbetrage, noch nach der alphabeti— schen Ordnung der Namen bestimmen, welcher unter mehreren Wählern zu einer bestimmten Abtheilung zu rechnen ist, so entscheidet das Loos.
Jede Abtheilung wählt ein Drittel der Stadtverordneten, ohne dabei an die Wähler der Abtheilung . zu sein.
1
Gehören zu einer Abtheilung mehr! als fünfhundert Wähler, so kann
ö. die Wahl derfelben nach dazu gebildeten Wahlbezirk Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre n n, , , fich
Enthält eine Stadtgemeinde mehrere Ortschaften, so kann dieselbe mit Rücksicht hierauf in Wahlbezirke eingetheilt werden.
Die Anzahl und die Grenzen der Wahlbezirke, so wie die Anzahl der von einem jeden derselben zu wäblenden Stadtberordneten, werden nach Maßgabe der Zahl der stimmfähigen Bürger bon dem Magistrat festgesetzt.
§. 15.
Bei Stadtgemeinden, welche mehrere Ortschaften enthalten, kann die Regierung nach Verhältniß der Einwohnerzahl bestimmen, wie viel Mit—
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lieder der Stadtverordneten⸗Versammlung aus jeder einzelnen Ortschaft Fu waͤhlen sind. 3. 16
Die Halfte der von jeder Abtheilung zu wählenden Stadtverordneten muß aus Hausbefitzern (Eigenthümern, Nießbrauchern und solchen, die ein erbliches Besitzrecht haben) eh
Stadtverordnete können nicht sein: — diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch welche die Aufsicht des Staats über die Städte ausgeübt wird
m 8 e Thlieher des Magistrats und alle besoldeten Gemeindebeamten (die Ausnahmen bestimmen §§. 72 und 73); die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarlehrer; die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mit— glieder der Handels-, Gewerbe- und aͤhnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; ; ) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 5) die Polizeibeamten. . Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder der Stadtberordneten-Versammlung sein. Sind dergleichen Verwandte zu⸗ gleich erwählt, so wird der ältere i n zugelassen.
Die Stadtverordneten werden auf sechs Jahre gewählt. Jedoch verliert jede Wahl ihre Wirkung, sobald einer der Fälle eintritt, in denen nach den Bestimmungen im §. 7 der Gewählte des Bürgerrechts berlustig geht oder von der Ausübung desselben für eine gewisse Zeit ausgeschlossen wird. .
Tritt einer der Fälle ein, in denen nach jenen Bestimmungen die Ausübung des Bürgerrechts ruhen muß, so ist der Gewählte zugleich von der Theilnahme an den Geschaͤften der Stadtverordneten-Versamm⸗ lung einstweilen bis zum Austrage der Sache ausgeschlossen.
Alle zwei Jahre scheidet ein Drittheil der Mitglieder aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erste und zweite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung ang g Loos bestimmt.
Eine Liste der stimmfähigen Burger, welche die erforderlichen Eigen ⸗
schaften derselben nachweist, wird von dem Magistrat geführt und all— jährlich im Juli berichtigt.
Die Liste wird nach den Wahlabtheilungen und im Falle des §. 14 nach den Wahlbezirken eingetheilt. 9
§. 20.
Vom 1. bis 15. Juli schreitet der Magistrat zur Berichtigung der Liste.
Vom 15. bis zum 30. Juli wird die Liste in einem oder mehreren zur öffentlichen Kenntniß gebrachten Lokalen in der Stadtgemeinde offen elegt. ; gigahrend dieser Zeit kann jeder Einwohner der Stadtgemeinde gegen die Richtigkeit der Liste bei dem Magistrate Einwendungen erheben.
Die Stadtverordneten-Versammlung hat darüber bis zum 15. August zu beschließen; der Beschluß bedarf der Zustimmung des Magistrats; versagt dieser die Zustimmung, so ist nach Vorschrift des §. 36 zu ver— ahren. 3 Ist in diesem Falle über die Einwendungen von der Regierung ent— schieden, so findet eine Berufung an letztere bon Seiten desjenigen, wel⸗ cher die Einwendungen erhoben hat, nicht weiter statt; in allen ande⸗ ren Fällen steht demselben innerhalb zehn Tagen nach Mittheilung des Beschlusses ver Stadtverordneten der Rekurs an die Regierung zu, welche binnen vier Wochen ohne Zulassung einer weiteren Berufung ent— scheidet.
Soll der Name eines einmal in die Liste aufgenommenen Einwoh— ners wieder ausgestrichen werden, so ist ihm dieses acht Tage vorher von dem Magistrat unter Angabe der ,. mitzutheilen.
Die Wahlen zur ö. Ergänzung der Stadtverordneten ⸗Ver⸗ sammlung finden alle zwei Jahre im November statt. dritten Abtheilung erfolgen zuerst, die der ersten zuletzt.
Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatze innerhalb der Wahlperiode ausgeschiedener Mitglieder müssen angeordnet werden, wenn die Stadt— verordneten-Versammlung, oder der Magistrat, oder die Regierung es für erforderlich erachten. Der Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende derjenigen Wahlperiode in Thätigkeit, auf welche der Ausgeschiedene ge— wählt war.
Alle Ergänzungs- oder Ersatzwahlen werden von denselben Abthei— lungen und Wahlbezirken (§. 14) vorgenommen, von denen der Ausge— schiedene gewählt war. Ist die Zahl der zu wählenden Stadtverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur Einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Abtheilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung den Einen und die dritte Abtheilung den Andern.
§ę. 22. n
Der Magistrat hat jederzeit die nöthigen Bestimmungen zur Ergän⸗— zung der erforderlichen Anzahl von Hausbesitzern (8. 16) zu treffen. Ist die Zahl der Hausbesitzer, welche zu wählen sind, nicht durch die Zahl der Wahlbezirke tbeilbar, so wird die Vertheilung auf die einzelnen Wahlbezirke durch das Loos bestimmt. ;
Mit dieser Beschränkung können die ausscheidenden Stadtverordneten jederzeit wieder gewählt werden. S. 23.
Vierzehn Tage bor der Wahl werden die in der Liste (88§. 19 und 20) berzeichneten Wähler durch den Magistrat zu den Wahlen mittelst schrift— licher Einladung oder ortsüblicher Bekanntmachung berufen.
Die Einladung oder Bekanntmachung muß das Lokal, die Tage und die Stunden, in welchen die Stimmen bei dem Wahlvorstande abzugeben sind, genau bestimmen.
Die Wahlen der
2 Der Wahlvorstand besteht in jedem Wahlbezirk aus dem Bürger⸗ meister oder einem von diesem ernannten Stellvertreter als Vorsitzenden und aus zwei von der Stadtverordneten-Versammlung gewahlten Bei⸗ sitbern. Für jeden Beisitzer wird von der Stadtverordneten⸗Versammlung ein Stellvertreter gewählt. §. 25.
Jeder Wähler muß dem Wahlvorstande mündlich und vernehmlich zu Protokoll erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wahlen sind.
„Nur die im 8. 8 erwähnten juristischen oder außerhalb des Stadt⸗ bezirks wohnenden, höchstbesteuerten Personen können ihr Stimmrecht durch Bevollmächtigte ausüben. Die Bevollmächtigten müssen selbst stimm⸗ fähige Bürger sein. Ist die Vollmacht nicht in beglaubigter Form aus⸗ gestellt, so entscheidet uber die Anerkennung derselben der Wahl vorstand endgültig.
§. 26
. Gewählt find diejenigen, welche bei der ersten Abstimmung die meisten. Stimmen und zugleich die absolute Stimmenmehrheit (mehr als die Hälfte der Stimmen) erhalten haben.
Wenn sich bei der ersten Abstimmung nicht für so diele Personen, als zu wählen sind, die absolute Stimmenmehrheit ergeben hat, so wird zu einer zweiten Wahl geschritten.
Der Wahlvorstand stellt die Ramen derjenigen Personen, welche nächst den Gewählten die meisten Stimmen erhalten haben, so weit zu⸗ sammen, daß die doppelte Zahl der noch zu wählenden Mitglieder er— reicht wird.
Diese Zusammenstellung gilt alsdann als die Liste der Waählbaren.
Zu der zweiten Wahl werden die Waͤhler durch eine das Ergebniß der ersten Wahl angebende Bekanntmachung des Wahlvorstandes sofort oder spätestens innerhalb acht Tagen aufgefordert. Bei der zweiten Wabl ist die absolute Stimmenmehrheit nicht erforderlich.
Unter denjenigen, die eine gleiche Anzahl von Stimmen erhalten haben, giebt das Loos den Ausschlag. Wer in mehreren Abtheilungen
oder Bezirken gewählt ist, hat zu erklären, welche Wahl er annehmen
will. 8. 77. Die Wahlprotokolle sind von dem Wahlvorstande zu unterzeichnen und vom Magistrate aufzubewahren. Der Magistrat hat das Ergebniß der
vollendeten Wahlen sofort bekannt zu machen.
Gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann von jedem stimmfähigen
Bürger, innerhalb zehn Tagen nach der Bekanntmachung, bei der Auf—
sichts Behörde Beschwerde erhoben werden.
Bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat die Auffichts-Behörde die Wahlen auf erfolgte Beschwerde oder von Amts wegen innerhalb zwanzig Tagen nach der Bekanntmachung durch eine motivirte Entscheidung für ungültig zu erklären. 3. 2
J.
Die bei der regelmäßigen Ergänzung neu gewählten Stadtberordneten treten mit dem Anfang des nächstfolgenden Jahres ihre Verrichtungen an; die Ausscheidenden bleiben bis zur Einführung der neu gewählten Mitglieder in Thätigkeit.
Der Magistrat hat die Einführung der Gewählten und deren Ver— pflichtung durch Handschlag an Eidesstatt anzuordnen.
. Titel III. Von der Zusammensetzung und Wahl des Magistrats.
§. 29.
Der Magistrat besteht aus dem Bürgermeister, einem Beigeordneten oder zweiten Bürgermeister als dessen Stellvertreter, einer Anzahl von Schöffen (Stadträthen, Rathsherren, Rathmännern) und, wo das Be⸗ dürfniß es erfordert, noch aus einem oder mehreren besoldeten Mitglie— dern (Syndikus, Kämmerer, Schulrath, Baurath ꝛc.). Es gehören zum Magistrat in Stadtgemeinden von weniger als
2,500 Einwohnern 2 Schöffen, 2,501 bis 10,000 ö 1 ö 106.006 „ 30,000 ö 6 ö.
Bei mehr als 30,00 Einwohnern treten für jede weiteren 20,000 Einwohner zwei Schöffen hinzu.
Wo die Zahl der Mitglieder des Magistrats bisher eine andere ge— wesen ist, berbleibt es bei dieser Zahl, bis durch statutarische Anordnung, welcher überhaupt abweichende Festsetzungen über die Zahl der Magistrats⸗ mitglieder vorbehalten werden, eine Aenderung . ist.
Mitglieder der Magistrats können nicht sein: I) diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch c. die Aufsicht des Staates über die Städte ausgeübt wird §. I6); 2) die Stadtverordneten und Gemeinde-Unterbeamten; 3) Geistliche, Kirchendiener und Lehrer an öffentlichen Schulen; 4) die richterlichen Beamten, zu denen jedoch die technischen Mitglieder der Handels-, Gewerbe- und ähnlicher Gerichte nicht zu zählen sind; 5) die Beamten der Staatsanwaltschaft; 5) die Polizeibeamten. ; Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, Brüder und Schwager dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats sein. Entsteht die Schwägerschaft im Laufe der Wahlperiode, so scheidet 14 Mitglied aus, durch welches das Hinderniß herbeigeführt wor⸗ den ist. Vater und Sohn, Schwiegervater und Schwiegersohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Mitglieder des Magistrats und der Stadtverord— neten⸗Versammlung sein. Personen, welche die in dem Gesetze vom 7. Februar 1835 (Geseßz⸗ Sammlung S. 18) bezeichneten Gewerbe betreiben, konnen nicht Bürger⸗
meister sein.