d 7 Q ö 1 m , m e,. .
916 Berliner Börse vom 19. Mai 1856.
Wmmiscker Wechsel, Fonds- Ind Gold- Cours.
Eisenhahn · Actien.
geld.
vg echsel- Comrse-. Pfandbriefe. Kurz 2 Kur- und Neumärk. 2M. 4 Ostpreussisehe ..... Kurz Pommersche Posensche. ...... .. o...... Sehlesisehe. . ...... Vom Staat garantirte Lit. B. Westpreuss. ......
ra *
London 64 11 ö 300 Er.
Wien im 20 FI. F. 150 FI.
Augsburg 150 EI.
Leipzig in Cour. im 14 ThI. uss 100 Thlr
Frkf. a. M. sidd. W. 100.
Petersburg 100 S. R
—
Co C & Qο : ά us 8 SnIEBEBEEE
Rentenbrie fe.
Kur- und Neumark. 4 Pommersehe
Posensehe Preussisehe. . . . . .. . 4 Rhein- u. Westph. . 4
Eonds- Course.
Preuss. Freiw. Anleihe. . .. ... r .
Staatsanleihe von 1860 4. * ,, ö dito von 1852 JJ dito von 1851 Pr. BF. Anth. Scheine — 136 . s 0 Friedriehsd or.... — 181 dito ; 3 Andere Goldmünzen
Staats- Schuldscheine 258 Thir .
PFrämienseh. d. Seehdl. 1 50 Th. — .
Främ. Anl. v. 18655 2 100 Thlr. 3. 1137 1123
Kur- und Neum. Schuldversehr. 83.
Oder-Deiehbau-0Obligationen ..
Berl. Stadt-Obligat. ...... .... 44
do. wd 33 846
10 do.
m sũr cr ir pic dsa Aachen. Düsseld... 31 Münster - Hammer.. 4 — 94 do. Prioritäts- 4 Niederschl. Märk.. . 4 94 93 do. II. Emission 4 897 do. Prioritãts- 4 937 — Aachen-Mastricht .. — do. Conv. Prioritãts- 1 94 do. Prioritäts- 45 855 945 do. do. III. Ser. 4 93 Berg. Märkische... — 915 do. IV. Serie 5 102 do. Prioritäts- S 102 1012 Niederschl. Lweigb. — 89) do. do. II. Serie 8 10 Oberschles. do. (Dortm. Soest) 4 Berl. Anh. Lit. A.u. B. — Erior. do. Prioritats- 4 95 Prior. Berlin- Hamburger. — Prior. Li 4 do. FPrioritäts- 4 1019 do. Prior. Lit. E. 37 do. do. II. Em. I — x Prinz Wilh. (St. V.) — Berlin Pots d. Magd. — 12 do. Prioritäts- S 101 do. Prior. orf 4 93 — do. I. Serie. 8 — — do. do. Lit. C. B 100 8923 Rheinische ... ..... — 1193 1183 do. do. Lit. D. 45 10907 993 do. Quitgsb. (28RE.) — — — Berlin- Stettiner... — — d0. Stamm-) Brior. 4 119 118 do. Prior. Oblig. 43 — — do. Frioritäts-Oblig. 4 919 — Bresl. Sehw. Erb. alte - 1735 17235 do. vom Staat gar. 35 84. — 36 do. do. neue — 164 — Ruhrort-Cref.- Kreis 1353 Cöln- Crefelder. . .. — 113 1125 6Gladbaeher 35 955 94 13 do. Prioritäts- 45 1007) — do. Prioritäts- 45 100 997 * 3 — — G 40. II. Serie. 4 — do. 4 1017 — Stargard-Posen. ... 35 99 5 — 102 do. Prioritãts - — k 4 915 91 do. II. Emission 4 — 89 do. III. Emission 4 915 — Thüringer — 1245 1233 do. IV. Emission 4 91ũ7 8909 do. Prior.- Oblig. 4 1917 — Düsseldorf-Elberf.. — 1485 147 (do. III. Serie 4 1917 — do. Prioritäts-4 917 — Wilh. (Gos. G6dbg. alte — 2165 — do. FRrisritäts- 8 — — do. neue — 18235 181 Magdeb. Halberst. ——- — do. Prioritäts- 4 — — Magdeb. Wittenb.. — 49 48 do. EPrioritäts- 44 — 96
NMichtamtliche
Vote ungen.
1f. Brief. Geld. If. Brief. Geld.
In- und ausländ.
Eisenb. - Stamm- Ausl. / Braunsehw. Bank
Prioritäts-
Larskoje - Selo pro St. fe. — — Ausland. Fonds.
Bret.
Ir rer dci.
=
Poln. neue Pfandbr. .. . do. neueste III. Emiss. 4 148 1473 do. Part. 500 FI...
Actien und Quit- tungsbogen.
Amsterdam - Rotterdam
Cöthen-Bernburg
Actien. Amsterdam - Rotterdam
Cracau- Obersehlesisehe
Nordb. (Friedr. Wilh.),
45 1 5
Oesterreich. Metall. . . . 5 do. engl.
do. 1854r Pr. Anl. 1
do. Bahk- Actien ... 3 do. Kational-Anleihe —
Weimar. Bank . . . . . . . . 4 —
863 —
876
Schwed. Qerebro Efdbr. Ostgothisehe do. Sardin. Engl. Anleihe. Sardin. bei Rothschild. Hamb. Feuer- Kasse. ..
Frankfurt - Hanau Frankfurt- Homburg. .. Craeau-Obersehles. ... Kiel Altona —
Livorno Florenz
Ludwigshafen - Bexbach Kass. Vereins-BRE. Act. 4 Mainz Ludwigshafen... 4 Neustadt · Weissenburg Mecklenburger Nordb. Friedr. Wilh.)
Belg. Oblig. J. de Est 4 do. Samb. et e n
10983 10984 do. Staats -Präm. Anl. Russ. Hamb. Cert. . .5 — — Lübecker Staats- Anl.. do. Stiegl. 2. 4. Anl. 4 — — KRKurhess. Pr. Obl. 40 Th. do. do. 5. Anl. 4 — — B. Bad. do. 35 FI.... do. v. Rothschild Est. 5 — 104 Schaumburg-Lippe do. do. Engl. Anleihe. 4 — — Q 25 1hlIr — do. Poln. Sehatz-Obl. 4 83 S2 San. 33 inl. Schuld.“
do. do. Cert. L. A.5 — 94 . 1234 dteigende l
.
do. do. L. B. 205 Fi. - — 203
Aachen-Mastrichter 625 2 62 gem. Berlin- Stettiner 16035 2 d gem. gem. Wilhelmsbahn (Cosel-Oderberg) Prior. 9g a 92 gem. Wi-imarsche Bank 135 a 134 gem.
— mam, 82
Cöln- Mindener 1637 a 163 gem. Oberschles. Litt. . 204 a 202
Kerlim, 19. Mai. Das Geschäft war an heutger Börse nur zehr gering. Bie meisten Course matter als am Sonnabend.
KRerlimner &etreidehbörs e vom 19 Mai.
Weizen loco 80 - 110 Rthlr.
Rogen loco S3pfd. 15 Lth. 75 Rthle. Pr. S2pfd. bez., schw. S5pfd. 2 Lth. 753 Rrhlr. pr S2psd. bez., Erühjahr 71 — — 3 Rthlr. ber, 72 Er. 713 G., Mai- Juni 69 — 685 — 692 Rthlr. bez. u. Br., 6935 G., Juni- Ju 64 - — 35 — 64 Rihlr. bez. u. Br., 633 G., Juli-August 60 — 59 bis 60 Rthlr. bez., Br. u. G., September-Oktober 553 Rthlr. bez. u. G., 56 Br.
Gerste, grosse 51 - 35 Rthlr.
Hafer loco 33 — 36 Rihlr.R, Mai- Juni 35 Rthlr. G.
Erbsen 70 - S0 Rthlr.
Räböl loco 143 Rihlr,, Mai 133 — 14 Rthlr. bez. u. G., 133 Br., Mai- Juni 145 Rthlr. bez., Sept. Oktober 1431 - Kthlr. ber., 147 Br., 145 6.
Leinöl loco 139 Rthlr, Lief. 123 Rthle.
Mohnöl 19 — 20 Rthlr.
Hanföl loco u. Lief. 133 Rthlr.
Palmöl 15 Rthle.
Spiritus loco ohne Fass 315 — 32 Rthle. bez, *ei 30 - 32 Rthir. bez., Br. u. G., Mai- Juni u. Juni - Juli 305 — 313 Rthlr. bez. u. G., 317 Rthlr. BEr., Juli August 30 — 313 Rthlr. bez. u. G., 31 Br., August - September 31— * Rthlr. bez. u. G., 32 Br.
VWoeizen fest. Roggen nach einigen Schwankungen steigend. R böl wesentlich fester und höher bezahlt. Spiritus rapide steigend.
Stettin, 19 Mai, 1 Uhr 36 Minuten Nachmittag (Tel Dep. d Staats- Anzeigers) Weizen ohne Geschäft. Roggen 71 — 73 bez, Mai 70 G., Mai. Juni 67 Br., 67 G., Juni - Juli 64 Br., Juli- August 59 G., 60 Br., August - Septhr. 58 Br., Sept. - Okibr. 55 Br. u. G. Rüböl 135 bez., Mai 133 G., September - Oktober 148 Br., 146. Spirits 113 Br.
Redaction und Rendantur: Schwieger.
Berlin, Druck und Verlag der Königlichen Geheimen Ober-Hofbuchdruckerer.
(Rudolbh Decker.)
Das Aböcnnement beträgt: 23 Sgr. für das Pbierteliahr = in allen Theilen der nonarchäe ohne preis- Erhöhung.
Alt pot - Anstalten des In- und Zustandes nehmen gSestelung an, ür 6erlin die Expedition des Königl. Preußischen Staats-Anzeigers:
WMauer⸗Straße Nr. S4.
Berlin, Mittwoch den 21. Mai 1856.
Berlin, 19. Mai. Seine Majestät der König sind nach Königsberg gereist.
Se. Majestät der König haben Allergnädigst geruht:
Dem Rechts-Anwalt, Justizrath Luckwaldt zu Schwedt im Kreise Angermünde, den Rothen Adler-Orden dritter Klasse mit der Schleife, so wie dem Professer Dr. Mensing zu Erfurt und
dem Stempel Revisor Seffert zu Berlin, den Rothen Adler—
Orden vierter Klasse zu verleihen; Den Geheimen Ober-Justizrath und vortragenden Rath im
Justiz⸗Ministerium, Dr. Heim soeth, zum Senats ⸗Präsidenten
bei dem Appellationsgerichtshofe in Cöln, mit Vorbehalt seines Ranges als Geheimer Ober-Justizrath, zu ernennen;
Dem Rechtsanwalt und Notar Günther zu Calbe a. d. S., den Charakter als Justiz-Rath; und
Dem Rendanten beim Montirungs-Depot zu Breslau,
Völkel, bei Gelegenheit seiner Versetzung in den Ruhestand, den Charakter als Rechnungs-Rath zu verleihen.
Städte-Ordnung für die Provinz Westfalen. Vom 19. März 1856.
(Schluß. S. Staats-A Anzeiger Nr. 116. S. 905.)
8. 60.
Alle Stadtgemeinden von . Umfange oder von zahlreicher Be⸗ völkerung werden von dem Magistrate nach Anhörung der Stadtverork— neten in Ortsbezirke eingetheilt.
Jedem Bezirke wird ein Bezirksvorsteher vorgesetzt, welcher von den Stadtverordneten aus den stimmfähigen Bürgern des Bezirks auf sechs Jahre erwählt und vom Magistrate bestätigt wird. In gleicher Weise
ird für den Fall der Verhinderung des Bezirksvorstehers ein Stellver⸗— . ; — . : ö ꝛ ö . stet gistratsmitglieder und der übrigen besoldeten Gemeindebeamten entscheidet
treter desselben angestellt.
Die Bezirksvorsteher sind Organe des Magistrats und verpflichtet,
seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den örtlichen so weit derselbe sich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder
Geschäften des Bezirks zu unterstützen. §. 61.
Jedes Jahr, bevor sich die Stadtverordneten⸗Versammlung mit dem Haushalts-Etat beschäftigt, hat der Magistrat in öffentlicher Sitzung der⸗
selben über die Verwaltung und den Stand der Gemeinde-Angelegenheiten
nigstens zwei freie Tage dorher in der Gemeinde bekannt gemacht. §. 62.
Der Bürgermeister hat nach näherer Bestimmung der Gesetze folgende
Geschäfte zu besorgen:
J. wenn die Handhabung der Ortspolizei nicht Königlichen Behörden
übertragen ist: 2 I die Handhabung der Ortspolizei;
I) die Verrichtungen eines Polizei⸗-Anwalts, vorbehaltlich der
mit diesen Geschäften zu beauftragen.
Dem Bürgermeister am Sitze eines Gerichts kann die Ver⸗ tretung der Polizei-Anwaltschaft bei dem Gericht auch für die übrigen Gemeinden des Gerxichtsbezirks gegen angemessene
Entschädigung übertragen werden, in deren Hinsicht nähere e J h schädigung 9 geführt werde. Ausgaben, welche außer dem Etat geleistet werden sollen,
Bestimmungen vorbehalten bleiben;
II. alle örtlichen Geschäfte der Kreis-, Bezirks-, Probinzial- und all⸗
gemeinen Staats-Verwaltung, namentlich auch das Führen der Personenstands-Negister, sofern nicht andere Behörden dazu be⸗ stimmt find.
—— — —— — — — — — —
Einzelne dieser unter J. und II. erwähnten Geschäfte können mit Genehmigung der Regierung einem andern Magistrats-Mitgliede über⸗ tragen werden.
§. 63.
In Betreff der Befugniß der Stadtbehörden, ortspolizeiliche Ver⸗ ordnungen zu erlassen, kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur An⸗ wendung.
Fit e i Von den e, , . und Pensionen. S. 64.
Der Normal-Etat aller Besoldungen wird von dem Magistrate ent⸗ worfen und von den Stadtverordneten festgesetzt.
Ist ein Normal-Besoldungs-Etat überhaupt nicht, oder nur für ein⸗
XV
zelne Theile der Verwaltung festgestellt, so werden die in solcher Weise
nicht vorgesehenen Besoldungen vor der Wahl festgesetzt. Hinsichtlich der Bürgermeister und der besoldeten Magistratsmit—
glieder unterliegt die Festsetzung der Besoldungen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung. Die Regierung ist eben so befugt, als verpflichtet, zu verlangen, daß ihnen die zu einer zweckmäßigen Verwal⸗— tung angemessenen Besoldungsbeträge bewilligt werden.
Den Beigeordneten, sofern ihnen nicht eine Besoldung besonders bei⸗ gelegt ist (98. 31), können mit Genehmigung der Regierung feste Ent⸗
schädigungs⸗Beträge bewilligt werden.
Schöffen und Stadtverordnete erhalten weder Gehalt noch Remune⸗ ration und ist nur die Vergütung der baaren Auslagen zulässig, welche
für sie aus der Ausrichtung von an seräden entstehen.
Den nicht auf Lebenszeit angestellten Bürgermeistern und den besol⸗
deten Mitgliedern des Magistrats sind, sofern nicht mit Genehmigung der Regierung eine Vereinbarung wegen der Pension getroffen ist, bei
eintretender Dienstunfähigkeit, oder wenn sie nach abgelaufener Wahl⸗ periode nicht wieder gewählt werden, folgende Pensionen zu gewähren: ein Viertel des Gehalts nach sechsjähriger Dienstzeit, die Hälfte des Gehalts nach zwölfjäbriger Dienstzeit, zwei Drittel des Gehalts nach vierundzwanzigjähriger Dienstzeit. Die besoldeten Gemeindebeamten, welche auf Lebenszeit angestellt find, erhalten, insofern nicht mit den Beamten ein Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfähigkeit Pension nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur Anwen⸗ dung kommen. Ueber die Pensionsansprüche der Bürgermeister, der besoldeten Ma⸗
in streitenden Fällen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen
sei, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. Ungeachtet
der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zablen, Die Penfion fällt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch anderweitige Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen
einen vollständigen Bericht zu erstatten. Tag und Stunde werden we- oder eine heue Pensien erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Pen⸗
sion, sein früheres Einkommen übersteigen.
ö Von dem Gemeindehaushalte. §. 66 . Ueber alle Ausgaben, Einnahmen und Dienste, welche sich im Vor⸗— aus bestimmen lassen, entwirft der Magistrat jährlich spätestens im Sep⸗
tember einen Haushalts-Etat. Mit Zustimmung der Stadtverordneten
2) die Verrichtung eines Huͤlfsbeamten der gerichtlichen Polizei; kann die Etatsperiode bis auf drei Jahre verlängert werden.
Der Entwurf wird acht Tage lang, nach vorheriger Verkündigung,
Befugniß der Behörde, in den Fällen 2. und 3. andere Beamte in einem oder mehreren von dem Magistrate zu bestimmenden Lokalen
zur Einsicht aller Einwohner der Stadt offen gelegt und alsdann von
den Stadtberordneten festgestellt. Eine AÄbschrift des Etats wird sofort der Aufsichts-Behörde hin nr ö. ;
; ö
Der Magistrat hat dafür zu sorgen, daß der Haushalt nach dem Etat
bedürfen der Genehmigung der , n, n. OB. . Die Gemeinde-Abgaben und die Geldbeträge der Dienste (§. 53), soö wie die Abgaben für die Theilnahme an den Nutzungen (8. 51) und die