1856 / 124 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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immungen des für die Staats- Chausseen je desmal geltenden Chaussee⸗ rn gf, ein schließlich der in demselben enthaltenen Bestimmungen Über die Befreiungen, so wie der sonstigen, die Erhebung betreffenden zusätzlichen Vorschriften, verleihen. Auch sollen die dem Chausseegeld⸗ Tarife vom 29. Februar 1810 angehängten Bestimmungen wegen der Chaussee⸗ Poltzei⸗Vergehen auf die gedachten Strecken zur An⸗

kommen. ü,, gegenwärtige Erlaß ist durch die Gesetz-⸗Sammlung zur

öffentlichen Kenntniß zu bringen. . öfen rn , , den 30. April 1856.

Friedrich Wilhelm.

von der Heydt. von Bodelschwingh.

An . den Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten und den Finanz⸗Minister.

Ministe rium für Handel, Hewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Polizei-Inspektor Junker mann zu Düsseldorf ist zum Königlichen Fabriken-Inspektor daselbst ernannt worden.

Bekanntmachung betreffend die unter dem 17. Mai 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Statuten einer Actien-Gesellschaft unter dem Namen „Vulcan, Actien-Gesellschaft für Hüttenbetrieb und Bergbau“ mit dem Domizil zu Duisburg. Vom 25. Mai 1856.

Des Königs Majestät haben die Errichtung Gesellschaft unter dem Namen „Vulcan, Hüttenbetrieb und Bergbau“ mit dem Domizil zu Duisburg zu genehmigen und Gesellschafts-Statuten mittelst Allerhöchsten Erlasses vom I7. Mai d. J., welcher nebst dem Statute durch das Amtsblatt der Re⸗ gierung zu Düsseldorf zur öffentlichen Kenntniß gebracht werden wird, zu bestätigen geruhet.

Dies wird nach Vorschrift des §8. 3 des Gesetzes über die Actien-Gesellschaften vom 9. November 1843 hierdurch bekannt

gemacht. Berlin, den 25. Mai 1856.

Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. von der Heydt.

Cirkular⸗Verfügung vom 29. März 1856 wegen der bei Bestätigung der Statuten von Actien— Gesellschaften festzuhaltenden allgemeinen Grundsätze.

Die Prüfung der, insbesondere in neuerer Zeit, hier in großer Zahl vorgelegten Statuten von Actien-Gesellschaften hat Veran—

lassung gegeben, einige von den allgemeinen Grundsätzen, welche

hierbei unter den Ressort-Ministerien vereinbart und häufiger zur Anwendung gebracht worden sind, zusammenzustellen. Da ich vor⸗ aussetzen darf, daß es der 2c. von Interesse ist, hiervon Kenntniß zu nehmen, lasse ich derselben Exemplare der betreffenden Zusam— menstellung (a. zugehen. Berlin, den 29. März 1856. Der Minister für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten. n von der Heydt. n

sämmtliche Königliche Regierungen, Ober⸗Bergämter und Eisenbahn⸗ Ko mmiss ariate.

. Zusammenstellung einiger bei Prüfung der Sta⸗ tuten von Actten⸗Gesellschaften angenommenen allgemeinen Grundsätze.

Eirkular⸗Verfügung vom J. März 1856 (Staats-Anzeiger Nr. 62, S. 465). Eirkular⸗Verfügung vom . an n (Staats⸗Anzeiger 1856

r. 42, S. ö ECirkular-Verfügung vom 8. 6 ,. (Staats-Anzeiger Nr. 137

1) Zur n, . oder notariellen Vollziehung des Statuts (8. 2 des Geseßes vom 9. November 1843) ist die Recognition der Un—

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terschriften vor Gericht oder Notar nicht ausreichend. Es muß viel— mehr, wenn nicht die Vollziehung selbst vor Gericht oder Notar erfolgt, das Anerkenntniß des Inhalts hinzutreten. Diese erferdert jedoch nach §. 22 des Gesetzes vom 11. Juli 1845 die vorgängige Vorlesung der Statuten.

2) Die Vorschrift des Gesetzes vom 9. November 1843 über die ge— richtliche oder notarielle Vollziehung der Statuten ist auch in Bezug auf die Abänderung bereits landesherrlich genehmigter Statuten maßgebend.

3) Eine mehreren Personen mit dem Zusatz „unter gegenseitiger Substitution“ zur Vollziehung des Statuts ertheilte Vollmacht, be— rechtigt die Bevollmächtigten nicht, ohne weitere Substitution von Sci— ten der Uebrigen einzeln zu vollziehen.

4) Sind gegen den vorgelegten Statut-Entwurf noch mehrere Aus— stellungen zu machen, oder betreffen die letzteren essentielle Bestimmungen, so find diefelben nicht durch Maßgaben bei der Allerhöchsten Bestätigung zu beseitigen, sondern der Entwurf ist zur Umarbeitung zurückzugeben.

5) Bevor die landesherrliche Genehmigung zur Erxichtung von Actien— Gesellschaften nachgesucht wird, ist von den Betheiligten nachzuweisen, daß das Grundkapital durch hinlänglich sichere Personen gezeichnet worden sei.

6) Es ist zulässig, unter den für die am Rhein zu gründenden

einer Actien⸗ Actien-Gesellschaft für

die unterm 28. März d. J. notariell vollzogenen

Actien⸗-Gesellschaften maßgebenden Vorschriften auch den Artikel 29 des Handelsgesetz-Buches aufzuführen. ö

7) Die Benennung; anonyme Gesellschaft statt Actien-Gesellschaft ist auch da, wo das Rheinische Recht Geltung hat, nicht angemessen.

8) Es ist zweckmäßig, in der Firma einer Actien-Gesellschaft durch Einschaltung des Wortes Acrien den rechtlichen Charakter der Letzteren anzudeuten. .

9) Der Zweck der Gesellschaft ist im Statut bestimmt anzugeben. Die Angabe: „Geschäfte, welche sich an die vorstehenden anschließen“ und dergl., genügt nicht. .

105 Es ist an sich nicht unzulässig, in den Statuten für die Folge

ein anderes, als das ursprüngliche Domizil vorzubehalten; es ist dann aber sowohl der neue Domizil-Ort, als der Zeitpunkt, mit welchem die Veränderung eintreten soll, im Voraus genau zu bezeichnen. 11) Eine generelle Prorogatron des Gerichtsstandes, durch welche gewählte fora ordinaria begründet werden sollen ist mit den allgemeinen prozessualischen Prinzipien, insbesondere der allgemeinen Ge— richts⸗-Ordnung nicht vereinbar.

12) Den Bestimmungen über das Domizil, resp. den Gerichtsstand der Actionaire sind, wo die altländische Gesetzgebung gilt, auch Bestim— mungen über die Insinuationen nach Maßgabe der Bestimmungen des Tit. 7 Thl. J. der Allgemeinen Gerichts-Ordnung beizufügen.

13) Die Errichtung von Actien-Gesellschaften auf unbestimmte Zeit ist nicht zu befürworten. Die Dauer derselben ist vielmehr der Regel ach auf höchstens 50, und wo die Verhältnisse dazu geeignet sind auf noch kürzere Zeit (30 Jahre oder z. B. bei Privatbanken auf 10 Jahre) zu beschränken. 64.

14) Stillschweigende Verlängerung der statutenmäßigen Dauer (ohne landesherrliche Genehmigung) ist nicht zu gestatten.

15) Darlehne, welche zur Forderung der Zwecke einer Actien— Gesellschaft (3. B. von einer Kommune) bewilligt werden, sind nicht zum Grund-Kapital der Actien-Gesellschaft zu zählen.

16) Es ist für die Folge bei allen Actien-Gesellschaften vorzuschrei ben, daß die Bilanz öffentlich bekannt gemacht wird. Auch ist die Ku— mulation einer übermäßigen Zahl von Stimmen nicht zu gestatten. Eir— kular⸗Verfügung vom 7. März 18565.)

17) Die Ausgabe von Inhaber- und Nominal-Aetien, je nach der Verschiedenheit des Zwecks, ist nicht zu gestatten.

18) In den Statuten ist vorzuschreiben, daß von dem Actien⸗-Kapital mindestens 10pCt. sofort nach erfolgter landesherrlicher Genehmigung im Laufe des ersten Jahres aber überhaupt wenigstens 20 pCt. eingezablt werden müssen.

19) Bestimmungen Über Conventionalstrafen bei verspäteter Einzab— lung gehören in das Statut, nicht in das Formular.

26) Bei Uebertragung von noch nicht voll eingezahlten Actien kann die im §. 13 des Gesetzes vom 9. November 1843 vorgeschriebene bedingte Haftbarkeit des Cedenten durch statutarische Bestimmung nicht im Voraus ausgeschlossen werden.

21) Wenn den Besitzern der zuerst emittirten Aktien die Befugniß beigelegt wird, die demnaͤchst zu emittirenden Aktien zum Nennwerthezu erwerben, ist es angemessen, hierfür eine Präklusivfrist festzusetzen und zu bestimmen, daß die Ueberlassung (vent. pro rata zu regeln ist.

22) Bei der Ausgabe neuer Aktien statt der alten, sind für den Umtausch Präklusivfristen festzustellen. =

23) Die Verzinsung der Einschüsse bis zur vollständig erfolgten Ein. zahlung der Aktien, ohne Angabe eines genau bestimmten Endtermins itt unzulässig. (§. 17. des Gesetzes vom 9. November 1843.)

24) Die Amortisation der Aktien aus dem Reingewinn ist nicht un— zulässig, wohl aber die Bestimmung, daß nach erfolgter Amortisation aller Aktien das Vermögen der Gesellschaft ohne Weiteres freies Eigenthum der Betheiligten werde.

25) Bestimmte Banquier-Häuser für die Zahlung der Dividenden , find im Statute nicht zu benennen, es ist vielmehr event. deren Bezeich⸗ nung durch die Gesellschaftsblätter in dem Statut vorzubehalten.

26) In Betreff des Verfahrens bei der Mortifikation verlorener oder . Aktien ist es lediglich bei den gesetzlichen Bestimmungen zu belassen. ; 27) Die Mortification von Dividendenscheinen und Zins-Coupons ist überhaupt nicht mehr zu gestatten. .

28 Es ist immer in den Statuten vorzuschreiben, daß die General⸗ Versammlungen am Sitze der Gesellschaft abzuhalten sind.

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29) Die Frage, ob eine General-Versammlung zu berufen und worüber ein Beschluß der General-Versammlung herbeizuführen sei, ist nicht lediglich in das Ermessen des Verwaltungsraths zu stellen, viel⸗ mehr auch den Actiongiren, welche einen gewissen Theil des Aetien⸗RKapi— tals repräsentiren, in dieser Hinsicht eine Einwirkung zu gestatten.

30) Die Convocation der General⸗Versammlung durch schriftliche Einladung ist der Regel nach zu schwierig und nicht angemessen.

31) Beschlüsse über Aenderung der Statuten, Auflösung oder Verlängerung der Dauer der Gesellschaft sind, gleichviel, ob in ordent— lichen oder außerordentlichen General-Versammlungen nur zu fassen, ee. . der Berathung in der Einladung bekannt gemacht worden ist.

32) Der Majorität der Actionaire ist nicht die Befugniß einzuräu— men, den statutarisch zum Vorsitz in der General-Versammlung berufenen esellschafts Beamten hiervon willkürlich auszuschließen.

33) Für die Beschlüsse der General-Versammlungen ist eine blos relative Stimmenmehrheit nicht ausreichend, vielmehr mindestens absolute Majorität zu erfordern.

34) Wird bei Versicherungs-Gesellschaften den Versicherten bedin— gungsweise ein Stimmrecht verliehen, so liegt hierin eine Abweichung bon den gemeinrechtlichen Grundsätzen, welche die Veröffentlichung des Statuts durch die Gesetzsammlung erfordert.

35) Die Protokolle der General- Versammlungen sind (in den Pro—

binzen, in welchen das Allgemeine Landrecht gilt) sämmtlich ger icht⸗

lich oder notariell aufzunehmen.

36) Die Legitimation der Directions-Verwaltungsrathsglieder 2c.

erfolgt durch Ausfertigung des Wahlakts oder durch ein auf Grund desselben ausgestelltes gerichtliches oder notarielles Attest.

37) Bei Bestimmung der Befugnisse der Direction ist darauf zu

halten, daß eine Unklarheit darüber nicht besteht, wer, resp- wie viele

Mitglieder die Korrespondenzen zu unterzeichnen, Wechsel zu acceptiren

und ähnliche Verwaltungsakte vorzunehmen haben.

dem Rheinischen Handels-Gesetzbuch widerruflich.

38) Das Mandat der Mitglieder des Verwaltungsrathes ist nach

39) Ehrenmitglieder in dem Verwaltungsrath zuzulassen, ist

nicht angemessen. . 40) Bei Gesellschaften, die hauptsächlich oder doch zu einem beträcht⸗ lichen Theile auf ausländische Kapitalien gegründet werden, ist vorzu⸗ schreiben, daß die Majorität des Verwaltungsrathes, Präsident, Vice⸗ Präsident und die Mehrheit der Revisions-Kommissarien Inländer find. 41) Eine unverhältnißmäßig hohe Tantieme für die Vorstands— Mitglieder ist nicht zu gestatten. Die nähere Bestimmung ist event. der General-Versammlung vorzubehalten. / 42) Die leitenden Beamten bei Gas-Gesellschaften sind von der Re- gierung zu bestätigen und unter besondere Kontrole zu stellen. 453) Die Bil anz muß in allen Fällen innerhalb dreier Monate / nach Beendigung des Geschäftsjahres aufgestellt werden, auch wo dies, wie namentlich bei Versicherungs-Gesellschaften, mit besonderen Schwie⸗ rigkeiten berbunden ist. 44) Bei Feststellung der Bilanz bildet nicht der Ueberschuß der jährlichen Einnahmen über die jährlichen Ausgaben, sondern der, Ueberschuß der Aktiva über die Passiba überhaupt den Reingewinn. 45) Zum Reservefends sind vor Vertheilung der Dividende mindestens 10 pCt. 8Ses Reingewinns abzuziehen. Die Ansammlung ist nicht bis über 10 pCt. des Actien-Kapitals hinaus zu verlangen. Atz h! Bestimmungen über das Anrecht auf die Dividenden bei Ueber⸗ tragungen von Actien berühren, wenn die Dividendenscheine auf den Inbaber lauten, nur das Rechtsverhältniß zwischen Cedenten und Cessionar, und gehören deshalb nicht in das Statut. 47) Bestimmungen über Schlichtung der Streitigkeiten unter den Aetionairen selbst gehören nicht in das Statut.

48) Bei Versicherungs-Gesellschaften gehören Bestimmungen über Streitigkeiten zwischen der Gesellschaft und den Versicherten nicht in das Statut, sondern in die Police.

49) Die außerordentlichen Rechtsmittel gegen schiedsrichter⸗ liche Urtheile (in Fällen der Nichtigkeit) §5. 171. 172. Tit. 2 der Prozeß⸗ Ordnung sind statutarisch nicht auszuschließen. /

50) Schiedsrichter sind schon nach den gesetzlichen Bestimmungen berechtigt, Kontumacial-Verfahren und Kontumacial-Erkenntniß eintreten zu lassen. Eine desfallfige Bestimmung im Statut ist daher nicht unzulässig, wohl aber überflüssig.

51) Wenn sich der Geschäftsbetrieb einer Actien⸗Gesellschaft auf mehrere Regierungsbezirk erstreckt, ist jeder der betreffenden Regierun⸗ gen das Recht zur Beaufsichtigung desselben durch Kommissarien vorzu⸗, behalten.

52) Bei Actien-Gesellschaften, in deren Statuten die Wahrung des staatlichen Ober-Aufsichtsrechts durch Kommissarien noch nicht borbehal⸗ ten, ist vor der Genehmigung von Abänderungen des Statuts stets die Aufnahme eines der Cirkular-Verfügung vom 8. Juni 1852 entsprechen⸗ den Paragraphen zu verlangen.

33) Es entspricht der Stellung des Staats-stommissarius nicht, demselben die Beglaubigung der Wahlakte 2e. zu übertragen. .

54) Es kann von den Actien⸗ Gesellschaften, wo es die Verhältnisse erfordern, bei deren Gründung oder Erweiterung die Uebernahme von Verpflichtungen zur Leistung von Beiträgen zu kirchlichen, Schul- Gemeinde- und Polizei-Zwecken gefordert werden, doch sind die betreffen den Bestimmungen in die Statuten aufzunehmen und nicht der Aller⸗ höchsten Bestätigungs-Urkunde als Bedingungen beizufügen. (Cirkular⸗ Verfügung vom 17. Dezember 1855)

55) In den Statuten ist der Regierung immer das Recht vorzube⸗ halten, die Wahl anderer Gesellschaftsblätter zu fordern, resp. solche vorzuschreiben. . .

56) Den Gesellschaften sind in Bezug auf das Vermögen der Actis⸗ naire Vorzugsrechte, welche in den allgemeinen geseßzlichen Bestim— mungen nicht ihre Begründung finden, z. B. Compensationen mit nicht

liquiden Forderungen, Befreiung von der Einlassung auf den K durch das Statut nicht ae nr he f nn. ; , 57) Die Angabe französischer Geldwerthe ist nur in der fran—

zoͤsischen Uebersetzun d di M.. lare zu 2 tzung und diese selbst nur auf der Rückseite der Formu—

Das 2öste Stück der Gesetz⸗ a, . setz-Sammlung, welches heute ausgegeben Nr. 4412. das Gesetz, betreffend die Abänderung des Artikels 142

und die Aufhebung des Artikels 114 der Ver fassungs⸗

6 vom 31. Januar 1850. Vom 14. April 1856;

e das Gesetz, betreffend die ländlichen Ortsobrigkeiten in den sechs östlichen Provinzen der Preußi . . 1856; unter pr n,, das Gesetz, betreffend die Landgemeinde-Verfa in den sechs östlichen Provinzen der ee e n gen narchie. Vom 14. April 1856; unter den Allerhöchsten Erlaß vom 21. April 1856, betref⸗ fend die Genehmigung der von dem General⸗Landtage der schlesischen Lanxschaft wegen Abänderung der Re— gulative vom 13. November 1848 und 11. Mai 1849 24. gefaßten Beschlüsse; unter die Bekanntmachung betreffend die unter dem 14ten April 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Sta— tuten der Actiengesellschaft unter dem Namen: „Schle— sische Bergwerks- und Hütten-AUctiengesellschaft Vulkan“, mit dem Domizil zu Beuthen in Oberschlesien. Vom 24. April 1856; unter die Bekanntmachung über die unterm 14. April 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung des Statuts des Actienvereins zum chausseemäßlgen Ausbau der Straße von Ohlau nach Strehlen vom 24. September 1853. Vom 265. April 18656; und unter die Bekanntmachung, betreffend die unterm 14. Ja—⸗ nuar 1856 erfolgte Allerhöchste Bestätigung der Statuten einer Actiengesellschaft unter dem Namen: „Bergbau ⸗Gesellschaft Holland“, mit dem Domizil zu Wattenscheid. Vom 27. April 1856. Berlin, den 29. Mai 1856.

Debits-Comtoir der Gesetz-⸗-Sammlung.

1413.

1414.

1415.

Justiz Ministerium.

Der Rechtsanwalt und Notar Tilmann zu Wetzlar ist als Rechts-Anwalt an den Justiz⸗Senat zu Ehrenbreitstein mit gleich⸗ zeitiger Berechtigung zur Praxis bei dem Kreisgerichte in Neuwied

und dessen Gerichts-Kommissionen und mit Anweisung seines Wohn sitzes in Neuwied, unter Beibehaltung des Notariats im Departe⸗

ment des Justiz-Senats zu Ehrenbreitstein, versetzt worden.

Ministerium der geistlichen, Unterrichts und Medizinal⸗Angelegenheiten.

Dem Komponisten Richard Wuerst hierselbst und dem Musiklehrer Stuckenschmidt zu Neisse ist das Prädikat „Musik⸗ Direktor“ beigelegt worden.

Berlin, 28. Mai. Se. Majestät der König haben Aller⸗ gnädigst geruht: dem Professer an der Universität zu Berlin, Dr. Freiherrn von Richthofen, die Erlaubniß zur Anlegung des von des Königs der Niederlande Majestät ihm verliehenen Ritter⸗ Kreuzes des Löwen⸗Ordens; so wie dem Plankammer⸗Inspektor beim großen Generalstabe, Hauptmann Pie persbeng, zur Anle⸗ gung des von des Großherzogs von Oldenburg Königliche Hoheit ihm verliehenen Ehren -Kleinkreuzes vom Haus⸗ und Verdienst⸗ Srden des Herzogs Peter Friedrich Ludwig zu ertheilen.

Bekanntmachung.

Das korrespondirende Publikum wird, zur Vermeidung von Ver⸗ späͤtungen in der Beförderung der Korrespondenz ꝛc. nach den Bade⸗Orten Fandeck und Reinerz, darauf aufmerksam gemacht, daß dieselbe beziehungs⸗ weise nach „Bad Landeck“ und „Bad Reinerz“ zu adressiren ist.

Breslau, den 20. Mai 1856. ;

Der Ober ⸗Post ⸗Direktor. Sch ul ze.