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andwerkerstandes auch den andern wohlhabenden Einwohnerklassen, den an. * gaht. Unternehmern ein entsprechender besond erer Einfluß gesichert werde. Durch die Verhandlungen wegen statutarischer Anorbnungen diefer Art darf die Ausführung der Bestimmungen der §§. 13 . 14 wegen der aus den stimmfähigen Bürgern zu bildenden

drei Abtheilungen in der Regel niht aufgehalten werden.

Nach §. 2 des Gesetzes bilden den städtischen Gemeinde⸗Vezirk alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher angehört haben. Die Ausführung der weiteren Bestimmungen im §. 2 über Veränderungen des bestehenden Stadtbezirks tritt erst dann ein, wenn sich dazu ein Be— dürfniß ergiebt, und bildet alsdann einen Gegenstand besonderer Ver— handlungen; die Ausführung der Städte-Ordnung bleibt davon unab—

angig. hangig VI.

Der Magistrat (Bürgermeister §. 72) veranlaßt sogleich nach Publi⸗— cation dieses Gesetzes die Aufnahme, Offenlegung und Feststellung der Liste der stimmfähigen Bürger (Bürgerrolle), nach den Vorschriften der §§. 5, 6, 7, 8, 19 und 20. ae , ;

Auf die für die späteren regelmäßigen Berichtigungen der Bürger— rolle und Ergaͤnzungswahlen in den 5§. 19, 20, 21 und 28 festgesetzten Termine kommt es bei der ersten Feststellung der Rolle und bei den ersten Wahlen nicht an. Damit aber diese Termine für die Folge zur Anwendung kommen können, ist davon auszugehen, daß die neugewählten Stadtverordneten, in denjenigen Fällen, wo der Ablauf der früheren Wahlperiode zu einer andern Zeit erfolgt (5§. 84 und 85), so lange in Thätigkeit bleiben, als ob sie im November vor ihrem Dienstantritt ge—

wählt wären. VII.

Die Wahlen der neuen Magistratspersonen (G8. 31— 3, 72, 13) sind bei Erledigungen durch Ablauf der Dienstzeit in der Regel nicht früher als ein Jahr, und nicht später als sechs Monate vor dem Ablauf der Dienstzeit in außerordentlichen Erledigungsfällen aber in An— sehung der Stellen der Bürgermeister, Beigeordneten und der übrigen besol deten Magistratsmitglieder sofort vorzunehmen. Wegen der außer— ordentlichen Ersatzwahlen der Schöffen ist in den 5§. 31 und 21 Bestim— mung getroffen. .

Die der Regierung zustehende Bestätigung der gewählten Magistrats⸗ Personen ist in Ansehung der Bürgermeister und Beigeordneten der Regel nach in der Plenarbersammlung zur Entscheidung zu bringen. Das Recht der Versagung und eventuellen Anordnung einer kommissarischen Verwal⸗ tung ist in allen Fällen, wo das Interesse der Gemeinden oder des Staats es erheischt, pflichimäßig in Ausübung zu bringen. Die Bestätigung ist nur zu erthellen, oder deren Ertheilung zu beantragen, auf Grund der erlangten Ueberzeugung, daß der Gewählte den Erfordernissen seiner Stellung genügen werde. Die Regierung hat zu ermessen, auf welche Weise diese Ueberzeugung von der Befähigung des Gewählten zu erlan— gen ist; sie kann nach Befinden zu diesem Zwecke eine Prüfung anordnen.

Die Regierungs⸗Präsidenten haben den Angelegenbeiten wegen Be— stätigung der Magistratspersonen ihre besondere Aufinerksamkeit zu wid⸗ men und nöoͤthigenfalls von ihrer Befugniß, Beschlüsse des Kollegii zu beanstanden, Gebrauch zu machen.

Bei Verweigerung der Bestätigung ist über die Versagungsgründe nur der vorgesetzten Behörde auf . Auskunft zu geben.

Die Feststellung der Besoldungen der Bürgermeister und besoldeten Magistrats⸗Witglieder unterliegt nach §. 64 in allen Fällen der Geneh— migung der Reglerung; in Beziehung auf die Besoldungen aller anderen stadtischen Begmten ist die Aufsichtsbehörde befugt, die Angemessenheit der Beträge prüfen; wegen Bewirkung der Aufnahme der von ihr für noͤthig befundenen Betrage in den Haushalts ⸗-Etat ist erforderlichen Falls nach Vorschrift der 8. 79 und 80 zu verfahren.

Eine Erhohung der bisherigen Besoldungen ist nur dann anzuordnen, wenn sie mit Rücksicht auf die obwaltenden Verhältnisse des vorliegenden Falles für ein nothwendiges n zu erachten ist.

Die Wahl einer Magistratsperson wird erst durch die Bestatigung von Seiten des Staats (§. 33) perfekt; es ist daher, wenn die Life n! gung bei einer nach abgelaufener Wahlperiode vorgenommenen Wieder— wahl nicht erfolgt, ene Wahl als nicht zu Stande gekommen zu er— achten, und die für den Fall der Nichtwiedererwählung nach abgelaufe⸗ ner Dienstzeit für die Buͤrgermeister und besoldeten Mitglieder des Ma⸗

gistrats im §. 665 festgesetzte ö zu gewähren.

Bei Anstellung der städtischen Beamten bleiben die vorhandenen gesetzlichen Vorschriften über die Anstellung der Invaliden maßgebend. Die Versor⸗ ung der , . bildet einen integrirenden Theil der Armee⸗Ver⸗ assung, und bleiben daher die hierauf bezüglichen Vorschriften in Gel— tung, wenn gleich sie im gegenwärtigen Gesetze nicht besonders er—

wähnt sind. it s XI.

Bei dem Erlasse der Geschäfts⸗Ordnungen für die Stadtverordneten Versammlungen und den Geschäftsgang bei den städtischen Verwaltungen find die bereits ergangenen Instructionen, insoweit das gegenwärtige Geseß keine entgegenstehenden Bestimmungen enthält, zum Grunde zu legen. In Beziehung auf die Bildung von Deputationen und Kommis⸗ fionen wird besonders bemerkt, daß bei der Behandlung der Kirchen⸗, Schul⸗ und Armen⸗Angelegenheiten, soweit solche zum Geschäftskreise der städtischen Gemeinde⸗Verwaltung gehören, die Zuziehung von Geistlichen und . sehr wünschenswerth und wegen deren Eigenschaft als stimmfähige Bürger 83 59g und 5) auch zulässig ist, obwohl dieselben nach §§. 17 und 30 nicht Mitglieder der Stadtverordneten⸗Versammlung und des Magistrats sein können.

XII.

Die Beschlüsse über Erhebung eines Einzugsgeldes, eines Eintritts⸗

oder Hausstandsgeldes, so wie eines Einkaufsgeldes oder einer entsprechen— den jährlichen Abgabe (§. 51) für Theilnahme an den Gemein de⸗Rutzun⸗ gen bedürfen in allen Fällen der Genehmigung der Regierung. Bei der Prüfung und Bemessung der Beträge des Einzugsgeldes, so wie des Eintritts- und Hausstandsgeldes ist darauf zu achien, daß der den Ge meinden gewährte Schutz gegen Andrang bermögensloser Personen nicht in eine für die allgemeinen Interessen nachtheilige Beschränkung der Frei⸗ zügigkeit ausarte. Zunächst ist die bereits festgestellte oder' sonst her⸗ kömmliche Höhe dieser und ähnlicher Abgaben zu berücksichtigen; so⸗ dann zu erwägen, ob gleichzeitig neben dem Einzugsgelde auch ein' Ein— tritts- oder Hausstandsgeld und außerdem etwa noch ein Einkaufsgeld oder eine entsprechende jährliche Abgabe für Theilnahme an den“ Ge— meinde⸗Rutzungen erhohen werden soll. Endlich ist derjenige Betrag zu berücksichtigen, welcher in den benachbarten Städten oder Landgemeinden an ähnlichen Abgaben erhoben wird. Die Entrichtung einer jährlichen Abgabe eder eines Einkaufsgeldes für die Theilnahme an den Gemeinde— Nutzungen kann nur nach den vorhandenen einzelnen Arten der in §. 49 Nr. 4 bezeichneten Nutzungen denjenigen, welche daran wirklich Theil nehmen, als ein entsprechendes e lem auferlegt werden. . III.

Wegen Ausführung der Bestimmungen im §. 52, die Gemeinde— Steuern betreffend, bleibt eine besondere Instruction vorbehalten, bis zu deren Erlaß die bestehenden Vorschriften, so weit sie den Bestimmungen des gegenwärtigen Gesetzes nicht nidersprechen, zu befolgen sind.

IV

Die Aufsicht des Staats über die städtischen Gemeinde-Ange— legenheiten (§. 76 u. f.) ist in Gemäßheit der Instructionen vom 23. Oktober 1817 und 31. Dezember 1835 auszuüden. Alle Städte, welche keinen eigenen Kreis bilden, bleiben auf Grund der Verordnung vom 30. April 1815 (GesetzSammlung S. 85) der Polizei-Aufsicht des Landraths unterworfen. Die Berichte der Stadt-Behoöͤrden aller Städte von nicht mehr als 10,000 Einwohnern sind auch in denjenigen Angele— genheiten, welche das Gesetz der unmittelbaren Entscheidung der Regie— rung überweiset, an den Landrath zu richten, welcher bieselben mit seiner gutachtlichen Aeußerung der Regierung borzulegen hat; in den Städten bon mehr als 10,000 Einwohnern, welche keinen eigenen Kreis bilden, sind die Berichte an die Regierung zu richten und durch den Landrath einzureichen. Die Regierung ist befugt, in einzelnen Fällen auch in den Städten der letzteren Art dem Landrath nach Bedürfniß eine Mitwir— kung bei Aufsicht über die Kommunal-AUngelegenheiten, als ihrem bestän— digen Kommissar, zu übertragen. Zu dauernden Einrichtungen dieser Art ist jedoch durch Vermittelung des Ober-Präsidenten meine Genehmigung

einzuholen. XV.

Die Bürgermeister bedürfen zu einer mehr als dreitägigen Abwesen— heit aus dem Stadtbezirke eines Urlaubs; diesen kann an Bürgermeister von Städten von nicht mehr als 10,000 Einwohnern der Landrath bis zu 14 Tagen, außerdem aber e, Regierung ertheilen.

VI.

Ueber das Etats-, Kassen- und Rechnungswesen der Städte werden die Regierungen, unter Genehmigung des Ober-Praͤsidenten, besondere Instructionen für ihre Bezirke erlassen.

Berlin, den 9. Mai 1856.

ö Der Minister des Innern. von Westphalen.

Instruction vom 9. Mai 1'856 zur Aus führung der Landgemeinde⸗Ordnung für die Provinz West⸗ falen vom 19. März 1856.

Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 117 S. 919.)

Auf Grund des 9 8Stz der Landgemeinde-Ordnung für die Provinz Westfalen vom 19. März 1856 wird zur Ausführung dieses Gesetzes nachstehende Instruction ertheilt. x

Da die gegenwärtige Landgemeinde⸗Ordnung in der Provinz West— falen überall zur Anwendung kommt (5. 1), wo die Städte ⸗Ordnung vom 19. März 1856 keine Anwendung findet, so ergiebt sich das Gebiet der Anwendung der Landgemeinde-Ordnung von selbst aus der über An⸗ wendung der Städte⸗Ordnung zu erlassenden Amtsblatt-Bekanntmachung.

II

Der Ober⸗-Präsident leitet in dem ganzen Umfange der Provinz die ressortmäßig von den Königlichen Negierungen in ihren Bezirken zu be— wirkende Ausführung des gegenwärtigen Gesetzes; die auf dessen Aus— führung bezüglichen örtlichen Geschäfte hat in jedem Kreise der Land— rath, als nächste Aufsichtsbehoöͤrde, 7 leiten.

Nach der Publication des Gesetzes haben die Aufsichtsbehörden so— fort von Amtswegen zu veranlassen, daß in Gemäßheit des §. 84 Nr. 1 die in §. 26 litt. 2. und in §. 75 Nr. 1 und 2 bezeichneten Personen der Gemeinde- und , er n nnn, hinzutreten.

Die Ausführung der Bestimmungen der §8§. 3 bis 9 wegen Abtren⸗ nung von Rittergütern von den Gemeindebezirken, so wie wegen Veraͤn⸗ derungen von Gemeinde⸗ und Amtsbezirken tritt erst dann ein, wenn dazu ein gesetzlich begründeter Anlaß, beziehungsweise ein Bedürfniß sich ergiebt und bildet alsdann einen Gegenstand besonderer Verhandlungen;

die Ausführung der Landgemeinde⸗Ordnung bleibt davon unab 6

vermögensloser Personen nicht in eine nachtheilige, allgemeine

941 Beilage zum Königlich Preußischen Staats-A Anzeiger.

M 118.

Donnerstag, den 22. Mai

1856.

/ , , m

V.

Verhandlungen über die Abtrennung eines Rittergutes (8. 3) vom Gemeindebezirke werden nur auf Antrag des Besitzers oder der Ge— meinde, mit welcher das Gut bisher vereinigt gewesen ist, eingeleitet. Die Stellung der Aufsichisbehörden zu derartigen Verhandlungen ist durch— aus objektiv, die der Ausführung des Gesetzes.

VI

Von besonderer Wichtigkeit für die organische Entwickelung der Ge⸗

mein de-Verfassung, mit Rücksicht auf eigenthümliche örtliche Verhältnisse und Bedürfnisse und auf Erhaltung und Belebung älterer bewährter Ein— richtungen, so wie für eine zweckmäßige Gestaltung der fortschreitenden Entwickelung ist das im Geseße ausgesprochene Recht zum Erlasse statu— tarischer Anordnungen für die Provinz oder einzelne Landestheile (95. 4, 12), für den Amtsbezirk (68. 13, 75) und für die Gemeinde (85. 13, 15, 24, 25, 265, , 28, 58)

Es ist nicht erforderlich, daß über alle durch das Gesetz der statuta— rischen Anordnung zugewiesenen Gegenstände ein vollständiger, abge— schlossener Codex entworfen werde, es wird vielmehr förderlich erscheinen, die einzelnen statutarischen Festsetzungen zu treffen, je nachdem sich Ver— anlassung und Bedürfniß dazu bietet. Dies gilt namentlich von §. 13 Nr. 2 und §. X7.

. vI.

Die nach §. 84 in Thätigkeit bleibenden Gemeinde- und Amts-⸗Ver— sammlungen sind nach Hinzutritt der im 5. 26 Litt. a. und §. 75 Nr. 1 und 2 bezeichneten Mitglieder zunächst über die in den §§. 24, 25, 26, 28 und 75 Nr. 3 erwähnten Gegenstände und, nach Befinden, bei beson⸗ derer Veranlassung auch über die im §. 15 II., Nr. 3 Litt. 2. und b. ausnahmsweise gestattete Ermäßigung der zum Gemeinderechte befähigent den Grund- oder glassensteuersätze zu vernehmen. Der Ober-Präsiden— erläßt darauf die erforderlichen Festsetzungen, welche bis dahin, daß dar— über durch statutarische Anordnung bestimmt sein wird, in Kraft bleiben.

VIII.

Nach erfolgter Mittheilung dieser Festsetzungen (II.) ist die Liste der stimmberechtigten Gemeindeglieder aufzustellen und auszulegen. sS§. N. 28)

1X.

Sodann ist für diejenigen Gemeinden, in welchen nach §. 24 die Gemeinde-Versammlung aus sammtlichen stimmberechtigten Gemeinde— gliedern zu bilden ist, die deshalb von dem Ober - Präsidenten erlassene Entscheidung durch das Amtsblatt bekannt zu machen. 84 Nr. 1.) Mit dieser Bekanntmachung tritt der Gemeinderath in den gedachten Ge— meinden außer Wirksamkeit.

X

Der §. 27. gestattet, durch das Gemeindestatut in Beziehung auf die Eintheilung der stimmberechtigten Gemeindemitglieder in drei Klässen nach Maßgabe der Gesammtsumme der Steuern, abweichende Bestimmungen zum Zweck fester und dauernder Abgrenzung der Wahlklassen zu . Es wird hierdurch die Möglich keit gegeben, die alten Klassenunterschiede der ländlichen Grundbesitzer, z. B. in Vollbauern, Halbspänner und Kötter, wo sich solche noch erhalten haben, selbstständig oder neben dem Dreiklassen— sysftem angemessen zu berücksichtigen: oder die einmal durch die Klaffen— theilung als abgrenzend gefundenen Steuerbeträge auf längere, bestimmte Zeit maßgebend zu erklären: oder endlich innerhalb der Vertretung größerer Gemeinden den einzelnen alten Bauerschaften eine lokale Ver— tretung und damit eine gewisse Selbstständigkeit zu gewähren. Die Ent— wickelung derartiger sta tutarischer Anordnungen wird aber unter genaue— ster Wuͤrdigung der ortlichen Verhältnisse und Bedürfnisse erfolgen müssen, und bei deren Genehmigung darauf zu achten sein, daß nicht einer Klasse der Gemeindeglieder auf Kesten der anderen ein fur das Gemeinwohl bedenklicher e , . Einfluß gestattet werde.

X

Die ese ü gn Neuwahlen der Gemein deverordneten u. s. w. er⸗ folgen nach Maßgabe der zur Erledigung kommenden Stellen. (§. 84.)

XII.

Die Landräthe haben bei der Bestätigung der gewählten Gemeinde⸗ vorsteher und deren Stellvertreter mit der strengsten Gewissenhaftigkeit zu verfahren. Das Recht der Versagung und der eventuellen Ernennung (8. 38) ist in allen Fällen, wo0 das Interesse des Staates oder der Ge—⸗ meinden es erheischt, pflichtmäßig in Ausübung zu bringen. Die Be— stätigung darf nur erfolgen nach Erlangung der begründeten Ueberzeu— gung, daß der Gewählte den Erfordernissen seiner Stellung genügen werde. Es kann zu diesem Zwecke nöthigenfalls eine Prüfung angeord⸗ net werden.

Ueber die Gründe der Versagung einer Bestätigung hat der Land— rath nur auf Erforbdern der vorgeseßten Behörde Auskunft zu geben.

XIII. der für Dienstunkosten den Gemeindevorstehern zu gewährenden Entschädigung 6 40) erfolgt erst nach Erledigung der einzelnen Stellen durch den Übgang ihrer jetzigen Inbaber, welche im Genusse der ihnen bisher zugebilligten Vergütung verbleiben (8. 84. XIV.

Die Einführung eines Einzugsgeldes, eines Hausstands⸗ und Ein— kaufsgeldes ist von der Genehmigung der e , . abhängig gemacht. Bei der Prüfung und Bemessung der Beträge des Einzugsgeldes ist darauf zu achten, daß der den Gemeinden gewährte Schutz gegen mn

nteressen verletzende Beschränkung der Freizügigkeit aus arke. Zunächst ist die be— reits festgestellte und sonst herkömmlsche Höhe dieser und ähnlicher Ab—

Die Fest

gaben zu berückfichtigen, und sodann zu erwäͤ en, ob gleichzeitig nebe

dem Einzugsgelde auch ein Eintritts⸗ . I ffn n bell! 263. . etwa noch ein Einkaufegeld zur Theilnahme an den Gemein denutzungen erhoben werden soll. Endlich ist der Betrag dabei in Erwägung zu zie— hen, welcher in den benachbarten Städten oder Landgemeinden an ähn⸗ lichen Abgaben erhoben wird. Die Entrichtung einer jährlichen Abgabe oder eines Einkaufsgeldes für die Theilnahme an den Gemeinde⸗ nutzungen kann nur nach den vorhandenen einzelnen Arten der borhandenen Nutzungen (8§. 53 asin J. Rr. 4) denjenigen, welche daran

wirklich Theil nehmen, als ein ents werben sprechendes Aequivalent aufgelegt XV.

Wegen Ausführung der Bestimmungen im S. 57, die Gemeindeste betreffend, bleibt eine besonde re Instruction . isn in. Erlaß die bestehenden Vorschriften, so weit sie den bestehenden Bestimmun⸗ gen des gegenwärtigen Gesetzes nicht widersprechen, zu befolgen find.

XVI

. Die Bestimmung des §. 70, wonach die Stelle des Amtmanns, o ein Ehrenamt, mit welchem nur eine feste Entschädigung für n gn verbunden, einem angesehenen und vorzugsweife aus den größeren Grunde besizern auszuwählenden Eingesessenen zu übertragen ist, bezweckt, diese wichtige Stelle in die Hände solcher Männer zu legen, welche durch ihre persönlichen Verhältnisse und ihren Besitz mit den Interessen der Ge— meinde auf das Engste berbunden find, mit genauer Personen- und Sach⸗ kenntniß das Vertrauen der Eingesessenen vereinigen, und das Wobl und Wehe der Gemeinde als ihr eigenes empfinden. Es wird dabel voraus⸗ gesetzt, daß Männer von ungbhängiger Siellung Gemeinfinn genug haben werden, ihre Kräfte mit voller Liebe dem Wohle ihrer Gemeinde zu wid⸗ men,; Das Gesetz bezeichnet das Ehrenvolle einer solchen Stellung aus— drücklich durch die Form der Ernennungs-Urkunde. Für die Aufsichts⸗ bebörde entsteht daraus die besondere Verpflichtung, uneigennütziges Wir ken für das allgemeine Wohl durch Anerkennung, und jede mit dem Ernste der Amtspflicht verträgliche Erleichterung im amtlichen Verkehr zu fördern. l

XVII.

Wo nach §. 71 ein besoldeter Amtmann ernannt werden muß, soll der Regel nach zu nächst eine kommissarische Verwaltung angeordnet wer— den. Diese soll in der Regel die Dauer eines Jahres nicht übersteigen. Die Amtsversammlung und der Landrath, welche vor eder Ernennung mit ihrer Aeußerung gehört werden müssen, sind dadurch auch in den Stand gesetzt, etwaige besondere Gründe, welche die Verlängerung einer kommissarischen Verwaltung in einzelnen Fällen ausnahmsweise über den Zeitraum eines Jahres hinaus anraͤthlich machen Ffoͤnnten, zur Kenntniß der vorgeseßbzten Behörde zu bringen.

. XVil.

Bei Ernennung der besoldeten Amtmänner haben die NRegierungs⸗ Präsidenten mit besonderer Sorgfalt zunächst auf geeignete Eingesessene des Amts Rückficht zu nehmen (§. 717. Die Ernennung darf nur auf Grund der Ueberzeugung erfolgen, daß der Ernannte den Erfordernissen seiner Stellung als Gemeinde- und Staatsbeamter genügen werde. Zur Erlangung der Ueberzeugung von dieser Befähigung kann, nach Befinden, eine Prüfung angeordnet werden.

XIX.

Gemeinde⸗Vorsteher und Amtmänner bedürfen zu einer mehr als dreitägigen Abwesenheit aus ihrem Bezirke eines Urlaubs, welchen die Landräthe bis zu 14 Tagen zu ertheilen ermächtigt werden. Ein längerer Urlaub ist durch den Landrath bei der Negierung nachzusuchen. Der Ehren- Amtmann bedarf eines Urlaubs nur zu einer mehr als vierzehn tägigen Abwesenheit; in Fällen einer kürzeren Abwesenheit genügt eine Anzeige an den Landrath, in welcher angegeben sein muß, in welcher Art für die Vertretung genügend gesorgt ist; doch ist auch eine solche Anzeige nicht erforderlich, wenn die Abwesenheit nicht über drei Tage hinausgeht.

XX.

Die Aufficht des Staats über die ländlichen Gemeinden, über die offentlichen Angelegenheiten der den Gemeinden gleichgestellten Güter und über die Aemter wird in Gemäßheit der Instructionen vom 23. Oktober 1817 und 31. Dezember 1825 ausgeübt. Die Berichte der Gemeinde⸗ und Amtsbehörden werden auch in denjenigen Angelegenheiten, welche das Gesetz der unmittelbaren Entscheidung der Regierung überweiset, an den Landrath gerichtet.

Ueber das Etats-, Kassen- und Rechnungswesen der Gemeinden und Aemter werden die Regierungen, unter Genehmigung des Ober⸗Präfiden⸗ ten, besondere Instructionen für ihre Bezirke erlassen.

Berlin, den 9. Mai 1856.

Der Minister des . von Westphalen.

Angekommen: Se. Durchlaucht der Fürst Ferdinand zu Solms⸗Braunfels und

Alexander zu Solms⸗m

Se. Durchlaucht der Prinz

Braunfels, von Braunfels. Der Erb-Truchseß in der Kurmark Brandenburg, von

Graevenitz, von Queetz. Abgeretst; Der Präsident des Landes-Oekonomie⸗Kollegiums Dr. von Beckedorff, nach Grünhoff.