1 ssen Befitz sie verbunden ist, entweder:
men werden, wenn das Gut, mit d isiß sie ä 6 .
I) durch Zerstückelung die Eigenschaft eines selbstständigen Gutsbezirks
2) , . nicht mehr aus liegenden Gründen oder ab⸗ lösbaren Realberechtigungen besteht, auch nicht Zubehör eines an⸗ dern, zur polizei⸗obrigkeitlichen Gewalt berechtigten Gutes ist, oder
3) wenn Und so lange das Gut in den Besiß einer Landgemeinde oder in den Besiß aller oder mehrerer Mitglieder derjenigen Landgemeinde
übergegangen ist, über welche die polizei-obrigkeitliche Gewalt des
Gutes sich erstreckt. 33
Ist die polizei⸗obrigkeitliche Gewalt nach 8. 2 auf den Staat über⸗ nommen, so kann entweder dieselbe durch Uns einem andern Gute ver⸗ liehen, oder deren Verwaltung von der Regierung mit Genehmigung des Ministers des Innern einem angesehenen, wo möglich größeren Grund⸗ besitzer der Gegend als unbesoldetes Chrenamt aufgetragen, demselben aber dabei eine Entschädigung für Dienstunkosten gewährt werden.
Findet die Regierung, auch nach Anhoͤrung des Kreistags, Nieman— den, der diese Verwaltung als ein solches Ehrenamt zu übernehmen ge⸗ eignet und bereit ist, so hat dieselbe einstweilen einen kommissarischen Verwalter zu bestellen, dem alsdann, außer der Entschädigung für Dienst⸗ unkosten, auch eine angemessene J zu gewähren ist.
Die Vorschriften des §. 3 nden auch da Anwendung, wo dem Staate die polizei obrigkeitliche Gewalt über ländliche Gemeinde- oder
Gutsbezirke bereits zusteht oder lain ß zufällt.
Ist ein Theil des polizei-obrigkeitlichen Bezirks für eine ordnungs⸗ mäßige Verwaltung von dem Sitze des berechtigten Gutes zu entfernt belegen, so kann die polizei⸗obrigkeitliche Gewalt über diesen Theil, nach Einigung mit deren Inhaber, entweder mit Unserer Genehmigung einem anderen Gute, dessen Cigenthümer zu deren Uebernahme bereit ist, bleibend übertragen, oder auf den Staat übernommen und nach Sz. 3 behandelt werden. Der Kreistag ist jedoch über ige solche Veränderung vorher zu hören.
So lange der Staat die nach §. 2 von ihm übernommene polizei⸗ obrigkeitliche Gewalt nach §. 3 nur als Ehrenamt oder kommissarisch ver— walten läßt, find die Kosten dieser Verwaltung, und zwar in dem unter Nr. 1 daselbst erwähnten Falle von den Besitzern aller Theile des zer⸗ stückelten Guts, in gleicher Art, wie die in den §§. 7 ff. des Gesetzes vom 3. Januar 1845 (Gesetz- Sammlung S. 25) bezeichneten öffentlichen Lasten, in den Fällen unter Nr. B und 3 aber von dem Besitzer des be— rechtigt gewesenen Guts zu tragen.
Der Inhaber der polizei⸗ obrigkeitlichen Gewalt ist verpflichtet; zu deren Ausübung nach den Vorschriften der Verordnung vom 31. März 1838 und des Gesetzes vom 24. April 1846 einen Stellvertreter zu er— nennen, wenn entweder die Ausdehnung des Polizeibezirks dies erforder— lich macht, oder wenn er aus einem in seiner Person liegenden Grunde an der ordnungsmäßigen Ausübung der Polizei⸗Verwaltung behindert wird.
Ist ein solcher Inhaber ein Ausländer, so muß er stets für diese Verwaltung einen inländischen K bestellen.
Für eine Ortschaft, deren einzelne Theile verschiedenen Polizei⸗Obrig⸗ keiten unterworfen sind, können die Inhaber dieser letzteren, falls sie nicht etwa dahin überein kommen, daß Einer von ihnen die Polizei⸗Verwaltung über die ganze Ortschaft führen soll, von der Auffichtsbehörde zur Be— stellung eines gemeinschaftlichen 3 fers angehalten werden.
§. 9.
Ueber die Nothwendigkeit und Dauer einer solchen Stellvertretung
§ J. 8.) hat die Auffichtsbehörde, nach Vernehmung der Inhaber, zu
enischeiden. Unterlassen die letzteren, diesen Entscheidungen nachzukommen,
so kann die Auffichtsbehörde, bis dies geschieht, die Verwaltung der Po— lizei⸗Obrigkeit auf Kosten der Ii he einem Kommissarius auftragen.
Wenn mit dem Besitze eines Gutes, dem die Eigenschaft eines Ritter— gutes beigelegt werden soll, die polizei obrigkeitliche Gewalt bisher nicht, oder doch nicht über alle zu dem Gute gehörenden Grundstücke verbunden war, so kann dieselbe diesem Gute mit Unserer Genehmigung und in dem durch die letztere zu bestimmenden Umfange beigelegt werden, nachdem hierüber eine gütliche Einigung zwischen dem Besitzer des Gutes und dem bisherigen Inhaber der RJ Gewalt erfolgt ist.
Wird ein bestehender Gemeinde- oder Guts⸗Bezirk verändert, so kann hiermit, in dem gesetzlich dabei stattfindenden Verfahren, soweit nach den örtlichen Verhältnissen ein Bedürfniß dazu obwaltet, eine zweckmäßige Abgrenzung der polizei⸗obrigkeitlichen Bezirke verbunden werden.
Ob und inwieweit hierbei denjenigen Besitzern, welche ihre polizei—
obrigkeitliche Gewalt ganz oder theilweise verlieren, eine Entschädigung dafür gebührt, soll nicht im Rechtswege, sondern durch Schiedsrichter entschieden werden. . Zu dem Ende hat jeder der Betheiligten aus der Zahl der Mit— glieder des Kreistags einen der Schiedsrichter zu wählen, und der Kreis— tag, für den Fall einer unter den letzteren obwaltenden Meinungs— verschiedenheit, einen Obmann .
Uebt der Inhaber der polizei-obrigkeitlichen Gewalt dieselbe in eige⸗ ner Person aus, und begeht er dabei eine solche Handlung, welche bei einem Beamten die Natur eines Verbrechens oder Vergehens im Amte haben würde, so ko¶mmen die im 28. Titel des Strafgesetzbuches über
, Vergehen im Amte gegebenen Vorschriften gegen ihn zur 13.
e Zieht die Handlung (8. 12) bei Beamten den Verluft des Amtes nach fich, so ist der Inhaber der polizei⸗obrigkeitlichen Gewalt, welcher
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fich dieser Handlung schuldig macht, neben der sonst dafür gesetzlich an. gedrohten Strafe, auch zur eigenen Ausübung jener Gewalt für unfahig zu erklären. Auch kann er der Befugniß zur Ernennung eines Stell. vertreters für verlustig erklärt .
Begeht der Stellvertreter eines Inhabers der polizei; obrigkeitlichen Gewalt eine solche Handlung, welche bei einem Beamten die Natur eines Verbrechens oder Vergehens im Amte haben würde, so ist gegen densel— ben die gegen Beamte gesetzlich angedrohte Strafe, und sofern diese in der Unfähigkeit, öffentliche Aemter zu führen, besteht, auch die Unfähig— keit zu dem von ihm vertretenen Amte, so wie zu allen Aemtern derselben Art, zu verhängen. 3 1
n . mit dem Verluste der Standschaft auch die Entziehung des Rechts zur Ausübung der polizei-obrigkeitlichen Gewalt und der Befugniß eintritt, solche durch Stellvertreter verwalten zu lassen, ist nach den Gesetzen vom 8. Mai 1837 über die persönliche Fähigkeit zur Aus— übung der Rechte der Standschaft, der Gerichtsbarkeit und des Patro— nats, so wie des Gesetzes vom 23. Juli 1847 über die Entziehung oder Suspension sländischer Rechte wegen bescholtenen oder angefochtenen Rufs und den §§. 12, 21 und 22 des ,,,, zu beurtheilen.
Gegen einen Inhaber der polizei obrigkeit lichen Gewalt, welcher nicht zur Standschaft berechtigt ist, soll außer den Fällen des §. 6 des Gesetzes vom 8. Mai 1837 und der §§. 12, 21 und 22 des Strafgesetz— buchs die Unfähigkeit zur Ausübung der polizei-obrigkeitlichen Gewalt und der Befugniß, solche durch Stellvertreter ausüben zu lassen, auch noch in den im §. 2 Nr. 1 des Gesetzes vom 23. Juli 1847 bezeichneten Fällen, so wie alsdann eintreten, wenn derselbe durch sein Benehmen sich des erforderlichen Ansehens oder Vertrauens verlustig macht.
Die Entscheidung in diesem letztern Falle erfolgt nach Vernehmung des Betheiligten und Anhörung des Kreistags durch einen Plenarbeschluß der Regierung. .
Diese ist auch befugt, den Inhaber von der Ausübung des Rechts der Polizeiverwaltung vorläufig zu suspendiren.
Tritt nach den §§. 12 bis 16 der Verlust des Rechts zur Ausübung der polizei-obrigkeitlichen Gewalt und der Befugniß, solche durch Stellver— treter ausüben zu lassen, gegen den Inhaber ein, so kommen wegen Ver⸗ waltung der polizei-obrigkeitlichen Gewalt auf die Dauer des Besitzes des Inhabers die Bestimmungen der §88§8. 4 und 9 bis 11 des Gesetzes vom 3. Mai 1857 und die Vorschriften im 5 3 des gegenwärtigen Gesetzes zur Anwendung.
. .
Demjenigen, welchem die Polizei⸗Verwaltung als ein unbesoldetes Ehrenamt aufgetragen worden ist (68 3—5), kann dieser Auftrag durch Plenarbeschluß der Regierung wieder entzogen werden.
Gegen die in den Fällen der §§. 16, 17 und 18 gefaßten Plenar— Beschlüsse der Regierung findet der Rekurs an den Minister des Innern statt; dieser Rekurs bält jedoch die Ausführung eines solchen Regierungs— beschlusses nur dann auf, wenn er innerhalb sechs Wochen, vom Tage der erfolgten Zustellung des Beschlusses an gerechnet, bei dem Ober-Präaͤ— sidenten angebracht worden ist. 3 2
.
Die Vorschriften des Gesetzes vom 13. Februar 1854, betreffend die Konflikte bei gerichtlichen Verfolgungen wegen Amts- und Diensthand— lungen, finden auch Anwendung auf die Inhaber der polizei⸗obrigkeit— lichen Gewalt und deren u, .
Die Schulzen (Scholzen, Richter) und die Schöppen ((Gerichts— männer, Gerichts- oder Dorfgeschworene), ingleichen die Stellvertreter nicht qualifizirter Lehn- oder Erbschulzen, werden in der Regel, sofern nicht durch Observanz oder sonstige Rechtsnormen etwas Anderes fest— steht, von dem Inhaber der Ortsobrigkeit nach Anhörung der Gemeinde ernannt.
Die Bestätigung erfolgt durch 9) Landrath.
§ę. 22.
Die nach den §§. 3, 4, 5 und 17 bestellten Polizeiverwalter, so wie die Stellvertreter der Inhaber der polizeiobrigkeitlichen Gewalt, imgleichen die Schulzen und Schoppen und die Stellvertreter nicht qualifizirter Lehn— und Erbschulzen, werden von dem Landrathe vereidet.
Die uber die Eidesleistung aufzunehmende Verhandlung ist sportel—
und stempelfrei. . §. 23.
Die Vorschriften des gegenwärtigen Gesetzes finden auch auf die ehemals mittelbaren Städte Anwendung, über welche sich die polizei— obrigkeitliche Gewalt eines Gutes zur Zeit des Erlasses der Gemeinde— Ordnung vom 11. März 1850 er reg
Alle den Bestimmungen des gegenwartigen Gesetzes entgegenstehenden Vorschriften treten außer Kraft.
8. 75. Der Minister des Innern hat die zur Ausführung dieses Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu erlassen. Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhändigen Unterschrift und bei—
gedrucktem Königlichen u fegen Gegeben Charlottenburg, den 14. April 1866.
(L. S.) Friedrich Wilhelm. von der Heydt. Simons. von Raumer. vo8n Westphalen. von Bodelschwingh. Gr. von Wald ersee. Für den Minister für die landwirthschaftlichen Angelegenheiten:
von Manteuffel.
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Gesetz, betreffend die Landgemeinde⸗Verfassun⸗ gen in den sechs östlichen Provinzen der preußischen Monarchie. Vom 14. April 1856.
Gesetz vom 24. Mai 1853 (Staats-Anzeiger Nr. 133 S. 900).
Wir Friedrich Wilhelm, von Gottes Gnaden,
Preußen ꝛc. ꝛc. verordnen, mit Zustimmung beider Häuser des Landtages Unserer Monarchie, zur Ergänzung der Gesetze über die Gemeinde-Verfassungen in den ländlichen Ortschaften der sechs östlichen Provinzen, insbesondere der Vorschriften, welche darüber in dem Allgemeinen Landrecht Theil II. Titel 7 Abschnitt 2, in den beiden Verordnungen vom 31. März 1833 (Gesez⸗ Sammlung S. 61 und 62), in dem Gesetze vom 31. Dezember 1842 (Gesez- Sammlung für 1843 S. 8), in dem Gesetze vom 3. Januar
König von
1845 (Gesetz⸗ Sammlung S. 25), so wie in dem Gesetze vom 24. Mai 1853 (Gesetz' Sammlung S. 241) enthalten sind, für die gedachten Pro-
binzen hierdurch, was folgt: . 1. Veränderung von Gemeinde- und Gutsbezirken. Den Bezirk einer ländlichen Gemeinde oder eines selbststaändigen
Gutes bilden alle diejenigen Grundstücke, welche demselben bisher ange
hort haben.
Jedes Grundstück, welches bisher noch keinem Gemeinde- oder selbst— ständigen Gutsbezirke angehört hat, ist nach Vernehmung der Betheilig— ten und nach Anhörung des Kreistags durch den Ober-Präsidenten mit einem solchen Bezirke zu vereinigen. Eignet sich ein solches Grundstück, nach seinem Umfange und seiner Leistungsfähigkeit, zu einem besonderen Gemeinde⸗ oder selbstständigen Gutsbezirke, so kann dasselbe mit Unserer Genehmigung dazu erklärt werden.
Die Vereinigung eines ländlichen Gemeindebezirks oder eines selbst— ständigen Gutsbezirks mit einem anderen Bezirke kann nur unter Zu—
stimmung der betheiligten Gemeinden und des betheiligten Guts besitzers,
nach Anhbrung des Kreistags, mit Unserer Genehmigung erfolgen.
Die Abtrennung einzelner Grundstücke, Abbaue, Kolonieen von einem Gemeinde⸗ oder selbstständigen Gutsbezirke und deren Vereinigung mit einem andern solchen Bezirke kann, wenn die betheiligten Gemeinden oder Gutsbesitzer, und die Besitzer jener Grundstücke darin einwilligen, mit
Genehmigung des Ober⸗-Präfidenten geschehen; soll aber aus dergleichen Grundstücken ein besonderer Gemeindebezirk oder ein selbstständiger Guts-⸗ bezirk gebildet werden, so ist die Anhörung des Kreistags und Unsere Genehmigung erforderlich. In diesem letzteren Wege können Bezirks⸗ Veränderungen der vorbezeichneten Art, welche im oͤffentlichen Interesse nothwendig sind, selbst dann vorgenommen werden, wenn die Betheiligten
nicht darin eingewilligt haben.
In allen vorstehend bezeichneten Fällen ist den Betheiligten der Be—⸗ schluß des Kreistags vor Einbolung der höheren Genehmigung mitzu⸗
theilen. Wird in Folge einer Bezirksveränderung eine Auseinandersetzung
zwischen den Betheiligten nothwendig, so ist dieselbe im Verwaltungswege
zu bewirken; zu ihrer Feststellung genügt, wenn die Betheiligten einig find, die Genehmigung der Regierung; entstehen Streitigkeiten dabei, so Privatrechtliche Verhältnisse dür⸗
entscheidet solche der Ober⸗-Präsident. fen durch dergleichen Veränderungen niemals gestört werden.
Eine jede Bezirksveränderung ist durch das Amtsblatt bekannt zu machen.
Der §. 9 der Verordnung vom 31. März 1833 (Gesetz⸗ Sammlung S. 62) ist aufgehoben. .
Wenn ein bis dahin selbstständiger Gutsbezirk, oder ein in keinem Gemeindeverhande stehendes, großes, geschlossenes Waldgrundstück mit einem Gemeindebezirke vereinigt wird oder bereits vereinigt worden ist, so sind durch ein zu errichtendes Statut Festsetzungen über das Verhält⸗— niß zu treffen, in welchem der Besitzer und die übrigen Bewohner des Gutsbezirks oder Waldgrundstücks an den Rechten und Pflichten der Gemeinde Theil zu nehmen haben.
Insbesondere ist in dem Statute zu bestimmen:
a) ob und inwieweit dem Guts⸗ oder Waldbesitzer, nach Maßgabe des
größeren Umfangs oder Werths seines Besitzthums, besondere Rechte beigelegt werden sollen, namentlich das Recht,
in der Gemeinde-Versammlung den Vorsitz oder auch mehrere
Stimmen zu führen, —
bei der Wahl von Gemeindeverordneten Einen oder Mehrere derselben allein zu wählen, oder an deren Versammlung
selbstständig Theil zu nehmen, —
in der Versammlung der Gemeinde oder deren Verordneten sich durch Pächter, Wirthschafts- oder Forstbeamte seiner Grund⸗
stücke vertreten zu lassen;
b) ob und inwieweit die Wiederauflösung der Vereinigung des Guts— bezirks oder Waldgrundstücks mit dem Gemeindebezirke von dem einseitigen Antrage des Guts- oder Waldbesitzers, oder von dem
der übrigen Gemeindeglieder abhängig sein soll.
Ein solches Statut ist nach den Erklärungen der Betheiligten von dem Landrathe zu entwerfen, dem Kreistage zur Aeußerung darüber und alsdann mit dein Gutachten der Regierung dem Ober⸗-Präsidenten zur
Bestätigung vorzulegen. . Stimmrecht. Die Theilnahme an dem Stimmrechte und die Art der Ausübung desselben in der Ghemeindebersammlung wird durch die bestehende Orts⸗
Verfassung bestümmit.
S§. 4. ö. Ergiebt sich das Bedürfniß einer neuen Feststellung oder Regelung
der Stimmrechte, weil die Ortsverfassung daruber dunkel oder zweifel gt, oder weil danach wesentliche Mängek in Ansehung der il fe aft em Stimmrechte, namentlich erhebliche Mißverhältnisse gegen die Theil⸗ , . an den Gemeindelasten bestehen, so ist eine solche Ergänzung oder 9 en n n, u Beachtung der Vorschriften der 5 * inen von i i inde⸗ bdo, , , er Regierung zu bestätigenden Gemeinde ommt ein solcher Beschluß nicht zu Stande, so ist die Regierun befugt nach Anhörung des Kreistags und mit ö des 3 es Innern, die in Änsehung des Stimmrechts erforderliche Ergänzung
oder Abänderung der Orts zottusch ern ng det Hitsterfusng nat, Maßgabe der s§ z nnd §. 5
1) Zur Theilnahme am Stimmrechte dürfen nur sol ᷣ ; e n rn, verstattet werden, . . . ; . zugleich in dem Bezirke mit einem Wohnhaufe ange⸗ 2) Wenn aber Jemand in dem Gemeindebezirk ein s fi welches wenigstens den Umfang einer, 91 . ihrer Bewirthschaftung erfor dernden Ackernahrung hat, oder auf dem sich eine Fabrit oder eine andere gewerbliche Anlage befindet deren Werth dem einer Acker nahrung mindestens gleichkommt, so ift dersel be zur Theilnahme am Stimmrechte auch) dann zuzu l assen wenn er nicht Einwohner des Gemeindebezirks ist Foren fe) Dasselbe gilt auch von ju ristischen Personen,) welche Grundstückẽ von einem solchen Umfange im Gemeinde⸗Bezirke besitzen. ö y n, , ö e, welche die übrigen an Werth töße erheblich überste igen, h ; i⸗ . ö . ste igen, kann mehr als Eine Stimme bei 4) Auch können die Gemeindeglieder in Ansehung ihrer ü am Stimmrechte in verschiedene Klassen n ,,, , 5) Die Stimmen der Besißer derjenigen kleineren Grundstücke, welche zu ihrer Bewirthschaftung kein Zugvieh erfordern, können zu Gesammt⸗ stimmen (Kollektivstimmen) verbünden werden. Dergleichen Besitzer haben alsdann das Stimmrecht in der Gemeinde ⸗Ver sammlung durch Abgeordnete auszuüben, welche sie aus ihrer Mitte auf min— destens drei und hoöchstens sechs Jahre waͤhlen. 8. 6
In der Ausübung des Stimmrechts, em ihr Hzesitz be⸗ fähigt, können e n, werden: , n e,
1) Minderjährige durch ihren Vater, Stiefbater oder Vormund;
2) die Ehefrau durch ihren Ehemann, sofern zu 1 und 2 der Vater, der Stiefbater, der Vormund und der Ehemann im Gemeindebezirk wohnt, der Stiefvater das zum Stimmrecht befähigende Grundstück bewirthschaftet und der Vormund im Gemeindebezirk Grundbesitzer ist; fehlen bei einer dieser Personen diese Vorbedingungen, so kann dieselbe die Ver— tretung einem Stimmberechtigten aus der Klasse des zu Vertre—
tenden oder aus der nächst angränzenden übertragen;
3) unverheirathete Besitzerinnen,
) auswärts wohnende und juristische Personen, zu 3 und 4 durch Stimmberechtigte derfelben oder der nächst angränzenden Klasse, — zu 4 aber auch durch Pächter oder Nießbraucher der zum n r fe befähigenden Grundstücke.
Die Vorschriften der S8. 5 und tz finden auch Anwendung, wenn in Folge der Zertheilung von Grundstücken oder der Bildung neuer Ansie—⸗ delungen, Kolonieen oder Gemeinden über die Theilnabme der Bewohner am Stimmrechte zu beschließen ist.
Bildung einer gewählten Gemeinde-Vertretung.
Auf den Antrag einer Gemeinde kann an die Stelle der Gemeinde⸗ versammlung eine Vertretung derselben durch gewählte Gemeindeverord— nete eingeführt werden.
Wo dies geschehen soll, find zuvor durch ein Statut die dazu erfor— derlichen Festsetzungen zu treffen, insbesondere über die Gesammtzahl der Gemeinde⸗Verordneten, die Wahlperiode, die etwaige Klasseneintheilung der Wähler, die hierbei aus jeder Klasse zu wählende Zahl von Ge— meinde-Verordneten, und die Wahlordnung. .
Ueber ein solches, von der Gemeinde unter Mitwirkung der Orts— obrigkeit und des Landraths zu entwerfendes Statut ist der Kreistag zu hören, und dasselbe dann mit dem Gutachten der Regierung und des Ober⸗Präsidenten dem Minister des Innern zur Bestätigung vorzulegen.
98. 9
Der Minister des Innern ist befugt, eine Gemeinde-Verordneten— Versammlung aufzulösen und eine 3, anzuordnen. . i. Form der Gemeinde⸗-Beschlüsse, Urkunden, Vollmachten ze.
1) Zu einer schriftlichen, einen Gemeindebeschluß betreffenden Verhand-
lung ist erforderlich, daß darin die Namen der bei der Beschluß⸗ fassung gegenwärtig gewesenen Gemeindemitglieder angegeben find, und die Verhandlung außer von dem Schulzen (Scholzen, Richter) und den anwesenden Schöppen (Gerichtsmännern, Gerichts- oder Dorfgeschworenen), auch noch von mindestens drei anderen der gegenwärtig gewesenen angesessenen Gemeindemitglieder unterschrie⸗ ben ist. Urkunden über Rechtsgeschäfte, welche die Gemeinde gegen Dritte verbinden sollen, müssen im Namen der Gemeinde von dem Schulzen und den Schöppen unterschrieben und mit dem Gemeindesiegel be— druckt sein; der dem Abschlusse des Geschäfts zum Grunde liegende Gemeindebeschluß, und die dazu etwa erforderliche Genehmigung oder Entscheidung der betreffenden Aufsichtsbehörde, müssen der Urkunde in beglaubigter Form beigefügt sein.
3) Vollmachten verbinden die Gemeinde, wenn sie Namens ihrer, unter Beidrückung des Gemeindesiegels, von dem Schulzen und den