1856 / 116 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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§. 31. )

Die Beigesrdneten und die Schöffen (s. 29) werden auf, sechs Jahre, der Bürgermeister und die übrigen besoldeten Magistrats mitglieder auf zwölf Jahre von den Stadtverordneten gewählt. Auch koͤnnen Beigeordnete mit BHefoldung angestellt werden, und erfolgt in diesem Falle deren Wabl gleichfalls auf zwölf Jahre. Die Wahl des Bürgermeisters und der übrigen besoldeten Magistrats mitglieder kann auch auf Lebenszeit erfol⸗ gen.“ Alle drei Jahre scheidet die Hälfte der Schöffen aus und wird durch neue Wahlen ersetzt. Die das erstemal' Ausscheidenden werden durch das Loos bestimmt. Die Ausscheidenden können wieder gewählt werden. Wegen der außergewohnlichen Ersatzwahlen findet die Bestimmung im §. 3. Anwendung. 3 3

Für jedes zu wählende Mitglied des Magistrats wird besonders ab⸗ gestimmt; die Wahl erfolgt durch Stimmzettel. Wird die absolute Stimmenmehrheit bei der ersten Abstimmung nicht erreicht, so werden die⸗ jenigen vier Personen, auf welche die meisten Stimmen gefallen lind, auf eine engere Wahl gebracht. Wird auch hierdurch die absolute Stimmen— mehrheit nicht erreicht, so findet unter denjenigen zwei Personen, welche bei der zweiten Abstimmung die meisten Stimmen erhalten haben, eine engere Wahl statt. Bei nm l mit entscheidet das Lors.

Die gewählten Bürgermeister, Beigeordneten, Schöffen und besol— deten Magistratsmitglieder bedürfen der Bestätigung. Die Bestätigung steht zu:

9 3 Könige hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in

Städten von mehr als 10,000 Einwohnern,

2) der Regierung hinsichtlich der Bürgermeister und Beigeordneten in Städten, welche nicht über 10,000 Einwohner haben, so wie hin— sichtlich der Schöffen und der besoldeten Magistratsmitglieder in allen Städten, ohne Unterschied ihrer Größe.

Wird die Bestätigung versagt, so schreitet die Stadtverordneten Versammlung zu einer neuen Wahl. Wird auch diese Wahl nicht be⸗ stätigt, so ist die Regierung berechtigt, die Stelle einstweilen auf Kosten der Stadt kommissarisch verwalten zu lassen. ,

Dasselbe findet statt, wenn die Stadtverordneten die Wahl verwei⸗ gern oder den nach der ersten Wahl nicht Bestätigten wieder erwählen sollten.

Die kommissarifche Verwaltung dauert so lange, bis die Wahl der Stadtverordneten-Versammlung, deren wiederholte Vornahme ihr jeder— zeit usteht, die Bestätigung des Königs, beziehungsweise der Regierung, erlangt hat. r

§. 34.

Die Mitglieder des Magistrats werden vor ihrem Amtsantritte durch den Bürgermeister in öffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versamm⸗ lung in Eid und Pflicht genommen; der Bürgermeister wird vom Regie⸗ rungs⸗Präsidenten oder einem von diesem zu ernennenden Kommissar in oͤffentlicher Sitzung der Stadtverordneten-Versammlung vereidet.

Titel lV. Von den Versammlungen und Geschäften der Stadt— berordneten.

§. 35.

Die Stadtverordneten-Versammlung hat über alle Gemeinde-Ange— legenheiten zu beschließen, soweit dieselben nicht ausschließlich dem Ma— gistrate überwiesen find. Sie giebt ihr Gutachten über alle Gegenstände ab, welche ihr zu diesem Zwecke durch die Aufsichtsbehörde vorgelegt werden. Ueber andere als Gemeinde-Angelegenheiten dürfen die Stadt— verordneten nur dann berathen, wenn solche durch besondere gesetzliche Vorschriften oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde an sie gewiesen sind.

Die Stadtverordneten sind an keinerlei Instruction oder Aufträge der Wähler oder der Wahlbezirke g ben

Die Beschlüsse der Stadtverordneten bedürfen, wenn sie solche An— gelegenheiten betreffen, welche durch das Gesetz dem Magistrate zur Aus—

ih überwiesen sind, der Zustimmung des letztern. Versagt dieser,

die Zustimmung, so hat er die Gründe dieser Versagung der Stadt— verordneten-Versammlung mitzutheilen. Erfolgt hierauf keine Verstän— digung, zu deren Herbeiführung sowohl von dem Magistrat als den Stadtverordneten die Einsetzung einer gemeinschaftlichen Kommission ver⸗ langt werden kann, so ist die Entscheidung der Regierung einzuholen. Die Stadtverordneten-Versammlung darf ihre Beschlüsse in keinem Falle selbst zur Ausführung bringen. 33

Die Stadtberordneten-Versammlung kontrolirt die Verwaltung Sie ist däher berechtigt, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Gemeinde-Einnahmen Ueberzeugung zu verschaffen. Sie kann zu diesem Zwecke die Akten einsehen und Ausschüsse aus ihrer Mitte ernennen, zu denen der Bürgermeister ein Mitglied des

Magistrats abzuordnen befugt ist. §. 38

den, so wie einen Stellvertreter desselben, und einen Schriftführer, so wie einen Stellvertreter desselben aus ihrer Mitte. Doch kann auch die Stelle des Schriftführers ein von den Stadtverordneten nicht aus ihrer Mitte gewählter, in öffentlicher Sitzung hierzu von dem Bürgermeister vereideter Protokollführer vertreten. ;

Diese Wabl erfolgt in dem §. 32 vorgeschriebenen Verfahren. t 3 Stadtverordneten versammeln sich, so oft es ihre Geschäfte er— ordern. Der Magistrat wird zu allen Versammlungen eingeladen und kann fich durch Abgeordnete vertreten lassen. Die Stabtverordneten können ver⸗ langen, daß Abgeordnete des Magistrats dabei anwesend sind. Der Magistrat muß gehört werden, so oft er es verlangt.

§. 39. Die Zusammenberufung der Stadtverordneten geschieht durch den Vorsitzenden; sie muß erfolgen, sobald es von einem Viertel der Mit— glieder oder von dem Magistrat kern gg wird.

Die Art und Weise der , wird ein- für allemal von der Stadtverordneten-Versammlung festgestellt.

Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der Verhandlung; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens zwei freie Tage vorher statthaben. ö

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Durch Beschluß der Stadtverordneten können auch regelmäßige Sitzungstage festgesetzt, es müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung, mit Ausnahme dringender Fälle, mindestens zwei freie Tage vorher den Stadtverordneten n 16 Magistrat angezeigt werden.

Die Stadtverordneten⸗Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte der Mitglieder zugegen ist. Eine Ausnahme hiervon findet statt, wenn die Stadtverordneten, zum zweiten Male zur Verhand— lung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in genü— gender Anzahl erschienen sind.

Bei der zweiten Zusammenberufung muß auf diese Bestimmung aus— drücklich hingewiesen werden. ;

Die Beschlüsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt. Bei Stimmen— gleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrachtet, die Stimmenmehrheit wird aber le— diglich nach der Zahl der ann m gen festgestellt.

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An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Stadtge— meinde darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde in Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung eine beschlußfähige Versammlung nicht gehalten werden, so hat der Magistrat oder, wenn auch dieser aus dem vorgedachten Grunde einen gültigen Beschluß zu fassen nicht befugt ist, die Regierung für die Wahrung des Gemeinde⸗-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Ver— treter für die Stadtgemeinde zu bestellen. Sollte ein Prozeß der Stadt— gemeinde gegen alle oder mehrere Mitglieder des Magistrats aus Ver— anlassung ihrer Amtsführung nothwendig werden, so hat die Regierung auf Antrag der Stadtverordneten-Versammlung zur Führung des Pro zesses einen Anwalt zu bestellen.

8. 15.

Die Sitzungen der Stadtverordneten sind öffentlich. Für einzelne Gegenstände kann durch besonderen Beschluß, welcher in geheimer Sitzung gefaßt wird, die Oeffentlichkeit ausgeschlossen werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder ö gehalten werden.

45.

Der Vorsitzende leitet die Bedza b ungen, eröffnet und schließt die Sitzungen und handhabt die Ordnung in der Versammlung. Er kann je den Zuhörer aus dem Sitzungszimmer entfernen lassen, welcher öffent⸗ liche Zeichen des Beifalls oder des Mißfallens giebt, oder Unruhe irgend einer Art verursacht.

8. 47.

Die Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung und die Namen der dabei anwesend gewesenen Mitglieder sind in ein besonderes Buch einzutragen. Sie werden von dem Vorsitzenden und wenigstens drei Mitgliedern unterzeichnet.

Dem Magistrate müssen alle Beschlüsse der Stadtverordneten, auch diejenigen, welche ihm durch das Gesetz zur Ausführung nicht überwiesen sind, mitgetheilt werden. .

Den Stadtverordneten-Versammlungen bleibt überlassen, unter Zu— stimmung des Magistrats eine Geschäftsordnung abzufassen, und darin Zuwiderhandlungen der Mitglieder gegen die zur Aufrechthaltung der Ordnung gegebenen Vorschriften mit Strafen zu belegen; die Strafen können nur in Geldbußen bis zu fünf Thalern und bei mehrmals wieder— holten Zuwiderhandlungen in der auf eine gewisse Zeit eder für die Dauer der Wablperiode zu verhängenden Ausschließung aus der Ver— sammlung bestehen. Versagt der Magistrat seine Zustimmung, so tritt das im §. 36 vorgeschriebene ein.

S. 48.

Die Stadtverordneten beschließen über die Benutzung des Gemeinde— Vermögens; die Declaration vom 26. Juli 1847 (Gesetzsammlung S. 327) bleibt dabei maßgebend.

Ueber das Vermögen, welches nicht der Gemeinde-Corporation in ihrer Gesammtheit gehört, kann die Stadtverordneten-Versammlung nur insofern beschließen, als sie dazu durch den Willen der Betheiligten oder durch sonstige Rechtstitel berufen ist.

Auf das Vermögen der Corporationen und Stiftungen haben die zur Stadtgemeinde gehörenden Einwohner (§. 3) als solche, und auf dasjenige Vermögen, welches blos den Hausbesitzern oder anderen Klassen der Einwohner gehoͤrt, haben andere Personen keinen Anspruch.

In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens

Die Stadtverordneten-Versanmiung wählt jährlich einen Vorsitzen⸗ der Stiftungen bewendet es bei den stiftungsmäßigen Bestimmungen.

So weit es hierbei auf den Begriff von Bürger ankommt, sind die Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes (§. 5) an sich selbst nicht maßgebend.

§. 49.

Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:

1) zur Veräußerung von Grundstücken und solchen Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt sind;

2) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, welche einen besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunst— werth haben, namentlich von Archiven;

3) zu Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestande bela stet, oder der bereits vorhandene vergrößert wird;

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) zu Veranderungen in dem Genusse von Gemeindenutzungen (Wald, Weide, Haide, Torfstich und 2 5

Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken 2c. SF. 49 Nr. 4) darf nur im Wege der Licitation auf Grund einer Taxe stattfinden.

Zur Gültigkeit der Licitation gehört:

1) eine dffenklich auszuhängende Ankündigung und Ausruf;

2) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder durch ein im Kreise erscheinendes Blatt;

3) eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum

Licitationstermine, und

3) Abhaltung dieses Termins durch eine Justiz- oder Magistrats— erson.

6 k von Grundstücken, welche nicht mit Gebäuden be— sezt sind, kann ein beglaubigter Auszug aus dem Grundsteuer-Kataster pie Stelle der Taxe vertreten, und wenn der Katastral-Reinertrag solcher Hrundstücke zwei Thaler nicht übersteigt, die unter 2 erwähnte Bekannt— machung unterbleiben.

Das Ergebniß der Licitation ist der Stadtverordneten-Versammlung mitzutheilen und kann nur mit deren Genehmigung der Zuschlag ertheilt

werden. s . ; In besonderen Fällen kann die Regierung auch den Verkauf aus 8 * . 1

freier Hand, so wie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß

der Vortheil der Gemeinde dadurch gefördert wird.

Für die Hypotheken-Behörde genügt zum Nachweise, daß der Vor⸗ schrift dieses Paragraphen genügt worden, die Bestätigung des Vertrages barch die Regierung.

Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Stadtge— meinden müssen öffentlich an den Meistbietenden geschehen; Ausnahmen hierbon sind nur mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde gestattet.

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Durch Gemeindebeschluß kann die Erbebung eines Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung in der Gemeinde §. 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842 Nr. 2317) abhängig gemacht werden.

Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden als von denen, welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begründung

eines selbstständigen Hausstandes eine Abgabe (Eintritts- oder Haus- standsgeld) gefordert, und von deren Entrichtung die Theilnahme an dem

Bürgerrecht (§. 5) abhängig gemacht werden.

Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen (§. 49 Nr. 4) kann außerdem von der Entrichtung einer jährlichen Abgabe und anstatt oder neben derselben von Entrichtung eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des Bürgerrechts niemals bedingt wird.

Alle derartigen Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung.

Beamte, denen in Folge dienstlicher Verpflichtung ihr Aufenthalt in einem Stadtbezirke angewiesen ist, sind zur Entrichtung des Einzugsgeldes und des Hausstandsgeldes nicht verpflichtet.

Die mit dem Besitze einzelner Grundstücke verbundenen oder auf sonstigen besonderen Rechtstiteln beruhenden Nutzungsrechte sind den Be⸗ stiimmungen dieses Paragraphen nicht unterworfen.

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Soweit die Einnahmen aus' dem städtischen Vermögen nicht hin— reichen, um die durch das Bedürfniß oder die Verpflichtungen der Ge— meinde erforderlichen Geldmittel zu beschaffen, können die Stadtverordneten die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen.

Diese können bestehen:

1. 31 Zuschlägen zu den Staatssteuern, wobei folgende Bestimmungen gelten:

1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht belastet werden;

2) bei den Zuschlägen zur Klassen⸗ und klassifizirten Ein kommen— steuer muß jedenfalls das außerhalb der Gemeinde belegene Grundeigenthum außer Berechnung bleiben;

3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigen, oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur Freilas⸗— sung oder geringeren Belastung der letzten Klassensteuerstufe bedarf es dieser Genehmigung nicht.

II. In besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der Genehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, erhöht oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen. Bei besonderen Kommunal-Einkommensteuern ist jedenfalls die sub J. 2 erwähnte Beschränkung maßgebend. Die bestehenden direkten Kom— munal-Einkommensteuern werden einer erneuten Prüfung und Ge— nehmigung der Regierung , .

Die Gemeinde kann durch Beschluß der Stadtverordneten zur Leistung bon Diensten (Hand- und Spanndiensten) behufs Ausführung von Ge— neinde- Arbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden in Geld abge— schäßt, die Vertheilung geschieht nach dem Maßstabe der Gemeinde-Abga— ben oder in deren Ermangelung nach dem Maßstabe der direkten Steuern. Abweichungen von dieser Vertheilungsart bedürfen der Genehmigung der Regierung. Die Dienste können, mit Ausnahme von Nothfällen, durch taugliche Stellvertreter abgeleistet oder nach der Abschätzung an die Ge— meindekasse bezahlt werden.

§. 54.

Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom

24. Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlassenen und zu erlassenden Reglements zu hegen . K

Der Gemeinde-Einnehmer wird von den Stadtverordneten gewählt,

welche auch die von demselben, so wie bon anderen Gemeinde-Beamten, zu leistenden Cautionen zu bestimmen haben. Titel V. Von den er,, . Magistrats.

m. §ę. 56.

Der Magistrat hat als Orts Obrigkeit und Gemeinde-Verwaltungs— Behöoͤrde insbesondere folgende Geschaͤfte: .

1) die Geseze und Verordnungen, so wie die Verfügungen der ihm

vorgesetzten Behörden auszuführen;

2) die Beschlüsse der Stadtverordneten -Persammlung vorzubereiten und, sofern er sich mit denselben einverstanden erklärt, zur Ausführung zu bringen.

Der Magistrat ist verpflichtet, die Zustimmung und Ausfüh⸗ rung zu versagen, wenn von den Stadiverordneten ein Beschluß gefaßt ist, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz⸗ oder rechts⸗ widrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde-Interesse verletzt. In Fallen dieser Art ist nach den Bestimmungen im §. 36 zu ver⸗ sahren. Dasselbe gilt für den Fall, wenn der Magistrat die Er⸗ , . des gewählten Einnehmers (§. 55) beanstanden zu müssen glaubt; die städtischen Gemeinde-Anstalten zu verwalten und diejenigen, für welche besondere Verwaltungen eingesetzt sind, zu beaufsichtigen; die Einkünfte der Stadtgemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Beschlüssen der Stadtverordneten beruhenden Ein— nahmen und Ausgaben anzuweisen und das Rechnungs- und gassen⸗ wesen zu überwachen.

Von jeder regelmäßigen Kassenrevision ist der Stadtberordneten— Versammlung Kenntniß zu geben, damit fie ein Mitglied oder meh— rere abordnen könne, um diesem Geschäft beizuwohnen; bei außer— ordentlichen Kassenrevisionen ist der Vorsitzende oder ein von dem— selben ein- für allemal bezeichnetes Mitglied der Stadtverordneten— Versammlung zuzuziehen; das Eigenthum der Stadtgemeinde zu verwalten und ihre Rechte zu wahren; die Gemeindebeamten, nachdem die Stadtverordneten darüber ver— nommen worden, anzustellen und dieselben, einschließlich des Ge— meinde Einnehmers (§. 55), zu beaufsichtigen; die Anstellung er⸗ folgt, so weit es sich nicht um vorübergehende Dienstleistungen han⸗ delt, auf Lebenszeit, doch können diejenigen Unterbeamten, welche nur zu mechanischen Dienstleistungen bestimmt find, auf Kündigung

angenommen werden; die Urkunden und Akten der Stadtgemeinde aufzubewahren; die Stadtgemeinde nach außen zu vertreten und Namens derselben mit Behörden und Privatpersonen zu verhandeln, den Schriftwechsel zu führen und die Gemeinde-Urkunden in der AÄrschrift zu voll— ziehen. Die Ausfertigungen der Urkunden werden Namens der Stadtgemeinde von dem Bürgermeister oder seinem Stellvertreter gültig unterzeichnet; werden in denselben Verpflichtungen der Stadt— gemeinde übernommen, so muß noch die Unterschrift eines Ma— gistratsmitgliedes hinzukommen; in Fällen, wo die Genehmigung der Aufsichtsbehörde erforderlich ist, muß dieselbe in beglaubigter Form der gedachten Ausfertigung beigefügt werden; die städtischen Gemeinde-Abgaben und Dienste nach den Gesetzen und Beschlüssen auf die Verpflichteten zu vertheilen, die Hebelisten (Rollen) aufzustellen und, nachdem sie vom Bürgermeister voll⸗ streckbar erklärt sind, die Beitreibung zu verfügen. Die Hebelisten müssen, bevor dieselben vollstreckbar erklärt werden, vierzehn Tage offen gelegt sein.

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Der Magistrat kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder zugegen ist.

Die Beschluͤsse werden nach Stimmenmehrheit gefaßt.

Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Vorsitzenden entscheidend. Den Vorsitz führt der Bürgermeister oder sein Stellvertreter. Der Vor— sitzende ist verpflichtet, wenn ein Beschluß des Magistrats dessen Befug— nisse überschreitet, gesetz- oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde⸗Interesse verletzt, die Ausführung eines solchen Beschlusses zu beanstanden und die Entscheidung der Regierung einzuholen. Der Bei⸗ geordnete nimmt auch außer dem Falle der Stellvertretung an den Ver⸗ handlungen und Beschlüssen Theil. Bei Berathung über solche Gegen⸗ stände, welche das Privat-Interesse eines Mitgliedes des Magistrats oder seiner Angehörigen berühren, muß dasselbe sich der Theilnahme an der Berathung und Abstimmung enthalten, auch sich während der Berathung aus dem Sitzungszimmer entfernen.

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Der Bürgermeister leitet und beaufsichtigt den ganzen Geschäftsgang bei der städtischen Verwaltung.

In allen Fällen, wo die vorherige Beschlußnahme durch den Magistrat einen nachtheiligen Zeitverlust verursachen würde, muß der Bürgermeister die dem Magistrat obliegenden Geschäfte vorläufig allein besorgen, jedoch dem letzteren in der nächsten Sitzung, Behufs der Bestätigung oder ander— weitiger Beschlußnahme, Bericht erstatten.

Zur Erhaltung der nöthigen Disziplin steht dem Bürgermeister das Recht zu, den Gemeindebeamten Geldbußen bis zu drei Thalern, und außerdem den unteren Beamten Arreststrafen bis zu drei Tagen aufzu⸗ legen. (8§8§. 15. 19. und 20. des Gesetzes vom 21. Juli 1852, Gesetz⸗ Sammlung S. 465.) 4.

§. 59.

Zur dauernden Verwaltung oder Beaufsichtigung einzelner Geschäfts—⸗ zweige, so wie zur Erledigung vorübergehender Aufträge, können beson⸗ dere Deputationen entweder blos aus Mitgliedern des Magistrats, oder aus Mitgliedern beider Gemeindebehörden, oder aus letzteren und aus stimmfähigen Bürgern gewählt werden. Zur Bildung gemischter Depu⸗ tationen aus beiden Stadtbehörden ist der übereinstimmende Beschluß beider erforderlich.