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1) aus den Vorstehern der zum Amte gehörenden Gemeinden;
2) aus den 6er r der 96 einer Stimme auf dem Kreistage berech⸗ tigten Güter ohne Unterschied, ob diese Güter für fich bestehende, den Gemeinden gleichgestellte Besitzungen find, oder im Gemeinde⸗
d befinden; und ⸗ . 3) , , von denen aus jeder Gemeinde
ᷣ iner von der Gemeinde⸗Versammlung zu wählen ist. den r', gen ungen hierüber (Nr. 3) bleiben mit besonderer Rückficht auf die Einwohnerzahl und Steuerkraft dem Amtsstatut
vorbehalten. 3. 6.
Der Amtmann ist stimmberechtigter Vorsitzender der Amtsversamm—⸗ lung; Alles das, was vorstehend in Betreff der Gemeindeversammlung und' deren Beschlüsse bestimmt worden ist (§8. 31—37, 50, 51, 53 —– 55), gilt auch von der Amtsversammlung. Ebenso finden hinfichtlich der Amtseinkünfte, des Etats- und Rechnungswesens der Aemter, so. wie hinfichtlich der Urkunden, welche das Amt verpflichten sollen, imgleichen ber Prozeßvollmachten, die dieserhalb für die Gemeinden ertheilten Vor⸗ schriften Anwendung, hinfichtlich der gedachten Urkunden, imgleichen der Prozeßvollmachten aber mit der Maßgabe, daß dieselben von dem Amt— mann und dessen Beigeordneten, oder statt des letzteren von einem Mit⸗ gliede der Amtsversammlung vollzogen werden müssen (§§. 45 bis 49
und 65). 8 n
Die einzelnen Gemeinden und selbstständigen Güter tragen, falls sie fich nicht über einen bestimmten Maßstab einigen nach dem Verhältniß ber direkten Staatssteuern, ausschließlich der Steuer für den Gewerbe⸗ betrieb im Umherziehen, zu den gemeinschaftlichen Bedurfnissen des Amtes bei. . .
Die Beiträge, welche von den Gemeinden zu leisten sind, sollen nicht auf die einzelnen Gemeindeglieder, sondern auf die Gemeinden, und in diesen nach deren Verfassung auf n er vertheilt werden.
Ein jedes stimmfähige Gemeindemitglied ist verpflichtet, eine unbe— soldete Stelle in der Gemeinde⸗Verwaltung oder Vertretung anzunehmen, fo wie eine angenommene Stelle mindestens drei Jahre lang zu versehen.
Zur Ablehnung, oder zur früheren Niederlegung einer solchen Stelle, berechtigen nur folgende Entschuldigungsgründe:
1) anhaltende Krankheit; .
3 Geschäfte, die eine häufige oder langdauernde Abwesenheit mit fich bringen;
3) ein Alter über sechszig Jahre; . . .
) die früher stattgehabte Verwaltung einer unbesoldeten Stelle für die nächsten drei Jahre;
5) die Verwaltung eines anderen öffentlichen Amtes;
6) ärztliche oder wundärztliche Praxis;
I) sonstige besondere Verhältnisse, welche nach dem Ermessen der Ge⸗— meinde⸗Versammlung eine gültige Enischuldigung begründen.
Wer sich ohne einen dieser Entschuldigungsgründe weigert, eine un⸗ besoldete Stelle in der Gemeinde⸗-Verwaltung oder Vertretung anzuneh⸗ men, oder die noch nicht drei Jahre lang bersehene Stelle ferner zu ver— ehen, so wie derjenige, welcher sich der Verwaltung solcher Stellen that⸗ iel entzieht, kann durch Beschluß der Gemeinde; Versammlung auf 3 — 6 Jahre der Ausübung des Gemeinderechts verlustig erklärt, und um ein Achtel bis ein Viertel stärker zu den direkten Gemein de Abgaben
herangezogen werden. Dieser Beschluß bedarf der Bestätigung der Auf⸗
ts behörde. sich d §. 79.
Wer eine das Gemeinderecht voraussetzende Stelle in der Verwal⸗ tung oder Vertretung der Gemeinde oder des Amts bekleidet, scheidet aus derselben aus, wenn er des Gemeinderechts verlustig geht; im Falle des ruhenden Gemeinderechts tritt . ein (§. 22.)
Die Aufsicht des Staats über die Gemeinden, über die öffentlichen Angelegenheiten der den Gemeinden gleichgestellten Güter und über die Aemter wird, sofern nicht durch die Vorschriften dieses Gesetzes ein An⸗ deres ausdrücklich bestimmt ist, in erster Instanz von dem Landrathe und in zweiter Instanz von der Regierung ausgeübt. ,
Der Landrath ist, wenn er es in besonderen Fällen für nöthig findet, befugt, in der Gemeinde- und Amtsversammlung den Vorsitz, jedoch ohne Stimmrecht, zu übernehmen, imgleichen die Einberufung einer solchen Ver— sammlung anzuordnen. 6. .
Zur Gemeindeversammlung dieser Art muß der Amtmann eingeladen werden.
Für alle dem Amtmann obliegenden Geschäfte, mit Ausnahme der im leßten Alinea §. J4 gedachten, ist der Landrath dessen unmittelbarer
Dien st⸗Vorgesetzter. st geseh §. 81.
Gegen die Entscheidung der Hemeinde⸗ und Amtsbehörden findet der Rekurs an den Landrath, gegen die Entscheidung des Landraths der Rekurs an die Regierung, und gegen die Entscheidung der Regierung der Rekurs an den Ober⸗Praͤsidenten statt.
Der Rekurs muß in allen Instanzen binnen einer Präͤklufivfrist von vier Wochen nach erfolgter Zustellung oder Bekanntmachung der Ent—
scheidung eingelegt werden, sofern nicht für einzelne Fälle durch beson⸗
dere geseßliche Vorschrift eine Hö bestimmt ist.
Durch soͤnigliche Verordnung auf den Antrag des Staats Ministe—⸗
riuns kann eine Gemeindeversammlung, sofern diese nicht aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeindemitgliedern besteht, oder eine Amts versammlung aufgelost werben. Es ist sodann eine Neuwahl anzuordnen und muß dieselbe binnen sechs Monaten, vom Tage der Auflösungs⸗-Verordnung an, erfolgen. Dieser Neuwahl unterliegen, im Falle der Auflösung einer Amts bersammlung, nur die §. I5 sub 3 gedachten Mitglieder.
Bis zur Einführung der neugewählten Mitglieder der Gemeinde—
oder Amtsversammlung find deren Verrichtungen durch besondere, von dem Minister des Innern zu het eg stommissarien zu besorgen.
In Betreff der Dienstvergehen der Amtmänner, Gemeindevorsteher und Stellvertreter, so wie der sonstigen Amts- und Gemeinde- Beamten und Diener, kommen die darauf bezuglichen Gesetze mit der Maßgabe zur An wendung, daß der Amtmann befugt ist, die Unterbeamten des Amts,
so wie der Gemeinden, mit Ordnungsstrafen bis zu drei Thalern und die
blos zu mechanischen Dienstleistungen angestellten Diener mit Arreststra— fen bis zu drei Tagen zu belegen. ! 5. 84.
Die gegenwärtige ne n en, Ordnung tritt sogleich nach ihrer Verkündigung in Kraf und an die Stelle der Gemeinde-Ordnung vom . 294 1850, beziehungsweise der Landgemeinde-Ordnung vom 31. Okto⸗
er ;
1) Wo die Gemeinde⸗Ordnung vom 11. März 1850 bereits eingeführt ist, bleiben die auf Grund derselben gebildeten Sammtgemeinden als Aemter bestehen, auch die gewählten Bürgermeister, Beigeord⸗ neten, Gemeinde-Vorsteher und Schöffen, so wie alle andere besol— dete und unbesoldete Gemeindebeamten, ingleichen die Mitglieder des Gemeinderaths der Sammtgemeinden (Aemter) und derjenigen Einzelngemeinden, welche durch Gemeinde⸗-Verordnete zu vertre⸗ ten sind, in ihren Stellen bis zum Ablaufe der Periode, für welche sie gewählt worden sind, und behalten, soweit fie eine besoldete Stelle bekleiden, ihre bisherigen Besoldungen und Pensions-Ansprüche. Hierbei nehmen die jetzigen Mitglieder des Ge— meinderaths der Sammtgemeinde die Stelle der gewählten Amts⸗ verordneten und die jetzigen Mitglieder des Gemeinderaths der ge— dachten Einzelgemeinden die Stelle der gewählten Gemeindeverord— neten ein, und es treten zur Bildung der Amtsversammlung die im §. 75 Nr. 1 und 2, und zur Bildung der Gemeindeverordneten⸗ Versammlung die im §. 26 Litt. a. bezeichneten Mitglieder hinzu.
Der jetzige Gemeinderath bleibt auch da, wo nach §. 24 die Gemeindeversammlung aus sämmtlichen stimmberechtigten Gemeinde— mitgliedern zu bilden ist, bis zu der durch das Amtsblatt zu be— wirkenden Bekanntmachung der dieserhalb von dem Ober⸗Präsidenten erlassenen Entscheidung in Wirksamkeit und hat bis dahin die Ge— meinde nach den Vorschriften der gegenwärtigen Landgemeinde— Ordnung zu vertreten; doch sollen dem Gemeinderathe die im §. 2. Litt. a. bezeichneten Gutsbesitzer sofort mit Stimmrecht hinzutreten. Wo die Gemeinde-Ordnung vom 11. März 1850 noch nicht ein⸗ geführt ist und die Landgemeinde⸗Ordnung vom 31. Oktober 1841 noch in Wirksamkeit sich befindet, wird Alles, was zur Einführung der ersteren geschehen ist, hierdurch außer Kraft gesetzt, und bleiben die bisherigen Aemter, vorbehaltlich der sich als nothwendig erge— benden Veränderungen (8. 7), bestehen; desgleichen die bisherigen Amtmänner, Gemeinde-TVorsteher, Beigeordneten und anderen be— soldeten und unbesoldeten Gemeinde-Beamten ihrer Anstellung ge⸗ mäß, so wie die auf Grund der Landgemeinde-Ordnung vom 31sten Okiober 1841 gewählten Amts- und Gemeinde-Verordneten bis zum Ablauf der Periode, für welche sie gewählt worden sind, in ihren Stellen.
§. 85.
Die Verhältnisse der vormals unmittelbaren Deutschen Reichsstände in Beziehung auf die in ihren vormaligen reichsunmittelbaren Gebieten befindlichen Gemeinden und Aemter bleiben besonderer Regulirung durch Königliche Verordnung ,, 8
Die zur Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes erforderlichen Be— stimmungen werden, soweit sie nicht schon in dem Gesetz selbst enthalten find, durch den Minister des Innern getroffen.
Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei— gedrucktem Königlichen Infiegel.
Gegeben Charlottenburg, den 19. März 1856.
(L. S.) Friedrich Wilhelm.
von Manteuffel. von der Heydt. Simons. von Raumer. von Westphalen. von Bodelschwingh. Graf von Waldersee. Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten. von Manteuffel.
Ministerium für n. Esßewerbe und
öffentliche Arbeiten.
Der Baumeister Cuno zu Gleiwitz ist zum Königlichen Kreis⸗ Baumeister ernannt und demselben die Kreis⸗Baumeister⸗Stelle zu Geldern verliehen worden. ö.
Das dem Kaufmann A. Sparenberg in Berlin unter dem
5. Dezember 1863 ertheilte Patent
auf eine Vorrichtung an Schießgewehren zum selbstthäti= gen Aufsetzen der Zündhütchen ist erloschen. Beilage
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Beilage zum Königlich Preußischen Staats-AUnzeiger. Mittwoch, den 21. Mai
M 117.
1856.
— m oo v rr
Das 22ste Stück der Gesetzsammlung, welches heute ausgeg eben wird, enthält unter Nr. 4404. das Gesetz, betreffend die Aufhebung des Artikels 88 der Verfassungs-Urkunde vom 31. Januar 1850. Vom 30. April 1856; und unter „ 4405. das Gesetz, betreffend die Feststellung des Staatshaus— halts⸗Etats für 1856. Vom 14. Mai 1856. Berlin, den 21. Mai 1856. Debits⸗Comtoir der Gesetz⸗Sammlung.
Justiz⸗ Ministerium.
Der Bergrath, Bergamts⸗Justitiarius a. D. von Goetze in Waldenburg ist zum Rechtsanwalt bei dem Kreisgericht zu Wal— denburg, unter Anweisung seines Wohnsitzes daselbst, und zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Breslau mit dem Charakter als Justizrath; so wie
Der bisherige Kreisrichter Henke in Inowraclaw zum Rechtsanwalt für den Bezirk des Kreisgerichts in Lobsens, mit Anweisung seines Wohnsitzes in Lobsens, und zugleich zum Notar im Departement des Appellationsgerichts zu Bromberg ernannt worden.
Ministerium des Innern. Königliches statistisches Büreau. Preise der vier Haupt-Getraide-⸗Arten und der Kartoffeln
in den für die Preußische Monarchie bedeutendsten Marktstädten im Monat April 1856 nach einem monatlichen Durchschnitte in preußischen Silbergroschen und Scheffeln angegeben.
Namen der Städte. Roggen. Gerste. Hafer.
1) Königsberg 2) Memel
)Insterburg 5) Braunsberg )Rastenburg. . . . . . .
Bromberg ...... .. Fraustadt . ...... .. Gnesen
Rawitsch ...... ....
, 2) Brandenburg.
3) Cottbus . . . . .. ö 4 Frankfurt a. d. O.. 5) Landsberg a. d. W.
1) Stettin . .. ... ö m. 2) Stralsund . . .. .... 3) Colberg. ...... . ... I Anklam. . .. ... . . .. 5) Stolpe ö 1
Namen der Städte. Weizen. Gerste. P Hafer.
Breslau Grünberg Glogau Liegnitz Görlitz Hirschberg Schweidnitz
Oppe 34 102 ö,, . 94*.
Ratibor
Magdeburg Stendal
Halberstadt Nordhausen
Minden Paderborn. Dortmund
, Gi ne f,, ,,, Crefeld
) Malmedy
9) Trier 10) Saarbrück. . . . . . . 1 ) n 13) Coblenz 14) Wetzlar
Durchschnitts⸗ Preise der 13 preuß. Städte 7 posenschen Städte 5 brandenb. Städte 5 pommersch. Städte 13 schlesischen Städte 8 sächsischen Städte 4 westfãälisch. Städte 14 rheinischen Städte
J
n . .
Abgereist: Der Wirkliche Geheime Ober⸗Justizrath, Staats⸗ Secretair Bode, nach Karlsbad.
Der Geheime Kabinetsrath Illaire nach der Provinz Preußen.
Berlin, 20. Mai. Se. Majestät der König haben Aller- gnädigst geruht: dem Seconde⸗-Lieutenant Grafen von Schönburg Glaucha im Regiment der Gardes du Corps, die Erlaubniß zur Anlegung des von Ihrer Majestät der Königin von Spanien ihm n mn Ritter-⸗Kreuzes des Ordens Karls des Dritten zu er— theilen.