1856 / 129 p. 2 (Königlich Preußischer Staats-Anzeiger) scan diff

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uhr erlaubt ist, sollen angesehen und behandelt werden, als wären fie . auf 8 Schiffen, eben so wie die Produkte und Wagren mit Ursprung aus den kontrahirenden deutschen Staaten, sofern nach den bestehenden Gesetzen deren Einfuhr erlaubt ist, eingeführt in den Häfen von Mexiko auf nicht diesen Staaten zugehorigen Schiffen so angesehen und behandelt werden sollen, als wären sie auf Schiffen dieser Staaten eingeführt, vorausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung von Schiffen und Waaren irgend einer anderen begünstigtesten Nation ge— werde. wih g Waare, welche für ihren Konsum oder Durchgang geseßlich auf den Schiffen der begünstigtesten Nation in den Häfen der kontra⸗ hirenden Theile eingeführt, oder von dort ausgeführt werden darf, soll in gleicher Weise gegenseitig auf Schiffen der beiden kontrahirenden Theile eingeführt und ausgeführt werden dürfen, was auch immer ihr Ursprung, ihre Bestimmüng oder der Ort sei, von dem sie ausge—

führt wird. .

Die beiden kontrahirenden Theile sind übereingekommen, gegenseitig als Schiffe derselben diejenigen anzusehen und zu behandeln, welche als solche in den Ländern und Staaten, denen sie angehören, zufolge der dort bestehenden oder künftig noch ergehenden Geseßße und Bestimmungen von welchen Gesetzen und Bestimmungen ein jeder Theil dem anderen zur gehörigen Zeit Mittheilung machen wird anerkannt sind, voraus—

gesetzt, daß die Führer jener Schiffe deren Nationalität durch Seebriefe, welche in der gebräuchlichen Form abgefaßt und mit der Unterschrift der nachzuweisen im

betreffenden heimatlichen Behörde versehen sind,

Stande sind. Artikel 6.

Es sollen in den kontrahirenden deutschen Staaten auf die mexikani— schen Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes, und ebenso in Nexiko auf die Erzeugnisse des Bodens und des Kunstfleißes der kontrahirenden deutschen Staaten keine anderen oder höheren Eingangs- oder Durch— gangs-Abgaben, als diejenigen, welche von anderen Nationen für diesel⸗ ben Gegenstände gegenwärtig zu entrichten sind oder künftig zu entrichten

sein werden, gelegt, auch soll derselbe Grundsatz hinsichtlich der Ausfuhr 161 . beerdigen zu dürfen, und weder die Beerdigungsfeierlichkeiten noch die

Ingleichen soll bei Gegenständen des gegenseitigen Handels der bei- Gräber sollen in keinerlei Art und unter keinem Vorwande gestört oder

den kontrahirenden Theile kein Einfuhr- und Ausfuhrverbot stattfinden,

beobachtet werden.

welches nicht gleichmäßig auf alle anderen Nationen erstreckt wird. Artikel 7.

Die beiden hohen kontrahirenden Theile erkennen als ein unveränder- liches Prinzip an, daß die Flagge die Waare deckt, das heißt, daß die

Effekten und Waaren, welche Bürgern und Unterthanen einer Macht ge— hören, welche sich im Kriege befindet, frei von der Wegnahme und Con— fiscation sind, wenn sie sich am Bord neutraler Schiffe befinden, ausge— nommen die Kriegscontrebande, und daß das Eigenthum der Neutralen,

welches sich am Bord eines feindlichen Schiffes befindet, Kriegscontrebande

ausgenommen, der Confiscation nicht unterliegen soll. Artikel 8.

miethen oder zu kaufen, zu reisen, Handel zu treiben, Produkte, Metalle

und Münzen zu verführen und ihre eigenen Geschäfte entweder selbst zu betreiben, oder deren Führung nach Gutbefinden einem Anderen, er sei Commissionair, Courtier, Agent oder Dolmetscher, anzuvertrauen, ohne gezwungen zu sein, zu diesem Behuf andere Personen, als diejenigen,

deren die Inländer sich bedienen, zu gebrauchen, oder dafür mehr Lohn

oder Verguͤtung zu enirichten, als die Inländer entrichten, jedoch Alles dieses unter Unterwerfung unter die bezüglichen Landesgesetze und Ver-

ordnungen der kontrahirenden Theile.

Desgleichen soll es jedem Verkäufer oder Käufer vollkommen frei- stehen, in allen Fällen, unter Beobachtung der Gesetze und Gebräuche Preis der eingeführten oder auszuführenden Waaren

mit den Städten oder Häfen, welche zur See oder zu Lande blofirt oder

des Landes, den jeder Art nach Belieben zu bestimmen und festzusetzen.

Die mexikanischen Bürger sollen derselben Vortheile und unter theil⸗

gleichen Bedingungen in den kontrahirenden deutschen Staaten haftig sein.

In der Befugniß, Waaren im Großen einzuführen und zu berkau⸗ fen, R diejenige, Gegenstände der Kriegs-Contrebande, oder andere durch die beiderseitigen Tarife verbotene Waaren einzuführen oder zu verkau⸗,

fen, nicht inbegriffen.

Obgleich jedes der kontrahiren den Theile nur den Großhandel betreiben durfen, so sind dieselben doch dahin übereingekommen, sie auch gegenseitig zum Kleinhandel unter denjenigen Bedingungen zu verstatten, nach welchen die bezüglichen Gesetze und örtlichen Verordnungen dies für die Ange⸗ hörigen der begünstigtesten Nation zulassen.

Artikel 9.

In Allem, was auf die Hafenpolizei, auf Ladung und Löschung der Schiffe und auf Sicherung der Waaren Bezug hat, sollen die Unter? thanen und Bürger der kontrahirenden Theile gegenseitig den Gesetzen und Lokal-Verordnungen des Landes, wo fie sich aufhalten, unter— worfen sein.

„Besagte Unterthanen und Bürger sollen von jedem unfreiwilligen militairischen Dienste zu Wasser und Lande frei sein, aber nicht vom Polizeidienste in den Fällen, in welchen für die Sicherheit des Eigen— thums und der Personen ihre Hülfe, und lediglich für die Zeit dieses dringenden Bedürfnisses nothig sein möchte; kein gezwungenes Anlehen soll auf fie besonders gelegt, Und ihr Eigenthum foll keinen anderen Lasten, Requifitionen und Auflagen unterworfen werden, als denen, welche von den Inlaändern selbst gefordert werden.

Artikel 10. e Die Unterthanen und Bürger der kontraghirenden Theile sollen gegen— eitig für ihre Personen, ihre Häuser und Güter des vollständigsten und

durch gegenwärtigen Artikel die Bürger und Unterthanen,

unveränderlichsten Schutzes genießen. Sie sollen zur Verfolgun Vertheidigung ihrer 3 freien und leichten Zugang *. 9 . richtshöfen haben, sich der Advokaten, Prokuratoren dᷣder Agenten, welche zu erwählen sie angemessen finden, frei bedienen dürfen, und überhaupt in Angelegenheiten der Rechtspflege, so wie in Allem, was die testamen⸗ tarische oder andere Erbfolge in persoͤnliches Vermögen, ingleichen, was die Befugniß, über personliches Vermögen durch Verkauf, Schenkung Tausch, leßtwillige Bestimmung oder auf irgend eine andere Weise zu verfügen, anbelangt, mit den Eingeborenen des Landes, wo sie sich auf. halten, gleiche Prärogative und Freiheiten haben, und in keinem dieser Fälle oder Verhältnisse stärkeren Auflagen und Abgaben unterworfen werden, als es die Eingeborenen sind.

Dieser Schutz der Personen schließt das Recht nicht aus, welches die Regierungen der beiden kontrahirenden Theile besitzen, um in dem Territorium derselben diejenigen Personen nicht zuzulassen, oder aus demselben auszuweisen, welche nach ihrer notorischen Vergangenheit und üblem Verhalten gefährlich für den Frieden, die öffeniliche Ordnung und die guten Sitten, nach dem Urthéile der obersten Behörden in dem Gebiete der kontrahirenden Theile erscheinen.

Wenn durch den Tod einer Person, die in dem Gebiete eines der kontrabi— renden Theile Grundstücke besitzt, diese Grundstücke nach den Landesgesetzen einem Bürger oder Unterthan des anderen Theils etwa zufallen, dieser aber, wegen seiner Eigenschaft als Freinder, sie zu besitzen nicht fähig sein sollte, so soll ihm eine angemessene Frist bewilligt werden, um dieselben zu verlaufen und den Ertrag davon ohne Hinderniß und frei von allem Abzuge von Seiten der Reglerung des betreffenden Staa— tes zu beziehen.

Artikel 11.

Die in der Republik Mexiko befindlichen Unterthanen der kontrahi⸗ renden deutschen Staaten sollen auf keine Weise wegen ihrer Religion belaͤstigt oder beunruhigt werden, vorausgesetzt, daß sie die Religion, sp wie auch die Verfassung, die Gesetze und Gebräuche des Landes achten, dieselben sollen des schon durch die früheren Verträge mit den König⸗ reichen Preußen und Sachsen bewilligten Vorrechts genießen, die in der genannten Nepublik mit Tode Abgehenden an den hierzu bestimmten Orten

beschädigt werden. . Falls diese Konzession in Zukunft bis zu einer gänzlichen oder theil—

weisen Toleranz für Nichttatholiken ausgedehnt werden sollte, so sind in

dieser Ausdehnung ohne Weiteres auch die deutschen Unterthanen ein— begriffen.

Die kontrahirenden deutschen Staaten gestatten in ihrem Territo— rium den sich daselbst aufhaltenden mexikanischen Bürgern die öffentliche Ausübung ihrer Religion, sowohl in den hierzu bestimmten Kirchen, als in ihren Wohnungen.

k Im Kriegsfalle sollen die Angehörigen der beiden kontrahirenden

Theile, welche im Gebiete des anderen angesessen sind, ihre Beschäftigungen Alle Handeltreibende, Schiffspatrone und andere Unterthanen der kontrahirenden deutschen Staaten sollen in der Republik Mexiko voll- f kommene Freiheit haben, sich dort aufzuhalten, Häuser und Magazine zu sen des Landes, in dem sie sich aufhalten, nach dem Ürtheile der höchsten Behörden desselben zuwiderlaufende Handlung unwürdig machen.

und ihren. Handel ohne irgend ein Hinderniß fortsetzen dürfen, so lange sie sich friedlich benehmen und sie sich dieser Gunst durch keine den Interes—

„„Ihr Eigenthum, sei es welcher Art es wolle, darf weder mit Be— schlag belegt, noch sequestrirt werden, noch dürfen ihnen andere Auflagen und Steuern aufgelegt werden, als den Inländern.

Imgleichen dürfen Privat⸗Schuldforderungen, öffentliche Fonds oder Gesellschafts-Actien nicht mit Beschlag belegt, sequestrirt oder konfiszirt werden.

reli l Sollte der Fall eintreten, daß einer der kontrahirenden Theile mit irgend einer Macht, Nation oder irgend einem Staate im Kriege wäre, so dürfen die Unterthanen oder Bürger des anderen Theiles ihren Han— del und ihre Schifffahrt mit eben diesem Staate fortsetzen, ausgenommen

belagert wären.

Aus Nücksicht jedoch auf die Entfernung der respektiven Länder der beiden kontrahirenden Theile, und auf die daraus herborgehende Unge— wißheit über die möglicherweise stattfindenden Begebenheiten, ist verab— redet worden, daß ein, dem einen von ihnen zugehörendes Handelsschiff, welches nach einem zur Zeit seiner Abfahrt boraussetzlich blokirten Hafen bestimmt ist, dennoch nicht wegen eines ersten Versuchs, in den fraglichen Hafen einzulaufen, genommen oder verurtheilt werden soll, es fei' denn, daß bewiesen werden könnte, daß gedachtes Schiff während der Fahrt die Fortdauer der Blokade habe in Erfahrung bringen können und müs— sen; dagegen sollen diejenigen Schiffe, welche, nachdem sie bereits einmal zurückgewiesen worden, es während derselben Reise zum zweiten Male bersuchen sollten, in denselben blokirten Hafen während der Fortdauer dieser Blokade einzulaufen, der Anhaltung und Condemnation unter— worfen sein. Es versteht fich, daß in keinem Fall der Handel mit Ge— genständen, welche für Kriegscontrebande gelten, erlaubt sein soll; zum Beispiel mit Kanonen, Mörsern, Gewehren, Pistolen, Granaten, Zünd— würsten, Laffetten, Wehrgehängen, Pulver, Salpeter, Helmen und andern zum Gebrauche im Kriege verfertigten Werkzeugen irgend einer Art.

Artikel 14. .

Jeder der kontrahirenden Theile soll bei dem andern diplomatische Agenten jedes beliebigen Ranges, und zum lokalen Schutz des Handels an den Orten ihres Aufenthalis, Konsulen, Vice⸗Ktonsulen und Konsular— Agenten ernennen dürfen, welche in dem Gebiete des andern residiren.

Bevor aber irgend ein Konsularbeamte seine konsularischen Functio— nen ausüben darf, muß derselbe von demjenigen Goubernement, in dessen Gebiet er residiren soll, in hergebrachter Form anerkannt und' zugelassen worden sein. Jedoch behalten die , Theile sich das Recht vor, ven der Niederlassing der Konsulen diejenigen einzelnen Punkte auszunehmen, woselbst sie es nicht für angemessen erachten, selbige zuzu—

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lassen oder zu behalten, vorausgesetzt, daß sich dies allgemein auf alle dortigen Konsular-Agenten bezieht..

Die diplomatischen Agenten und Konsulen Mexikos in den kontra— hirenden deutschen Staaten werden aller derjenigen Prärogative, Freihei⸗ ten und Vorrechte theilhaftig sein, welche den im gleichen Range stehen— den Agenten der begünstigtesten Nationen zustehen oder in Zukunst ein⸗ eraͤumt werden möchten; und umgekehrt werden im Gebiete von Mexiko pie diplomatischen Agenten und Konsulen der kontrahirenden deutschen Staaten dieselben Prärogative, Freiheiten und Vorrechte genießen, welche den mexikanischen diplomatischen Agenten und Konsulen in den kontra— hirenden deutschen Staaten zustehen, oder noch zugestanden werden

möchten.

Doch sollen die Konsulen, welche zugleich Handel treiben, in dieser

Eigenschaft lediglich den Gesetzen des Landes, in welchem sie residiren, un—

terwworfen sein 1 ö Die beiderseitigen Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten

sollen bei dem Absterben eines ihrer Nationalen berechtigt sein, auf An- suchen der betheiligten Parteien oder auch von Amtswegen, den von der kompetenten Behörde auf die Effekten, Möbeln und Papiere des Verstor⸗ benen gelegten Siegeln die ihrigen hinzuzufügen, in welchem Falle diese doppelten Siegel nicht anders als im gemeinschaftlichen Einverständnisse

gelbset werden können. Dieselben werden der bei Abnahme der Siegel er—

der etwa hinterlassenen letztwilligen Disposition des

ausgenommen.

Die Konsulen, Vice⸗Konsulen und Konsular-Agenten sollen als solche das Recht haben, bei Streitigkeiten zwischen den Capitainen und der Mannschaft von Schiffen derjenigen Nation, deren Interessen sie wahr- nehmen, als Schiedsrichter zu dienen, ohne daß die Lokalbehörden ein- schreiten dürfen, sofern nicht das Betragen des Capitains oder der Mann- schaft etwa die Ordnung oder Ruhe des Landes stört, oder wenn nicht

die Konsulen, Vice⸗Konsulen oder Konsular-Agenten zur Ausführung oder Aufrechthaltung ihrer Entscheidungen das Einschreiten jener Behörden

nachsuchen; jedoch versteht es sich hierbei, daß diese Art von Entschei⸗ dungen oder schiedsrichterlichen Aussprüchen die streitenden Parteien nicht

des ihnen zustehenden Rechts beraubt, nach ihrer Heimkehr den Rekurs an die Gerichtsbehörden ihres Landes zu ergreifen.

Die gedachten Konsulen, Vice-Konfulen oder gonsular-Agenten sollen ermächtigt sein, zum Zwecke der Ausmittelung Ergreifung, Festnahme und

Verhaftung der Deserteure von Kriegs- und Handelsschiffen ihres Landes den Beistand der Ortsbehörden anzurufen; sie werden zu dem Ende an

die kompetenten Gerichtsbehörden, Richter und Beamte sich wenden und

die erwähnten Deserteure schriftlich reklamiren, wobei sie durch Mitthei⸗

lung der Schiffsregister oder Musterrollen, oder durch andere amtliche Dokumente den Beweis zu führen haben, daß diese Individuen zu der betreffenden Schiffsmannschaft gehört haben, nach welcher Beweisführung die Auslieferung nicht verweigert werden soll.

Solche Deserteurs sollen nach ihrer Ergreifung zur Disposition der Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten gestellt, können auch auf Ansuchen und Kosten des reklamirenden Theils in den öffentlichen Ge— fängnissen festgehalten werden, um sodann den Schiffen, denen fie ange— hörten, oder anderen Schiffen derselben Nation zugesendet zu werden; würde aber diese Uebersendung nicht binnen dreier Monate, vom Tage ihrer Verhaftung an gerechnet, erfolgen, so sollen fie in Freiheit gesetzt und wegen derselben Ursache nicht wieder verhaftet werden dürfen.

Sollte der Deserteur irgend ein Verbrechen oder Vergehen in dem

Lande, in welchem er festgenommen wird, begangen haben, so kann seine Auslieferung ausgesetzt werden, bis der betreffende Gerichtshof sein Ur-

theil ausgesprochen und dieses vollstreckt sein wird. , ö Wenn innerhalb des Seegebiets eines der kontrahirenden Theile, welches auf eine Entfernung von vier englischen Meilen vom Ufer fest—

gesetzs wird, auf den Handelsschiffen irgend ein schweres Verbrechen oder Contrebande begangen wird, so soll dies durch die Gerichte desjenigen

Landes untersucht und bestraft werden, dem das betreffende Seegebiet

angehört. Artikel 15. Sollte einer der kontrahirenden Theile in der Folge anderen Na⸗ tionen irgend eine besondere Begünstigung in Beziehung auf Handel

anderen Theile mit zu Gute kommen, welcher derselben ohne Gegenleistung,

wenn das Zugeständniß ohne eine solche erfolgt ist, oder aber unter Ge-

währung derselben Vergeltung, an welche das Zugeständniß geknüpft ist, genießen soll. Die Vereinbarung in diesem Artikel soll jedoch die Regie⸗

rung der Republik Mexiko nicht hindern, besondere Vortheile und Frei

heiten in Bezug auf Handel und Schifffahrt an die n euen Staaten des amerifanischen Kontinents zu bewilligen, welche früher spanische Kolonieen waren, mit Rücksicht auf die Gefühle gegenseitigen Wohlwollens, beson⸗

derer Sympathie und politischer Konvenienz, welche natürlicherweise zwischen 61 gedachten Rationen bestehen müssen; doch sollen solche Be⸗

willigungen nicht gemacht werden dürfen, ohne datz dieselben mit den . . l ng Mexiko Verträge hat, die diesem Vorbehalte entgegenstehen, vorher fest geregelt werden. Artikel 16. ö Beide Theile behalten allen deutschen Staaten, welche in der Folge

Vertrage beizutrenen. ö Artikel 17.

Gegenwärtiger Vertrag soll acht Jahre hindurch, angerechnet vom

Monate vor dem Ablaufe dieses Zeitraums keiner von den kontrahiren—

desselben

in der Hauptstadt Mexiko, am Jahres Eintausend achthundert fünf und fuͤnfzig.

age der Ratifications-Auswechselung, gültig sein, und wenn zwölf Suiten Theil nahmen.

den Theilen dem andern mittelst einer offiziellen Erklaͤrung seine Absicht, die Wirkung des Vertrages aufhören zu lassen, kund thun sollte, so soll letzterer noch ein Jahr über diefen Zeitraum hinaus, und so fortdauernd bis zum Ablaufe bon zwölf Monaten nach einer solchen Erklärung, zu welcher Zeit auch diese erf . ae e n. bleiben.

rtikel 18.

Der gegenwartige Vertrag soll ratifizirt und die Ratificationen in der Hauptstadt Mexiko spätestens im nächsten Monat Dezember ausge⸗ tauscht werden.

Bis dahin bleiben

die Verträge Mexikos mit der Krone Preußen vom 18. Februar 1831 ; z Preuß

und mit der Krone Sachsen vom 4. Oktober ahres in Gültigkeit.

Zu Urkund dessen haben die obengenannten Bevollmächtigten den gegenwärtigen Vertrag unterschrieben und mit ihren Wappen untersiegelt zehnten Tage des Monats Juli bes

Emil Karl Heinrich Freiherr von Richthofen. 1 Manuel Diez de Bonilla. .

Vorstehender Vertrag wird mit dem Bemerken zur öffentlichen Kennt⸗

folgenden Inventarisation des Nachlasses beiwohnen, und es soll ihnen niß gebracht, daß in Gemäßheit der zwischen den kontrahiren den Theilen

durch die betreffende Behörde eine Abschrift, sowohl des Inventars, als / Verstorbenen ertheilt werden. Wenn die Konsulen, Vice-Konsulen und Konsular-Agenten bon Seiten der gehörig legitimirten Erben mit Vollmacht in geseßlicher Form versehen sind, so soll ihnen der Nachlaß sofort ausgeliefert werden, den Fall der Einsprache eines einheimischen oder fremden Gläubigers /

bei Unterzeichnung des Vertrages getroffenen Abreden: 1) die Worte im Artikel 4: aborausgesetzt, daß eben dieselbe Gleichstellung bon Schiffen und 3 irgend einer anderen begünstigtesten Nation gewährt werde!“ sich nur auf den diesen Worten vorhergehenden Absatz von den Worten: Fund die Produkte“ ab bis zum Ende des Satzes beziehen sollen; und die Worte im Artikel 14: und zum lokalen Schutz des Handels an den Orten ihres Auf— enthaltes“, den Sinn haben sollen, daß den im Gebiete der kontra— hirenden Theile residirenden Konsular-Agenten jeden Ranges, und besonders denen, welche zugleich Handel treiben, keine andere Vertretung oder Einmischung, als die unumgängliche bei den Lokal— behörden ihres resp. Aufenthalts gestattet, die Vertretung aber bei der Regierung des betreffenden Landes den diplomatischen Agenten vorbehalten wird. Die Auswechselung der Ratifications-Urkunden hat zu Mexiko am 31. Dezember 1855 stattgefunden. Berlin, den 8. Mai 1856. Der Minister-Präsident, Minister der auswärtigen Angelegenheiten. von Manteuffel.

Ministerium für Handel, Sewerbe und öffentliche Arbeiten.

Der Buchhalter Victor Karl Herrmann Werner ist zum Salinen-Faktor bei dem Salz-Amt zu Dürrenberg, und der Ma⸗ terialien⸗Verwalter Moritz Ferdinand Fabricius zum Sa⸗ linen-Faktor bei dem Salzamt zu Schönebeck ernannt worden.

Berichtigung.

In der gestrigen Nr. 128 des Staats-AÄnzeigers ist unter der Rubrik: Ministerium für Handel, Gewerbe und öffentliche Arbeiten, Zeile 8 von unten, der Name des zum Produkten⸗Rendanten und Materialien-Verwalter bei dem Hütten⸗Amte zu Malapane ernannten Beamten nicht Bannertz, sondern „Bannerth“ zu lesen.

Abgereist: Se. Durchlaucht der K. K. österreichische Feld⸗ marschall Fürst Windisch⸗Grätz, nach Wien. Se. Excellenz der General-Lieutenant und Commandeur der FIten Division, von Wussow, nach Prenzlau. * Se. Excellenz der Fürstlich lippesche Staats⸗Minister von

Oheimb, nach Detmold. oder Schifffahrt zugestehen, so soll diese Begünstigung sofort auch dem,

Nichtamtliches.

Preußen. Sans souci, 3. Juni. Sein e Majestät der König nahm gestern Vormittag mehrere Vorträge und Mel⸗ dungen entgegen, arbeiteten mit dem Minister-Präsidenten, ertheilten

Sr. Durchlaucht dem Fürsten von Windisch⸗Grätz die Abschiedsaudienz und machten hierauf mit den Allerhöchsten Herrschaften eine längere

Spazierfahrt. Mittags speisten Se. Majestät der. Kaiser, Se. Königliche Hoheit der Großfürst Michael, Ihre Königlichen

Hoheiten der Kronprinz und die Kronprinzessin von Württemberg

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bei Ihrer Majestät der Kaiserin Mutter auf Sans souei, während

bei Ihren Königlichen Majestäten ein größeres Diner im König⸗— 1 lichen Neuen Palais statthatte, an welchem Ihre Majestät die in den deutschen Zollverein eintreten, das Recht vor, dem gegenwärtigen Königin von Baiern, so' wie die Großherzoglich mecklenburg schwerinsche und Prinzlich niederländischen Herrschaften Königliche

Hoheiten nebst Höchstderen Gefolge und die Kaiserlich russischen 6 1 ] Abends waren die Allerhoͤchsten und Höchsten

Herrschaften noch zum Thee und Souper bet Ihrer Majestät der