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̃ eben snd, und dabel von diesen Personen be- i ner in ate riger , dg auf den Grund eines ordnungs⸗ debeschluffes, zu welchem alle Stimmberechtigte ge⸗
z z 16. i , worben, aukgestellt sei. Eine solche Vollmacht
ĩ greichend, wenn die Geseßtze sonst eine erichtliche n , n gen, erfordern. Die S§5§. 40 bis 6 3
n J. der Allgemeinen Gerichts⸗Ordnung find aufgehoben. 4 . e daß von einer Gemeinde bei der Erwerbung
. Veräußerung von Grundstücken oder denselben gleichstehenden Gerechtsamen die den Gemeinden gesetzlich vor eschriebenen beson⸗ deren Formen beobachtet find, genügt eine Bescheinigung der Re⸗
ierung. ö §. 1.
Vertheilung der Gemeinde⸗-Abgaben ze. Wenn in Ansebung des Maßstabs der Vertheilung der Gemeinde⸗ Abgaben oder Dienste die Ortsverfassung dunkel, zweifelhaft oder nicht mehr passend ist, insbesondere hergebrachte Gewohnheit (§8§. 31, 39 Titel 7 Theil II. Allgemeinen Landrechts) dabei keinen sicheren Anhalt gewährt, oder zu erheblichen Mißverhältnissen führt, so ist eine Ergän⸗ zung oder Abänderung der Ortsverfassung hierüber, unter Beachtung der ech nt des §. 13, durch einen von der Regierung zu bestätigenden
Gemeindebeschluß herbeizuführen. . Kommt ein solcher Beschluß nicht zu Stande, so ist die Regierun befugt, nach Anhoͤrung des Kreistags mit Genehmigung des Ministers des Innern, die in Ansehung der Vertheilung der Abgaben oder Dienste erforderliche Ergänzung oder Abänderung der Ortsverfassung vorzu⸗
iben. schreiben 3. 1
Bei einer solchen neuen Vertheilung der Gemeindelasten (8§. 11) ist darauf zu achten, daß dieselbe mit Berücksichtigung der in der Gemeinde stattfindenden Abstufungen des Grundbesitzes und des lassenverhůltnisses geschehe, und die den einzelnen Gemeindegliedern, oder den Klassen der⸗ selben, aufzuerlegenden Antheile an den Lasten in ein angemessenes Ver⸗ bältniß zu den Nechten und Vortheilen treten, welche dieselben in dem
Gemeindeverbande genießen. 3. 1
Die Vorschrift des §. 12 findet auch Anwendung, wenn in Folge der Zertheilung von Grundstuͤcken oder der Bildung neuer Ansiedelungen, Kolchieen oder' Gemeinden, über die Theilnahme der Bewohner an den
Gemeindelasten zu beschließen ist.
Besteuerung der Staatsdiener.
Insoweit die Staatsdiener nach den bestehenden Gesetzen zu den Gemcndelasten in ländlichen Ortschaften herangezogen werden können finden daselbst die Vorschriften des Gesetzes bom 11. Juli 1822 (Gesetz⸗ Sammlung S. 184) und der Fabinets-⸗Order vom 14. Mai 1832 (Gesetz⸗
Sammlung S. 145) Anwendung.
Gemeindewaldungen find auch fernerhin dieser Bestimmung zu erhalten. Eine Verwandlung derselben in Acker oder Wiesen, so wie außerordentliche Holzschläge, koͤnnen nur mit Genehmigung der Regierung vorgenommen
werden. Die wegen Behandlung der Gemeindewaldungen für einzelne Landes⸗
theile erlassenen Geseße und ö bleiben in Kraft. Die Vorschriften im §. 3 N. 14 des Gesetzes vom 2. März 1850
(Gesetz Sammlung S. 77) sind r n
Wir behalten Uns vor, Laͤndgemeinden, in denen ein Bedärfniß dazu obwaltet, die Annahme der Städte: Ordnung, ingleichen Stadt— gemeinden, unter derselben Voraussetzung, die Annahme der Landgemeinde⸗ Verfassung, in beiden Fällen mit den etwa erforderlichen Maßnahmen u gestatten.
n. jedes Gesuch dieser Art ist zuvor der Kreistag und der Pro⸗— vinzial-Landtag zu hören. 3. 18
Der Minister des Innern haͤt die zur Ausführung des gegenwärti⸗ gen Gesetzes erforderlichen Anordnungen zu treffen. . Urkundlich unter Unserer Höchsteigenhaͤndigen Unterschrift und bei—
edrucktem Königlichen Infiegel. . ; Gegeben n sn, den 14. April 1856.
(L. 8.) Friedrich Wilhelm.
von Westphalen. Fur den Minister für die landwirthschaft⸗
von der Heydt. Simons. von Raumer. von Bodelschwingh. Gr. von Waldersee.
von Manteuffel.
lichen , ,,.
Allerhöchster Erlaß vom 21. April 1856 — betref⸗ fend die Genehmigung der von dem General⸗Land—
tage der schlesischen Landschaft wegen Abänderung der Regulative vom 13. November 1848 und
11. Mai 1849 ꝛ2. gefaßten Beschlüsse. Auf Ihren Bericht vom 30. März d. J. ertheile Ich hierdurch
(Gesetz⸗ Sammlung für 1848, S. 411) und des Regulativs vom
11. Mai 1849, so wie des zu dem letzteren gehörigen Tax⸗Regu⸗ lativs (Gesetz⸗ Sammlung für 1849, S. 183) betreffenden Be⸗ schlüssen, wie folgt, Meine Bestätigung.
J. Zu dem Regulative vom 13. November 1848, und zwar: 1) Zu §. 2 Liit. b. und c. Zum Zwecke einer nothwendigen Erleichterung in der Benußung des landschaftlichen Real- kredits, insbesondere zum Zwecke der Einlösung von Hypo⸗ theken, welche in Pfandbriefe oder in landschaftliche Dar⸗ lehne nach dem Regulativ vom 11. Mai 1849 umgeschrieben werden sollen, ingleichen zu zeitweiser Beleihung neu ausge⸗ fertigter Pfandbriefe, wenn selbige zu einem angemessenen Kurse nicht auszubringen sind, dürfen Hypotheken, welche in landschaftliche Pfandbriefe oder in Darlehne nach dem Regulativ vom 11. Mai 1849 umgeschrieben werden sollen, und die also innerhalb der ersten Werthshälfte des Gutes oder Grundstückes eingetragen sind, je nach dem Ermessen der General- Landschaftsdirection zu einem höheren Prozentsatze bis zum vollen Nennwerthe beliehen, — alle auf neu ausge⸗ fertigte Pfandbriefe zu gewährenden Darlehne aber auf ein volles Jahr bewilligt werden. Zu 8§. 3. Insoweit Darlehne zur Vermittelung des Pfand⸗ brjefskredits nachgesucht werden, ist eine Abweichung von dem normalen Verhältnisse der verschiedenen Kategorieen statthaft. Zu §. 7. Zur Beschaffung der erforderlichen Baarschaft für den Geschäftsbetrieb ist die General⸗Landschaftsdirection be⸗ fugt, verzinsliche Darlehne zu Lasten der Darlehnskasse auf— zunehmen.
Il. Zu dem Regulative vom 11. Mai 1849.
1) Zu §. 4. Auch die Besitzer der nach dem Landschafts⸗ Reglement vom 9. Juli 1779 zum landschaftlichen Verbande gehörigen Güter können zu Kreistaxatoren gewählt werden.
2) Zu §S§. 4 und 5. Der General-Landschafts⸗Direction steht die Befugniß zu, die von den Fürstenthums⸗Landschaften fest⸗ gesetzten Taxen zur Super-Reviston einzufordern, und selbige nöthigenfalls herabzusetzen, auch die Zurückzahlung des da⸗ nach ungerechtfertigten Kredites zu verlangen. Gegen die Verfügung der General⸗-Landschasts⸗-Direction steht dem Be⸗ sitzer des Grundstückes und der betreffenden Fürstenthums-Land⸗ schaft der Rekurs an den zunächst zusammentretenden engeren Ausschuß zu; doch kann inzwischen die angefochtene Verfü—
ung in Vollzug gesetzt werden.
u 5§. 6, Litt. . Der Darlehnssucher muß die Verbindlich- keit übernehmen, die zum Betriebe der Wirthschaft erforder— lichen Gebäulichkeiten fur einen angemessenen Werth bei einer staatlich konzessionirten Versicherungs⸗Gesellschaft gegen Feuers⸗ gefahr zu versichern.
Zu §. 17. Durch Abzahlung von Theilbeträgen des land⸗ schaftlichen Darlehns erwirbt, wie dies schon aus den Vor⸗ schriften der 88. 6, 17 und 20 dieses Regulativs folgt, der
Schuldner nicht die mit der abbezahlten Forderung verbunden
gewesenen Privilegien, noch auch — der Landschaft gegen—
über — die Theilnahme an der Priorität des verbleibenden landschaftlichen Restdarlehns und der Nebenforderungen desselben.
5) Zu §. 18.
a) Den Kreistaxatoren werden an Diäten zwei Thaler für jeden Arbeitstag und an Reisekosten einschließlich der Reisediäten funfzehn Silbergroschen für jede Meile bes Hinweges und für jede Meile des Rückweges gewährt.
b) Die Landschafts-Syndici, wenn sie zur Aufnahme von Taxen nichtinkorporirter Güter entsendet werden, beziehen Diäten und Reisekosten, wie sie in dem landschaftlichen k Diäten und Fuhrkosten für Parteisachen nor— mirt sind.
c) Der Darlehnssucher ist verbunden, zur Deckung der Tax⸗ kosten für den Fall, daß das Darlehnsgeschäft nicht zu . kommt, einen angemessenen Kostenvorschuß zu eisten.
d) Das von dem Darlehnsnehmer bei Empfang des Dar⸗ lehns zu entrichtende Prozentgeld ist auf Ein Prozent nicht des wirklich entnommenen, sondern des nach Verhältniß der Taxe zulässigen Darlehnsbetrages zu bemessen.
6) Zu §. 32. Bei der Revision der Rechnungen werden nicht Abgeordnete der Darlehnsschuldner, sondern drei Meistbethei⸗ ligke derselben, und zwar je einer aus dem Bereich von Oberschlesien, Mittelschlesien und Niederschlesien zugezogen. III. Zu dem Taxregulative, und zwar: h
Zu §. 16. Wenn das zu beleihende und zu dem Zweck abgeschäßte Grundstück mit P?ivatabgaben und Lasen, welche auf speziellen Rechtstiteln beruhen, dergestalt behaftet ist, daß der Jahresgeldwerth derselben mehr als Eins vom Taufend des⸗ jenigen Taxwerthes beträgt, welcher als solcher ausgesprochen werden müßte, wenn die Abgaben und Lasten nicht darauf
den von dein achten General- Landtage der schlesischen Landschaft gefaßten, die Abänderung des Regulatlvs vom 13. November 1848
hafteten, so ist zu Findung des zulässigen Kredites eine be⸗
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sondere Berechnung nach folgenden Grundsäßzen anzu⸗ legen. Es ist nämlich zunächst festzustellen, welcher Tax⸗ 2 dem Grundstücke in der Voraussetzung beizulegen sein würde, Tausend jenes übrigen Werths erreichten. Der so gefundene Taxwerth des Grundstücks ist zu halbiren und von der Hälfte das Ablösungskapital desjenigen Mehrbetrages der Lasten und Abgaben abzusetzen, welcher bei der obigen Voraussetzung und der darauf gegründeten Berechnung unberücksichtigt ge⸗ blieben ist. Der so gefundene Restbetrag der Werthshälfte stellt den 53 des zulässigen Kredits dar.
Dieser Mein Erlaß ist durch die Gesetz⸗Sammlung zur öffent⸗
lichen Kenntniß zu bringen. Charlottenburg, den 21. April 1856.
Friedrich Wilhelm.
Simons. von Westphalen. An
den Justiz-Minister und den Minister des Innern.
Ministerium für y Gewerbe und öffentliche Arbeiten.
Erlaß vom 31. März 1856 — betreffend Vor⸗ schriften für die Bearbeitung der Entwürfe zu Kirchen in baulich-technischer Hinsicht.
In der Anlage (a.) erhält die Königliche Regierung Exemplare der „Vorschriften für die Bearbeitung der Entwürfe zu Kirchen in baulich ⸗technischer Hinsicht“ vom heutigen Tage, mit dem Auftrage, solche an die Bauräthe und sämmtliche Baubeamte Ihres Verwal⸗ tungsbezirks zu vertheilen.
Berlin, den 31. März 1856.
Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. III. Abtheilung.
An sämmtliche Königliche Regierungen und an die Ministerial⸗Bau⸗Kommission hierselbst.
a. Vorschriften, betreffend die Ausarbeitung der Entwürfe zum Bau neuer Kirchen in baulich-technischer Hinsicht.
Nicht allein bei Vorkage von Entwürfen zu neuen Kirchen, sondern noch mehr bei Ausführung derselben, tritt nicht selten eine zu unter— geordnete, sogar mißverstandene Behandlung der Details der Architektur und des inneren Ausbaues hervor, wodurch bei übrigens sehr lobens— werther Soliditaͤt und Sorgfalt der technischen Ausführung die Wirkung des Bauwerkes sehr beeinträchtigt wird. Dies gilt sowohl von den Ver⸗ hältnissen der Details zum Ganzen, als auch don der Erfindung und Stylifirung derselben. Die am häufigsten vorkommenden Mangel sind:
I) Zu bedeutende Größe oder Stärke der Details im Verhältniß zu den kleinen Abmessungen der neueren Kirchen. Je schwieriger die rich— tige Abwägung der Verhaltnisse in solchen Fällen ist, bei denen wegen der sehr geringen absoluten Größe jeder unbedeutende Fehler schon sehr auffällt, desto mehr muß durch möglichst vollstͤndige Zeichnungen nach großem Maßstabe der Zusammenhang der einzelnen Theile mit dem Gan⸗ zen uͤbersichtlich dargefiellt werden. Dies gilt nicht allein von jedem dekorativen Schmuck, bon Gesimsen und Profilirungen aller Art, sondern auch, und fast vorzugsweise, von den im Innern der Kirchen sichtbaren Verbanbstücken. Nicht selten werden die Abmessungen derselben aus dein anerkennenswerthen Streben nach Solididät und Sicherheit für den Zweck zu reichlich bestimmt, oder es werden Construc⸗ tionen gewäblt, welche bedeutende Abmessungen der einzelnen Theile und einen großen Materialien-Verbrauch erfordern, während bei Anwendung von Eifen oder bei einer veränderten Anordnung gerin— gere Abmessungen zulässig sein würden. Beides hat aber dann zur Folge, daß das Bauwerk ein plumpes Ansehen erhält, und der Mangel an Ge— fühl für statische und ästhetische Verhältnisse unangenehm ins Auge faͤllt. So weit dies die Holz-Constructionen betrifft, so darf hier auf die im Mittelalter übliche Behandlungsweise der sichtbaren Verbandstücke hinge⸗ wiesen werden, nach welcher durch starkes Brechen der Kanten, mit und ohne Profllirung, durch Uebergange von viereckigem Querschnitt in einen polygonen, dabei aber durch Verstärkung der Verbindungen in vollkanti— gem Holze mittelst Konsolen, Bändern und Sattelhölzern⸗ durch Aus⸗ kadung der Sockel und Kopfstücke von Ständern ꝛc. bei anscheinend großer Leichtigkeit viel Festigkeit und eine richtige Abwägung des Nothwendigen und Entbehrlichen erreicht worden ist. .
Y Weichen auch wohl die Abmessungen der speziell entworfenen Details von“ denen durch die Hauptzeichnung festgestellten ah, und es scheint oͤfter eine gewisse willkürliche Schätung der r , Abmessungen nach der aul afin! Wirkung in bestimmter Entfernung vom Auge
angenommen zu werden. ᷣ . die' Größen der Details sich hauptsächlich durch ihr Verhältniß zum
wenn die Lasten und Abgaben nur Eins vom
ses Verfahren ist aber nicht zu billigen, weil 6 ] gründlich zu studiren, so oft sich die Gelegenheit dazu ergiebt, Messungen
Ganzen bestimmen, und daher auf das Genaueste aus der nach verjung⸗ tem Maßstabe aufgetragenen Zeichnung der n n, n, m nommen, und in einem 3 bis 4 Mal größeren, sodann aber sters in den Maßstab der Ausführung übertragen werden mässen. Hieraus wird die Annabme eines binreichend großen, gleichmäßigen Maßstabes für die Zeichnungen der allgemeinen Anordnung bedingt, damit jenes Abmessen und Uebertragen auch wirklich ausführbar und die Abwägung der Ver⸗ hältnisse dem Auge erleichtert wird.
3] Wird nicht selten strenges Einhalten des gewählten Vaustyles und die Ausbildung nach guten Vorbildern vermißt. Ist aber ein Bau— styl don historischer und landesthuͤmlicher Grundlage gewählt — was oft das Angemessenste sein mochte — so tritt die Rothwendigkeit genauer Kenntnisse verwandter Baudenkmaͤler in ihren allgemeinen und speziellen Abmessungen, so wie in ihren konstruktiven und dekorativen Details ganz besonders hervor. Selbstredend können hierbei nicht ausschließlich die größeren und ausgezeichneteren Bauwerke, sondern auch kleine Land⸗ kirchen, sobald sie an irgend einer Stelle eine interessante Form, Con⸗ struction oder sonstige architektonische Anordnung bieten, zur Berücksich⸗ tigung kommen. Was aber die nahe liegenden, eigener Anschauung zu— gänglichen Bauwerke, deren genaues Studium zunächst und dringend . . durch die besseren Schriften und
erke über die Bau⸗Denkmäler, vornämlich i = iel, . amlich in Deutschland, ver
Demnach sollen in Zukunft für die Ausarbeitun öᷣ ene, geln n eintreten: ö
Der bisher ü iche Maaßstab für Bau⸗-Zeichnungen von 10 Fu auf 1 Zoll reicht zwar für Grundrisse und einfache fee wir g erf gt Gebäude aus, und muß auch wohl ausnahmsweise zur Vermeidung sehr großer Blätter für bedeutendere Bauwerke nothgedrungen angenommen werden, für die Aufrisse, noch weniger aber für Durchschnitte der Kirchen mit feineren Details ist aber derselbe zur sorgfältigen Abwägung der Verhãltnisse und nothwendigen Klarheit nicht genügend. Es müssen daher künftig die einzureichenden Ansichten und Durchschnitte der Entwürfe zu Kirchen im Maaßstab von 5 Fuß auf 1 Zoll aufgetragen werden. Nur in dem Falle, daß die bezeichneten Blatter bei diesem Maßstabe die Größe von 2 Fuß 6 Zoll überschreiten würden, ist für die Anfichten ein kleinerer Maaßstab anzuwenden.
2) Durch Annahme jenes größeren Maßstabes wird aber die Aus— arbeitung besonderer Detailzeichnungen keinesweges entbehrlich. Es muß sogar noch mehr Gewicht, als bisher geschehen, darauf gelegt werd en. Zu jedem, mit Kosten-Anschlag der Abtheilung für das Bauwesen vor⸗ zulegenden Entwurfe einer Kirche gehört die Aufzeichnung der Details der inneren und äußeren Gesimse oder sonstigen Decorationen, des Altars,
des Taufsteins, der Kanzel, der Emporen mit deren Construction, der
Orgel, der Stühle, der Fenster und Thüren, und, bei der Anordnung einer im Innern sichtbaren Decken⸗-Construction, auch die Darstellung der letzteren, Alles im Maßstab von 1 Fuß auf P Zoll aufgetragen. Bei kleinen Details ist sogar ein noch groͤßerer Maßstab wünschenswerth, so daß genaue Messungen bis auf Zoll möglich werden.
5) Um aber bei dieser Ausdehnung der Vorarbeiten vergebliche Mühewaltungen möglichst zu vermeiden, wird die Befolgung der Vor⸗ schrift, wonach für alle Bau-Entwürfe von einiger Bedeutung zunäͤchft nur erst Skizzen und Ueberschläge ausgearbeitet und durch die betreffen⸗ den Behörden der Abtheilung für das Bauwesen vorgelegt werden sollen, hiermit in Erinnerung gebracht.
4) Der Umfang der Geschäfte macht es meistens unvermeidlich, daß sich die Kreis-Baubeamten zu diesen Vorarbeiten der Hülfe der Bauführer und anderer angehender Bau-⸗Techniker bedienen müssen, von denen eine genauere Kenntniß der Eigenthümlichkeiten und Details des gewählten Styles nicht erwartet werden kann.
In solchen Fällen sind den Baubeamten aus der Bibliothek der be⸗ treffenden Regierungen, in welcher eine Sammlung der besten Architektur werke vorausgesetzt werden darf, die hier einschlagenden Kupferwerke nicht allein zu den Vorarbeiten, sondern auch während der Bauausführung leihweise zu überlassen, oder auf Kosten des Baues, welchem die Verwen⸗ dung zum groͤßesten Nutzen gereicht, anzuschaffen und zum späteren ander⸗ weiten Gebrauch der Dlenstbibliothek des betreffenden Baubeamten ein⸗ zuverleiben. Das bessere Gelingen des Bauwerkes rechtfertigt die des⸗ fallfige Ausgabe vollkommen. Ueberhaupt müͤssen die bon den Regierungen für ihre Bibliotheken angeschafften Architekturwerke in Circulation unter den Baubeamten des Bezirkes gesetzt werden, damit diese Kenntniß der⸗
selben erhalten.
Hierbei wird auf folgende Werke aufmerksam gemacht; Moller, Dr. G., Denkmäler der deutschen Baukunst; Boisserse, Denkmale der Baukunst vom 7. bis 15. Jahrhundert am Nieder-RNhein; Puttrich und Geyser, Denkmale der Baukunst des Mittelalters in Sachsen; Heideloff, die Ornamentik des Mittelalters und Sammlung ausge⸗ wählter Verzierungen und Profile byzantinischer und deutscher Architek⸗ tur; Hoffstadt, Gothisches Abe, d. i. Grundregeln des gothischen Styls; Runge, L., Beiträge zur Kenntniß der Backstein⸗Architektur Italiens; Strack, J. H., und Meyerheim, Architektonische Denkmäler der Alt⸗ mark Brandenburg in malerischen Ansichten, Text von Kugler; Hefsemer, Arabische und altitalienische Bau⸗Verzierungen; Essewein, Rorddeutschlands Backsteinbau im Mittelalter; Mithof , Annalen für Niedersachsens Kunstgeschichte; Kallenbach, Chronologie der deutsch⸗ mittelalter lichen Baukunst; Statz und Ungewitter, Gothisches Muster⸗ uch, enthaltend Aufnahmen von Details mittelalterlicher Gebäude. Endlich muß auch noch auf die in der Zeitschrift für das Bauwesen entbal— tenen Aufnahmen alter Kirchen und in Beziehung auf neue Entwürfe
von Details, auf Schinkels Werke und die Entwürfe der vormaligen
Ober? Baudeputation zu Kirchen, Pfarr⸗ und Schulhäusern hingewiesen werden. .
5) Wird es den Kreis-Baubeamten zur Pflicht gemacht, die ãlteren Kirchen und profanen Gebäude in den Mauer- und Holz⸗Construgtionen