1856 / 117 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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sonftigen Gemeindegefälle werden bon den Sdumigen im Steuer Epecutiond ·

wege beigetrieben. ge beigetrieben 3. 6

Dte Jahresrechnung ist bon dem Einnehmer dor dem 4. Mai des

folgenden Jahres zu legen und dem Magistrate einzureichen. Dieser hat

die Rechnung 'zu revidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Be⸗

merkungen den Stadtverordneten zur Prüfung, Feststellung und Entlastung vorzulegen.

erfolgter Festsetzung der Rechnung wird dieselbe während bier zehn 69 . . ben e de offen gelegt.

Die Feststellung der Rechnung muß bor dem 1. September be— wirkt sein. 1 .

Der Magistrat hat der Aufsichtsbehörde sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses vorzulegen. ;

Durch statutarische Anordnungen können auch andere Fristen, als vorstehend für die Legung und Feststellung der Rechnung bestimmt sind,

estgesetzt werden. festgesetz 3.1.

ueber alle Theile des Vermögens der Stadtgemeinde hat der Magistrat ein Lagerbuch zu führen. Die darin vorkommenden Veraͤnderungen wer⸗ den den Stadtverordneten bei der Rechnungsabnahme zur Erklärung borgelegt.

ö Von der Einrichtung der städtischen Verfassung ohne kollegialischen Gemeindevorst and.

8. 12.

3h Städten, wo die Gemeindevertretung durch einen, nach zweimal, mit einem Zwischenraum von mindestens acht Tagen, vorgenommener Berathung zu fassenden Beschluß darauf anträgt, kann unter Genehmi⸗ gung der Regierung die Einrichtung getroffen werden, daß statt des Ma— gistrats nur ein Bürgermeister, welcher auch den Veorsitz in der Stadt⸗ derordneten⸗Versammlung mit Stimmrecht zu fuhren hat, und zwei oder drei Schoͤffen resp. ein Beigeordneter, welche den Bürgermeister zu un⸗ terstützen und in Verhinderungsfällen zu vertreten haben, gewählt

werden. 75.

J 2 * * * 56 ö . 1 * *

Wird eine Einrichtung dieser Art (8. 72) getroffen, so gehen alle Rechte und Pflichten, welche in den Vorschriften der Titel J. bis VII. dem Magistrat beigelegt sind, auf den Bürgermeister mit denjenigen Modificationen über, welche sich als nothwendig daraus ergeben, daß der Burgermeister zugleich stimmberechtigter Vorsitzender der Stadtver⸗ ordneten-Versammlung ist. Demselben steht insonderheit ein Recht der D h gte, zu den Beschlüssen der Stadtverordneten nicht zu; er ist aber in den im zweiten Satze unter 2 des S. 56 bezeichneten Fällen die Ausführung der Beschlüsse der Stadtverordneten-Versammlung zu beanstanden und, wenn diese bei nochmaliger Berathung bei ihrem Be— schlusse beharrt, die Entscheidung der Regierung einzuholen verpflichtet.

Iin üebrigen finden bei den Städten, welche die gedachte Einrichtung

angenommen haben, die Vorschriften der Titel J. bis VII. gleichfalls, jedoch mit der Maßgabe Anwendung, daß die Schöffen zugleich Stadt— verordnete sein können.

Tit el IX. Von der Verpflichtung zur Annahme von Stellen und von dem Ausscheiden aus den selben wegen Verlustes des Bürgerrechts.

§. Id.

Ein jeder stimmfähiger Bürger ist berpflichtet, eine unbesoldete Stelle in der Gemeinde⸗Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, so wie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen.

Zur Ablehnung oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle berechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe:

1) anhaltende Krankheit;

2) e le die eine häufige oder lange dauernde Abwesenheit mit sich

ringen;

3) ein Alter über sechszig Jahre;

4) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächsten drei Jahre;

5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amts;

6) ärztliche oder wundärztliche Praxis;

7) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Stadt⸗ berordneten⸗Versammlung eine gültige Entschuldigung begründen.

Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungs-Gründe weigert, eine un— besoldete Stelle in der Gemeinde-Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, oder die noch nicht drei Jahre lang versehene Stelle ferner zu versehen, so wie derjenige, iwelcher fich der Verwaltung solcher Stellen thatsächlich

entzieht, kann durch Beschluß der Stadtberordneten auf drei bis sechs

Jahre der Ausübung des Bürgerrechts verlustig erklärt und um ein

Ächtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemeinde-Abgaben heran- 6 Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung der Aufsichts⸗ erordnung borbehalten.

gen werden. ehörde (§. 76) ö

Wer eine das Bürgerrecht voraussetzende Stelle in der Verwaltung oder Vertretung der Stadtgemeinde bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Bürgerrechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Bürger— rechts tritt die Suspension ein (§5. 7).

Die zu den bleibenden Verwaltungs-Deputationen gewählten stimm⸗ fähigen Bürger (5. 59) und andere vön der Stadtverordneten-Versamm— lung auf eine bestimmte Zeit gewählten unbesoldeten Gemeindebeamten, zu denen jedoch die Schöffen nicht zu rechnen sind, können durch einen Übereinstimmenden Beschluß des Magistrats und der Stadtverordneten auch vor Ablauf ihrer Wahlperiode voön ihrem Amte entbunden werden.

Titel X. Von der Oberaufsicht ö. die Stadtverwaltung.

Die Aufsicht des Staates über die städtischen Gemeinde- Angelegen— heiten wird, soweit nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein Un— deres ausdrücklich bestimmt ist, bei Städten von mehr als 10,000 Ein— wohnern don der Regierung, bei den übrigen Städten in erster Instanz von dem Landrathe, in zweiter Inrstanz bon der Regierung ausgeübt.

Gegen die Entscheidung der Stadtbehörden findet, wo die Aufsicht dem Landrathe zusteht, der Rekurs an den Landrath, sonst aber an die Regierung statt; gegen die Entscheidung des Landtaths ist der Rekurs an die Regierung und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Ober⸗Präsidenten zulässig.

Der Rekurs muß in allen Instanzen innerhalb einer PräwRlufibfrist von vier Wochen nach der Zustellung oder Bekanntmachung der Ent— scheidung eingelegt werden, insofern nicht die Einlegung des Rekurses durch Bestimmungen dieses Gesetzes ö andere Fristen geknüpft ist.

Wenn die Stadtverordneten einen Beschluß gefaßt haben, welcher deren Befugnisse überschreitet, gesetz⸗ oder rechtswidrig ist, oder das Staatswohl verletzt, so ist die Auffichtsbehörde eben so befugt als ver— pflichtet, den Vorstand der Gemeinde zur vorläufigen Beanstandung der Ausführung zu veranlassen. Dieser hat hiervon die Stadtverordneten zu benachrichtigen und über den Gegenstand des Beschlusses sofort an die Regierung zu berichten. Die Regierung hat sodann ihre Entscheidung unter Anführung der Gründe zu geben.

Wenn die Stadtverordneten es unterlassen oder verweigern, die der Gemeinde gesetzlich obliegenden Leistungen auf den Haushalts-Etat zu bringen oder außerordentlich zu genehmigen, so läßt die Regierung unter Anfüuͤhrung des Gesetzes die Eintragung in den Etat von Amts wegen bewirken, oder stellt beziehungsweise . außerordentliche Ausgabe feft.

98. 80

In den Fällen der §§. 718 und 7h steht den Stadtberordneten gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Oberpräsidenten in— nerhalb zehn Tagen zu.

8.5

. Durch Königliche Verordnung auf den Antrag des Staatsministe— riums kann eine Stadtverordneten-Versammlung aufgelöst werden. Es ist sodann eine Neuwahl derselben anzuordnen, und muß diese binnen sechs Monaten vom Tage der Auflösungs-Verordnung an erfolgen. Bis zur Einführung der neugewählten Stadtverordneten sind deren Verrich— tungen durch besondere, von dem Minister des Innern zu bestellende Kommissarien zu besorgen.

S. 82.

In Betreff der Dienstvergehen der Bürgermeister, der Mitglieder des Vorstandes und der sonstigen Gemeindebeamten kommen die darauf bezüglichen Gesetze zur Anwendung.

. k Ausführungs- und Uebergangs-Bestimmungen. . . JJ Die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Bestimmungen werden von dem Minister des Innern getroffen. §. 84

In Städten, wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 bereits

eingeführt ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer

Verkündigung in Kraft und an die Stelle jener Gemeinde⸗-Ordnung; die auf Grund der letzteren gewählten Bürgermeister, Beigeordneten und Schöffen, so wie die Mitglieder des Gemeinderaths, diese als Stadtber— ordnete, verbleiben jedoch in ihren Stellen bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, so weit sie eine besol— dete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensionsanspräche.

§. 85.

Auch in den Städten, wo die rebidirte Städte⸗Ordnung vom 17. März 1831 noch in Geltung ist, tritt die gegenwärtige Städte-Ordnung sogleich nach ihrer Verkündigung in straft; doch bleiben die auf Grund der re— bidirten Stäͤdte⸗Ordnung vom 17. März 1831 gewählten Bürgermeister, Magistratsmitglieder und Stadtverordneten bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, in ihren Stellen, und behalten, wenn sie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pen— sionsansprüche.

. S. 86.

Alle Gemeindebeamten (898. 55. 56 Nr. 6 und 60) sind in ihren Aemtern und Einkünften zu belassen und behalten ihre bisherigen Pen— sionsansprüche.

.

Die Verhaͤltnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände in Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieten gelegenen Städte bleiben besonderer Regulirung im Wege Königlicher

Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Königlichen Insiegel.

Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1856.

.. S.) Friedrich Wilhelm. bon Manteuffel. von der Hehdt. Simons. von Raume von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee . Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten bon Manteuffel.

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Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen. Vom 19. März 1856.

Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden, König von Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer

Monarchie, was folgt:

Die gegenwärtige Landgemeinde⸗Ordnung soll in der Provinz West⸗ falen überall zur Anwendung kommen, wo die Städte⸗Ordnung für diese Provinz vom heutigen Tage nach deren Bestimmung im §. 1 keine An—⸗ wendung findet; doch treten bei Anwendung der Landgemein de⸗Ordnung in Städten, wo die Städte-Ordnung nicht eingeführt wird, die im §. 66 vorgeschriebenen Modificationen ein. Städten, in welchen nach vorste— hender Bestimmung die Landgemeinde⸗Ordnung Anwendung findet, kann att derselben die Städte⸗Ordnung, wenn die Hemeinde⸗(Stadt⸗ Verord⸗ neten-Versammlung (§. 66 Nr. 3) durch einen, nach zweimaliger, mit einem Zwischenraum bon mindestens acht Tagen, vorgenommener Be⸗ rathung gefaßten Beschluß darauf anträgt, nach Vernehmung der Ver⸗ trekung des betheiligten Amtes (9. I5) und des Kreistages durch König— liche Verordnung verliehen werden. Eben so kann einer zu den Land⸗ gemeinden gehörenden Ortschaft, in der sich ein städtisches Leben ausge—⸗ kildet hat, nachdem dieselbe auf dem durch die Provinzialverfassung bezeichneten Wege in den Stand der Städte aufgenommen worden ist, durch Königliche Verordnung die ,, derliehen werden.

Jede Gemeinde bildet eine Cdrporation unter einem Gemeindevor— seher und hat ihre eigene Verwaltung und Vertretung. Zur Gemeinde ge⸗

pören alle Einwohner des Gemeinde? Bezirks, mit Ausnahme der, nicht

mit Grundeigenthum nach näherer Bestimmung des §. 15, II., Nr. 3, Litt. 2. angesessenen, servisberechtigten Militgirpersonen des aktiben Dienst— standes, und zum Gemeinde-Bezirk alle Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben, sofern nicht hinsichtlich derselben die Bestimmung des §. 3 Platz greift. .

Als Einwohner werden diejenigen betrachtet, welche in dem Ge— neinde-Bezirke nach den Bestimmungen der Gesetze ihren Wohnsitz haben.

Alle Einwohner des Gemeinde-Bezirks sind zur Mitbenutzung der

offentlichen Gemeinde⸗-Anstalten berechtigt und zur Theilnahme an den Gemeindelasten nach den Vorschriften dieses Gesetzes verpflichtet.

Die Bestimmungen besonderer Stiftungen, welche mit dergleichen Gemeinde⸗-Anstalten verbunden sind, so wie die hinsichtlich solcher Anstal⸗ ten auf besonderen Titeln beruhenden Privatrechte werden hierdurch nicht berührt. . z

Diejenigen landtagsfähigen Rittergüter, welche vor dem Erlaß der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen vom 31. Oktober 1841 bereits in die Rittergüts-Matrikel eingetragen waren, können, wenn sie den Zwecken einer Gemeinde für sich allein zu genügen geeignet find, auf den Äntrag der Besitzer oder der Gemeinde, mit welcher das Gut bisber bereinigt gewesen ist, selbstständige, den Gemeinden gleich zu achtende, Hüter (Gutsbezirke) bilden. .

Die Abtrennung eines solchen Guts von dem Gemeinde⸗-Bezirk kann nach Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Ministers des In⸗ nern vorgenommen werden, wenn die Vertretungen der beiheiligten Ge⸗ meinden und der betheiligte Gutsbesitzer darin einwilligen; in Ermange⸗— lung einer solchen Einwilligung wird darüber nach Anhörung des Kreis⸗ tages vom Könige entschieden. Verliert ein Rittergut die zu einem solchen

/

lichen Vorschriften in der Nitterguts-Matrikel gelöscht worden .

einer benachbarten Gemeinde meinde oder des Besitzers des Guts vereinigt werden.

Bei der Erörterung und Entscheidung darüber, in welcher Art der— gleichen Vereinigungen statt zu finden haben, wird nach den Vorschriften im ersten Satze des §. 6 und im F. 8 verfahren.

Anstalten, welche zur Befriedigung eines gemeinsamen Bedürfnisses des Ritterguts und der Gemeinde dienen, sollen nach deren Trennung gemeinschaftlich bleiben, wenn auch nur der eine Theil darauf anträgt, ünd die Gemeinschaft, ohne Nachtheil für den anderen Theil, fortbe⸗ stehen kann.

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§. 4. Mehrere Gemeinden, nebst den, den Gemeinden gleichgestellten Gütern SF. 3) bilden einen Verwaltungs-Bezirk (Amt), welchem ein Amtmann vorsteht; doch kann das Amt auch aus Einer Gemeinde bestehen. Wo und insofern künftig die Amtseinrichtung entbehrlich befunden

werden möchte, kann deren Aufhebung auf dem im §. 12 wegen des Er⸗

lasses statutarischer Anordnungen für die Provinz oder einzelne Landes⸗ theile vorgeschriebenen Wege erfolgen

8. 5 Das Amt kann zugleich in Ansehung solcher Angelegenheiten, welche

haben, einen Kommunal-Verband mit den Rechten einer Gemeinde bilden. Welche Angelegenheiten Gegenftände des Amts-Kommunalverbandes sein

sollen, daruber hat, sofern fie nicht durch gesetzliche Vorschrift besonders bestimmt sind, die Amts- Versammlung (§. 75) unter Genehmigung des

Landraths zu beschließen; doch ist, wenn eine Angelegenheit bisher nicht zu diesen Gegenständen gehört hat, die Zustimmung der Gemeinden und der Besitzer der den Gemeinden gleichgestellten Güter erforderlich.

Auch für einzelne bestimmte Angelegenheiten, bei welchen mehr als eine, aher nicht alle Einzelngemeinden eines Amtes ein gemeinschaftliches Interesse haben, kann mit Zustimmung der betheiligten Gemeinden und Besitzer der den Gemeinden gleichgestellten Güter ein besonderer Verband gebildet werden. Diese Angelegenheiten gehören alsdann zum Geschäfts⸗

oder einem benachbarten selbstständigen g lein all Gutsbezirke unter Zustimmung beziehungsweise der Vertretung der Ge⸗ auf das Gemeindewesen bezüglichen Angelegenheiten, in Hinsicht deren die gegenwärtige Gemeinde⸗Ordnung keine Bestimmungen enthält, nähere

kreise des Amtmannes und der Amts-Versammlung; jedo Vertreter der nicht betheiligten . darüber ni .

Grundstücke, welche bisher noch keinem Gemeinde⸗ oder sel = digen Gutsbezirte angehört haben, müssen nach n , n erf theiligten und nach Anhdrung des Kreistages durch den Oberpraͤsidenten mit r. 1 oder . vereinigt werden.

. Eine Vereinigung eines ländlichen Gemeinde- oder ei z = digen Gutsbezirks mit einem anderen kann nur . n. . , ,. e e, so wie des betheiligten Guts—

. nhörung des Kreist ĩ ĩ , g ages mit Genehmigung des Königs Die Abtrennung einzelner Grundstücke von einem inde⸗ selbstständigen Gutsbezirk und deren Vereinigung mit . anderen, kann nach Anhörung des Kreistages mit Genehmigung des Ober⸗ Präfidenten vorgenommen werden, wenn außer den Verkretern der be— theiligten Gemeinden und den betheiligten Gutsbesitzern auch die Eigen— thümer jener Grundstücke darin einwilligen. In Ermangelung der Lin— willigung aller Betheiligten kann eine Veränderung diefer Art in den Gemeinden und Gutsbezirken nur in dem Falle, wenn dieselbe im öffent— lichen wir als ,, e, sich ergiebt, und alsdann

nur mit Genehmigung des Königs, nach Vernehmun BVetheili und nach Anhörung des enen stattfinden. , Helthlen

Zur. Bildung eines selbstständigen Gemeindebezirks aus solchen Trenn— stücken ist in allen Fällen die Genehmigung des Koͤnigs, nach vorgaͤngiger Vernehmung der Betheiligten und des Kreistages, einzuholen.

. Hat ein Rittergut die zu einem solchen erforderlichen Eigenschaften (S. 3.) verloren, so kann es, wenn fich ein selbstständiges Gut desselben Eigenthümers in der Nähe befindet, auch wider den Wlllen des letzteren mit diesem Gute zu einem Verbande vereinigt werden.

57. Die Veränderung oder Auflösung eines Amtsbezirks, beziehungs— weise Bildung eines Amtes aus einer Gemeinde oder mehreren Gemein— den und den Gemeinden gleichgestellten Gütern kann, wenn die Ver— tretungen der betheiligten Gemeinden und Aemter und die Besitzer der betheiligten sel bstftändigen, den Gemeinden gleichgestellten Güter darin einwilligen, unter Bestatigung des Oberpräsidenten, in Ermangelung die⸗ ser Einwilligung aber nur nach Vernehmung des Probinzial-Landkages, mit Genehmigung des Königs vorgenommen werden. ; . §. 8. . Von den Beschlüssen des Kreistages in den Fällen der §§. 3 und ist den Betheiligten vor Einholung der Königlichen Genehmigung Mit— theilung zu machen. 9

Wo und insoweit in Folge von Veränderungen in Gemeinde-, Guts⸗ oder Amtsbezirken (§8. 3. 6. und J.) eine Auseinandersetzung als noͤthig sich ergiebt, ist solche im Verwaltungswege zu bewirken. Wird hierbei eine Uebereinkunft unter den Betheiligten vermittelt, so genügt die Genehmigung der Regierung, im Falle des Widerfpruchs entscheidet der Oberpräsident. Privatrechtliche Verhältnisse dürfen durch dergleichen Veränderungen niemals gestört werden.

F§. 10.

Jede Bildung einer neuen Gemeinde, eines selbstständigen Gutsbe⸗ zirks oder eines neuen Amtsbezirks, so wie jede Veränderung in den Gemeinde-, Guts- oder Amtsbezirken, ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.

ö

Veränderungen in den Gemeinde- oder Gutsbezirken, welche bei Ge⸗

legenheit einer Gemeinheitstheilung vorkommen, unterliegen den Bestim⸗

er forderlichen Eigenschaften, so kann dasselbe, so bald es nach den gesetz- mungen der S§. 6 und g nicht.

4. In Ergänzung der Gemeinde-Ordnung können wegen aller solcher

Festsetzungen aber für die ganze Provinz oder einzelne Landestheile fich

als nöͤthig ergeben, durch Beschluß des Provinzial-Landtages, mit Ge—

nehmigung des Königs, statutarische Anordnungen getroffen werden. Fieselben dürfen jedoch den Bestimmungen der Gemeinde-Ordnung

nicht widersprechen. . 1

Jede Gemeinde und jedes Amt ist befugt, durch Beschluß der Ge⸗ meinde oder Amtsbersammlung mit Genehmigung des Oberpräfidenten statutarische Anordnungen zu treffen:

in Hinsicht deren die gegenwärtige

1) wegen derjenigen Gegenstände, in di . en engen ng auf das Gemeinde⸗ oder Amts⸗Statut berweiset 26

(88. 15, 24, 25, 26, 27. 28, d und 75 Nr. 3); und 2) wegen eigenthümlicher Verhältnisse und Einrichtungen der Gemeinde oder des Amtes. ; . Diese statutarischen Anordnungen dürfen den Bestimmungen der gegenwärtigen Gemeinde-Ordnung und des Provinzial-Statuts nicht

widersprechen. r r ic der vorstehend unter erwähnten Gegenftände hat bis

für alle zu demselben gehörige Gemeinden ein gemeinschaftliches Interesse dahin, daß darüber durch statutarische Anordnungen bestimmt sein wird,

der Sberpräsident nach Vernehmung der Gemeinde— oder Amtsversamm⸗

lung die erforderlichen Se sezungen 1 treffen. 14

Mitglieder der Gemeinde sind: ;

t) alle nach 5. ? zur Gemeinde gehörende sel und

2) alle diejenigen, welche im Gemeinde⸗

angesessen sind.

bstständige Einwohner,

Bezirke mit einem Wohnhause

§. 15. ,. 3. den öffentlichen Geschäften der Gemeinde (Ge

ilnahme an Zur Teil nah diejenigen Mitglieder der Gemeinde berechtigt.

meinderecht) sind nur welche