1856 / 117 p. 3 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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J. preußische Unterthanen und selbststaͤndig sind, und

II. seit einem Jahre : 9 keine , nm aus öffentlichen Mitteln empfangen,

di betreffenden Gemein de⸗Abgaben gezahlt haben, und 3 ö dem e, e, mit einem Wohnhause angesessen sind

und von ihren daselbst gelegenen Grundbesitzungen einen Haupt⸗

grundsteuerbetrag von mindestens zwei Thalern entrichten; doch kann dieser Saß, wo besondere Ortsverhältnisse es noͤthig machen, ausnahmsweise mit Genehmigung des Ober-Präsidenten geringer festgesetzt werden, oder

b) ihren Wohnsitz im Gemeindebezirke haben und außerdem ent— weder zur Einkommensteuer oder mit einem Jahresbetrage von mindestens vier Thalern zur Klassensteuer veranlagt sind. Wo

eigenthümliche Verhältnisse solches besonders wünschenswerth machen, kann durch das Gemeinde-Statut an Stelle des vorge⸗ dachten Klassensteuerbetrages ein geringerer Betrag als Bedin⸗—

gung der Theilnahme am Gemeinderecht festgestellt werden; jedoch darf derselbe keinenfalls weniger als zwei Thaler betragen. Steuerzahlungen und Grundbesißz der Ehefrau werden dem Ehe— manne, Steuerzahlungen und Grundbesitz der minderjährigen, beziehungsweise der unter väterlicher Gewalt befindlichen Kin— der, dem Vater ,

Wer in einer Gemeinde seit einem Jahre mehr als einer der drei

höchstbesteuerten Einwohner, sowohl an direkten Staats- als an Gemeinde⸗ Abgaben entrichtet, ist, auch ohne im Gemeindebezirk zu wohnen oder mit

einem Wohnhause angesessen zu sein, zum Stimm- und Wahlrecht berech⸗

tigt, falls bei ihm die übrigen Erfordernisse dazu vorhanden sind. Eben dies gilt von juristischen Personen, wenn sie in einem solchen Maße in der Gemeinde besteuert bntzn

Als selbstständig (§. 14 Nr. 1 und §. 15 J) wird derjenige ange⸗

sehen, welcher das vierundzwanzigste Lebensjahr vollendet und einen eigenen Hausstand hat, sofern ihm das Recht, über sein Vermögen zu verfügen und dasselbe zu verwalten, nicht durch richterliches Erkenntniß ent— zogen ist.

Inwiefern für nichtselbstständige Personen und für Frauenspersonen,

welche ein Wohnhaus besitzen, eine Stellvertretung stattfinden kann, ist

im §. 20 bestimmt. d 8. 18.

Wer ein Wohnhaus in einer, Gemeinde besißt, dem kommt bei Be⸗ rechnung der Dauer des einjährigen Wohnsitzes oder Ansässigkeit die oͤwei . neten aus, die Ausscheidenden sind wieder wählbar. Die das erste und

Besitzzeit des Erblassers zu Gute.

Die Uebertragung unter den Lebenden an Verwandte in absteigender ! bestimmt. Außergewöhnliche Wahlen zum Ersatz innerhalb der Wabl— periode ausgeschiedener Mitglieder sind vom Amtmann anzuordnen. Der

Linie steht der Vererbung gleich. 8. 15.

Verlegt ein stimmberechtigtes Gemeindemitglied seinen Wohnsitz in

eine andere Gemeinde, so kann ihm das Gemeinderecht, wenn sonst die Erfordernisse zu dessen Erwerbung borhanden sind, durch den Gemeinde— vorsteher im Einverständniß mit der Gemeindeversammlung schon vor

Ablauf von einem Jahre verliehen werden. Ein Gleiches findet statt,

wenn der Besitzer eines selbstständigen Gutes (§. 3) seinen Wohnsiß in eine Gemeinde verlegt. 3. z

Befindet sich ein Wohnhaus im Befitze einer Frauensperson oder meindesteuern in drei Klassen getheilt, und zwar in der Art, daß auf

einer unter väterlicher Gewalt oder Vormundschaft stehenden Person,

und würde dieselbe, ihren übrigen Verhältnissen nach, zur Theilnahme

am Gemeinderechte befähigt sein, so ist die Ausübung dieses Rechts durch Stellvertreter dahin gestattet, daß eine Ehefrau durch ihren Ehemann, eine unverheirathete oder verwittwete Frauensperson durch einen stimm— berechtigten Eingesessenen, eine unter väterlicher Gewalt stehende Person durch den Vater und eine unter Vormundschaft stehende Person durch

den Vormund vertreten werden kann. Der Ehemann, Vater und Vor-

mund muß, um zu dieser Stellvertretung befugt zu sein, die im §. 15 Nr. 1 vorgeschriebenen Eigenschaften besitzen und seinen Wohnfsitz in der Gemeinde haben.

Außer dieser Vertretung können die außerhalb der Gemeinde woh— nenden Gemeindemitglieder, sofern sie mindestens fünf Thaler Grund— steuer von ihrer Besitzung zahlen, sich durch ein stimmberechtigtes Mit— glied der Gemeinde vertreten lassen; hierzu find auch die in F. 16 er—

wähnten juristischen oder außerhalb des Gemeindebezirks wohnenden höchst⸗

besteuerten Personen berechtigt. 32

Befindet sich ein Gut, welches in die Rittergutsmatrikel eingetragen ist, im Gemein deverbande, so ist dessen Besitzer, ohne Rücksicht auf die Dauer seiner Befitzzeit und den Ort seines Wohnsitzes, zur Ausübung des Gemeinderechts befugt; er kann sich hierbei durch Beamte, Verwal—

ter oder Pächter dieses Gutes oder einen stimmberechtigten Eingesessenen theilung zu wählen. Bleiben zwei übrig, so wählt die erste Abtheilung eines solchen Guts in den Fällen des F. 20 außer der daselbst zugelassenen

vertreten lassen. Diese Art der Vertretung kann auch für den Besitzer

Vertretungsart stattfinden. Die Vertreter des Gutsbesißzers inüssen auch die im §. 15 Nr. 1 var er ,, n, mal g ten besitzen.

verlustig geworden (5. 12 des Strafgesetzbuchs), verliert dadurch auch das Gemeinderecht (5. . und die Befähigung, dasselbe zu erwerben.

Wem durch rechtskraͤftiges Erkenntniß die Ausübung der bürger— lichen Ehrenrechte untersagt ist (8. 21 des Strafgesetzbuchs), der? ist waͤhrend der dafür in dem Erkenntnisse festgesetzten Zeit von der Aus—⸗

e. des Gemeinderechts ausgeschlossen.

st gegen ein stimmberechtigtes Gemeinde-Mitglied wegen eines Ver— brechens die Versetzung in den Anklagestand, oder wegen eines Vergehens, welches die Kntersagung der Ausübung der bürgerlichen Ehrenrechke nach fich ziehen muß oder kann, die Verweisung an' das Strafgericht ausge—

sprochen, oder ist derselbe zur gerichtlichen Haft gebracht, so ruht di Ausübung des ihm zustehenden Gemeinderechts so lange, bis die . liche Untersuchung beendigt ist.

Verfällt ein stimmberechtigtes Gemeinde-Mitglied in Konkurs, so verliert es dadurch das Gemeinderecht; die Befähigung, dasselbe wieder— zuerlangen, kann ihm nach Beendigung des Konkursverfahrens von den Gemeindebehörden verliehen werden, jedoch dem Handelsmann, Schiffs⸗ rheder oder Fabrikbesitzer erst nach erfolgter Wiedereinsetzung in den vorigen Stand. Das Gemeinderecht geht verloren, sobald eines der zur Erlangung desselben vorgeschriebenen Erfordernisse bei dem bis dahin dazu Berechtigten nicht mehr zutrifft. ;

8. 23

Die Gemeinde wird in ihren Angelegenheiten durch die Gemeinde— versammlung und durch den Gemeindevorsieher vertreten; der Gemeinde— vorsteher ist die ausführende Behörde.

§. 24.

Die Gemeindeversammlung besteht, wenn die Zahl der stimmberech— tigten Gemeinde-Mitglieder achtzehn übersteigt, aus Gemein deverordneten, insofern bei einer größeren Zahl der stimmberechtigten Gemein de⸗Mitglie⸗ der nicht durch das Gemeinde-Statut die Bildung einer gewählten Gemeindevertretung ausgeschlossen wird.

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1) Wo die . aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeinde-Mitgliedern besteht, soll den Befitzern der im §. 31. be— zeichneten Güter und außerdem aller derjenigen Güter, on denen mindestens 5 Rthlr. Hauptgrundsteuer entrichtet wird, im Ver— hältnisse des Umfanges ihres Besitzthuns zu dem der übrigen stimmberechtigten Gemeinde-Mitglieder eine größere Anzahl don ann nach näherer Bestimmung des Gemeinde-Statuts beigelegt erden;

2) wo eine Betheiligung der nicht mit einem Wohnhause angesessenen klassensteuerpflichtigen Einwohner an dem Stimmrecht stattfindet

(8. 15), darf ihnen höchstens ein Drittel der Stimmen in der Ge—

meindeversammlung beigelegt werden; die näheren Festsetzungen

hierüber hat das ,, zu treffen. .

Die Gemeindeverordneten bestehen:

a) aus den Besitzern derjenigen im Gemeindeverbande befindlichen Güter, welche in der Rittergutsmatrikel eingetragen sind, und

b) aus sechs bis achtzehn gewählten Gemeindeverordneten, deren Wahl auf je sechs Jahre erfolgt. Die Zahl derselben in den einzelnen Gemeinden wird durch das Gemeindestatut festgesetzt. Alle zwei Jahre scheidet ein Drittel der gewählken Gemeindeverord—

weite Mal Ausscheidenden werden für jede Abtheilung durch das Loos

Ersatzmann bleibt nur bis zum Ende der Wablperiode in Thaͤtigkeit, für welche der Ausgeschiedene gewählt war. Die unter Litt. 2. erwähnten Gutsbefitzer können sich nach n, des §. 21 vertreten lassen.

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Zum Behuf der Wahlen der Gemeindeverordneten werden die stimm⸗ berechtigten Gemeindemitglieder, mit Ausnahme der im §. 26 unter Litt. . erwähnten Gutsbesitzer nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden

Staaissteuern (Grund⸗, Klassen-, Einkommen- und Gewerbesteuer, mit

Ausschluß der Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen) und Ge—

jede Klasse ein Drittheil der Gesammtsumme der Steuern fällt; Steuern, welche für Grundbesitz und Gewerbebetrieb in einer anderen Gemeinde entrichtet werden, kommen hierbei nicht in Berechnung. Niemand kann zwei Klassen zugleich angehören; in die erste, beziehungsweise zweite Klasse, gehört auch derjenige, dessen Steuerbetrag nur theilweise in das erste, be— ziehungsweise zweite Drittel fällt. Unter mehreren, einen gleichen Steuer— betrag entrichtenden Wählern entscheidet das Lebensalter und erforder— lichen Falls das Loos darüber, wer von ihnen zu der höheren Abthei— lung zu rechnen ist. Jede Klasse hat ein Drittel der Gemeindeberordneten zu wählen, ohne jedoch an die Wähler der Klasse gebunden zu sein.

Abweichende Bestimmungen zum Zweck fester und dauernder Abgren— zung der Wahlklassen bleiben dem n sc ü vorbehalten.

Die Wahlen der k erfolgen unter Leitung des Amtmanns; derselbe kann sich aber durch den Gemeindevorsteher ver— treten lassen.

Die Wahlen zur regelmäßigen Ergänzung der Gemeindeverordneten finden alle zwei Jahre im November statt.

Alle Ergänzungs- oder Ersatzwahlen werden von denselben Abthei— lungen vorgenommen, von denen die Ausgeschiedenen gewählt waren. Ist die Zahl der zu waͤhlenden Gemeindeverordneten nicht durch drei theilbar, so ist, wenn nur Einer übrig bleibt, dieser von der zweiten Ab—

den einen und die dritte Abtheilung den anderen. Der Wahltermin ist vier Wochen vorher nach der in der Gemeinde gewöhnlichen Publicationsart bekannt zu machen und zugleich ein Ver—

zeichniß der stimmberechtigten Gemeindeglieder zur Einsicht der Betheilig⸗ Wer in Folge rechtskräftigen Erkenntnisses der bürgerlichen Ehre

ten auszulegen. Reelamationen gegen dasselbe machen die spätere Wahl⸗ berhandlung nur dann ungültig, wenn erst nachher eine solche Abände— rung des Verzeichnisses verfügt wird, durch welche der Gewählte die ab— solute Stimmenmehrheit verliert. .

Jeder Wähler hat dem Wahlvorsteher mündlich und vernehmlich zu Protokoll zu erklären, wem er seine Stimme geben will. Er hat so viele Personen zu bezeichnen, als zu wählen sind.

Als erwählt ist derjenige zu betrachten, welcher die absolute Stimmen mehrheit für sich hat. Wo die absolute Mehrheit fehlt, sind von den—⸗ jenigen Kandidaten, welche die meisten Stimmen für sich haben, so viele auf eine engere Wahl zu bringen, als die doppelte Zahl der noch zu

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Wählenden beträgt. Bei der zweiten Wahl ist die absolute Stimmen⸗ mehrheit nicht erforderlich. Bei Stimmengleichheit entscheidet das Loos.

Das Ergebniß der Wahl ist sofort bekannt zu machen; gegen das stattgehabte Wahlverfahren kann innerhalb zehn Tagen nach der Bekannt— machung bei dem Landrath Beschwerde erhoben werden; bei erheblichen Unregelmäßigkeiten hat derselbe auf erbobene Beschwerde oder von Amts—

wegen innerhalb weiterer vierzehn Tage durch eine motivirte Entscheidung

die Wabl für ungültig zu erklaren.

Näbere oder abweichende Bestimmungen bleiben dem Gemeinde⸗Statut Hat . fugnisse überschreitet, gesetz, oder rechtswidrig ist, das Staatswohl oder das Gemeinde⸗-Interesse verleßt, so hat der Gemeindevorsteher ober ber

vorbehalten. 3. Die Zahl der aus den klassenftenerpflichtigen, mit einem Wohnhause nicht angesessenen Einwohner (§. 15. II. Nr. 3. Litt. b.) zu wählenden

indeberordneten darf höchstens ein Drittel der Gesammtzahl der ge⸗ : 9 . ; . , War ber Aimntmann bei der Abfassung eines solchen Beschlusses nicht

wählten Gemeindeverordneten betragen. Ist eine gleichmäßige Verthei— lung dieser Zahl auf die einzelnen Wahlklassen nicht möglich, so erfolgt die Ausgleichung durch das Loos. Ist die Zahl der aus diesen Ein—

wohnern Gewählten größer, so müssen diejenigen, welche die wenigsten

Stimmen gehabt haben, zurücktreten. S§ę. 30. Gemeindeverordnete können nicht sein:

die nicht zum Gemeindevorstande gehörenden Gemeindebeamten; die richterlichen Beamten;

die Beamten der Staatsanwaltschaft und die Polizeibeamten, mit

Landrathe die Ernennung des Vorstehers, resp. des Stellbertreters auf die Dauer von höchstens sechs Jahren zu. Dieses Recht steht dem Land— rathe auch für den Fall zu, wenn die Gemeindebersammlung die Wahl

Verordnete derselben Gemeinde sein; sind dergleichen Verwandte zugleich verweigern sollte.

Ausnahme der Amtmänner; ) Geistliche, Kirchendiener und Elementarlehrer. Vater und Sohn, so wie Brüder, dürfen nicht zugleich Gemeinde—

gewählt, so wird der ältere allein zugelassen.

Die Bestimmungen dieses Paragraphen finden auf diejenigen keine Anwendung, welche nach §. 26 Litt. a vermöge ihres Gutsbesitzes zu den

Gemeindeverordneten gehören.

Die Gemeindeverordneten werden bei deren Einführung in das Amt

durch Handschlag verpflichtet. 3. zt

Der Gemeindevorsteher führt in der Gemeindeversammlung den Vorsitz mit vollem Stimmrechte, und bei Stimmengleichheit mit entscheidender Stimme. Der Amtmann kann, so oft er es für gut sindet, den Vorsitz darin übernehmen; es gebührt ihm hierbei bei Stimmengleichheit die ent- scheidende Stimme, außerdem aber kein Stimmrecht. Derselbe ist ver- pflichtet, die Berathungen über den Haushalts-Etat und die Rechnungen

zu leiten; er hat die Hebelisten für vollstreckbar zu erklären. Ihm müssen, wenn er nicht selbst den Vorsitz in der Gemeinde—

legt werden. Wenn demnächst nicht innerhalb acht Tagen nach erlangter Kenntniß seitens des Amtmanns der Beschluß beanstandet (8§. 37) worden, so kann

mung keine Anwendung. ö Die Gemeindeversammlung hat, ohne daß ihre Mitglieder an In— structionen oder Aufträge gebunden find, über alle Gemeinde⸗-Angelegen—

heiten zu beschließen, so weit diese nicht durch das Gesetz dem Gemineinde⸗ Vorstande ausschließlich überwiesen sind. Ueber andere Angelegenheiten darf die Gemeindeversammlung nur dann berathen, wenn solche durch besondere gesetzliche Vorschriften, oder in einzelnen Fällen durch Aufträge der Aufsichtsbehörde (§. 80) an sie gewiesen find. Die Gemeindeber-⸗ 1 ; sammlung kontrollirt die Verwaltung und ist eben so berechtigt als ver⸗ gegen dieselben nicht befugt, sendern muß solche bei dem Amtmann in pflichtet, sich von der Ausführung ihrer Beschlüsse und der Verwendung aller Geldeinnahmen, so wie bon der gehörigen Ausführung der Gemeinde⸗ Arbeiten 2c. Ueberzeugung zu verschaffen; sie darf aber ihre Beschlüsse Theile derselben, nach Bestimmung des Landraths, Dorfs- oder Bauer— schafts-Vorsteher bestellt werden, welche in dem ihnen angewiesenen Be⸗

niemals selbst ausführen. § 1 94.

An Verhandlungen über Rechte und Verpflichtungen der Gemeinde ĩ nung, Qualification und Amtsdauer derselben, gelten die wegen der Ge—

meindevorsteher ertheilten Vorschriften. Die Dorfs⸗ oder Bauerschafts⸗

darf derjenige nicht Theil nehmen, dessen Interesse mit dem der Gemeinde im Widerspruch steht. Kann wegen dieser Ausschließung ein gültiger

Beschluß nicht gefaßt werden, so hat der Landrath für die Wahrung des Gemeinde-Interesses zu sorgen und nöthigenfalls einen besonderen Ver⸗

treter für die Gemeinde zu bestellen. 58. 34

Die Gemeinde⸗ Versammlung kann nur beschließen, wenn mehr als die Hälfte und wenigstens drei der gehörig eingelabenen Mitglieder mit Einschluß des Vorsitzenden zugegen sind. Eine Ausnahme hiervon findet ernannt.

statt, wenn die Gemeinde-Versammlung, zum zweiten Mal zur Verhand—

lung über denselben Gegenstand zusammenberufen, dennoch nicht in ge⸗ höͤriger Anzahl erschienen ist. Bei der zweiten Zusammenberufung muß

auf diese Bestimmung ausdrücklich hingewiesen werden. In welcher Art

die Einladung der Mitglieder zu der Gemeinde -Versammlung zu bewirken ist, wird durch Beschluß der Gemeinde-Versammlung unter Genehmigung

der Gemeindebersammlung durch die Regierung festgesetzt.

des Landraths bestimmt. Die Zusammenberufung erfolgt unter Angabe der Gegenstände der

Verhandlüng; mit Ausnahme dringender Fälle muß dieselbe wenigstens ; ; 3j rere Gemeinden ein besonderer , , ammlung können auch regelmäßige Versammlungstage festgesetzt; es Ernennung desselben, die Feststellung der Remuneration u z . folgt durch den Landrath nach Anhörung der gutachtlichen Vorschläge der betheiligten Gemeinde⸗Versammlungen. Die Caution darf nicht unter

dem Satze bleiben, welchen das Gesetz für die Erheber der Staatssteuern borschreibt.

zwei freie Tage vorher starthaben. Durch Beschluß der Gemeinde⸗-Ver⸗

müssen jedoch auch dann die Gegenstände der Verhandlung, mik ÄAus— nahme dringender Fälle, zwei freie Tage vorher der Gemeinde-Versamm— lung angezeigt werden. Die Sitzungen dürfen nicht in Wirthshäusern oder Schenken abge— halten werden. §. 35.

Die Beschlüsse der Gemeinde? Versammlung werden nach Stimmen— mehrheit gefaßt. Wer nicht mitstimmt, wird zwar als anwesend betrach⸗

Versammlung geführt hat, deren Beschlüsse vor der Ausführung vorge- sammlung fes

tet, die Stimmenmehrheit wird aber lediglich nach der Zahl der Stim⸗ menden festgestellt. 36

. §. 36. Die Beschlüsse der Gemeinde-Versammlung und die Namen der da⸗ bei anwesend gewesenen Mitglieder find in ein besonderes Buch einzu⸗

tragen und von dem Vorfitzenden und wenigstens einem Mitgliede zu

unterzeichnen. 37

. 6 tzat die Gemeinde⸗Versammlung einen Beschluß gefaßt, welcher ihre Be⸗

Amtmann von Amtswegen oder auf Geheiß der Aufsichtsbehörde (. 86 die Ausführung einstweilen zu beanstanden und h. . . des Beschlusses die Entscheidung der Auffichts behörde sofort einzuholen.

anwesend, so muß er vorab eine nochmalige Berathung der Sache unter 16 Vorsitze veranlassen und eine Zurücknahme 9 Eich fe. ber⸗ uchen.

§. 38

Die Wahl des Vorstehers ünd dessen Stellvertreters erfolgt aus

der Zahl der stimmberechtigten Gemeindemitglieder durch die Gemeinde⸗

diejenigen Beamten und die Mitglieder derjenigen Behörden, durch versammlung auf sechs Jahre. Nach dreijähriger Dienstzeit kann der

welche die Aufsicht des Staats über die Geineinden ausgeübt wird; Gemeindevorsteher durch die Gemeindebersammlung auf zwölf Jahr? ge— ; ; J ; wählt werden. Die Wahl bedarf der gest n ö . ö

Wird die Bestätigung Perselben versagt, so schreitel die Gemeindebersamm—

lung zu einer neuen Wahl; wird auch diese nicht bestätigt, so steht dem

. Vorsteher können nicht sein: 1 . der Staatsregierung ernannten Mitglieder der Aufsichts⸗ zehörde; Geistliche und Lehrer an öffentlichen Schulen; die Mitglieder des Richterstandes und die Beamten der Staats— anwaltschaft; die Polizeibeamten; die zum stehenden Heere und die zu den Landwehrstämmen ge— hörenden Personen; Personen, welche die in dem Gesetze vom T7. Februar 1835 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 18) bezeichneten Gewerbe betreiben. 3. 40. Der Gemeindevorsteher hat a auf Entschädigung für Dienstunkosten

Anspruch, welche von Landrath nach Vernehmung der Gemeindever—

estgesetzt wird. Ueber Beschwerden wegen dieser Festsetzung entscheidet die Regierung

nach Anhörung des Kreistages. Dem Stellvertreter wird nur Erstattung baarer Auslagen gewährt.

die Ausführung . . e mn d, ,n, . ve fi . oͤhere Bestätigung ausdrücklich vorgeschrieben ist, findet diese Bestimz . ö. ie l ? . . Gemeinde-Angelegenheiten zu verwalten und die Ortspolizei zu handhaben; er ist für alle Angelegenheiten, welche zum Geschäftskreise des Amtmanns gehören (§. 74), dessen Srgan und Hülfsbehörde; er ist zugleich Huͤlfs⸗ beamter der gerichtlichen Polizei und kann mit den Functionen der Polizei⸗

ö §. 41. Der Gemeindevorsteher hat unter der Aufsicht des Amtmanns die

Anwaltschaft beauftragt werden.

Die Besitzer im Gemeindeverbande befindlicher, in der Ritterguts— matrikel eingetragener Rittergüter sind jedoch in Bezug auf die Polizei⸗ aufsicht dem Amtmann unmittelbar untergeordnet. Auch in eigentlichen Kommunalsachen ist der Vorsteher zur Erlassung von Zwangsverfügungen

Antrag bringen. §. 42. . Wo der Umfang der Gemeinde es nöthig macht, können für einzelne

zirke wohnhaft sein müssen. Wegen der Wahl, beziehungsweise Ernen⸗

Vorsteher sind Organe des Gemeindevorstebers und verpflichtet, seinen Anordnungen Folge zu leisten, ihn namentlich in den ortlichen Geschäften ihres Bezirks zu unterstützen. 3.

Insoweit zum Dienste der Gemeinde Unterbeamten und Diener er⸗

forderlich sind, werden diese, wenn sie blos zu mechanischen Dienstleistun gen bestimmt sind, von dem Amtmann, sonst aber von dem Landrathe

Ueber die Würdigkeit der anzustellenden Personen ist die Gemeinde⸗ versammlung zuvor mit ihrer Erklärung zu hören.

Der Elementarerheber der direkten Steuern verfieht in der Regel gegen eine besondere Remuneration die Stelle des Gemeinde⸗Einnehmers.

Remuneration und Caution wird für diesen Fall nach Vernehmung

Mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde kann für einzelue oder meh⸗

Der Gemeinde⸗-Einnehmer erhält, in so fexn nicht mit demselben ein

ĩ i eintr ̃ igkei sion Anderes verabredet worden ist, bei eintretender Dienstunfaͤhigkeit Pensi nach denselben Grundsätzen, welche bei den unmittelbaren e, ,, zur Anwendung kommen, Ueber die Pensionsansprüche entscheidet in