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Gegen den Beschluß der Regierung,
reitigen Fällen die Regierung. n. erung . der * sich . . Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil bes Diensteinkommenz als Gehalt anzusehen kei, findet Berufung auf zichtensichs Cnischeähgng statt, ungegchte ber Berufung sind die ef setzien Beträge vorläufig zu zahlen. Die Pension fällt fork ober ruht infoweit, als der Penfignirte durch anderweitige An, stellung im Staats⸗ oder Gemeindedienste ein Einkommen ober eine neue
Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Penfion, sein früheres Einkommen übersteigen. s
Alle Gemeinde⸗Einkuͤnfte mu en Kr Gemeindekasse fließen.
n jeder Gemeinde wird ein Haushaltsetat von dem Gemein devor⸗
uhr in Gemeinschaft mit dem Amtmann entworfen, durch Beschlußz der
Gemeindeversammlung festgestellt, dem Landrathe eingereicht, und danach
der Haushalt geführt (8. 49).
Der entworfene Haushaltsetat muß vor der Berathung in der Ge—
meinde⸗Versammlung in einem von derselben zu beftimmenden Lokale, zur Einsicht aller Einwohner der Gemeinde, vierzehn Tage lang offen gelegt werden. Die Etatsperiode darf drei Fahre nicht überschreiten.
440.
Ausgaben, welche außer dem Etat zu leisten sind, bedürfen außer
der Bewilligung der Gemeinde-Versammlung der Genehmigung des Landraths. 3.
Die Jahresrechnung ist von? dem Einnehmer vor dem 1. Mai des
folgenden Jahres zu legen und dem Gemeindevorsteher einzureichen. Dieser hat die Rechnung gemeinschaftlich mit dem Amtmann zu xrevidiren und solche mit seinen Erinnerungen und Bemerkungen der Gemeinde-Ver— sammlung zur Prüfung, nn, ,. und Entlastung vorzulegen. —
Nach erfolgter Feststellung der Nechnung wird dieselbe während vier— zehn Tagen zur Einsicht der Gemeindemitglieder offen gelegt.
Dem Landrath ist sofort eine Abschrift des Feststellungsbeschlusses einzureichen. 3 49
Der Gemeindevorsteher hat unter Mitwirkung des Amtmanns die Einkünfte der Gemeinde zu verwalten, die auf dem Etat oder besonderen Gemeinderaths⸗Beschlüssen beruhenden Einnahmen und Ausgaben anzu— weisen und das Rechnungs⸗ und geg wesen zu überwachen.
Unterläßt oder verweigert eine Hemeinde⸗Versammlung, die Aufbrin⸗ gung der Mittel zu beschließen, welche zur Erfüllung der der Gemeinde
obliegenden Leistungen nöthig sind, so hat der Landrath den Betrag der⸗ selben festzusetzen und die Gemeinde zu dessen Entrichtung nöͤthigenfalls
im Wege administrativer Exeeution .
Die Gemeinde⸗-Versammlung beschließt über die Benutzung des Ge— meinde⸗Vermögens; es bleiben jedoch dabei die Vorschriften der Decla⸗ ration vom 26. Juli 1847 in Betreff des nutzbaren Gemeindevermögens,
maßgebend. §. 52.
In Ansehung des Vermögens von Corporationen, so wie hinsichtlich der Theilnahme der einzelnen Gemeindeglieder oder gewisser Klassen der⸗ selben oder einzelner Abtheilungen des Gemeindebezirks an den Nutzungen des Gemeinde⸗-Vermögens und der diesem Theilnahmerechte gegenüber⸗ stehenden Lasten wird in den bestehenden Rechtsverhältnissen durch die
Bestimmungen der §§. 51 und öß nichts geändert.
In Ansehung der Verwaltung und Verwendung des Vermögens der
Stiftungen bewendet es bei den K Bestimmungen.
Die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
1) zur Veräußerung, so wie zu der auf einem lästigen Titel beruhen⸗ den Erwerbung von Grundstücken und von solchen Gerechtsamen, welche jenen gesetzlich gleichgestellt find;
2) zur Veräußerung oder wesentlichen Veränderung von Sachen, . 6 besonderen wissenschaftlichen, historischen oder Kunst⸗ we aben; .
3) gi Anleihen, durch welche die Gemeinde mit einem Schuldenbestand elastet oder der bereits vorhandene vergrößert wird;
H zu Veränderungen in dem Genusse von Gemeinde⸗Nutzungen (Wald,
Weide, Torf ꝛc.). Die freiwillige Veräußerung von Grundstücken darf der Regel nach nur im Wege des öffentlichen Meistgebots stattfinden. Zur Guͤltigkeit des Verkaufs aber gehört: 1) die Vorlegung eines beglaubigten Auszuges aus dem Grundsteuer— Fataster anstatt der Taxe; 2) eine öffentlich auszuhängende Ankündigung; 3) einmalige Bekanntmachung durch das Amtsblatt der Regierung oder burch ein im Kreise erscheinendes Blatt; M eine Frist von sechs Wochen von der Bekanntmachung bis zum Verkaufstermin; 5) Abhaltung des Verkaufstermins durch eine Justizperson, den Amt—⸗ mann oder den Vorsteher. Wenn der Katastral⸗Ertrag des Grundstücks nicht 2 Rthlr. über— steigt, so bedarf es der unter 3. vorgeschriebenen Bekannmachung nicht. Bei Veräußerung von Gebäuden, welche nur nach der Grundfläche ie , sind (§. 24 des . bom 21. Januar 1839), ist,
sofern sie für sich allein und nicht als Fubehösr eines Gutes veräußert ten Einkommensteuer orhoben werden, müssen alle diejenigen, welche im
werden, eine Taxe aufzunehmen.
Das Ergebniß des Verkaufs ist in allen Fällen der Gemeinde-Ver- sammlung mitzutheilen, und kann nur mit deren Genehmigung der Zu⸗
schlag ertheilt werden. n
n besonderxen Fällen kann die Regierung den Verkauf aus freier Hand . wie einen Tausch gestatten, sobald sie sich überzeugt, daß der Vorthei der Gemeinde dadurch gefördert wird.
dachten
Die vorstehenden Bestimmungen finden auch auf Verkäufe von Real⸗ e n m m, Anwendung, wobei die Aufnahme einer Tage jedesmal nothwendig ist.
Für die Hypotheken Behörde genügt zum Nachweise, daß der Vor— schrift dieses Paragraphen genügt worden, die Bestätigung des Ver⸗ trages durch die Regierung. z
54. ;
Verpachtungen von Grundstücken und Gerechtsamen der Gemeinde müssen öffentlich an den Meistbietenden gescheben; Ausnahmen hiervon sind nur mit Genehmigung des Landraths gestattet.
§. 565.
Bei Verwaltung der Gemeindewaldungen sind die Verordnung vom 24. Dezember 1816 und die in Gemäßheit derselben erlafssenen und zu erlassenden Reglements zu beachten.
§. 56.
Durch Beschluß der Gemeindeversammlung kann die Erbebung eines Einzugsgeldes angeordnet und von dessen Entrichtung die Niederlassung in der Gemeinde (§. 4 des Gesetzes vom 31. Dezember 1842, Nr. 2317 abhängig gemacht werden.
Außerdem kann von Allen, sowohl von den Neuanziehenden, als
von denen, welche der Gemeinde bereits angehörig sind, bei der Begrün—
dung eines selbstständigen Hausstandes eine Abgabe (Eintritts- oder Haus— standsgeld) gefordert, und von deren Entrichtung die Theilnahme an dem
Gemeinderechte (§. 15) abhängig gemacht werden.
Die Theilnahme an den Gemeindenutzungen kann außerdem durch Beschluß der Gemeindeversammlung von der Entrichtung einer jähr— lichen Abgabe und anstatt oder neben derselben bon der Entrichtnng eines Einkaufsgeldes abhängig gemacht werden, durch deren Entrichtung aber die Ausübung des Gemeinderechts (8. 15) niemals bedingt wird.
Alle derartige Beschlüsse bedürfen der Genehmigung der Regierung.
Beamte, welchen in Folge dienstlicher Verpflichtung ihr Aufenthalt im Gemeindebezirk angewiesen ist, sind zur Entrichtung des Einzugsgeldes
und des Hausstandsgeldes nicht verbunden.
.
Soweit die Einnahmen aus dem Gemeindevermögen nicht hinreichen, um die durch das Bedürfniß oder die Verflichtungen der Gemeinde er— forderlichen Geldmittel zu beschaffen, kann die Gemeindeversammlung die Aufbringung von Gemeindesteuern beschließen.
Diese können bestehen:
J. in Zuschlägen zu den direkten Staatssteuern, wobei folgende Be— stimmungen gelten:
1) die Steuer für den Gewerbebetrieb im Umherziehen darf nicht belastet werden;
2) bei Zuschlägen zur Klassen⸗ und klassifizirten Einkommensteuer muß jedenfalls das Einkommen aus dem außerhalb der Ge— meinde belegenen Grundeigenthum außer Berechnung bleiben;
3) die Genehmigung der Regierung ist erforderlich:
für Zuschläge zu den direkten Steuern, wenn der Zuschlag entweder funfzig Prozent der Staatssteuern übersteigen, oder nicht nach gleichen Sätzen auf diese Steuern vertheilt werden soll. Zur Freilassung oder geringeren Belastung der letzten
. Klassensteuerstufe bedarf es dieser Genehmigung nicht;
in besonderen direkten oder indirekten Gemeindesteuern, welche der
Genehmigung der Regierung bedürfen, wenn sie neu eingeführt, er⸗
höht, oder in ihren Grundsätzen verändert werden sollen.
Bei besonderen Kommunal-Einkommensteuern ist jedenfalls die
sub l. 2 erwähnte Beschränkung maßgebend. Die bestehenden Kom— munal-Einkommensteuern werden einer erneuerten Prüfung und Ge— nehmigung der Regierung unterworfen.
§. 58.
Die Gemeinde kann durch Beschluß der Gemeindeversammlung zur Leistung von Diensten (Hand⸗ und Spanndiensten) behufs Ausführung von Gemeinde⸗-Arbeiten verpflichtet werden; die Dienste werden behufs Festsetzung des Leistungsverhältnisses in Geld abgeschätzt; die Vertheilung derselben geschieht nach dem Maßstabe der Gemeinde⸗Abgaben, oder in deren Ermangelung nach dem Maßstabe der direkten Steuern, insofern nicht das Gemeinde⸗Statut einen andern Vertheilungsmaßstab anordnet, oder für einzelne Fälle die Regierung Abweichungen genehmigt. Die Dienste können mit Ausnahme von Nothfällen durch taugliche Stellver⸗ treter abgeleistet werden. . 6
Alle zur Gemeinde gehörigen Einwohner sind zu den Gemeindebedürf⸗ nissen beizutragen berpflichtet; betrifft aber das Bedürfniß nur das In— teresse einzelner Klassen von Gemeindegliedern oder einzelner für sich be⸗ stehender Abtheilungen des Gemeindebezirks, so leisten auch nur diese die zur Befriedigung desselben nöthigen Geldbeiträge und Dienste.
S. 60.
Wer, ohne im Gemeindebezirk zu wohnen, daselbst Grundbesitz hat, oder ein stehendes Gewerbe treibt, ist verpflichtet, an denjenigen Gemeinde⸗ lasten Theil zu nehmen, welche auf den Grundbesitz, oder das Gewerbe, oder das aus diesen Quellen fließende Einkommen gelegt sind; eine wei⸗ tere Verpflichtung liegt auch denjenigen auswärts wohnenden Grund⸗ eigenthümern nicht ob, welche als Hausbesitzer zu den Gemeindegliedern gehören (8. 14 Nr. 2). Gleiche Verpflichtung haben juristische Personen, welche im Gemeindebezirk Grundeigenthum besitzen oder ein stehendes Ge⸗ werbe treiben.
Wo Gemeinde-Abgaben durch Zuschläge zur Klassen⸗ oder klassifizir⸗
Gemeindebezirk sich aufhalten, um dort ihren Unterhalt zu erwerben, so—⸗ bald sie daselbst eine dieser Steuern zu entrichten haben, auch die ge— Zuschläge zahlen. Wo eine Kommunalsteuer anderer Art einge— führt ist, sind dergleichen Personen bei einem Aufenthalt von mehr als drei Monaten im Gemeindebezirke vom Ablaufe des dritten Monats an
zu jener Steuer beizutragen verpflichtet.
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F§. 6.
Die Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer bleiben hin⸗ sichtlich ihres Dienst⸗Einkommens von den direkten persoͤnlichen Ge—= meinde⸗Abgaben insoweit befreit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde- Ordnung vom 11. März IB50 zustand. . und Schullehrer bleiben von allen per—⸗ sönlichen Gemeindedienften, soweit dieselben nicht auf ihnen ge— hörigen Grundstüäcken lasten, befreit; Kirchendiener insoweit, als ihnen diese Befreiung zur Zeit der Verkündigung der Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1856 zustand. 86
Zu den auf den Grundbefitz oder auf das stehende Gewerbe gelegten Lasten find auch die im §. 2. erwähnten Militair⸗Personen verpflichtet, wenn sie im Gemeindebezirke mit Grundeigenthum angesessen sind, oder ein siehendes Gewerbe treiben. Von anderen direkten Gemeindeabgaben und Lasten sind dieselben, mit Ausnahme der Militair⸗Aerzte rücksichlich ihres Einkommens aus einer Civil-Praxis, frei. Von Verbrauchsabgaben bleiben nur die Militair-Speiseeinrichtungen und ähnliche Anstalten in dem bisherigen Umfange befreit. ö
6
Alle andere, als die in den 5§. 61 und 62 bezeichneten persoönlichen Befreiungen sind ohne Entschädigung aufgehoben.
Wegen Besteuerung des Diensteinkommens der Beamten sind die Vorschriften des Gesetzes vom 11. Juli 1822 (Gesetz⸗Sammlung Seite 184 und der Kabinets-Ordre vom 14. Mai 1832 (Gesetz⸗ Sammlung Seite 145) anzuwenden.
Durch die in diesen Gesetzen bestimmten Geldbeiträge find die Beam— ten zugleich von persönlichen Diensten frei. Sind sie jedoch Besitzer von Grundstücken oder betreiben sie ein stehendes Gewerbe, so müssen fie die mit diesem Grundbesitz resp. Gewerbe verbundenen persönlichen Dienste entweder selbst, oder, für den Fall der Verhinderung, durch Stellvertreter
leisten. ; 54.
Die in dem Gesetze, betrcßenk die Aufhebung der Grundsteuer— befreiungen vom 24. Februar 1850 §. 2 ( Gesetz Sammlung Seite 62), bezeichneten ertragsun fahigen oder zu einem öffentlichen Dienste oder Gebrauche bestimmten Grundstücke sind nach Maßgabe der KLabinets-Ordre bom 8. Juni 1834 (Gesetz⸗Sammlung Seite 875, die Dienstgrundstücke der Geistlichen, Kirchendiener und Elementarschullehrer aber überhaupt bon den Gemeinde⸗-Auflagen befreit.
Denjenigen Staatswaldungen, welche seither von den nach dem Grundsteuerfuße vertheilten Gemeindelasten befreit gewesen sind, verbleibt fernerhin diese Befreiung; dagegen bleibt auch das Regulativ vom 17. November 1841 wegen Heranziehung der Staatswaldungen zum Wegebau, fortbestehen. ;
Zeitweilige Befreiungen von Gemeinde-Abgaben und Leistungen für neu bebaute Grundstücke sind zulässig.
4) Für einzelne Stadttheile können nach Vorschrift des §. 42 Bezirks⸗ Lor fiche (Rott⸗ oder r , , , werden. ö n gin 5) Bei Anstellung der zum Dienste der Stadt erforderlichen Unter⸗
beamten und Diener sind die Vorschriften wegen der zur Cidilver⸗
sorgung berechtigten militc tr en zu beachten.
Die Besizer der den Gemeinden gleichgestellten Güter (8. 3) sind für den Bereich derselben, gleich den gh ken zu allen , . Leistungen verbunden, welche den Gemeinden nach den 6, hege, Der Besitzer eines solchen Guts hat die Verpflichtung, die Amtsverrich—⸗ tungen des Gemeinde⸗Vorstehers ohne Entschädigung für Dienstunkosten zu besorgen; er ist jedoch befugt, für Abwesenheils⸗ und Verhinderungs⸗ fälle einen Stellvertreter auf seine Kosten zu bestellen, welcher dem Land⸗ rath er Genehmigung präsentirt und auf dessen Verlangen, wenn es im Dienstinteresse nöthig befunden wird, wieder entlassen werden muß. Der Gutsbesitzer muß einen solchen Stellvertreter bestellen, wenn er die ge— dachten Amtsverrichtungen selbst wahrzunehmen nicht im Stande oder
geeignet ist. §. 68.
Diejenigen Lasten, welche in öffentlichen Interesse nach 5. 57 den gedachten Gütern obliegen, sind von dem Gutsbefitzer, und auf Feststel⸗
lung des Landraths nach Anhörung der Betheiligten und des Kreistags
antheilig auch von den übrigen selbstständigen Einwohnern des Guts zu tragen. §. 69.
Für jeden Amtsbezirk (§. 4) wird ohne Unterschied, ob derselbe aus einer oder aus mehreren Gemeinden besteht, ein Amtmann und minde—⸗ stens ein Siellvertreter (Beigeordneter) desselben bestellt.
Den Beigeerdneten steht es zu, den Amtsversammlungen ohne Stimm— recht beizuwohnen.
In Aemtern, welche aus mehreren Gemeinden bestehen, kann der Amtmann zugleich Vorsteher der 4 sein, in welcher er wohnt. §. JO.
Die Stelle des Amtmanns ist als ein Ehrenamt, mit welchem nur eine feste Entschädigung für Dienstunkosten verbunden ist, einem ange⸗ sehenen und vorzugsweise aus den größeren Grundbesitzern auszuwaͤhlen⸗ den Eingesessenen zu übertragen; die Uebertragung erfolgt nach Anhoͤ—⸗ rung der gutachtlichen Aeußerung des Landraths und der Regierung durch eine auf Befehl des Königs von dem Minister des Innern zu vollziehende Kö ;
.
Wo kein angesehener Eingesesfener (9. 10) jeweilig sich findet, welcher die Stelle des Amtmanns als ein unentgeltlich zu berwaltendes Ehren⸗ Amt zu übernehmen geeignet und bereit ist, ist ein Amtmann mit Gebalt anzustellen. Derselbe wird vom Regierungs⸗Präsiden ten ernannt, welcher
dabei zunächst auf geeignete Eingesessene des Amts Rücksicht zu neh—
men hat.
Alle nicht persoͤnliche Befreiungen, mit Ausnahme der vorstehend er⸗
wähnten, können von den Gemeinden abgelöst werden und hören auf, wenn die Entschädigung festgestellt und bezahlt ist; bis dahin bestehen dieselben in ihrem bisherigen Umfange fort, erstrecken sich jedoch nur auf den gewöhnlichen Zustand, nicht auf außerordentliche Leistungen.
Die Befreiungen und der Anspruch auf Entschädigung erlöschen, wenn sie in Gemeinden, wo die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, nicht binnen Jahresfrist nach deren Einführung bei dem Gemeindevorstande angemeldet sind, und in anderen Gemeinden nicht binnen Jahresfrist nach Verkündigung der gegenwartigen Gemeinde— Ordnung bei demselben angemeldet werden.
Die Entschädigung wird zum zwanzigfachen Betrage des Jahres—
werthes der Befreiung nach dem Durchschnitte der letzten zehn Jahre vor der Dienstunfähigkeit von den Aemtern Pensionen nach denselben Grund— Entschädigungs-Maßstab durch speziellen Rechtstitel fest, so'hat es hier- sätzen zu gewähren, welche bei den unmittelbaren Staatsbeamten zur An— wendung kommen.
Verkündigung der gegenwärtigen Ordnung geleistet; steht ein anderer
bei sein Bewenden.
Der Entschädigungsbetrag wird durch Schiedsrichter mit Ausschluß der ordentlichen Rechtsmittel festgestellt; von diesen wird der eine von dem Besitzer des bisher befreiten Grundstücks, der andere von der Ge— meindeversammlung ernannt; der Obmann ist, wenn sich die Schieds⸗ richter über dessen Ernennung nicht verständigen können, von der Auf—
sichtsbehörde zu ernennen. ö §. 65.
Urkunden, durch welche die Gemeinde verpflichtet werden soll, in— gleichen Prozeßbollmachten, müssen von dem Amtmann und dem Gemeinde— Vorsteher bollzogen werden.
Die Genehmigung der Aufsichts-Behörden ist in denjenigen Fällen, in welchen solche gesetzlich nothwendig ist, in beglaubter Form beizufügen. Ist der Amtmann zugleich Gemein de-Vorsteher, so muß statt des letzteren der Stellvertreter unterzeichnen. 3 .
§. 66.
Bei städtischen Gemeinden (5§. 1) treten folgende besondere Bestim—
mungen ein:
1) Die auswärts wohnenden Hausbesitzer werden nicht zu den Ge-
meinde-Mitgliedern, sondern zu den Forensen gerechnet.
Das Gemeinde- (Bürger- Recht kann nicht durch Stellvertre-⸗
tung ausgeübt werden; doch finden auch hier wegen der juristischen und auswärts wohnenden höchstbesteuerten Personen der §. 8 der Städte-Ordnung und die auf denselben bezüglichen Bestimmungen im 8§. 25 daselbst Anwendung. '
2) Die Stadtgemeinde wird überall durch eine Gemeinde- (Stadt-) Verordneten-Versammlung vertreten, und muß mindestens die Hälfte der Mitglieder aus Hausbesitzern bestehen.
3) Bei Bildung der Klassen zum Behuf der Wahl der Gemeinde-(Stadt⸗)
Verordneten (8. 27) sind auch die juristischen und auswärts woh— nenden höchstbesteuerten Personen (Nr. I) nach Maßgabe der von ihnen zu entrichtenden Steuern, welche der Gesammts umme der Steuern der Bürger beizurechnen, zu berücksichtigen.
Zu der Stelle eines besoldeten Amtmanns soll, der Regel nach, kei⸗ ner definitiv ernannt werden, welcher sich nicht zu derselben bereits durch eine kommissarische Verwaltung des Amts als tüchtig bewährt hat; eine solche kommissarische Verwaltung darf in der Regel die Dauer eines Jahres nicht überschreiten. Die Amtsversammlung und der Landrath müssen vor jeder Ernennung mit ihrer Aeußerung gehört werden.
Das Gehalt des Amtmanns wird nach gutachtlicher Vernehmung der Amtsversammlung und des Landraths von der Regierung festgesetzt.
Die Beigeordneten werden in allen Fällen von dem Regiexrungs⸗Präsi⸗ denten ernannt, nachdem darüber die Amtsversammlung und der Land— rath mit ihrer Aeußerung gehört en sind. ;
Den mit Gehalt definitiv angestellten Amtmännern sind bei eintreten⸗
Ueber die Pensions-Ansprüche der Amtmänner entscheidet in streiti⸗ gen Fallen die Regierung. Gegen den Beschluß der Regierung, soweit derselbe fich nicht auf die Thatsache der Dienstunfähigkeit oder darauf bezieht, welcher Theil des Diensteinkommens als Gehalt anzusehen sei, findet die Berufung auf richterliche Entscheidung statt. ö
in achtet der Berufung sind die festgesetzten Beträge vorläufig zu zahlen. . ? Die Pension fällt fort, oder ruht insoweit, als der Pensionirte durch
anderweite Anstellung im Staats- oder Gemeindedienste ein Einkommen
oder eine neue Pension erwirbt, welche, mit Zurechnung der ersten Pen⸗ fion, sein früheres Einkommen nh fig ger.
Wegen der zum Dienste des Amts erforderlichen Unterbeamten und Diener und wegen des Amtseinnehmers finden die resp. Bestimmungen
der §§. 43 und 44 Anwendung. z 4,
6
Dem Amtmann liegt ob: . . die Verwaltung der Amts-Kommunalangelegenheiten und der Polizei im Amtsbezirke; . . die Beaufsichtigung der Angelegenheiten der zum Amte gehörenden Gemeinden, insbesondere ihres Etats- und Rechnungswesens, so wie der öffentlichen Angelegenheiten der den Gemeinden gleichgestellten Güter; . ö alle bitliche Geschäfte in Landesangelegenheiten, soweit hierzu nicht be— sondere Behörden bestellt sind. . .
Der Amtmann ist zugleich Hülfsbegmter der gerichtlichen Polizei
und fann mit den Functionen der Folizei⸗Anwaltschaft beauftragt werden. §. 75. . .
Das Amt wird in seinen Koömmungl-Angelegenheiten (8. 5) durch
die Amtsversammlung bertreten. Diese ist in denje nigen Aemtern, welche nur aus einer Gemeinde bestehen, von der Gemeinde-Versammlung nicht
berschieden; in den übrigen Aemtern wird sie gebildet: